Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 747/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 385/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
1.
Der 1949 geborene Kläger erlernte vom 12.08.1963 bis 29.02.1967 den Beruf des Kfz-Mechanikers, wechselte jedoch noch im gleichen Jahr aus Verdienstgründen in eine Tätigkeit als Staplerfahrer. Nach Ableistung des Wehrdienstes und erneuter Tätigkeit als Staplerfahrer wechselte er 1972 erneut aus Verdienstgründen das Tätigkeitsfeld und wurde Fernfahrer bei verschiedenen Speditionen. Nach einer Tätigkeit als Busfahrer war er zuletzt vom 01.06.1993 bis 30.04.2000 bei der Firma F. Beton- und Kieswerke GmbH/N. als angelernter Lkw-Fahrer beschäftigt und transportierte Sand und Kies im Baustellenverkehr.
Beim Kläger ist nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 40 anerkannt bei einem Einzel-GdB von 30 für seelische Erkrankung, Funktionsbehinderungen des rechten Beines (Einzel-GdB 20) sowie Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und Knorpelschäden am Kniegelenk (jeweils Einzel-GdB 10).
Der Kläger durchlief mehrere Heilverfahren der Beklagten im Rheumazentrum Bad A. in den Jahren 1989, 1992 sowie 1995, aus welchen er jeweils arbeitsfähig entlassen wurde. Auf weiteren Rehabilitationsantrag vom 01.02.2000 nahm der Kläger nach einer Begutachtung durch den Nervenarzt Dr.K. (02.03.2000) vom 18.07. bis 29.08.2000 an einem weiteren Heilverfahren in der Psychosomatischen Klinik B. in H. teil, aus welchem er als vollschichtig leistungsfähig entlassen wurde. Der entsprechende Reha-Entlassungbericht vom 26.09.2000 sah ihn unter bestimmten Voraussetzungen auch als Lkw-Fahrer für maximal acht Stunden täglich einsatzfähig an.
2.
Am 26.04.2002 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten des Dr.K. (21.06.2002), ein orthopädisches Gutachten des Dr.C. (12.08.2002) und ein sozialmedizinisches des Dr.T. (22.08.02) veranlasste. Die Sachverständigen hielten den Kläger unter Berücksichtigung beigezogener Befund- und Behandlungsberichte, insbesondere des Allgemeinarztes Dr.H. und des Nervenarztes Dr.D. für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht sechs Stunden täglich und mehr auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei zwar durch eine rezidivierende depressive Störung leichten Grades, Erkrankungen der Wirbelsäule, Schlafapnoesyndrom, Vertigo, Zustand nach Operation eines Hodenkarzinoms 1977, Bluthochdruck, Blutstoffwechselstörungen sowie Arthralgien beider Kniegelenke und Einschränkungen beider Sprunggelenke, insbesondere des rechten Fußes, eingeschränkt. Über qualitative Defizite hinausgehende quantitative Beschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers könnten daraus jedoch nicht begründet werden. Dieser Einschätzung folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2002/ Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 die Rentengewährung mit der Begründung ab, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen er zumutbar verwiesen werden dürfe, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr/Tag unter nur qualitativen Einschränkungen ausüben.
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung, zu bewilligen. Maßgeblich anzuwendendes Recht sei das noch 2000 gültige, weil auf den Rehabilitationsantrag vom 01.02.2000 abzustellen sei, welcher wegen des fruchtlos verlaufenen Heilverfahrens in einen Rentenantrag umgedeutet werden müsse. Er genieße Berufsschutz als Berufskraftfahrer und dürfe nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Er sei gelernter Kfz-Mechaniker und zuletzt als qualifizierter Facharbeiter tätig gewesen. Im Übrigen sei sein Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt worden, die bestehenden Erkrankungen begründeten ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen. Nach Beiziehung der einschlägigen aktuellen Befund- und Behandlungsberichte sowie Einholung einer Arbeitgeberauskunft mit Arbeitszeugnis hat das Sozialgericht ein nervenärztliches Sachverständigengutachten des Dr.K. (17.10.2003) eingeholt mit den Diagnosen:
- chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen, - akzentuierte Persönlichkeit, - Zustand nach Sprunggelenksfraktur rechts.
Trotz dieser Erkrankungen könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte, fallweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten aus wechselnden Ausgangspositionen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Zwangspositionen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, zudem könne der Kläger ein Kfz ohne Zusatzeinrichtungen führen.
Nach Vorlage zweier Befundberichte des Radiologen Prof.Dr.K. und einer Stellungnahme des Nervenarztes Dr.R. hat das Sozialgericht entsprechend einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Beklagten mit Urteil vom 29.04.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf das Gutachten des Dr.K. bezogen, wonach der Kläger noch nicht im rentenberechtigenden Grade in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Kläger könne noch sechs Stunden täglich arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen; an dieser Einschätzung des Sachverständigen könnten auch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keinen Zweifel begründen. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter, weil er sich bereits 1968 von seinem Lehrberuf als Kfz-Mechaniker freiwillig gelöst habe. Ausgehend von den Angaben des letzten Arbeitgebers sei er als Angelernter zu qualifizieren und dürfe - bei Unterstellung zu Gunsten des Klägers - nach Einordnung in den oberen Bereich der Anlernberufe auf näher beschriebene Tätigkeiten eines einfachen Pförtners verwiesen werden.
4.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich erneut auf den vor der Rechtsänderung zum 01.01.2001 gestellten Rehabilitationsantrag bezogen, weshalb altes Recht anzuwenden sei. Zudem genieße er Berufsschutz als Facharbeiter und sei in seinem Gesundheitszustand weder zutreffend erfasst noch ausreichend gewürdigt worden.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakten beigezogen ebenso wie die einschlägigen aktuellen Befund- und Behandlungsberichte. Im Auftrag des Senats hat Dr.S. ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt (15.06.2005) mit den Diagnosen:
- Zustand nach offensichtlich remittierter vordiagnostizierter endogener Depression, - aus neurologischer Sicht aktuell leichtgradiges HWS-Syndrom bei fehlenden radikulären Reizerscheinungen, - LWS-Syndrom nicht erkennbar und - Zustand nach stattgehabtem Alkoholabusus ohne relevante psychische und neurologische Folgekrankheiten.
Entsprechend den Angaben des behandelnden Nervenarztes Dr.D. habe bei dem Kläger früher eine endogenphasische Depression bestanden, die sich jedoch entsprechend den Feststellungen der Dres.K. und K. zwischenzeitlich zu einer geringgradigen Erkrankung, nämlich lediglich einer Dysthymie entwickelt habe. Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich tätig zu sein, auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Nahverkehrsbetrieb. Zumutbar seien leichte bis vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zu vermeiden seien langes Stehen, häufiges Bücken, dauerhaftes Heben und Tragen von mittelschweren Lasten, Akkordarbeit und Tätigkeiten mit ungünstigen Arbeitszeiten, Zwangshaltungen des Achsenorganes und dauernde Überkopfarbeit. Die Wegefähigkeit sei ebensowenig eingeschränkt wie die Umstellungsfähigkeit.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004 sowie den Bescheid vom 09.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit infolge Rehabilitationsantrags vom 01.02.2000, hilfsweise auf Grund des Antrags vom 26.04.2002, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
1.
Wegen des Rentenantrags vom 26.04.2002 richtet sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000 - BGBl I S.1827, vgl. § 300 Abs.1, Abs.2 SGB VI). Die bis 31.12.2000 geltende alte Gesetz-esfassung findet keine Anwendung; eine Umdeutung des Rehabilitationsantrages vom 01.02.2000 in einen Rentenantrag ist nicht möglich. Aufgrund dieses Antrages hatte der Kläger das Heilverfahren in B./H. im Juli/August 2000 durchlaufen, aus welchem er entsprechend dem Entlassungsbericht vom 26.09.2000 als vollschichtig einsatzfähig entlassen wurde. Der Kläger selbst hatte geäußert, sein Krankheitsverständnis sei gebessert und seine körperliche Leistungsfähigkeit sei gesteigert. Selbst für eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer wurde der Kläger als einsatzfähig angesehen, sofern das Fahrzeug mit einer elektronischen Bremse und Tempomat ausgestattet sei, eine angemessene Pause nach vier Stunden eingelegt werden könne und häufiges Ein- und Aussteigen vermeidbar sei. Damit war das Rehabilitationsverfahren erfolgreich abgeschlossen und die Einleitung eines Rentenverfahrens wegen relevant eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht veranlasst. Dementsprechend hat auch der Kläger das Reha-Verfahren nach der Entlassung aus der Kurklinik nicht mehr weiter betrieben und erst rund 1 1/2 Jahre später den streitigen Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt. Dem entspricht es zudem, dass auch die Bundesanstalt für Arbeit, von welcher der Kläger damals Leistungen nach dem SGB III bezogen hatte, kein weiteres Heilverfahren eingeleitet hat. Der Antrag vom 01.02.2000 war damit nach Ende des Heilverfahrens abgeschlossen, so dass eine Konversion in einen Rentenantrag nicht veranlasst ist.
2.
Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit aufweisen und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Unter den im Übrigen gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außer Stande sind, mindestens täglich drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs.2 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R m.w.N.). Um die Beurteilung der Zumutbarkeit zu erleichtern, wurde in ständiger Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, welches durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen (12 bis 24 Monate Anlernzeit) und unteren Bereich sowie des ungelernten Arbeiters charakterisiert ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.61 m.w.N.). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit des angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Während den Angehörigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereiches durch Qualitätsmerkmale auszeichnen.
3.
Der Kläger genießt keinen Berufsschutz als Kfz-Mechaniker. Dies setzte voraus, dass er in diesem Beruf die sog. kleine Wartezeit von sechs Jahren (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI) zurückgelegt hätte. Entsprechend den eigenen Angaben des Klägers und dem Versicherungsverlauf vom 18.06.2003 ergibt sich, dass er als Kfz-Mechaniker lediglich 55 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt hat, bevor er freiwillig, d.h. aus Verdienst- und nicht aus Gesundheitsgründen, zu einer Tätigkeit als Staplerfahrer gewechselt ist (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R; Urteil vom 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R).
4.
Der Kläger genießt auch keinen Berufsschutz als oberer Angelernter (Anlernzeit 12 bis 24 Monate). In der maßgeblichen, zuletzt bei der Firma F. Beton- und Kieswerk GmbH von 1993 bis 2000 ausgeübten Tätigkeit als Fahrer von Kies und Sand im Baustellenverkehr war entsprechend der vom SG beigezogenen Arbeitgeberauskunft lediglich eine nicht näher benannte Anlernzeit erforderlich. Ist bereits nach ständiger Rechtsprechung der Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung dem oberen Anlernbereich zuzuordnen (vgl. BSG Urteil vom 05.08.2004 - B 13 RJ 7/04 R) ergibt sich aus dem gesamten Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger für die Transportfahrertätigkeit eine Anlernzeit von wenigstens 12 Monaten benötigt hätte. Zwar spricht das der Arbeitgeberbescheinigung beigelegte Arbeitszeugnis vom 12.05.2000 davon, dass der Kläger auch kleinere Reparaturarbeiten selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe, wobei er auf seine Erfahrung als Fernverkehrsfahrer sowie seine Kfz-Mechaniker-Ausbildung habe zurückgreifen können. Zudem habe der Kläger auch die Leitung des Lkw-Einsatzes für verschiedene Baustellen übertragen erhalten. Der Senat misst diesem Zeugnis jedoch nicht die gleiche Bedeutung zu wie der Arbeitgeberauskunft, zumal der Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Grundsätze von Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit ein wohlwollendes Abschlusszeugnis zu erstellen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger bereits 1968 die Kfz-Mechaniker-Tätigkeit aufgegeben und seither nicht mehr ausgeübt hat, misst der Senat dem Bezug auf die Qualifikation als Kfz-Mechaniker eine geringe Bedeutung zu, was sich auch auf die Bewertung des Arbeitszeugnisses insgesamt auswirkt. Die benannte Dispositionstätigkeit des Klägers erforderte keine Qualifikation oder Fähigkeit, die nicht innerhalb weniger Wochen vom Kläger hätte erlernt werden können.
Eine höherwertige Qualifikation ergibt sich auch nicht aus der tariflichen Einstufung des Klägers. Der Arbeitgeber hatte einen letzten Tariflohn von DM 23,03 im Jahre 2000 genannt. Aus der anzuwendenden, ab 01.04.1999 gültigen Lohntabelle für das bayerische Baugewerbe ergibt sich, dass der Kläger in den Bereich des Maschinenpersonals M in die Gruppe IV eingeordnet war. Zwar ist dort der Betrag von DM 23,03 ebensowenig genannt wie die vom Arbeitgeber als über die tarifliche Pflicht hinausgehend genannte tatsächliche Stundenentlohnung von DM 23,60. Aus der in der Lohntabelle genannten Vergütung von DM 22,86 für Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baugeräteführer oder als Berufskraftfahrer abgelegt haben, sowie aus der Stundenentlohnung von DM 23,37 für Arbeitnehmer, die die Fahrprüfung der Führerscheinklassen 3 oder 2 abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden mit dreijähriger Fahrpraxis im Personen- und Güterverkehr gemäß Gruppe M IV 2, ergibt sich in Zusammenschau mit der fehlenden Ausbildung des Klägers als Berufskraftfahrer, dass für seine tarifliche Eingruppierung ausschließlich der Führerscheinbesitz relevant war zusammen mit einer mehrjährigen Fahrpraxis von wenigstens drei Jahren. Diese Fahrpraxis allein reicht jedoch nicht aus, um eine Anlernzeit von zwölf Monaten oder mehr zu begründen, bei welcher bestimmte Tätigkeiten und Fähigkeiten erlernt werden, also mehr zu fordern ist, als reine praktische Erfahrung bei der Berufsausübung. Der Kläger kann nach alledem nicht dem oberen Anlernbereich zugeordnet werden und darf deshalb zumutbar als angelernter Arbeiter des unteren Bereiches auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
5.
Doch selbst wenn der Kläger dem oberen Anlernbereich zuzuordnen wäre, hätte er gleichwohl keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er die zumutbare Verweisungstätigkeit als einfacher Pförtner ohne relevante zeitliche Einschränkungen ausüben kann.
Der Kläger ist aus gesundheitlicher Sicht noch in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich leichte bis vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten auszuüben bei einem Wechsel der Körperposition Gehen, Stehen und Sitzen, Vermeiden von langem Stehen, häufigem Bücken sowie von dauerhaftem Heben und Tragen mittelschwerer Lasten. Auszuschließen sind ebenso Akkordtätigkeiten sowie Tätigkeiten mit ungünstiger Arbeitszeitverteilung. In dieser Leistungsbeurteilung folgt der Senat dem überzeugenden Gutachten des Dr.S. , welches sich insoweit im Einklang befindet mit dem ebenfalls überzeugenden Gutachten des Dr.K. und auch mit den Ausführungen des Dr.K. im Verwaltungsverfahren. Dr.S. kommt zu seiner Leistungseinschätzung auf Grund eigener Untersuchung des Klägers mit ausführlicher Anamnese und psychologischer Testung unter Einbezug sämtlicher Vorbefunde und erstellter Gutachten; dabei richtet sich Dr.S. nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntniswissenschaft. Danach leidet der Kläger an einer inzwischen remittierten endogenen Depression, die neurotisiert ist, aber lediglich als Dysthymie qualifiziert werden kann. Zusätzlich besteht ein HWS-Syndrom bei fehlenden radikulären Reizerscheinungen. Zusätzlich zu den von Dr.S. gefassten Diagnosen ist der Senat auch überzeugt, dass ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom besteht wie von Dr.K. festgestellt, allerdings ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Eine weitergehende Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet, insbesondere eine tiefergehende Depression, wie von Dr.D. sowie Dr.R. attestiert, ist nach den stichhaltigen Feststellungen der Sachverständigen Dr.K. und Dr.S. nicht vorhanden, jedenfalls nicht in dem hier maßgeblichen streitigen Zeitraum. Denn Dr.S. konnte den Kläger während der mehrstündigen Untersuchung weitgehend als "unauffällig, munter und auch fähig zum Scherzen" beobachten. Er brachte ausreichendes Aufmerksamkeitsvermögen, Ausdauer und Konzentration auf, das formale Denken war ungestört, in keiner Weise gehemmt oder weitschweifig wirkend. Hinweise für einen sozialen Rückzug waren nicht zu finden, anhand der Beschwielung der Fußsohlen ergab sich der Schluss auf die Durchführung von Spaziergängen. Die Gesprächigkeit war nicht gestört.
Die weiteren, insbesondere im Verwaltungsverfahren und im Verfahren wegen Schwerbehinderung festgestellten gesundheitlichen Störungen des Schlafapnoe-Syndroms, der arteriellen Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Arthralgien der Kniegelenke, des linken Sprunggelenks und der Unfallfolgen im rechten Sprunggelenk, insbesondere der Arthrose, zeigten sich nicht so ausgeprägt, dass sich hieraus weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers begründen könnten. Dementsprechend haben auch Dr.S. und Dr.K. nichts dazu ausgeführt, dass ein weiteres Sachverständigengutachten zur Abklärung des Leistungsvermögens erforderlich wäre. Insbesondere haben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die entsprechenden Erkrankungen verschlechtert hätten, weder den in beiden Gerichtsinstanzen vorgelegten Befund- und Behandlungsberichten entnehmen lassen noch den Schilderungen der Dres.K. und S. zu den funktionellen Einschränkungen des Klägers. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger nach wie vor das oben dargestellte Leistungsvermögen besitzt.
6.
Damit ist es dem Kläger zwar - entgegen der Meinung des Dr.S. - nicht mehr möglich, Lkw-Fahrertätigkeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszuüben. Denn Dr.S. postuliert gerade eine Tätigkeit ohne gleichbleibende Arbeitsposition. Jedoch ist der Kläger nach dem positiven und negativen Leistungsbild, welches Dr.S. und Dr.K. übereinstimmend und überzeugend beschrieben haben, noch in der Lage, als einfacher Pförtner zu arbeiten, welche Tätigkeit das Sozialgericht kurz aber ausreichend beschrieben hat und auf welche der Senat Bezug nimmt.
Das vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen bzw. das zeitlich nicht limitierte Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten im Verweisungsberuf als Pförtner führen dazu, dass er die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht erfüllt. Sind bereits diese nicht erfüllt, fehlt es auch an einem Anspruch auf Rente wegen ganzer oder teilweiser Erwerbsminderung, da diese ein noch weiter eingeschränktes Leistungsvermögen voraussetzte. Der Berufung musste deshalb in vollem Umfang der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
1.
Der 1949 geborene Kläger erlernte vom 12.08.1963 bis 29.02.1967 den Beruf des Kfz-Mechanikers, wechselte jedoch noch im gleichen Jahr aus Verdienstgründen in eine Tätigkeit als Staplerfahrer. Nach Ableistung des Wehrdienstes und erneuter Tätigkeit als Staplerfahrer wechselte er 1972 erneut aus Verdienstgründen das Tätigkeitsfeld und wurde Fernfahrer bei verschiedenen Speditionen. Nach einer Tätigkeit als Busfahrer war er zuletzt vom 01.06.1993 bis 30.04.2000 bei der Firma F. Beton- und Kieswerke GmbH/N. als angelernter Lkw-Fahrer beschäftigt und transportierte Sand und Kies im Baustellenverkehr.
Beim Kläger ist nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 40 anerkannt bei einem Einzel-GdB von 30 für seelische Erkrankung, Funktionsbehinderungen des rechten Beines (Einzel-GdB 20) sowie Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und Knorpelschäden am Kniegelenk (jeweils Einzel-GdB 10).
Der Kläger durchlief mehrere Heilverfahren der Beklagten im Rheumazentrum Bad A. in den Jahren 1989, 1992 sowie 1995, aus welchen er jeweils arbeitsfähig entlassen wurde. Auf weiteren Rehabilitationsantrag vom 01.02.2000 nahm der Kläger nach einer Begutachtung durch den Nervenarzt Dr.K. (02.03.2000) vom 18.07. bis 29.08.2000 an einem weiteren Heilverfahren in der Psychosomatischen Klinik B. in H. teil, aus welchem er als vollschichtig leistungsfähig entlassen wurde. Der entsprechende Reha-Entlassungbericht vom 26.09.2000 sah ihn unter bestimmten Voraussetzungen auch als Lkw-Fahrer für maximal acht Stunden täglich einsatzfähig an.
2.
Am 26.04.2002 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten des Dr.K. (21.06.2002), ein orthopädisches Gutachten des Dr.C. (12.08.2002) und ein sozialmedizinisches des Dr.T. (22.08.02) veranlasste. Die Sachverständigen hielten den Kläger unter Berücksichtigung beigezogener Befund- und Behandlungsberichte, insbesondere des Allgemeinarztes Dr.H. und des Nervenarztes Dr.D. für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht sechs Stunden täglich und mehr auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei zwar durch eine rezidivierende depressive Störung leichten Grades, Erkrankungen der Wirbelsäule, Schlafapnoesyndrom, Vertigo, Zustand nach Operation eines Hodenkarzinoms 1977, Bluthochdruck, Blutstoffwechselstörungen sowie Arthralgien beider Kniegelenke und Einschränkungen beider Sprunggelenke, insbesondere des rechten Fußes, eingeschränkt. Über qualitative Defizite hinausgehende quantitative Beschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers könnten daraus jedoch nicht begründet werden. Dieser Einschätzung folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2002/ Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 die Rentengewährung mit der Begründung ab, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen er zumutbar verwiesen werden dürfe, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr/Tag unter nur qualitativen Einschränkungen ausüben.
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung, zu bewilligen. Maßgeblich anzuwendendes Recht sei das noch 2000 gültige, weil auf den Rehabilitationsantrag vom 01.02.2000 abzustellen sei, welcher wegen des fruchtlos verlaufenen Heilverfahrens in einen Rentenantrag umgedeutet werden müsse. Er genieße Berufsschutz als Berufskraftfahrer und dürfe nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Er sei gelernter Kfz-Mechaniker und zuletzt als qualifizierter Facharbeiter tätig gewesen. Im Übrigen sei sein Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt worden, die bestehenden Erkrankungen begründeten ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen. Nach Beiziehung der einschlägigen aktuellen Befund- und Behandlungsberichte sowie Einholung einer Arbeitgeberauskunft mit Arbeitszeugnis hat das Sozialgericht ein nervenärztliches Sachverständigengutachten des Dr.K. (17.10.2003) eingeholt mit den Diagnosen:
- chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen, - akzentuierte Persönlichkeit, - Zustand nach Sprunggelenksfraktur rechts.
Trotz dieser Erkrankungen könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte, fallweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten aus wechselnden Ausgangspositionen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Zwangspositionen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, zudem könne der Kläger ein Kfz ohne Zusatzeinrichtungen führen.
Nach Vorlage zweier Befundberichte des Radiologen Prof.Dr.K. und einer Stellungnahme des Nervenarztes Dr.R. hat das Sozialgericht entsprechend einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Beklagten mit Urteil vom 29.04.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf das Gutachten des Dr.K. bezogen, wonach der Kläger noch nicht im rentenberechtigenden Grade in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Kläger könne noch sechs Stunden täglich arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen; an dieser Einschätzung des Sachverständigen könnten auch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keinen Zweifel begründen. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter, weil er sich bereits 1968 von seinem Lehrberuf als Kfz-Mechaniker freiwillig gelöst habe. Ausgehend von den Angaben des letzten Arbeitgebers sei er als Angelernter zu qualifizieren und dürfe - bei Unterstellung zu Gunsten des Klägers - nach Einordnung in den oberen Bereich der Anlernberufe auf näher beschriebene Tätigkeiten eines einfachen Pförtners verwiesen werden.
4.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich erneut auf den vor der Rechtsänderung zum 01.01.2001 gestellten Rehabilitationsantrag bezogen, weshalb altes Recht anzuwenden sei. Zudem genieße er Berufsschutz als Facharbeiter und sei in seinem Gesundheitszustand weder zutreffend erfasst noch ausreichend gewürdigt worden.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakten beigezogen ebenso wie die einschlägigen aktuellen Befund- und Behandlungsberichte. Im Auftrag des Senats hat Dr.S. ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt (15.06.2005) mit den Diagnosen:
- Zustand nach offensichtlich remittierter vordiagnostizierter endogener Depression, - aus neurologischer Sicht aktuell leichtgradiges HWS-Syndrom bei fehlenden radikulären Reizerscheinungen, - LWS-Syndrom nicht erkennbar und - Zustand nach stattgehabtem Alkoholabusus ohne relevante psychische und neurologische Folgekrankheiten.
Entsprechend den Angaben des behandelnden Nervenarztes Dr.D. habe bei dem Kläger früher eine endogenphasische Depression bestanden, die sich jedoch entsprechend den Feststellungen der Dres.K. und K. zwischenzeitlich zu einer geringgradigen Erkrankung, nämlich lediglich einer Dysthymie entwickelt habe. Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich tätig zu sein, auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Nahverkehrsbetrieb. Zumutbar seien leichte bis vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zu vermeiden seien langes Stehen, häufiges Bücken, dauerhaftes Heben und Tragen von mittelschweren Lasten, Akkordarbeit und Tätigkeiten mit ungünstigen Arbeitszeiten, Zwangshaltungen des Achsenorganes und dauernde Überkopfarbeit. Die Wegefähigkeit sei ebensowenig eingeschränkt wie die Umstellungsfähigkeit.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004 sowie den Bescheid vom 09.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit infolge Rehabilitationsantrags vom 01.02.2000, hilfsweise auf Grund des Antrags vom 26.04.2002, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
1.
Wegen des Rentenantrags vom 26.04.2002 richtet sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000 - BGBl I S.1827, vgl. § 300 Abs.1, Abs.2 SGB VI). Die bis 31.12.2000 geltende alte Gesetz-esfassung findet keine Anwendung; eine Umdeutung des Rehabilitationsantrages vom 01.02.2000 in einen Rentenantrag ist nicht möglich. Aufgrund dieses Antrages hatte der Kläger das Heilverfahren in B./H. im Juli/August 2000 durchlaufen, aus welchem er entsprechend dem Entlassungsbericht vom 26.09.2000 als vollschichtig einsatzfähig entlassen wurde. Der Kläger selbst hatte geäußert, sein Krankheitsverständnis sei gebessert und seine körperliche Leistungsfähigkeit sei gesteigert. Selbst für eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer wurde der Kläger als einsatzfähig angesehen, sofern das Fahrzeug mit einer elektronischen Bremse und Tempomat ausgestattet sei, eine angemessene Pause nach vier Stunden eingelegt werden könne und häufiges Ein- und Aussteigen vermeidbar sei. Damit war das Rehabilitationsverfahren erfolgreich abgeschlossen und die Einleitung eines Rentenverfahrens wegen relevant eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht veranlasst. Dementsprechend hat auch der Kläger das Reha-Verfahren nach der Entlassung aus der Kurklinik nicht mehr weiter betrieben und erst rund 1 1/2 Jahre später den streitigen Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt. Dem entspricht es zudem, dass auch die Bundesanstalt für Arbeit, von welcher der Kläger damals Leistungen nach dem SGB III bezogen hatte, kein weiteres Heilverfahren eingeleitet hat. Der Antrag vom 01.02.2000 war damit nach Ende des Heilverfahrens abgeschlossen, so dass eine Konversion in einen Rentenantrag nicht veranlasst ist.
2.
Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit aufweisen und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Unter den im Übrigen gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außer Stande sind, mindestens täglich drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs.2 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R m.w.N.). Um die Beurteilung der Zumutbarkeit zu erleichtern, wurde in ständiger Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, welches durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen (12 bis 24 Monate Anlernzeit) und unteren Bereich sowie des ungelernten Arbeiters charakterisiert ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.61 m.w.N.). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit des angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Während den Angehörigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereiches durch Qualitätsmerkmale auszeichnen.
3.
Der Kläger genießt keinen Berufsschutz als Kfz-Mechaniker. Dies setzte voraus, dass er in diesem Beruf die sog. kleine Wartezeit von sechs Jahren (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI) zurückgelegt hätte. Entsprechend den eigenen Angaben des Klägers und dem Versicherungsverlauf vom 18.06.2003 ergibt sich, dass er als Kfz-Mechaniker lediglich 55 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt hat, bevor er freiwillig, d.h. aus Verdienst- und nicht aus Gesundheitsgründen, zu einer Tätigkeit als Staplerfahrer gewechselt ist (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R; Urteil vom 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R).
4.
Der Kläger genießt auch keinen Berufsschutz als oberer Angelernter (Anlernzeit 12 bis 24 Monate). In der maßgeblichen, zuletzt bei der Firma F. Beton- und Kieswerk GmbH von 1993 bis 2000 ausgeübten Tätigkeit als Fahrer von Kies und Sand im Baustellenverkehr war entsprechend der vom SG beigezogenen Arbeitgeberauskunft lediglich eine nicht näher benannte Anlernzeit erforderlich. Ist bereits nach ständiger Rechtsprechung der Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung dem oberen Anlernbereich zuzuordnen (vgl. BSG Urteil vom 05.08.2004 - B 13 RJ 7/04 R) ergibt sich aus dem gesamten Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger für die Transportfahrertätigkeit eine Anlernzeit von wenigstens 12 Monaten benötigt hätte. Zwar spricht das der Arbeitgeberbescheinigung beigelegte Arbeitszeugnis vom 12.05.2000 davon, dass der Kläger auch kleinere Reparaturarbeiten selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe, wobei er auf seine Erfahrung als Fernverkehrsfahrer sowie seine Kfz-Mechaniker-Ausbildung habe zurückgreifen können. Zudem habe der Kläger auch die Leitung des Lkw-Einsatzes für verschiedene Baustellen übertragen erhalten. Der Senat misst diesem Zeugnis jedoch nicht die gleiche Bedeutung zu wie der Arbeitgeberauskunft, zumal der Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Grundsätze von Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit ein wohlwollendes Abschlusszeugnis zu erstellen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger bereits 1968 die Kfz-Mechaniker-Tätigkeit aufgegeben und seither nicht mehr ausgeübt hat, misst der Senat dem Bezug auf die Qualifikation als Kfz-Mechaniker eine geringe Bedeutung zu, was sich auch auf die Bewertung des Arbeitszeugnisses insgesamt auswirkt. Die benannte Dispositionstätigkeit des Klägers erforderte keine Qualifikation oder Fähigkeit, die nicht innerhalb weniger Wochen vom Kläger hätte erlernt werden können.
Eine höherwertige Qualifikation ergibt sich auch nicht aus der tariflichen Einstufung des Klägers. Der Arbeitgeber hatte einen letzten Tariflohn von DM 23,03 im Jahre 2000 genannt. Aus der anzuwendenden, ab 01.04.1999 gültigen Lohntabelle für das bayerische Baugewerbe ergibt sich, dass der Kläger in den Bereich des Maschinenpersonals M in die Gruppe IV eingeordnet war. Zwar ist dort der Betrag von DM 23,03 ebensowenig genannt wie die vom Arbeitgeber als über die tarifliche Pflicht hinausgehend genannte tatsächliche Stundenentlohnung von DM 23,60. Aus der in der Lohntabelle genannten Vergütung von DM 22,86 für Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baugeräteführer oder als Berufskraftfahrer abgelegt haben, sowie aus der Stundenentlohnung von DM 23,37 für Arbeitnehmer, die die Fahrprüfung der Führerscheinklassen 3 oder 2 abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden mit dreijähriger Fahrpraxis im Personen- und Güterverkehr gemäß Gruppe M IV 2, ergibt sich in Zusammenschau mit der fehlenden Ausbildung des Klägers als Berufskraftfahrer, dass für seine tarifliche Eingruppierung ausschließlich der Führerscheinbesitz relevant war zusammen mit einer mehrjährigen Fahrpraxis von wenigstens drei Jahren. Diese Fahrpraxis allein reicht jedoch nicht aus, um eine Anlernzeit von zwölf Monaten oder mehr zu begründen, bei welcher bestimmte Tätigkeiten und Fähigkeiten erlernt werden, also mehr zu fordern ist, als reine praktische Erfahrung bei der Berufsausübung. Der Kläger kann nach alledem nicht dem oberen Anlernbereich zugeordnet werden und darf deshalb zumutbar als angelernter Arbeiter des unteren Bereiches auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
5.
Doch selbst wenn der Kläger dem oberen Anlernbereich zuzuordnen wäre, hätte er gleichwohl keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er die zumutbare Verweisungstätigkeit als einfacher Pförtner ohne relevante zeitliche Einschränkungen ausüben kann.
Der Kläger ist aus gesundheitlicher Sicht noch in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich leichte bis vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten auszuüben bei einem Wechsel der Körperposition Gehen, Stehen und Sitzen, Vermeiden von langem Stehen, häufigem Bücken sowie von dauerhaftem Heben und Tragen mittelschwerer Lasten. Auszuschließen sind ebenso Akkordtätigkeiten sowie Tätigkeiten mit ungünstiger Arbeitszeitverteilung. In dieser Leistungsbeurteilung folgt der Senat dem überzeugenden Gutachten des Dr.S. , welches sich insoweit im Einklang befindet mit dem ebenfalls überzeugenden Gutachten des Dr.K. und auch mit den Ausführungen des Dr.K. im Verwaltungsverfahren. Dr.S. kommt zu seiner Leistungseinschätzung auf Grund eigener Untersuchung des Klägers mit ausführlicher Anamnese und psychologischer Testung unter Einbezug sämtlicher Vorbefunde und erstellter Gutachten; dabei richtet sich Dr.S. nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntniswissenschaft. Danach leidet der Kläger an einer inzwischen remittierten endogenen Depression, die neurotisiert ist, aber lediglich als Dysthymie qualifiziert werden kann. Zusätzlich besteht ein HWS-Syndrom bei fehlenden radikulären Reizerscheinungen. Zusätzlich zu den von Dr.S. gefassten Diagnosen ist der Senat auch überzeugt, dass ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom besteht wie von Dr.K. festgestellt, allerdings ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Eine weitergehende Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet, insbesondere eine tiefergehende Depression, wie von Dr.D. sowie Dr.R. attestiert, ist nach den stichhaltigen Feststellungen der Sachverständigen Dr.K. und Dr.S. nicht vorhanden, jedenfalls nicht in dem hier maßgeblichen streitigen Zeitraum. Denn Dr.S. konnte den Kläger während der mehrstündigen Untersuchung weitgehend als "unauffällig, munter und auch fähig zum Scherzen" beobachten. Er brachte ausreichendes Aufmerksamkeitsvermögen, Ausdauer und Konzentration auf, das formale Denken war ungestört, in keiner Weise gehemmt oder weitschweifig wirkend. Hinweise für einen sozialen Rückzug waren nicht zu finden, anhand der Beschwielung der Fußsohlen ergab sich der Schluss auf die Durchführung von Spaziergängen. Die Gesprächigkeit war nicht gestört.
Die weiteren, insbesondere im Verwaltungsverfahren und im Verfahren wegen Schwerbehinderung festgestellten gesundheitlichen Störungen des Schlafapnoe-Syndroms, der arteriellen Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Arthralgien der Kniegelenke, des linken Sprunggelenks und der Unfallfolgen im rechten Sprunggelenk, insbesondere der Arthrose, zeigten sich nicht so ausgeprägt, dass sich hieraus weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers begründen könnten. Dementsprechend haben auch Dr.S. und Dr.K. nichts dazu ausgeführt, dass ein weiteres Sachverständigengutachten zur Abklärung des Leistungsvermögens erforderlich wäre. Insbesondere haben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die entsprechenden Erkrankungen verschlechtert hätten, weder den in beiden Gerichtsinstanzen vorgelegten Befund- und Behandlungsberichten entnehmen lassen noch den Schilderungen der Dres.K. und S. zu den funktionellen Einschränkungen des Klägers. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger nach wie vor das oben dargestellte Leistungsvermögen besitzt.
6.
Damit ist es dem Kläger zwar - entgegen der Meinung des Dr.S. - nicht mehr möglich, Lkw-Fahrertätigkeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszuüben. Denn Dr.S. postuliert gerade eine Tätigkeit ohne gleichbleibende Arbeitsposition. Jedoch ist der Kläger nach dem positiven und negativen Leistungsbild, welches Dr.S. und Dr.K. übereinstimmend und überzeugend beschrieben haben, noch in der Lage, als einfacher Pförtner zu arbeiten, welche Tätigkeit das Sozialgericht kurz aber ausreichend beschrieben hat und auf welche der Senat Bezug nimmt.
Das vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen bzw. das zeitlich nicht limitierte Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten im Verweisungsberuf als Pförtner führen dazu, dass er die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht erfüllt. Sind bereits diese nicht erfüllt, fehlt es auch an einem Anspruch auf Rente wegen ganzer oder teilweiser Erwerbsminderung, da diese ein noch weiter eingeschränktes Leistungsvermögen voraussetzte. Der Berufung musste deshalb in vollem Umfang der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
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