S 9 RA 6628/03-16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 6628/03-16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außer- gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung des Entgeltpunkteschutzes für Verfolgte des Nationalsozialismus nach Nr. 7 des Schlussprotokolls (SP) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) und unter Zugrundelegung eines erhöhten Zugangsfaktors.

Die am xxxxxxx 1924 in Rumänien geborene Klägerin lebt in Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Sie ist als Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Mit Eingang bei der Beklagten am 13. Juni 1983 hatte die Klägerin einen Antrag auf Nachentrichtung nach Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung (DV) zum DISVA und die Anerkennung von Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gestellt. Gleichzeitig wurde erklärt, dass die Bereiterklärung nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG abgegeben werde. Eine Konkretisierung sei jedoch erst möglich, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten fest stehe. Daraufhin hatte die Beklagte von der Klägerin über ihren Bevollmächtigten einen Antragsvordruck zur Feststellung der geltend gemachten Ausbildungszeiten sowie einen Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit angefordert. Dieses Schreiben enthielt den Zusatz, dass, wenn der Antragsvordruck innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens nicht bei der Beklagten einginge, der Antrag auf Nachentrichtung abgelehnt werden müsse. Eine erneute Antragstellung sei nicht möglich. Dieses Schreiben wurde dem Korrespondenzanwalt des Bevollmächtigten, Herrn XXXXX, am 15. Februar 1984 zugestellt. Nachdem die Klägerin die Antragsvordrucke und die Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht eingereicht hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1984 die Nachentrichtung nach Artikel 12 DV-DISVA ab. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Eingang bei der Beklagten am 19. Dezember 1984 Widerspruch ein. Am 21. Februar 1985 wurden das Antragsformular und die Vollmacht eingereicht; am 30. Dezember 1986 stellte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Zahlung eines Altersruhegeldes. Am 13 Februar 1989 setzte die Beklagte das Verfahren fort, indem sie die Klägerin aufforderte, die Ausfallzeiten wegen Ausbildung anzugeben. In den zwischenzeitlich vergangenen vier Jahren war das Widerspruchsverfahren (bis auf die Einreichung des Antragsformulars und der Vollmacht) nicht betrieben worden. Während dieser Zeit war ein Musterverfahren bis zum Bundessozialgericht (BSG) anhängig, in dem geklärt werden sollte, ob die Beklagte berechtigt gewesen war, wegen Nichteinreichens der Antragsformulare und der Staatsangehörigkeitsbescheinigung eine Ausschlussfrist zu setzen. Mit Urteil vom 22. Oktober 1987, Az.: 12 RK 49/86 entschied das BSG, dass das Setzen einer Ausschlussfrist rechtswidrig gewesen war.

Am 22. März 1990 forderte die Beklagte die Klägerin zur Konkretisierung auf. Am 24. September 1990 erfolgte die Konkretisierung. Im April 1991 legte die Klägerin einen Auszug aus dem Einwohnerregister und im Mai 1991 die Staatsangehörigkeitsbescheinigung vor.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1991 hob die Beklagten den Bescheid vom 3. Dezember 1984 bezüglich der Ablehnung der Nachentrichtung auf.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 ließ die Beklagte die Klägerin zur Nachentrichtung nach Artikel 12 DV-DISVA für die Zeit von Januar 1956 bis Juni 1980 zu.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1992 sicherte die Beklagte der Klägerin einen Rentenbeginn nach tatsächlicher Entrichtung der Beiträge zu.

Die Beiträge wurden im Juli 1992 nachentrichtet.

Mit Bescheid vom 17. September 1992 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 1. August 1992. Mit Bescheid vom 7. März 1995 wurde die Rente wegen Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung für die Zeit vom 1. September 1941 bis 30. Juni 1944 neu festgestellt.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 stellte die Beklagte - auf den Antrag der Klägerbevollmächtigten mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99 - die Altersrente ab 1. Januar 1997 neu fest. Gleichzeitig lehnte sie die Berücksichtigung des besonderen Entgeltpunkteschutzes allein aus den vor dem 1. Januar 1987 zurückgelegten Ausfallzeiten mit der Begründung ab, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 1987 keinen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag nach deutschem Recht entrichtet habe.

Zur Begründung des am 14. Juli 2003 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug die Bevollmächtigte der Klägerin vor, es käme nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die freiwilligen Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt die Nachentrichtung beantragt worden sei. Weiter begehrte die Klägerin die Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors, weil die Differenz zwischen den jetzt festgestellten Entgeltpunkten und den bisherigen vor dem 1. Januar 1997 einer Altersrente noch nicht zu Grunde gelegen hätten. Für diese Entgeltpunkte-Differenz stehe ihr ein erhöhter Zugangsfaktor zu.

Mit Bescheid vom 19. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass der Rentenbescheid vom 7. März 1995 insoweit nicht zurückzunehmen sei, als die Beklagte keinen besonderen Entgeltpunkteschutz berücksichtigt habe. Es sei unerheblich, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1987 zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung zugelassen worden sei, denn sie habe seinerzeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und somit bis zu diesem Zeitpunkt keinen Status als Versicherte in der deutschen Rentenversicherung erworben.

Weiter führte die Beklagte aus, dass die Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors nicht möglich sei. Entgeltpunkte seien noch nie Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte im Sinne des § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gewesen, wenn sie noch nicht "in Anspruch genommen worden seien". Dies sei der Fall, wenn eine Rente erstmals bewilligt und hierfür eine Summe Entgeltpunkte im Sinne von § 66 Abs. 1 SGB VI bestimmt würde, die durch Vervielfältigung mit dem maßgebenden Zugangsfaktor zu persönlichen Entgeltpunkten würden. Die Klägerin habe die Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen. Bereits aus diesem Grunde sei für die mit dem Rentenbescheid vom 12. Juni 2003 festgestellten erhöhten Entgeltpunkte kein höherer Zugangsfaktor zu gewähren. Außerdem würde die Rente mit dem angefochtenen Bescheid dem Grunde nach vom Rentenbeginn an, nämlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres, neu festgestellt. Lediglich ihre Auszahlung könne gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) / § 45 Sozialgesetzbuch I (SGB I) nur für vier Jahre rückwirkend erfolgen.

Mit der am 11. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten verwiesen.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2005 hat die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1. Januar 1997 neu festgestellt, weil bisher keine Berechnung in Verbindung mit dem DISVA unter Beachtung des BSG-Urteils vom 24. Juli 2001 vorgenommen worden sei, weil seitens der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin Verfolgte sei. Dies sei nun nachgeholt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Rentenbescheides vom 12. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 und des Bescheides vom 21. Februar 2005 die Beklagte zu ver- urteilen, zu Gunsten der Klägerin bei der Rentenberechnung für anerkannte Anrechnungszeiten den Entgeltpunktebesitzschutz für Verfolgte nach Nr. 7 des Schlussprotokolls zum deutsch- israelischen Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigen sowie für noch nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte einen erhöhten Zugangsfaktor zu gewähren und der Klägerin eine höhere Altersrente zu bewilligen, sowie die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die Akten der Beklagten die Klägerin betreffend haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 und der Bescheid vom 21. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rücknahme (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X – SGB X) des Bescheides vom 7. März 1995 insoweit, als die Beklagte nicht den Entgeltpunkteschutz nach Nr. 7 SP-DISVA berücksichtigt hat. Die genannten Bescheide sind insoweit rechtmäßig, weil die Klägerin am 31. Dezember 1986 noch keine Rangstellenwerte aus ihren Ausbildungsausfallzeiten erlangt hatte (vgl. zur Problematik des Entgeltpunkteschutzes nach Artikel 22 Nr. 3 DISVA i.V.m. Nr. 7 SP-DISVA das Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99 R). Die Klägerin hatte einen Rangstellenwert zu diesem Zeitpunkt nicht erlangt, weil sie vor dem 1. Januar 1987 keinen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hatte und auch kein später gezahlter Beitrag als zu diesem Zeitpunkt entrichtet gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kommt es nicht darauf an, wann der Antrag auf Nachentrichtung gestellt worden ist, sondern darauf, wann die Versicherteneigenschaft tatsächlich erlangt wurde. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend die vom BSG in den Urteilen über die Frage des Rentenbeginns bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. z. B. Urteil des BSG vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93) aufgestellten Grundsätze zu beachten. Nach der Rechtsprechung zu der Problematik des Rentenbeginns kann eine Rente, die auf einer Beitragsnachentrichtung beruht, grundsätzlich erst gewährt werden, wenn der Antragsteller durch Entrichtung der Beiträge die Versicherteneigenschaft erlangt hat; dabei bedeutet "Entrichtung von Beiträgen" die tatsächliche Zahlung von Geldbeträgen. Eine "Rückwirkung" der Beitragszahlung ist nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Hierfür kommt grundsätzlich nur eine "Bereiterklärung" in Betracht. Sie liegt in dem Zeitpunkt vor, zu dem dem zuständigen Versicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe entrichtet werden sollen – so genannte Konkretisierung – (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93, Umdruck Seite 6/7). Nach diesen Grundsätzen wirkt im vorliegenden Fall die im Jahre 1992 dann tatsächlich getätigte Nachentrichtung frühestens auf den Zeitpunkt der Konkretisierung, hier den 24. September 1990, zurück. Die Klägerin hatte frühestens zu diesem Zeitpunkt die Versicherteneigenschaft erlangt. Dabei kann dahinstehen, ob hier der Zeitpunkt der Konkretisierung oder der (von der Beklagten berücksichtigte) Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Nachentrichtungsbetrages für die Bestimmung des Erwerbes der Versicherteneigenschaft heranzuziehen ist, weil beide nach dem 31. Dezember 1986 liegen.

Eine weitere Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BSG (z.B Urteil vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93) "in eng begrenzten Fällen darüber hinaus auch eine Rückwirkung der Beitragszahlung für Zeiträume in Betracht, die sogar noch vor dem Zugang einer Bereiterklärung im Sinne einer Konkretisierung liegen. Eine derartige Rückwirkung ist geboten, wenn eine Bewertung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Billigkeit auf Grund der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Beitragszahlung (die erfolgt sein muss) rechtlich so zu behandeln ist, als wäre sie bereits vor der Bereiterklärung vorgenommen worden. Diese Fallgestaltungen setzen aber tatbestandlich mindestens voraus, dass den Versicherten kein Verschulden an der Verzögerung der Bereiterklärung oder Beitragszahlung trifft oder – bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherten – der Versicherungsträger das Nachentrichtungsrecht nach dem im Zeitpunkt der Ablehnung gegebenen Stand des Verwaltungsverfahrens zu Unrecht "bestritten" hat, oder er den Versicherten auf andere Art und Weise, etwa durch Verletzung der o.g. Nebenpflichten (z. B. durch fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte), von einer früheren Bereiterklärung oder Einzahlung abgehalten hat. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verzögerung der Bereiterklärung kommt eine weitere Rückwirkung nicht in Betracht (vgl. BSG a.a.O.)".

Nach diesen Grundsätzen, die – wie gesagt - nach Auffassung der Kammer auch für die vorliegende Problematik des Besitzschutzes entsprechend anzuwenden sind, liegt für die Klägerin kein Rückwirkungsfall vor. Dies hat das BSG in Fällen wie diesem - allerdings bezogen auf den Rentenbeginn - bereits ausdrücklich entschieden. Die Sachverhalte in den Verfahren 4 RA 7/92, 4 RA 2/92 und 4 RA 12/93 waren – wie auch in einer Vielzahl weiterer Fälle – nahezu identisch. In all diesen Fällen war der Antrag auf Nachentrichtung am 13. Juni 1983 gestellt worden, in all diesen Fällen wurden auch die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist eingereicht und wurde gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren wurde dann für die Zeit der Anhängigkeit des Musterverfahrens nicht betrieben. Im vorliegenden Fall liegt keine Abweichung vom Sachverhalt der eben genannten, vom BSG entschiedenen Fälle vor. Das BSG war der Auffassung, dass die Kläger, die von Anfang an durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, dessen Wissen und Können sie sich zurechnen lassen müssen, schuldhaft, und zwar in erheblichem Maße, die ihnen obliegende (Mitwirkungs-) Pflicht zur Förderung des Verwaltungsverfahrens verletzt haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die genannten Urteile des BSG verwiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Das BSG hat weiter entschieden, dass, selbst wenn man unterstellt, dass die zögerliche Mitwirkung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruhe, eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der Bereiterklärung nicht in Betracht kommt, da die Beklagte keine Nebenpflicht verletzt hat. Sie hat nach Auffassung des BSG das Nachentrichtungsrecht niemals zu Unrecht bestritten. Auch hier wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die genannten Urteile des BSG, insbesondere das vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93, Umdruck Seite 10 ff verwiesen.

Die Kammer hält die Grundsätze der o. g. Urteile des BSG auch auf die Frage für anwendbar, ob ein Entgeltpunktebesitzschutz (spätestens) am 31. Dezember 1986 erlangt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kann es nicht darauf ankommen, wann die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erlangt wurde. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99 R ausgeführt, dass durch Artikel 22 Nr. 3 DISVA i.V.m. Nr. 7 SP zum DISVA, beide in der Fassung des zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderungsabkommens ausschließlich den NS-Verfolgten israelischen Versicherten garantiert wurde, sie würden in der deutschen Rentenversicherung eine Rente mindestens auf Grund (ggf. auch) derjenigen gesetzlichen Rangstellenwerte aus ihren (Ausbildungs-) Ausfallzeiten erhalten, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits erlangt hatten (vgl. BSG, a.a.O., Umdruck Seite 12). Einen Besitzschutz für etwas kann man nach Auffassung der Kammer nur erlangen, wenn man bereits zumindest ein Anwartschaftsrecht erlangt hatte. Ein Anwartschaftsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann man jedoch erst zu einem Zeitpunkt innehaben, zu dem auch die Versicherteneigenschaft vorliegt. Dies ist nach der eindeutigen, oben benannten Rechtsprechung des BSG bei Nachentrichtung von Beiträgen der Zeitpunkt, zu dem die Beiträge tatsächlich gezahlt werden.

Soweit die Klägerin einen erhöhten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Ein erhöhter Zugangsfaktor kann nur berücksichtigt werden, wenn die Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin hat die Rente jedoch in Anspruch genommen, auch wenn sie nicht in richtiger Höhe berechnet worden war. Eine Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI in der Weise, wie sie die Klägerin begehrt, würde die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X aushebeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt, dass während des Verfahrens ein Bescheid erging, der dem Begehren zum Teil entsprochen hat.

Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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