Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 6/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 10/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Beitragserstattung, alternativ um die Gewährung einer Versichertenrente.
Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben von Juni 1964 bis Juni 1976 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 03.10.1984 hat ihm die Beklagte die Beiträge (Arbeitnehmeranteil) für die Zeit vom 01.03.1973 bis 30.07.1976 in Höhe von DM 2.073,98 erstattet (Bescheid vom 11.01.1985). Im Bescheid ist auch ausgeführt, dass der Kläger eine Regelleistung aus der Rentenversicherung erhalten hatte, so dass nur die danach ab 01.03.1973 entrichteten Beiträge erstattet werden könnten. Der Bescheid enthält auch den Hinweis, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.1985 zurückgewiesen. Im daran anschließenden Klageverfahren (Az: S 4 Ar 799/85 SG Bayreuth) hat das SG den Antrag des Klägers dahin ausgelegt, dass er auch diejenigen Anteile aus seiner Beitragsleistung zur Rentenversicherung erstattet haben will, die vor dem 01.03.1973 liegen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.05.1986 abgewiesen und auf die Rechtsfolgen des damals gültigen § 1303 Abs 5 RVO hingewiesen. Danach ist eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen, wenn daraus bereits eine Regelleistung gewährt worden ist. Dagegen hat der Kläger am 04.07.1986 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (dortiges Az: L 5 Ar 485/86). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 29.04.1987 als unzulässig verworfen. Es hat als Streitgegenstand die vor dem 01.03.1973 entrichteten Beitragsanteile im Hinblick auf die Erstattung angesehen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 RVO betreffe eine einmalige Leistung im Sinne der Vorschrift des § 144 Abs 1 SGG (in der damals geltenden Fassung).
Im Jahre 2002 (vorher auch schon im Jahre 2001) hat sich der Kläger erneut wegen der Beitragserstattung und möglicherweise auch wegen Gewährung einer Rente an die Beklagte gewandt. Diese hat ihm mit Bescheid vom 08.10.2002 mitgeteilt, dass die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung am 11.01.1985 erstattet worden seien; das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden, somit bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 25.12.2002 (beim SG Bayreuth eingegangen am 30.12.2002) Klage erhoben. Er sei damals nicht auf eigenen Wunsch zur Kur gegangen, sondern von seinem Hausarzt in die Kur geschickt worden. Er sei von keiner Person oder Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nach einer Kur auf eine Erstattung verzichten müsse und den Rentenanspruch verliere. Die Beklagte hat ein Vorverfahren durchgeführt und den Widerspruch des Klägers vom 25.12.2002 gegen den Verwaltungsakt vom 08.10.2002 mit Bescheid vom 14.07.2004 zurückgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 20.03. bis 24.04.1973 an einer von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bewilligten Kurmaßnahme teilgenommen. Die vom 01.06.1964 bis 28.02.1973 entrichteten Beiträge könnten deshalb nicht erstattet werden, weil daraus bereits eine Sachleistung (Regelleistung) in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger hat dagegen vorgebracht, er habe keine Beitragserstattung beantragt; sein Wunsch sei es vielmehr gewesen, dass er nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Regelaltersrente erhalte. Das SG hat das Begehren des Klägers dahin zusammengefasst, dass er die Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vor dem 01.03.1973 erstattet haben will, alternativ sei ihm aus diesen Beiträgen eine Versichertenrente zu gewähren. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Aus § 1303 Abs 5 RVO in der damals geltenden Fassung ergebe sich, dass die Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen sei, wenn daraus bereits eine Regelleistung gewährt worden ist. Es sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Kläger in Zeit vom 20.03.1973 bis 24.04.1973 eine Reha-Maßnahme in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei der Versicherungsträger nicht verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt der Kurmaßnahme auf nachteilige Folgen für eine möglicherweise später zu beantragende Beitragserstattung hinzuweisen. Darüber hinaus sei der Kläger im Antrag auf Beitragserstattung - auch in türkischer Sprache - darauf hingewiesen worden, dass nach Inanspruchnahme einer Regelleistung nur die danach geleisteten Beiträge erstattet würden. Ebenso sei der Kläger im Antragsformular darüber belehrt worden, dass durch die Antragstellung für Beitragserstattung Anwartschaften für Renten verloren gehen können. Ihm sei erklärt worden, dass durch die Erstattung der Beiträge alle Ansprüche aus der bisherigen Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung entfallen. Dem Kläger hätten somit bei der Antragstellung die Folgen seines Tuns gegenwärtig sein müssen. Die damalige Entscheidung des Klägers für eine Beitragserstattung könne nun nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Das SG habe keines seiner Argumente berücksichtigt. Er habe nie einen Vordruck (Antragsformular) der LVA, in deutsch-türkischer Sprache, unterzeichnet. Die LVA habe einseitig gehandelt, mit dem angefochtenen Urteil des SG seien ihm 12 Versicherungsjahre genommen worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 und vom 12.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Altersrente ab Vollendeung des 65. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth und des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nur noch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen. Hierzu hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass kein Rentenanspruch für den Kläger besteht. Nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses in der deutschen Rentenversicherung sind keine für den Kläger anrechenbaren Zeiten für irgendeine Versicherungsleistung mehr vorhanden. Das SG hat sich ausführlich mit den Rechtsfolgen der im Jahre 1985 durchgeführten Beitragserstattung auseinandergesetzt und hat auch zutreffend ausgeführt, dass die damalige Entscheidung des Klägers für eine Beitragserstattung nun nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab, da die Berufung des Klägers sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth aus dem Jahre 1985 (Az: S 4 Ar 799/85) beim Kläger angefragt wurde, ob die Beitragserstattung rückgängig gemacht werden solle. Der Kläger hat lediglich die weitere, damit verbundene Frage nach einem Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantwortet, hat sich aber zu einer Rücknahme des Beitragserstattungsantrages nicht geäußert. Nachdem das damalige Verfahren durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.04.1987 rechtskräftig abgeschlossen wurde, kann die durchgeführte Beitragserstattung mit all ihren Rechtsfolgen jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung vorträgt, er habe nie ein Antragsformular in deutsch-türkischer Sprache unterzeichnet, steht dem entgegen, dass sich ein solcher vom Kläger unterzeichneter Vordruck im Original in den Akten der Beklagten befindet.
Über den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 09.06.2004, den die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 verbeschieden hat, war in Form der Klage zu entscheiden. Die Klage war aus den vorstehend angeführten Gründen abzuweisen, da sich hinsichtlich der Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung keine Änderung ergeben hat.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen und seine Klage abzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Beitragserstattung, alternativ um die Gewährung einer Versichertenrente.
Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben von Juni 1964 bis Juni 1976 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 03.10.1984 hat ihm die Beklagte die Beiträge (Arbeitnehmeranteil) für die Zeit vom 01.03.1973 bis 30.07.1976 in Höhe von DM 2.073,98 erstattet (Bescheid vom 11.01.1985). Im Bescheid ist auch ausgeführt, dass der Kläger eine Regelleistung aus der Rentenversicherung erhalten hatte, so dass nur die danach ab 01.03.1973 entrichteten Beiträge erstattet werden könnten. Der Bescheid enthält auch den Hinweis, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.1985 zurückgewiesen. Im daran anschließenden Klageverfahren (Az: S 4 Ar 799/85 SG Bayreuth) hat das SG den Antrag des Klägers dahin ausgelegt, dass er auch diejenigen Anteile aus seiner Beitragsleistung zur Rentenversicherung erstattet haben will, die vor dem 01.03.1973 liegen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.05.1986 abgewiesen und auf die Rechtsfolgen des damals gültigen § 1303 Abs 5 RVO hingewiesen. Danach ist eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen, wenn daraus bereits eine Regelleistung gewährt worden ist. Dagegen hat der Kläger am 04.07.1986 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (dortiges Az: L 5 Ar 485/86). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 29.04.1987 als unzulässig verworfen. Es hat als Streitgegenstand die vor dem 01.03.1973 entrichteten Beitragsanteile im Hinblick auf die Erstattung angesehen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 RVO betreffe eine einmalige Leistung im Sinne der Vorschrift des § 144 Abs 1 SGG (in der damals geltenden Fassung).
Im Jahre 2002 (vorher auch schon im Jahre 2001) hat sich der Kläger erneut wegen der Beitragserstattung und möglicherweise auch wegen Gewährung einer Rente an die Beklagte gewandt. Diese hat ihm mit Bescheid vom 08.10.2002 mitgeteilt, dass die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung am 11.01.1985 erstattet worden seien; das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden, somit bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 25.12.2002 (beim SG Bayreuth eingegangen am 30.12.2002) Klage erhoben. Er sei damals nicht auf eigenen Wunsch zur Kur gegangen, sondern von seinem Hausarzt in die Kur geschickt worden. Er sei von keiner Person oder Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nach einer Kur auf eine Erstattung verzichten müsse und den Rentenanspruch verliere. Die Beklagte hat ein Vorverfahren durchgeführt und den Widerspruch des Klägers vom 25.12.2002 gegen den Verwaltungsakt vom 08.10.2002 mit Bescheid vom 14.07.2004 zurückgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 20.03. bis 24.04.1973 an einer von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bewilligten Kurmaßnahme teilgenommen. Die vom 01.06.1964 bis 28.02.1973 entrichteten Beiträge könnten deshalb nicht erstattet werden, weil daraus bereits eine Sachleistung (Regelleistung) in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger hat dagegen vorgebracht, er habe keine Beitragserstattung beantragt; sein Wunsch sei es vielmehr gewesen, dass er nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Regelaltersrente erhalte. Das SG hat das Begehren des Klägers dahin zusammengefasst, dass er die Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vor dem 01.03.1973 erstattet haben will, alternativ sei ihm aus diesen Beiträgen eine Versichertenrente zu gewähren. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Aus § 1303 Abs 5 RVO in der damals geltenden Fassung ergebe sich, dass die Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen sei, wenn daraus bereits eine Regelleistung gewährt worden ist. Es sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Kläger in Zeit vom 20.03.1973 bis 24.04.1973 eine Reha-Maßnahme in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei der Versicherungsträger nicht verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt der Kurmaßnahme auf nachteilige Folgen für eine möglicherweise später zu beantragende Beitragserstattung hinzuweisen. Darüber hinaus sei der Kläger im Antrag auf Beitragserstattung - auch in türkischer Sprache - darauf hingewiesen worden, dass nach Inanspruchnahme einer Regelleistung nur die danach geleisteten Beiträge erstattet würden. Ebenso sei der Kläger im Antragsformular darüber belehrt worden, dass durch die Antragstellung für Beitragserstattung Anwartschaften für Renten verloren gehen können. Ihm sei erklärt worden, dass durch die Erstattung der Beiträge alle Ansprüche aus der bisherigen Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung entfallen. Dem Kläger hätten somit bei der Antragstellung die Folgen seines Tuns gegenwärtig sein müssen. Die damalige Entscheidung des Klägers für eine Beitragserstattung könne nun nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Das SG habe keines seiner Argumente berücksichtigt. Er habe nie einen Vordruck (Antragsformular) der LVA, in deutsch-türkischer Sprache, unterzeichnet. Die LVA habe einseitig gehandelt, mit dem angefochtenen Urteil des SG seien ihm 12 Versicherungsjahre genommen worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 und vom 12.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Altersrente ab Vollendeung des 65. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth und des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nur noch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen. Hierzu hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass kein Rentenanspruch für den Kläger besteht. Nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses in der deutschen Rentenversicherung sind keine für den Kläger anrechenbaren Zeiten für irgendeine Versicherungsleistung mehr vorhanden. Das SG hat sich ausführlich mit den Rechtsfolgen der im Jahre 1985 durchgeführten Beitragserstattung auseinandergesetzt und hat auch zutreffend ausgeführt, dass die damalige Entscheidung des Klägers für eine Beitragserstattung nun nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab, da die Berufung des Klägers sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth aus dem Jahre 1985 (Az: S 4 Ar 799/85) beim Kläger angefragt wurde, ob die Beitragserstattung rückgängig gemacht werden solle. Der Kläger hat lediglich die weitere, damit verbundene Frage nach einem Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantwortet, hat sich aber zu einer Rücknahme des Beitragserstattungsantrages nicht geäußert. Nachdem das damalige Verfahren durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.04.1987 rechtskräftig abgeschlossen wurde, kann die durchgeführte Beitragserstattung mit all ihren Rechtsfolgen jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung vorträgt, er habe nie ein Antragsformular in deutsch-türkischer Sprache unterzeichnet, steht dem entgegen, dass sich ein solcher vom Kläger unterzeichneter Vordruck im Original in den Akten der Beklagten befindet.
Über den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 09.06.2004, den die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 verbeschieden hat, war in Form der Klage zu entscheiden. Die Klage war aus den vorstehend angeführten Gründen abzuweisen, da sich hinsichtlich der Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung keine Änderung ergeben hat.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen und seine Klage abzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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