L 9 KR 90/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 295/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 90/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. He

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Haushaltshilfe sowie die Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in Höhe von (zunächst) 100,00 Euro.

Die 1913 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Am 2. Januar 2003 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden täglich als Dauerleistung. Als Begründung gab sie an, dass sie einen "Rückenwirbelbruch" erlitten habe, der ihr große Schmerzen bereite. Zudem leide sie unter Lähmungserscheinungen im Bein und in der rechten Hand. Zur Zeit werde sie von ihrem mit ihr in einem Haushalt lebenden (volljährigen) Sohn versorgt, der zu entsprechenden Leistungen aber nicht verpflichtet sei.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Gewährung von Haushaltshilfeleistungen seien nicht gegeben, weil dem Haushalt der Klägerin weder ein Kind unter 12 Jahren noch ein behindertes Kind angehörten. Auch aus ihrer Satzung ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Leistung, weil die Klägerin nicht unter einer akuten schweren Erkrankung leide.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und ergänzend auf den ihr vom Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin mit Bescheid vom 18. Juni 2003 zuerkannten Grad der Behinderung von 80 v.H. hingewiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Voraussetzung der Gewährung von Haushaltshilfeleistungen sei zunächst stets eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Haushaltshilfe, die hier nicht vorliege. Das Satzungsrecht der Beklagten sehe im Übrigen nur in "begründeten Ausnahmefällen" einen Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe vor. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben. Vielmehr sei es die Regel, dass Pflegebedürftige, denen Pflegegeld nach der Pflegestufe II zuerkannt worden sei, ihren Haushalt nicht selbst führen könnten.

Gegen das ihr am 11. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juli 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen nochmals wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sie bereits zweimal auf den Einsatz einer von ihr selbst beschafften Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei. Hierfür habe sie 100,00 Euro ausgelegt. Sie begehre die Erstattung dieses Betrages.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 18. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Haushaltshilfe zu gewähren sowie ihr die Kosten für die von ihr selbst beschaffte Haushaltshilfe in Höhe von 100,00 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.

II.

Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil sie unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Soweit die Klägerin dieses Begehren im Berufungsverfahren teilweise geändert hat und nunmehr die Erstattung der Kosten für die von ihr selbst beschaffte Haushaltshilfe in Höhe von 100,00 Euro begehrt - hierzu war sie gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG berechtigt - hat auch diese Klage keinen Erfolg. Denn auch ein Kostenerstattungsanspruch setzt nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V voraus, dass ein entsprechender Sachleistungsanspruch bestand. Dies ist aber hier nicht der Fall.

Nach § 38 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und in dem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin lebt allein mit ihrem volljährigen Sohn in ihrer Wohnung. Das Sozialgericht hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass für die Gewährung einer Haushaltshilfe eine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit der Haushaltshilfe erforderlich ist. Auch eine solche ärztliche Verordnung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 10 der Satzung der Beklagten. Danach stellt die Beklagte außer den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen eine Haushaltshilfe zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen (Nr. 1) oder nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen (Nr. 2), soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Auch insoweit fehlt es bereits an einer ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe. Dies gilt ebenfalls für die weitere Satzungsregelung der Beklagten (§ 10 Abs. 2 der Satzung), wonach sie in begründeten Ausnahmefällen Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen kann, wenn dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Im Übrigen hat die Beklagte die begehrte Leistung danach ermessensfehlerfrei mit der Begründung versagt, dass schon seit längerer Zeit nicht sie, sondern der mit ihr in derselben Wohnung lebende Sohn den gesamten Haushalt geführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache selbst.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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