Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 80/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Erforderlich ist in beiden Fällen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zustehen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdnr. 27 ff). Ein Anordnungsanspruch setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches voraus, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden darf. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zum begehrten Verwaltungsakt oder zur Feststellung eines Anspruches abzuwägen mit denen des Antragsgegners, ein möglicherweise unberechtigtes Verwaltungshandeln zu verweigern. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage ist.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Ziff. 4 SGB II Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach dem SGB II, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen. Das gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Voraussetzung hierfür ist, dass er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufG) hier geduldet wird (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage, § 7 RN 14). Diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie wurden der Antragsgegenerin zudem auf telefonische Nachfrage am 05.07.2005 von der Stadt Herford bestätigt.
Leistungen nach dem SGB II sind danach ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Erforderlich ist in beiden Fällen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zustehen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdnr. 27 ff). Ein Anordnungsanspruch setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches voraus, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden darf. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zum begehrten Verwaltungsakt oder zur Feststellung eines Anspruches abzuwägen mit denen des Antragsgegners, ein möglicherweise unberechtigtes Verwaltungshandeln zu verweigern. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage ist.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Ziff. 4 SGB II Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach dem SGB II, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen. Das gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Voraussetzung hierfür ist, dass er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufG) hier geduldet wird (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage, § 7 RN 14). Diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie wurden der Antragsgegenerin zudem auf telefonische Nachfrage am 05.07.2005 von der Stadt Herford bestätigt.
Leistungen nach dem SGB II sind danach ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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