L 6 RA 73/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 4415/97-36
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 73/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. Oktober 1996 bzw. ab einem späteren Zeitpunkt.

Der 1942 geborene Kläger ist gelernter Flachdrucker. Von 1963 bis 1973 arbeitete er bei verschiedenen Firmen in seinem Beruf sowie in der Filmmontage am Leuchttisch. Anschließend war er nach einem dreimonatigen fachkaufmännischen Seminar als Außendienstvertreter für Kopiergeräte, später für Fußmatten bzw. Handtuch- und Seifenspender versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1987 bis Juni 1990 arbeitete er als Bürohilfe, anschließend war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Bis zum 28. Mai 1993 bezog er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Die Zeit von Januar 1984 bis Mai 1993 ist durchweg mit Pflichtbeitrags- und Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; für den Zeitraum danach ist dem Kläger das Recht auf Entrichtung freiwilliger Beiträge eingeräumt worden. Der Kläger, der seit April 1997 anerkannter Schwerbehinderter - zuletzt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 (Bescheid des Versorgungsamtes vom 9. März 2001) - ist, bezieht seit dem 1. Mai 2002 von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - ohne Abschläge - in Höhe von 572,57 Euro monatlich (Bescheid vom 17. März 2003).

Ab dem 18. April 1995 befand sich der Kläger in Haft. Nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern/Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Landgericht B (Urteil vom 10. Oktober 1995), war er ab dem 28. Dezember 1995 im Maßregelvollzug, aus dem er am 15. Juni 2001 nach vorangegangenen Lockerungen entlassen worden ist. Bereits im Januar 1988 hatte er wegen akuter psychischer Schwierigkeiten bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU beantragt, die die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T vom 18. September 1988 durch Bescheid vom 7. Dezember 1988, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1989, abgelehnt hatte. Im anschließenden Klageverfahren hatte das Sozialgericht (SG) Berlin (Az.: S 4 An 544/89) die Behandlungsunterlagen des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Bezirksamt Sch von B, des Institutes für forensische Psychiatrie der Freien Universität (FU) B / Universitätsklinikum R V sowie das im Auftrag des Amtsgerichts T () zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers erstellte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie E M vom 25. April 1990 (Diagnose: 1. akzentuierte unreife Persönlichkeitsstruktur mit pädophiler Neigung, 2. abnorme Erlebnisreaktion mit erheblicher psychosomatischer Reaktionsweise, depressive Verstimmungen sowie latent autoaggressiven Impulsen, anamnestisch Hinweise auf Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre und Bandscheibenvorfall 1989; aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bis zur Geburt des Sohnes im November 1985, danach für einen begrenzten Zeitraum Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit) beigezogen. Des Weiteren hatte es Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 19. Oktober 1989 (vollschichtige Leistungsfähigkeit für mittelschwere bis leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sowie für mittelschwere und einfache geistige Arbeiten), des Arztes für Innere Medizin und Gastroenterologie Prof. Dr. St vom 2. Januar 1990 (vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten) sowie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem leitenden Oberarzt der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der FU B Prof. Dr. P vom 24. Februar 1992 (vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte mittelschwere Arbeiten mit vorzugsweise wechselnden Haltungsarten sowie für mittelschwere und einfache geistige Tätigkeiten, Empfehlung eines Heilverfahrens) eingeholt und durch Urteil vom 15. Juli 1992 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde nach Einholung einer Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Fa. C (CBS) GmbH, vom 29. Januar 1993 mit der Begründung zurückgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts Berlin -LSG- vom 17. März 1993, L 6 An 123/92), der Kläger habe sich vom erlernten Beruf des Offsetdruckers ca. 1973 gelöst. Die spätere Tätigkeit des Klägers in der von ihm mitgegründeten Firma CBS GmbH, bei der er in der Buchführung und im Wareneinkauf gearbeitet, Geschäftsreisen unternommen, Verträge abgeschlossen und die gesamten Kunden betreut habe, rechtfertige eine Zuordnung zum Beruf des "Kaufmännischen Angestellten" mit einer beruflichen Ausbildung bis zu zwei Jahren. Demzufolge sei der Kläger auf die darunter liegende Gruppe der übrigen, weniger qualifizierten, Angestellten verweisbar. Insoweit liege nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen des erstinstanzlichen Verfahrens noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit vor.

In der Folgezeit hatte die Beklagte dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der D-Klinik B K vom 19. Januar bis zum 16. Februar 1994 bewilligt, aus der er arbeitsfähig mit vier Schonungstagen (vollschichtige Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Bürohilfe bei Vermeidung übermäßiger Stressbelastung) entlassen worden war.

Am 29. Oktober 1996 beantragte der Kläger erneut Rente wegen EU bzw. BU unter Hinweis auf eine seit 1987 bestehende schwere psychosomatische Erkrankung nebst Bandscheibenvorfall. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der D-Klinik vom 14. März 1994 sowie eine psychiatrische Stellungnahme zur Fortdauer der Unterbringung nach § 67e Strafgesetzbuch vom 30. November 1996 bei und veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. Sch. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 14. Februar 1997 eine Persönlichkeitsstörung sowie rezidivierende Lumboischialgien wechselnder Seite bei 1990 nachgewiesenem medialen Bandscheibenvorfall in Höhe L4/L5 ohne Wurzelkompressionssymptomatik fest und hielt den Kläger für seine letzte berufliche Tätigkeit als Vertreter / Bürohilfe noch vollschichtig einsatzfähig. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. F vom 26. Februar 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen BU bzw. EU mit der Begründung ab, der Kläger könne noch vollschichtig in seinem bisherigen Berufsbereich sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnden Haltungsarten unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten oder Zwangshaltungen verrichten (Bescheid vom 14. April 1997).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er habe nicht beabsichtigt, eine Rente auf Dauer zu beantragen, sondern nur für den Zeitraum in welchem er einer Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt nicht nachgehen könne. Auf Grund seiner psychischen Erkrankung, wegen der er gerichtlich verfügt untergebracht sei, könne er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Auch könne er ohne entsprechende berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, wie z.B. einer Computerschulung, den zeitgemäßen Anforderungen an eine Bürotätigkeit nicht mehr gerecht werden. Krankheitsbedingt sei er nunmehr seit 10 Jahren nicht mehr in der Lage, zumindest die halbe Arbeitsleistung zu erbringen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 24. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. August 1997).

Mit seiner Klage vor dem SG Berlin hat der Kläger sein Rentenbegehren weiter verfolgt: Sein erneuter Antrag auf Rente berücksichtige die Fehlentwicklung der letzten Jahre und die Verschlimmerung seiner Lebenssituation. Insbesondere habe die von ihm gewünschte Psychotherapie im Maßregelvollzug nicht zu einer Besserung oder Stabilisierung geführt, sondern seine psychische Befindlichkeit habe sich durch die Hospitalisierung verschlechtert. Auch habe sich bei einer im Dezember 1997 durchgeführten Computertomographie der Lendenwirbelsäule ein neuer großer Bandscheibenvorfall bei L4/L5 sowie ein kleiner bei L5/S1 gezeigt. Im Übrigen müsse vom Eintritt des Leistungsfalls der EU bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen werden, da die Kurmaßnahme keine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit erbracht habe.

Durch Urteil vom 9. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger sei als angelernter Angestellter anzusehen und noch in der Lage, Tätigkeiten, wie sie in der Vergütungsgruppe IX b des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) beschrieben würden, vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus den beigezogenen medizinischen Unterlagen aus dem vorangegangenen Rentenstreitverfahren L 6 An 122/92 sowie den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Urteil des LSG vom 17. März 1993 nicht in einer rentenrechtlich erheblichen Weise nachteilig geändert. Der Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel selbst stelle keine Krankheit oder Behinderung dar. Hinsichtlich der für November 1998 angegebenen Verschlimmerung seines bekannten Bandscheibenvorfalles sei festzustellen, dass für einen zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfall es zumindest an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Im Übrigen sei in allen bisher erfolgten psychiatrischen Begutachtungen das Vorliegen einer Schizophrenie nicht bestätigt worden.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das SG habe insbesondere die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben unzureichend gewürdigt. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, da mittlerweile eine deutliche Gangstörung verbunden mit einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung vorliege. Zum Nachweis legt der Kläger einen für das Versorgungsamt ausgestellten Befundbericht des Krankenhaus des Maßregelvollzuges B vom 5. Februar 2001 nebst Untersuchungsbefunden des Krankenhaus R Örtlicher Bereich H-Krankenhaus vom 25. Januar 2001, 11. Dezember 1998 und 16. Dezember 1998 vor. Bei der Firma CBS GmbH sei er nie Gesellschafter gewesen, sondern dort von 1986 bis zur Kündigung am 30. Juni 1990 als Angestellter tätig gewesen. Im Maßregelvollzug habe er zwecks Aufbau einer kontrollierbaren Tagesstruktur ab 1999 stundenweise bei der Firma CBS GmbH wieder arbeiten dürfen und tue dies auch heute noch mit 2-3 Stunden täglich (Hilfstätigkeiten wie Schriftverkehr sortieren, Touren legen, Annahme von Telefonaten und deren Weiterleitung, kleinere Putz- und Aufräumarbeiten, Botengänge, falls erforderlich auch Lieferfahrten und Kundenbesuche, kleinere Wareneinkäufe). Dafür erhalte er schon seit der Zeit des Sozialhilfebezuges 145,- DM bzw. 74,14 Euro monatlich zur Deckung des Mehraufwandes.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2000 sowie den Bescheid vom 14. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Oktober 1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Kläger nach wie vor weder für berufs- noch für erwerbsunfähig und sieht sich hierin durch das Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen bestätigt.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Klägers (Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G vom 7. Februar 1997, des Facharztes für Neurochirurgie Dr. T vom 25. Juli 1998, Stellungnahme nach Aktenlage der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. M vom 21. Februar 2001) beigezogen. Des Weiteren sind die medizinischen Unterlagen des arbeitsamtsärztlichen Dienstes (u.a. Gutachten des Facharztes für Chirurgie D vom 15. Dezember 2000: vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten in überwiegend sitzender und gehender, zeitweise in stehender Haltung mit gewissen qualitativen Einschränkungen), des Krankenhauses des Maßregelvollzugs (internistisch-orthopädische Untersuchungsergebnisse von 1996 bis 2001) sowie aus dem Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft (Stellungnahmen des Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Fortdauer der Unterbringung vom 30. November 1996, 19. November 1997, 20. Juli 2000 und 26. Februar 2001) und das für das Landgericht B erstellte forensisch-sexualmedizinische Gutachten von Prof. Dr. Dr. B vom 30. Mai 2000 in Kopie zur Akte genommen worden.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B hat im Auftrag des Senats am 3. Juli 2003 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Hierin hat er nach Untersuchung des Klägers am 24. und 26. Juni 2003 als bestehende Krankheiten bzw. Gebrechen festgestellt:

- schmerzhafte Funktionseinbuße der LWS und Restparese des linken Fußes nach Bandscheibenvorfällen - stabilisiertes Magengeschwürsleiden, Reizdarm - psychosomatische kardiopulmonale Störungen ohne Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit - Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, Störung der Sexualpräferenz (Ich-syntone-Homopädophilie), reaktive Depression.

Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben hat der Sachverständige als noch vollschichtig zumindest für leichte, gelegentlich selbst mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten eingeschätzt. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, längere Wegstrecken sowie häufiges Stehen und Tätigkeiten unter stärkerem Zeitdruck. Die Belastbarkeit der Arme/Hände sowie der Beine/Füße sei ansonsten nicht nennenswert gemindert, ebenso wenig die Fingergeschicklichkeit. Auch könne der Kläger durchaus in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an langsam laufenden Maschinen sowie in Früh- und Spätschicht arbeiten. Die festgestellten Leiden würden sich nicht auf die Ausübung von geistig mittelschweren Arbeiten, welche der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers entsprechen würden, auswirken. Besonderheiten auf dem Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die genannten Einschränkungen würden im Wesentlichen schon seit 1988 bestehen. Zwar hätten eine phasenweise Verschlechterung der reaktiven Depression sowie eine lumbale Beschwerdezunahme infolge der Bandscheibenvorfälle längere, zeitlich befristete Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar begründet, jedoch habe zu keinem Zeitpunkt ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen vorgelegen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist von dem Facharzt für psychotherapeutische Medizin - Psychoanalyse und Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Freien und Humboldt-Universität zu Berlin, Prof. Dr. Dr. B, ein sexualmedizinisches Gutachten vom 30. September 2004 eingeholt worden. Der Sachverständige hat den Kläger unter Mitwirkung des Facharztes für Innere Medizin Dr. Pauls am 13. Juli und 27. September 2004 exploriert sowie die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, Störung der Sexualpräferenz und reaktive Depression vorliege. Die im Gutachten von Dr. Bandmann genannte Diagnose "ich-syntone Homopädophilie" könne nicht geteilt werden, da der Kläger die Pädophilie und die damit verbundene sexuelle Impulsdynamik (mit allen Konsequenzen) gerade nicht als zu sich gehörig akzeptieren könne, sondern in einen lebenslangen Kampf um die innere und äußere Rechtfertigung seiner speziellen Neigung verstrickt sei. Aus sexualmedizinischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger in großem Umfang psychische Energien auf die inadäquate und verharmlosende, letztlich krankheitsverleugnende Umgangsweise mit seiner Homopädophilie verwende. Diese Überforderungssituation bzw. die Konfliktspannung, die ihren Abfluss in psychosomatischen Erkrankungen haben könne, sei daher im Kontakt mit Jungen im Präferenzalter bzw. in der geschilderten (eigenwilligen Fehl-)Bearbeitung seiner Sexualproblematik wesentlich größer als im Zusammenhang mit der Ausübung von beruflichen Angelegenheiten - selbstverständlich nur dann, wenn ihn letzter nicht in Kontakt mit Jungen im Präferenzalter bringe. Der Kläger könne noch vollschichtig zumindest leichte, gelegentlich selbst mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen sowie der sonstigen Beurteilung werde den Ausführungen von Dr. B gefolgt. Auch würden sich die festgestellten Leiden nicht auf die Ausübung von geistig mittelschweren Arbeiten auswirken, welche der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers entsprächen. Weitere qualitative Einschränkungen auf geistig-psychischen Gebiet seien nicht gegeben.

Hierzu hat der Kläger zunächst beantragt, ein weiteres entwicklungspsychologisches Gutachten durch den Dipl.-Psychologen M M. G vom Büro für Forensik, Prognostik und Entwicklung psychologischer Intervention (F.P.E.) in F einzuholen. Des weiteren hat er das Gutachten von Prof. Dr. B als verharmlosend bzgl. seiner Erwerbsfähigkeit gerügt. So werde die traumatisierende Wirkung der Unterbringung im Maßregelvollzug wie auch die bestehende Depression und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit unterschätzt. Dem Leistungsdruck eines vollschichtigen Arbeitsverhältnisses sei er nicht gewachsen. Die in 2003 erfolgte Berentung habe zu einer psychischen Stabilisierung geführt. Nach dem der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und im Vorfeld dem Kläger mitgeteilt worden war, dass von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien, hat der Kläger am 12. Januar 2005 eine undatierte kritische Stellungnahme des Dipl.-Psychologen M M. Gzu dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B vorgelegt. Hierin wird gerügt, dass Prof. Dr. B zur Klärung des augenblicklichen Funktionsstatus keine aktuellen Testungen zur Quantifizierung der Beeinträchtigungen, z.Bsp. des psychosozialen Funktionsniveaus, in standardisierten Verfahren vorgenommen habe. Vielmehr werde die Beurteilung u.a. auf diagnostische Erhebungen aus der entfernten "Vorzeit" gestützt, so dass jede Form der Progredienz praktisch ausgeschlossen worden sei. Auch habe Prof. Dr. B sich nicht hinreichend mit der Alternativhypothese auseinandergesetzt, dass Arbeitsbelastungen die Symptomatik des Patienten verschlimmern könnten, zumal Menschen mit pädophiler Veranlagung derzeit in den Medien und auch am Arbeitsplatz massive Feindseligkeit entgegengebracht werde.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger des Weiteren die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen von dem Dipl.-Psych. G, hilfsweise einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. B, beantragt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) sowie der Verfahrensakte S 4 An 544/89 bzw. L 6 An 123/92 (2 Bände), der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) und der Schwerbehindertenakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) ab dem 1. Oktober 1996. Denn es ist bis November 2000 (bzw. Ende des Jahres 2000) weder der Versicherungsfall der EU noch der der BU eingetreten. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dem Kläger ein Rentenanspruch wegen EU bzw. BU nach den diese Rentenarten regelnden Vorschriften der §§ 44, 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) unter Berücksichtigung seines lange vor dem 31. März 2001 gestellten Rentenantrages nach § 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 99 Abs. 1 SGB VI zustehen können.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nach Satz 2 der genannten Vorschrift alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten - objektiv - entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit - subjektiv - zugemutet werden können. Zugemutet werden können den Versicherten insoweit alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ausführbaren, d.h. auch "berufsfremde" Tätigkeiten, die nach ihren in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. aufgeführten Merkmalen dem bisherigen Beruf des betroffenen Versicherten qualitativ nicht zu fern stehen (vgl. z.B. Bundessozialgericht -BSG- zur gleichlautenden früheren Regelung § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung -RVO- bzw. § 23 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.137). Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen BU nicht schon dann einräumt, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügt (so ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 1 m.w.N.). Zur Bestimmung der insoweit zumutbaren Verweisungstätigkeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, welches die Angestelltenberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenige des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, des Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) sowie des Angestellten hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und der deswegen regelmäßig ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn. 1 und 2, SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 107 und 126). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 107 und 126). Mit der Bezugnahme auf den Beruf des Versicherten ist zugleich gesagt, dass nicht auf die gegebenenfalls spezifischen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist (soweit diese nicht eine besondere qualitative Wertigkeit der beruflichen Tätigkeiten bedingen, die zu einer von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema Anlass geben kann). Ausgangspunkt für die Frage nach der noch zumutbaren Tätigkeit sind vielmehr die Anforderungen, die berufstypisch gestellt werden.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 1. Juli 1997 610,- DM, ab 1. Juli 1998 620,- DM und ab 1. Juli 1999 630,- DM) übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger schon nicht berufsunfähig.

Für die Prüfung der BU ist danach zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 126). Zutreffend hat das SG nicht auf den ursprünglich erlernten Beruf des Flach- oder Offsetdruckers, von dem der Kläger sich bereits 1973 gelöst hatte, abgestellt, sondern auf die zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeiten (Vertreter für Fußmatten bzw. Handtuch- und Seifenspender) bzw. Bürotätigkeiten (Bürohilfe von 1987 bis Juni 1990). Hierbei handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, d.h. eines Angestellten mit einer bis zu zweijährigen Ausbildung, denn die Aufnahme der Vertretertätigkeit setzte nur den zuvorigen Besuch eines dreimonatigen fachkaufmännischen Seminars voraus. Die durch das Seminar wie auch die im Rahmen der Tätigkeit als Vertreter für Fußmatten, Handtuch- und Seifenspender erworbenen Kenntnisse waren offensichtlich die Grundlage für die bei der Fa. C ausgeübte Angestelltentätigkeit. Demzufolge kann der Kläger auf Bürohilfsarbeiten, die er bereits seit 1999 mit zunehmender Stundenzahl bei dem früheren Arbeitgeber wieder ausübt, wie auch auf die in der Vergütungsgruppe IX b des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) beschriebenen Tätigkeiten verwiesen werden. Bei den der Vergütungsgruppe IX b des BAT zugeordneten Bürotätigkeiten handelt es sich nicht um Primitivtätigkeiten, wie der Vergleich zu der niedrigeren Vergütungsgruppe X zeigt.

Für die zuvorgenannten Bürohilfsarbeiten war der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum von September 1996 (in diesem Monat muss der Versicherungsfall der EU bzw. BU vorliegen, um die begehrte Rentenzahlung ab Oktober 1996 herbeizuführen) bis Ende 2000 auch vollschichtig leistungsfähig. Denn bei ihm bestand eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für geistig mittelschwere und (zumindest) körperlich leichte Arbeiten im Sitzen und Gehen bzw. im Wechsel der Haltungsarten. Auch wird den beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (keine Tätigkeiten unter stärkerem Zeitdruck sowie auf Leitern und Gerüsten, keine längere Wegstrecken und häufigeres Stehen) bei Bürohilfstätigkeiten, die überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Haltung auszuführen sind, Rechnung getragen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis (§ 128 SGG) des Verfahrens, insbesondere dem Gutachten von Dr. B vom 3. Juli 2003, dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der Nervenärztin Dr. S vom 14. Februar 1997, dem vom Arbeitsamt Berlin Südwest eingeholten Gutachten des Chirurgen D vom 15. Dezember 2000 sowie den beigezogenen medizinischen Unterlagen. Der Sachverständige Dr. B hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit den vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen auf internistischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet auseinandergesetzt und insbesondere die Vielzahl der im Laufe der Jahre ergangenen Gutachten und Befunde gerade auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet gewürdigt. Einer leichten (vollschichtigen) Bürotätigkeit sah sich der Kläger - nach seiner Schilderung einer erfolglosen Bewerbung bei der BfA im Jahr 1999 (im Rahmen des Freigangs) sowie seinen weiteren Angaben gegenüber dem Sachverständigen - bei der Untersuchung durch Dr. Bandmann noch durchaus gewachsen. Ebenso ist in den Berichten des Maßregelvollzuges ab 1998 eine Arbeitsaufnahme für wünschenswert gehalten worden, ohne das Bedenken zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers geäußert worden sind. Soweit Dr. Bandmann für die Vergangenheit längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen einer phasenweise stärkeren Ausprägung der Depression für möglich gehalten hat, nimmt er auf die erste Zeit der Haft bzw. Unterbringung im Maßregelvollzug (im Jahre 1995) und die Schilderungen des Klägers über dessen Befindlichkeit in jener Zeit Bezug. Eine dauerhafte quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens für den hier maßgeblichen Zeitraum ab September 1996 konnte bereits von der Gutachterin Dr. S nicht festgestellt werden, die den Kläger Ende Januar 1997 untersucht hatte. Bei der Untersuchung durch Dr. S zeigte sich die Stimmung des Klägers als nicht depressiv, im Vordergrund stand eine appellativ-klagsame Komponente. Auf Nachfragen reagierte der Kläger schnell dysphorisch gereizt. Der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit erwiesen sich als unauffällig. Der Kläger war wach und orientiert, es bestand kein Anhalt für mnestische Störungen. Er zeigte keine Auffälligkeiten bzgl. Aufmerksamkeit, Konzentration, der Vigilanz und des Gedächtnisses. Auch das auf Antrag nach § 109 SGG eingeholte sexualmedizinische Gutachten von Prof. Dr. B vom30. September 2004 hat für den Kläger kein günstigeres Ergebnis erbracht. Zwar hat Prof. Dr. bzgl. der Homopädophilie des Klägers eine anders formulierte Diagnose gestellt, der Beurteilung des beim Kläger bestehenden Restleistungsvermögens durch Dr. hat er sich jedoch im vollen Umfang angeschlossen, sofern die Erwerbstätigkeit keinen Umgang mit Jungen im Präferenzalter des Klägers fordert. Letzteres ist bei Bürohilfstätigkeiten nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Bei dieser Sachlage sah sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen, so wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, gedrängt. Der Sachverhalt ist bezogen auf den allein entscheidungserheblichen Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2000 umfassend aufgeklärt. Einer - wie in der vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Psych. G geforderten - aktuellen Funktionsdiagnostik und damit der Einholung eines weiteren Gutachtens durch den Dipl.-Psych. G bedarf es schon deshalb nicht, weil zur Beurteilung des Sachverhaltes nicht die heutigen Verhältnisse sondern der gesundheitliche Status des Klägers bis Ende des Jahres 2000 maßgeblich sind. Sowohl Dr. B als auch Prof. Dr. Bhaben sich daher zu Recht mit den "alten" medizinischen Unterlagen und Befunden auseinandergesetzt. Ebensowenig bestand Anlaß, Prof. Dr. B ergänzend zur kritischen Stellungnahme des Dipl.-Psych. G zu hören. So ist weder seinem Gutachten noch dem von Dr. zu entnehmen, dass die Sachverständigen die Frage einer möglichen Verschlechterung der psychischen Belastbarkeit des Klägers durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hätten. Im Übrigen ist darauf hin zu weisen, dass dem Dipl.-Psych. Goffensichtlich weder die weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten und Befunde (aus dem Renten- und dem Schwerbehindertenverfahren, dem Maßregelvollzug etc.) vorgelegen haben, noch ihm die Tatsache des Altersrentenbezuges des Klägers seit dem Jahre 2002 bekannt gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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