L 6 RJ 38/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 2651/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 38/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu er- statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für Bezugszeiten ab dem 1. Dezember 2000 oder einem späteren Zeitpunkt, hilfsweise eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Sie ist 1948 geboren und hat keinen Beruf erlernt. Ab dem 9. Juli 1973 war sie als Raumpflegerin in einem Kinderheim in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 17. August 1987 ist bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt, wobei als Gesundheitsstörung zuletzt ua eine Sehbehinderung (Einzel-GdB von 30) Berücksichtigung fand (vgl. Abhilfebescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 4. Dezember 1990). Nachdem die Klägerin am 22. Oktober 2001 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte ihr ihre Arbeitgeberin nach Zustimmung des Integrationsamtes (früher Hauptfürsorgestelle) mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 aus krankheitsbedingten Gründen. Seit dem Ende des Krankengeldbezuges mit Ablauf des 20. April 2003 erhält die Klägerin Arbeitslosengeld.

Den erstmals im Jahr 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1998). Im anschließenden Klageverfahren (S 32 RJ 1194/98 -25) hat das Sozialgericht (SG) die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Stimmig begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 24. März 1999 (Untersuchung am 23. März 1999) kam er zu dem Schluss, sie sei nach den vorliegenden Befunden auf seinem Fachgebiet unter Mitberücksichtigung des lungenärztlichen Befundes noch in der Lage vollschichtig körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen auszuüben. Die Tätigkeit als Reinigungskraft im Kindergarten könne nicht mehr geleistet werden. Die von ihm angenommenen Einschränkungen bestünden seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 1999. In der mündlichen Verhandlung vom 9. August 1999, in der sie die Klage zurücknahm, hatte die Klägerin angegeben, nach wie vor als Raumpflegerin beschäftigt zu sein. Zu dieser Tätigkeit sei sie auch noch in der Lage, auch wenn diese ihr mitunter schwer falle. Sie liege ihr jedoch besser als eine möglicherweise ausschließlich im Sitzen ausgeübte körperlich leichte Tätigkeit.

Im November 2000 stellte sie erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU, in welchem sie den Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalls im Oktober 2000 behauptete. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 29. Januar 2001 ab. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. F vom 25. Januar 2001 nach Untersuchung der Klägerin am 17. Januar 2001. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (mäßige obstruktive Ventilationsstörung, arterielle Hypertonie, rezidivierendes Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom, Omalgie rechts bei Tendinosis calcare, initiale Gonarthrose, Hyperurikämie, Hepatopathie, Adipositas per magna und psychovegetatives Syndrom) hatte dieser Arzt die Klägerin noch für fähig erachtet, körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung 6 Stunden und mehr am Tag unter Beachtung gewisser weiterer qualitativer Einschränkungen (Atemreizstoffe, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Vermeidung von Nässe, Kälte und Zugluft) zu verrichten. Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin sei vollschichtig als Reinigungskraft tätig sei, hatte Dr. Fr ausgeführt, die Klägerin sei auch noch in der Lage, diese Tätigkeit 6 Stunden und mehr am Tag auszuüben.

Ihren gegen die Ablehnung des Antrags auf Rente wegen EU gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme der Dipl.-Psych. B vom 7. November 2000 vom berufsbegleitenden Dienst und eines Attestes der sie behandelnden Internistin Dr. C vom 5. März 2001. Die Dipl.-Psych hatte in ihrer Stellungnahme u.a. darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin der Klägerin bereits seit dem 1. Oktober 1994 einen Lohnkostenzuschuss aufgrund der klägerischen Minderleistung erhalte. Bei einer Prüfung am 24. Oktober 2000 sei überdies festgestellt worden, dass die Arbeitsleistung der Klägerin minderungsbedingt weiter nachgelassen habe. Von den üblichen Reinigungsarbeiten erledige die Klägerin jetzt nur noch die in Brust- bzw. Bauchhöhe befindlichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechend, wenn auch langsam. Körperlich schwere Arbeiten, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, die gebückte Haltung erforderten, könne die Klägerin nicht mehr oder nur sehr langsam ausführen. Eine vergleichbare nicht behinderte Mitarbeiterin benötige nach Angaben der Arbeitgeberin 3,5 Stunden, um alle anfallenden Reinigungsarbeiten zu erledigen, während die Klägerin in 7,7 Stunden behinderungsbedingt nur einen Teil der Arbeiten bewältige.

Nach Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. W die sich der Beurteilung des Restleistungsvermögens von Dr. Sin dessen Gutachten vom 14. Juni 1999 anschloss und bemerkte, dass dies eine Arbeit als Reinigungsfrau nicht mehr zulasse, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und merkte an, die Klägerin sei auch nicht erwerbsgemindert (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2001).

Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf einen weiteren Bericht der Dipl.-Psych. B vom 11. Januar 2002 gestützt, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Das SG hat Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar von Dr. C vom 13. März 2002, vom Arzt für Orthopädie Dr. M vom 9. April 2002 und von der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde S-T vom 6. Mai 2002. Außerdem hat das SG die die Klägerin betreffende Schwerbehindertenakte beigezogen und Ablichtungen von den dortigen Gutachten vom 21. Oktober 1987, 12. Dezember 1989, 13. Juli 1990 sowie vom 30. Oktober 1990 und eine gutachterliche Stellungnahme vom 17. November 1990 zu den Akten genommen.

Sodann hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. R zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat die Klägerin am 23. Juli 2002 untersucht und das Gutachten vom selben Tag erstattet. Er hat die Klägerin mit Blick auf die von ihm gestellten Diagnosen (Lumbalsyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen; rezidivierendes Zervicobrachialsyndrom bei geringgradigen degenerativen Veränderungen der HWS; Gonalgie beidseits bei geringgradiger Gonarthrose rechts; Zustand nach subkapitaler Oberarmfraktur links (auf dem Röntgenbild nicht mehr zu erkennen, keine Einschränkung in der Schulter); V.a. Somatisierungsstörung mit diffusen Myo-Tendino-Arthralgien und Adipositas) noch für fähig erachtet, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, ohne einseitige Körperbelastungen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg zu verrichten. Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken seien nicht mehr zumutbar. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen. Die von Dr. M in seinem Befundbericht vom 9. April 2002 vorgenommene Einschätzung, die Klägerin könne nur noch 15 Minuten stehen oder gehen, sei nicht nachvollziehbar. Um den Einfluss der depressiven Symptomatik abzuklären, hat er die Einholung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet empfohlen.

Das SG hat daraufhin, nachdem die Klägerin noch ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B-P vom 25. November 2002 eingereicht hatte, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Er hat in seinem Gutachten vom 2. April 2003 (Untersuchung am 31. März 2003) auf seinem Fachgebiet folgende Leiden formuliert: Somatoforme Störung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung einschließlich Begleitneigung zu depressiver Verstimmung (F 45.1 des ICD-10), wobei es sich hierbei - längsschnittmäßig/verlaufsmäßig betrachtet - um einen leichtergradigen Störungskomplex handele. Der Sachverständige hat dargelegt, die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen (nur noch leichte Arbeiten, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne längeren Einfluss von Hitze, Kälte, starkem Staub, Nässe oder starker Zugluft; im Wechsel der Haltungsarten (ohne einen bestimmten Wechsel), ohne anhaltend einseitig körperliche Belastung; ohne anhaltenden Zeitdruck; nicht an laufenden Maschinen; Tragen von Lasten bis zu unter 10 kg zeitweise und unterhälftig; keine Nachtschicht) zu arbeiten. Die von ihm angenommenen Leiden beschränkten die Klägerin nicht in der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten. Ihr umgangssprachliches Hörvermögen sei intakt, ihr Sehvermögen mittels Brille korrigiert. Längsschnittmäßig/verlaufsmäßig betrachtet dürften keine besonderen Ansprüche an ihre Konzentrationsfähigkeit gestellt werden. Bei Beachtung der von ihm angenommenen qualitativen Einschränkungen wirkten sich die von ihm angenommenen Leiden jedoch nicht auf das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Der Einschätzung von Dr. B-P, die die Klägerin nur einmal gesehen habe, wonach die Klägerin den Belastungen des Erwerbslebens nicht mehr gewachsen sei, könne er sich nicht anschließen. Die qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden seit Januar 1999. Seither habe sich nichts daran geändert. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich, da er den Sachverhalt aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt habe. Allerdings empfehle er, dem orthopädischen Gutachter Dr. R den Befund der inzwischen durchgeführten Kernspintomographie des linken Kniegelenks der Klägerin vom 30. Dezember 2002, den er als Anlage dem Gutachten beifüge, zur gutachterlichen Stellungnahme vorzulegen. In diesem Befund heißt es u.a., dass es im Vergleich zu den externen MRT-Voraufnahmen vom 12. Dezember 2001 zu einer Rückbildung gekommen sei. Eine signifikante Befundänderung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin ist der Einschätzung von Dr. G unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass er die Ausführungen der Dipl.-Psych. B, insbesondere in ihrem Bericht vom 11. Januar 2002, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Auch wenn sie an keiner schwerwiegenden seelischen Erkrankung leiden sollte, sei sie aufgrund ihrer psychosomatischen Beschwerden in ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen derart beeinträchtigt, dass sie keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das nahezu vollständig aufgehobene Sehvermögen ihres linken Auges eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vorliege, die eine Benennungsnotwendigkeit nach sich zöge. Schließlich hätten sich ihre Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nochmals wesentlich verschlimmert. Insoweit hat die Klägerin sich auf ein Attest von Dr. M vom 20. Mai 2003 bezogen.

Das SG hat mit Urteil vom 21. Mai 2003 die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin zuletzt ausdrücklich eine Rente wegen EU "ausgehend von einem mit Stellen des 2. Rentenantrags eingetretenen Leistungsfall" beantragt hatte. Das SG hat sich hinsichtlich der Einschätzung des Restleistungsvermögens der Klägerin den Beurteilungsvorschlägen der gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung in Gestalt einer Blindheit liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst nur beantragt, ihr eine Rente wegen EU "ab Rentenantragstellung" zu gewähren. Zu deren Begründung hat sie ein Attest der Augenärztin Dr. D vom 4. Juni 2003, eine psychologische Leistungsdiagnostik der Dipl.-Psych. B vom 17. September 2003 sowie ein Attest des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin Dr.S vom 27. März 2004 vorgelegt.

Die Beklagte hat zu den Attesten von Dr. M vom 20. Mai 2003, von Dr. D vom 4. Juni 2003 sowie von Dr. S Stellungnahmen der Ärztin für Innere Medizin Dr. F-D vorgelegt. Diese Ärztin hat darin mitgeteilt, Dr. M habe keine objektiven Befunde mitgeteilt, die einen Hinweis auf ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen ergäben. Im augenärztlichen Attest werde bei funktioneller Einäugigkeit mit Brillenkorrektur ein ausreichendes Sehvermögen auf dem rechten Auge mitgeteilt, so dass lediglich keine Anforderungen an das räumliche Sehvermögen gestellt werden könnten. Soweit Dr. S einen Diabetes mellitus Typ I sowie Polyneuropathien mitteile, seien diese Erkrankungen offenbar bisher nicht bekannt gewesen. Insoweit werde eine weitere medizinische Beweiserhebung angeregt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, noch einmal umfangreich zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung des Senates vom 26. Januar 2005 sämtliche schriftsätzlich gestellten "Beweisanträge" aufrechterhalten. Hinsichtlich deren genauen Inhalts wird auf die Schriftsätze vom 29. September 2003, 12. Mai 2004 und 12. Januar 2005 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2003 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 16. November 2001 zu ändern und die Beklagte zu ver- urteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2000 eine Rente wegen Erwerbsun- fähigkeit zu gewähren, hilfsweise ihr eine Rente wegen voller bzw. teil- weiser Erwerbsminderung ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil des SG sei zutreffend. Über den von der Klägerin zwischenzeitlich gestellten Antrag vom 7. August 2004 auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sei von ihr nicht zu befinden. Dieser stelle lediglich eine Prozesserklärung dar, da in Fällen der vorliegenden Art es keines neuen Antrags wegen einer Rente nach neuem Recht bedürfe, ebenso wenig wie eine neue Verwaltungsentscheidung.

Der Senat hat vom Integrationsfachdienst die die Klägerin betreffenden, von der Dipl.-Psych. B gefertigten Unterlagen angefordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte der Verfahren S 32 RJ 1194/98 -25 und S 27 J 1352/93 () sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin (auch) geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen EU für Bezugszeiten ab dem 1. Dezember 2000 bzw ab einem späteren Zeitpunkt. Denn der (zulässige) Verfahrensgegenstand in der Berufungsinstanz wird einerseits durch den zuletzt vor dem SG verfolgten Klageanspruch und die darauf ergangene Entscheidung des SG, andererseits durch den Berufungsantrag bestimmt. Letzterer muss sich grundsätzlich im Rahmen des schon vor dem SG verfolgten Klagebegehrens halten. Deswegen ist nur der vor dem SG streitige Anspruch auf eine Rente wegen EU (dazu sogleich) in der Berufungsinstanz angefallen (BSGE 17, 11, 14; BGHZE 30, 213) und die Klägerin durch das allein diesen Anspruch verneinende Urteil des SG auch nur beschwert. Denn abgewiesen hat das SG in dem angefochtenen Urteil allein den bis dahin von der auch schon damals rechtskundig vertretenen Klägerin ausschließlich erhobenen Anspruch, ihr eine Rente wegen EU "ausgehend von einem mit Stellen des 2. Rentenantrags eingetretenen Leistungsfall" zu gewähren. Dementsprechend hat das SG nicht über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht entschieden. Denn es hat am Anfang der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass maßgeblich für seine Prüfung die Vorschrift des § 44 SGB VI des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) gewesen sei. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht ist auch nicht "als Minus" in dem Anspruch auf eine Rente wegen EU enthalten, da es ein umfassendes Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als solches nicht gibt (so bereits zum alten Recht hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einer Rente wegen EU und einer solchen wegen BU: BSG SozR 3-2600 § 101 Nr. 2). Vielmehr handelt es sich bei einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gegenüber einer Rente wegen EU nach altem Recht um einen unterschiedlichen und eigenständigen Anspruch, wie sich schon aus der unterschiedlichen Definition der diesen Rentenarten zugrunde liegenden Versicherungsfälle ergibt. Eine Interpretation des Rechtsschutzbegehrens durch das SG in dem Sinne, dass zumindest hilfsweise auch ein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Klägerin verfolgt worden ist, hätte mit § 123 SGG nicht in Einklang gestanden. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Damit soll, zusammen mit den Regelungen in §§ 92 und 106 Abs 1 SGG, in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vor dem SG ebenso wie vor dem Landessozialgericht eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist und es dem nicht rechtskundigen Bürger bzw Versicherten häufig zumindest Mühe bereitet, von sich aus einen sachdienlichen, sein Begehren präzise erfassenden Antrag zu formulieren. § 123 SGG berechtigt den Richter aber nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen bzw über das hinaus, was ein Kläger erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Richters wollen sollte. Deshalb ist bei einem Klageantrag, der durch einen Rechtskundigen – im konkreten Fall durch eine Fachanwältin für Sozialrecht - formuliert worden ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass das, was beantragt worden ist, auch gewollt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier – um einen (möglichen) Anspruch geht, dessen Verfolgung ersichtlich unzulässig gewesen wäre (worauf noch einzugehen sein wird), und dessen wirtschaftliches Ergebnis im Falle des Obsiegens von zweifelhafter Natur gewesen wäre. Denn der Klägerin bliebe es dann verwehrt als Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in die vorgezogene Altersrente zu gehen, vielmehr hätte sie stattdessen sowohl bei der vorgezogenen Altersrente als auch bei der Regelaltersrente einen bis maximal 10 %igen Abschlag (§§ 77 Abs 3, 264 c SGB VI) in Kauf zu nehmen.

Der von der Klägerin schon vor dem SG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgte Rentenanspruch ist weder ganz noch teilweise begründet. Denn bis November 2000 ist ein Versicherungsfall der EU nicht eingetreten. Nur dann hätte der Klägerin ein Anspruch nach der diese Rentenart regelnden Vorschrift des § 44 SGB VI ab dem 1. Dezember 2000 (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI) zustehen können

Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 der Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt (Satz 1 Halbsatz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2 Nr 2). Von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist bei einem täglichen (genauer: werktäglichen) Leistungsvermögen von etwa 8 Stunden auszugehen.

Der Senat schließt sich der Auffassung des SG in vollem Umfange an, wonach die Klägerin nicht erwerbsunfähig ist, und nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen und nach eigener Prüfung auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 6 bis 9 im angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend bleibt auszuführen, dass die Klägerin weder die in den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten Gesundheitsstörungen noch die dort mitgeteilte Leistungsbeurteilung substantiiert angegriffen hat und sie insbesondere auch keine hierauf bezogenen, abweichenden Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte beigebracht oder in Bezug genommen hat.

Soweit im eingereichten Attest vom Facharzt für Orthopädie Dr. Melcovom 20. Mai 2003 von einer Verschlechterung der Beschwerden "während der vergangenen Wochen" berichtet wird, spielt dies für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruches keine Rolle. Denn Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der Beurteilung des SG der Versicherungsfall der EU bis zum 30. November 2000 eingetreten sein könnte, ergeben sich daraus ebenso wenig wie aus den während des Berufungsverfahrens eingereichten Attesten der Augenärztin Dr. D vom 4. Juni 2003, des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. Svom 24. März 2004,dem Bericht über die von der Dipl.-Psch. B vorgenommene psychologische Leistungsdiagnostik vom 17. September 2003, dem übrigen Berufungsvorbringen sowie den beigezogenen Unterlagen des Integrationsfachdienstes. Alle zuvor bezeichneten Unterlagen lassen nicht nur eine hinreichende inhaltlicher Aussagekraft (dazu sogleich) vermissen, sondern lassen insbesondere auch keine tragfähigen Rückschlüsse bzgl wesentlicher Leistungseinschränkungen für die Zeit bis November 2000 zu. Was die Ergebnisse der psychologischen Leistungsdiagnostik anlangt, ist überdies nicht ersichtlich, dass sie geeignet wären, die von Dr. Gvorgenommene Leistungsbeurteilung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die beigezogenen Unterlagen des Integrationsfachdienstes, da diese sich auf die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin beziehen. Rückschlüsse darauf, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ablauf des 30. November 2000 nicht mehr in der Lage gewesen ist, leichteste Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, erlauben sie nicht.

Angesichts der bei der Klägerin bis November 2000 bestehenden vollschichtigen Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten bedurfte es auch nicht der konkreten Benennung einer für sie geeigneten Verweisungstätigkeit.

Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht so beschaffen, dass sie einem Tätigwerden der Klägerin auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes bis Ende des Jahres 2000 entgegengestanden hätten. Eine derartige Fallgestaltung (so genannte Katalogfälle) in der trotz vollschichtiger Leistungsfähigkeit im Einzelfall geprüft werden muss, ob Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl. dazu BSG -Großer Senat- SozR 3-2600 § 44 Nr 2), liegt nicht vor. Insbesondere führt insoweit die Tatsache, dass die Sehfähigkeit des linken Auges der Klägerin nahezu aufgehoben ist (siehe Attest Dr. Dietz vom 4. Juni 2003), zu keiner anderen Beurteilung. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass wohl auch schon im Zeitpunkt der 2. Rentenantragstellung im November 2000 eine funktionelle Einäugigkeit bestand, die aber aufgrund eines ausreichenden Sehvermögens auf dem rechten Auge mit Brillenkorrektur lediglich dazu führt, dass keine Anforderungen mehr an das räumliche Sehen gestellt werden können. Dieser Umstand begründet aber im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin keine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung, die die Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlich machen würde. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (dazu etwa BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr 17), wie ebenfalls von der Klägerin behauptet, die zumindest die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit notwendig machen würde, ist nicht gegeben. Dies könnte allenfalls erwogen werden, wenn bezüglich mehrerer Leistungsmerkmale Einschränkungen vorlägen, die zwar für sich genommen noch nicht die Feststellung rechtfertigen, das berufliche Leistungsvermögen sei aufgehoben, in der Gesamtschau aber geeignet sein könnten, eine solche Einschätzung zu begründen. Derartige Verhältnisse bestehen nicht. Weder im Bereich der geistigen noch im Bereich der körperlichen Einschränkungen sind Leistungsdefizite festgestellt, die nahe legen würden, dass kein am Arbeitsmarkt verwertbares Leistungsvermögen mehr vorhanden ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass bei der Klägerin von Dr. G Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, des Reaktionsvermögen, der Lese- und Schreibgewandtheit, der Auffassungsgabe, der Lern- und Merkfähigkeit, des Gedächtnisses, der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit sowie der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit festgestellt worden sind. Diese wirken sich jedoch bei der Klägerin bei der ebenfalls erkannten Beschränkung auf leichte geistige Arbeiten nicht aus. Dass sich unter diesem Aspekt wesentliche Zugangsbeschränkungen zum allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben könnten, ist auszuschließen, da dieses Segment des Arbeitsmarktes - wie bereits durch die fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen deutlich wird - nur Arbeiten ohne besondere Anforderung an die geistige Leistungsfähigkeit umfasst. Bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit liegen keine Einschränkungen vor, die nahe legen würden, dass nur eine ungewöhnlich kleine Teilmenge der Beschäftigungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für die Klägerin noch gesundheitlich zumutbar wäre. Die Beschränkung des regelmäßigen Hebens und Tragens von Lasten um die 10 kg entspricht leichter Arbeit und erfährt keine weitere Einschränkung etwa bezüglich der Häufigkeit oder der Haltungsart, in der solche Verrichtungen noch möglich sind. Bezüglich der Haltungsarten liegen ebenfalls keine Verhältnisse vor, die nahe legen könnten, dass dem Restleistungsvermögen der Klägerin nur wenige oder untypische Arbeitsplätze entsprechen. Zwar ist die Notwendigkeit zum Wechsel der Haltungsarten festgestellt, ohne dass allerdings weitere Vorgaben (etwa regelmäßige zeitliche Beschränkung der einen Haltungsart/bestimmter Wechselrhythmus) als medizinisch geboten angesehen wurden. Die verminderte Belastbarkeit der Knie findet ihren Ausdruck in der Beschränkung des Hebe- und Tragevermögens und dem Ausschluss von Tätigkeiten mit häufigen Bücken, bringt aber keine weiteren Einschränkungen mit sich. Die darüber hinaus bestehenden Einschränkungen (keine einseitigen körperliche Belastungen, Überkopfarbeiten, Nachtschicht, kein Zeitdruck sowie Ausschluss von Klimaexpositionen) betreffen anders als die bisher erörterten Anforderungen nicht die Einsatzfähigkeit an jedem Arbeitsplatz, sondern wirken sich nur in bestimmten betrieblichen Zusammenhängen aus. Insofern kann wohl von einer spürbaren Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, nicht aber von einer Einengung, die eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zumindest annähernd gleichkommt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die genannten Einschränkungen bei vielseitigen und körperlich auch ansonsten anspruchsvolleren Arbeitsplätzen in weit höherem Maße von Bedeutung sind, als auf den Tätigkeitsfeldern, wie zB einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten, die als nahe liegende Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin anzusehen sind. Derartige Tätigkeiten können jedenfalls auch in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden.

Bei dieser Sachlage sah sich der Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht gedrängt. Der Sachverhalt ist bezogen auf den allein entscheidungserheblichen Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2000 umfassend geklärt. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich aufrechterhaltenen "Beweisanträgen" überhaupt um prozessordnungsgemäße Beweisanträge gehandelt hat, obwohl es in allen Fällen an der insoweit unverzichtbaren Voraussetzung der Benennung der zu beweisenden Tatsachen, nämlich eine bestimmte Leistungsfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt, mangelt.

Ob für die leistungsgeminderte Klägerin ein konkreter Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, spielt für die Frage, ob EU vorliegt, keine Rolle. Dies hatte der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 2. Halbsatz SGB VI).

Die im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (nF) ab dem frühst möglichen Zeitpunkt (also ab dem 1. Januar 2001), der nur dann heranzuziehen ist, wenn ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für den nachfolgenden Zeitraum in Betracht kommt, was den Eintritt eines Versicherungsfalls nach dem 30. November 2000 voraussetzt (§§ 300 Abs 1 und 2, 99 Abs 1 SGB VI), ist unzulässig. Zwar hat sich die Beklagte auf die Klageerweiterung, deren Zulässigkeit sich nach den insoweit für die Klageänderung geltenden Regelungen in § 99 Abs 1 und 2 SGG misst, sachlich eingelassen, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der gewillkürten Klageänderung erfüllt sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Senat befugt ist, entgegen § 29 SGG in der Sache zu entscheiden. Denn auch eine an sich zulässige Klageänderung entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen. Infolge dessen müssen für die geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, mithin auch die Zuständigkeit des LSG gegeben sein (BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1), die hier fehlt. Der Senat ist nämlich grundsätzlich nur zuständig für Entscheidungen über Berufungen oder Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 SGG). Darüber hinaus fehlt es aber auch insoweit an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten (vgl auch BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2004, B 4 RA 69/04 B), so dass es an einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) mangelt. Denn die Beklagte hat über die Frage, ob ein Rentenanspruch nach neuem Erwerbsminderungsrecht besteht, noch nicht entschieden, so dass über einen solchen Rentenanspruch vor Gericht nicht zulässigerweise gestritten werden kann. Denn gemäß § 117 SGB VI und gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs 2 Grundgesetz, § 1 SGG) ist eine am neuen Recht orientierte Entscheidung zunächst der Beklagten vorbehalten (vgl zu diesem Gedanken auch BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr 9). Selbst wenn man den Hinweis in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2001, die Klägerin sei auch nicht erwerbsgemindert, entgegen der Auffassung des Senats dahin verstehen wollte, die Beklagte habe damit auch einen Anspruch nach neuem Erwerbsminderungsrecht abgelehnt, wäre eine Klage gegen diese Entscheidung nunmehr unzulässig. Denn sie wäre inzwischen jedenfalls verfristet (§ 87 Abs 1 iVm 2 SGG) und die Entscheidung daher bestandskräftig (§ 77 SGG). Der Bestandskraft stünde auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu einer erstmaligen Sachentscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ohnehin nicht befugt ist (BSG, Urteil vom 21. Juni 2000, B 4 RA 57/99 R), weil eine kompetenzwidrige Entscheidung der Widerspruchstestelle zwar rechtswidrig wäre, aber keine Nichtigkeit nach sich zöge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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