Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 3834/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen und die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach den Vorschriften der §§ 15, 17 a Fremdrentengesetz (FRG).
Der Kläger, geboren 1920 in S/N (Rumänien), gehört als Jude zum Personenkreis der rassisch Verfolgten im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er war 1961 aus Rumänien ausgewandert, hält sich seit Mai 1961 in Israel auf und besitzt seither die israelische Staatsangehörigkeit.
Im Mai 1996 beantragte der Kläger u.a. die "Anerkennung" von Fremdbeitragszeiten nach § 17 a FRG sowie von Ersatzzeiten und die Nachentrichtung nach der Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (SP/DISVA) und die Gewährung einer Rente. Nachdem die Beklagte zunächst die Anträge wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte (Bescheid vom 15. Mai 1997) und der Kläger zur Begründung seines dagegen gerichteten Widerspruchs eine eigene Erklärung vom 22. Juli 1997 und zwei Zeugenerklärungen des H S und der I S M vom 22. Juli 1997 - auf den Inhalt dieser Erklärungen wird Bezug genommen - eingereicht hatte und eine sogenannte Sprachprüfung durchgeführt worden war - auf das Sprachprüfungsprotokoll vom 29. April 1997 wird ebenfalls Bezug genommen -, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 1998 nach Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 1997 (Bescheid vom 14. Oktober 1997) die Gewährung von Altersrente ebenso wie den Antrag auf Nachentrichtung nach Nr. 11 SP/DISVA ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Anrechenbare Beitragszeiten nach dem FRG lägen nicht vor; die Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach § 17 a FRG werde abgelehnt. Eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) sei nicht glaubhaft. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999).
Im Klageverfahren hat das vom Sozialgericht (SG) Berlin ersuchte Amtsgericht in Tel Aviv mitgeteilt, dass die Zeugen H S und S I M nicht zur Vernehmung erschienen seien.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1938 bis 30. Juni 1941, vom 1. Oktober 1944 bis zum 30. April 1949 und vom 1. November 1949 bis zum 31. März 1961 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem FRG sowie den Zeitraum vom 1. August 1941 bis zum 31. August 1944 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen, ihn zur Nachentrichtung nach Nr. 11 a SP/DISVA zuzulassen und nach erfolgter Nachentrichtung ihm ab 1. Juli 1990 Altersruhegeld zu zahlen. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Beitrags- bzw. Ersatzzeiten, auf Zulassung zur Nachentrichtung und auf Zahlung eines Altersruhegeldes, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er dem dSK angehört habe. Die Voraussetzungen des § 17 a FRG lägen nicht vor. Aus Sicht der Kammer sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bis zum 6. April 1941 im persönlichen Lebensbereich überwiegend die deutsche Sprache benutzt habe. Dabei werde nicht verkannt, dass der Sprachprüfer zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Deutsch die erste Sprache im zweisprachigen Elternhaus gewesen sei und dass der Kläger im Zeitpunkt der NS-Einflussnahme auf sein Herkunftsland überwiegend dem dSK angehört habe. Die Sprachprüfung sei jedoch nur eingeschränkt verwertbar, da der Kläger aufgrund einer Sehbehinderung weder eine Lese- noch eine Schreibprobe habe machen können. Darüber hinaus werde aus dem Sprachprüfungsprotokoll nicht ersichtlich, worauf der Sprachprüfer seine Einschätzung gestützt habe. Es werde zwar einerseits ausgeführt, dass der Kläger Deutsch unbefangen, nicht mehr fehlerfrei spreche. Der Kläger habe jedoch andererseits selbst angegeben, dass seine Eltern untereinander und mit den Kindern abwechselnd Deutsch und Ungarisch gesprochen hätten und dass die Kinder untereinander auch Rumänisch gesprochen hätten. Demgemäß sei in der Zusammenfassung des Sprachprüfungsprotokolls auch zutreffend wiedergegeben worden, dass im Elternhaus Deutsch und Ungarisch gesprochen worden sei und dass die Kinder der Schule wegen auch Rumänisch gesprochen hätten. Eine Begründung dafür, dass Deutsch die erste Sprache im zweisprachigen Elternhaus gewesen sei, habe der Prüfer im Sprachprüfungsprotokoll nicht geliefert. Zudem habe der Kläger hinsichtlich der von ihm überwiegend genutzten Sprache widersprüchliche Angaben gemacht. In dem Fragebogen 5.7841 der Beklagten habe er unter dem Datum 29. September 1996 auf die Frage, welche Sprachen er in Wort und Schrift beherrscht habe, "Deutsch und Rumänisch" angegeben und die Fragen, welche Sprache er im persönlichen Lebensbereich (in der Familie), außerhalb der Familie und im Berufsleben überwiegend benutzt habe, mit "Deutsch" beantwortet. Hingegen habe er bei der Sprachprüfung erklärt, dass im Elternhaus abwechselnd Deutsch und Ungarisch gesprochen worden sei und dass die Kinder untereinander auch Rumänisch gesprochen hätten. Da zwischen dem Ausfüllen des Fragebogens und der Sprachprüfung nur ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe, könnten die unterschiedlichen Angaben des Klägers nicht durch einen langen Zeitablauf erklärt werden. Auch die eingereichten Zeugenerklärungen vom 22. Juli 1997 würden nicht weiterhelfen, zumal der Versuch einer gerichtlichen Vernehmung der Zeugen gescheitert sei. Der Zeuge S habe den Kläger erst im Zeitraum zwischen 1936 bis 1939 kennengelernt, die Zeugin M habe ihn sogar erst im Jahre 1946 kennengelernt. Dies bedeute, dass die Zeugen nicht aus eigener Anschauung berichten könnten, welche Sprache im Elternhaus des Klägers überwiegend gesprochen worden sei. Es komme aber ganz wesentlich auf den Sprachgebrauch im Elternhaus an. Schließlich sprächen auch die Gegenden, in denen der Kläger aufgewachsen sei, nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner dSK-Zugehö-rigkeit, was im Einzelnen ausgeführt wird. Es sei nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger behaupteten Beitragszeiten glaubhaft gemacht seien. Die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sei demgemäß ebenfalls zu Recht abgelehnt worden. Ersatzzeiten nach § 250 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erhielten nur "Versicherte". Der Kläger habe jedoch keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger - nunmehr nur noch - sein Begehren auf Zulassung zur Nachentrichtung und Gewährung von Altersrente bzw. Altersruhegeld ab 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG weiter. Zur Begründung trägt er vor: Die Beurteilung des Ergebnisses der Sprachprüfung durch die erste Instanz lege unabänderliche Sachverhaltsmerkmale zu seinem Nachteil aus. Die Sprachprüfung werde kurzerhand als unvollständig erklärt, da er keine schriftliche Arbeit habe abliefern können. Dem habe seine Sehbehinderung entgegengestanden, die eine Lese- und Schreibprobe verhindert habe. Außerdem verkenne das SG die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der dSK-Zugehörigkeit mangelhafte Schreibfähigkeiten nicht zwingend entgegenstünden. Im Übrigen sei das Sprachprüfungsprotokoll eindeutig. Der Sprachprüfer habe den unmittelbaren Kontakt mit ihm gehabt und habe zweifelsfrei festgestellt, dass er "Deutsch unbefangen nicht mehr fehlerfrei spreche". In der Reihenfolge der im Elternhaus verwandten Sprachen werde Deutsch an erster Stelle genannt. Die zusätzliche Forderung des SG, dass der Sprachprüfer seine Einschätzung hinsichtlich der Zugehörigkeit zum dSK ausführlicher hätte begründen müssen, sei überzogen und stehe nicht im Einklang mit den Ergebnissen der Besprechung des National Insurence Instituts, der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz sowie dem Bundesversicherungsamt anlässlich ihres Gesprächs in Jerusalem vom 6. bis zum 8. Februar 2000. Es sei auch nicht zu erkennen, dass ein Widerspruch in seinen Angaben bestehe. Er habe eine rumänische Schule besucht und habe daher selbstverständlich neben Deutsch auch Rumänisch schreiben und sprechen können. Er habe seinen Beruf in einer Weberei bei einem deutschen Meister gelernt und in dieser Weberei bis zur Übersiedlung nach Bukarest 1937 gearbeitet. Auch hier liege es auf der Hand, dass Deutsch überwiegend im Berufsleben und in der Familie gesprochen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999 zu verurteilen, eine Versicherungsunterlage über die Zeiten vom 1. Oktober 1938 bis 30. Juni 1941, vom 1. Oktober 1944 bis 30. April 1949 und vom 1. No- vember 1949 bis 31. März 1961 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG herzustellen, ihn zur Nachentrichtung nach Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkom- men zuzulassen und ihm ab 1. Juli 1990 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Aktes des Amts für Wiedergutmachung in Saarburg in der Entschädigungssache des Klägers sowie die Entschädigungsakte in der Entschädigungssache des L E M, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachentrichtung von Beiträgen nach der Nr. 11 SP/DISVA, eingefügt durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 II, 299), das seit 1. Juni 1996 in Kraft ist (BGBl. 1996 II, 1033), und auf Gewährung von Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach den §§ 15, 17 a FRG. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Regelaltersrente (zur Begrifflichkeit vgl. § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), den er auch bei einer noch durchzuführenden Nachentrichtung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 6/03 R - nicht veröffentlicht) verfolgen kann, richtet sich noch nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG); davon ist auch das SG zu Recht ausgegangen. Der Kläger hatte seinen Rentenantrag zwar erst im Mai 1996 gestellt. Im Hinblick auf die gleichzeitig beantragte Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 11 SP/DISVA kommen aber Rentenleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen bereits ab 1. Juli 1990 in Betracht (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Zusatzabkommens zum DISVA).
Nach Nr. 11 Buchst. a SP/DISVA können die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b DISVA bezeichneten Personen, die bis zum dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17 a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17 a FRG finden die Vorschriften des FRG Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen haben.
Diese für die beantragte Nachentrichtung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an den persönlichen Anrechnungsvoraussetzungen für die geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach § 17 a FRG, die mit den in Nr. 11 Buchst. a SP/DISVA eingangs aufgeführten Nachentrichtungsvoraussetzungen deckungsgleich sind, als auch an den sachlichen Anrechnungsvoraussetzungen nach den §§ 15, 16 FRG.
Zutreffend hat das SG darauf erkannt, dass der Kläger nicht dem dSK angehörte. Abzustellen ist dabei, darauf weist der Kläger zu Recht hin (Schriftsatz vom 19. April 2000), auf die Zeit bis zum Beginn der Verfolgung (vgl. § 17 a Buchst. a Nr. 1 FRG, Nr. 11 Buchst. a Satz 1 SP/DISVA); das war in Rumänien der 6. April 1941 (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bundesentschädigungsgesetz). Die erforderliche Zugehörigkeit zum dSK ergibt sich "im Regelfall" aus dem zumindest überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich, der in erster Linie die Sphäre von Ehe und Familie, aber auch den Freundeskreis umfasst. Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum dSK dann nicht entgegen, wenn der Betreffende die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht hat (BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 2 m.w.Nachw.). Da es danach ausschließlich auf den Sprachgebrauch im persönlichen Lebensbereich ankommt, ist es entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unerheblich, dass er seine Weberlehre in Bukarest bei einem deutschsprachigen Meister abgeleistet hatte.
Dass der Kläger auch noch am 6. April 1941 Deutsch wie eine Muttersprache gesprochen hatte, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden und ist im Hinblick auf das Ergebnis der Sprachprüfung vom 29. April 1997 auch als glaubhaft gemacht anzusehen. Allein die Mehrsprachigkeit des Elternhauses des Klägers steht auch nicht der Feststellung entgegen, dass er dort die deutsche Sprache überwiegend verwendet hatte (vgl. BSG a.a.O.). Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung, dass seine Eltern untereinander und mit den Kindern abwechselnd deutsch und ungarisch, die Geschwister untereinander aber auch rumänisch gesprochen hätten, lässt sich aber ein überwiegender Gebrauch des Deutschen im Elternhaus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche auf das Ergebnis der Sprachprüfung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schlussfolgerung des Sprachprüfers E. B, dass Deutsch die erste Sprache im zweisprachigen Elternhaus gewesen sei, jedenfalls aus den Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung nicht schlüssig herleiten lässt. Danach wurden nämlich im Elternhaus des Klägers nicht zwei, sondern drei Sprachen nebeneinander verwendet, nämlich neben Deutsch auch Ungarisch und Rumänisch; auch beide Elternteile sprachen nach den Angaben des Klägers neben Ungarisch auch Rumänisch, also die Sprache des Landes, in dem sie lebten. Damit trifft schon die Prämisse des Sprachprüfers, dass es sich um ein zweisprachiges Elternhaus gehandelt habe, nicht zu. Bereits aus diesem Grunde vermag die Schlussfolgerung, dass Deutsch die erste Sprache gewesen sei, nicht zu überzeugen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich auch nicht mit überzeugender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich des Klägers in der Zeit bis zum Beginn der Verfolgung überwiegend verwendet wurde. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag zum Sprachgebrauch des Klägers nach seiner Übersiedlung nach Bukarest, wo er mit seinen Brüdern zusammen wohnte. Zwar hat der Kläger bereits in der ersten Instanz darauf hingewiesen, dass es entscheidend auf den Sprachgebrauch bis zum Beginn der Verfolgung ankomme, insoweit aber nur vorgetragen, dass er in Bukarest bei einem deutschsprachigen Meister in die Lehre gegangen sei. Auf den Sprachgebrauch im Berufsleben kommt es indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Nach den Gesamtumständen kann ein überwiegend deutscher Sprachgebrauch im persönlichen Lebensbereich des Klägers in Bukarest auch nicht unterstellt werden. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung hatten die Geschwister im Elternhaus neben Deutsch jedenfalls auch rumänisch miteinander gesprochen; für eine davon abweichende Feststellung zum Sprachgebrauch nach der Übersiedlung nach Bukarest fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag des Klägers.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung erlauben zudem auch die Namen seiner Kinder keinen Rückschluss auf eine etwaige Zugehörigkeit zum dSK. Denn die Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung, die Kinder hießen Menachem, geboren 1948, Leopold, geboren 1950, und Fredi, geboren 1954, stehen im Widerspruch zu den Angaben im Entschädigungsverfahren. Dort sind die Kinder des Klägers unter den Namen Menachem, geboren 1948, Jaques, geboren 1950, und Frieda, geboren 1954, verzeichnet. Dabei dürfte allein der Name "Frieda" deutschen Ursprungs sein.
Wenn schließlich die Zeugin M in ihrer Zeugenerklärung vom 22. Juli 1997 bekundet, der Kläger "stamme aus einem deutschsprechenden der deutschen Kultur zugehörigen Elternhaus", so bildet diese schriftliche Aussage ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die erforderliche Feststellung zum überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich des Klägers bis zum Verfolgungsbeginn. Denn die Zeugin hatte den Kläger erst 1946 kennengelernt. Der Zeuge S hatte den Kläger zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ende der dreißiger Jahre das erste Mal getroffen, und zwar nach seiner Zeugenerklärung vom 22. Juli 1997 in der Textilfabrik "N J". Hinweise auf den Sprachgebrauch des Klägers zur damaligen Zeit in seinem persönlichen Lebensbereich lassen sich aber dieser Zeugenerklärung nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Zeuge den Kläger ausschließlich an dessen damaligem Arbeitsplatz gesehen hatte. Die Angaben der beiden Zeugen konnten überdies nicht im Rahmen einer förmlichen Zeugenvernehmung vor dem ersuchten Gericht in Tel Aviv überprüft werden, weil die Zeugen zur Vernehmung nicht erschienen sind.
Auch die sachlichen Anrechnungsvoraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten liegen nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt (Satz 1 der Vorschrift). Für den Vortrag des Klägers, er habe als Weber bzw. Textilarbeiter in Bukarest vor und nach der Verfolgung versicherungspflichtig gearbeitet und es seien für ihn Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden, findet sich in dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine ausreichende Stütze. Beitragsnachweise liegen für die streitigen Zeiten nicht vor. Die beiden schriftlichen Zeugenerklärungen der Zeugen M und S reichen auch nur zur Glaubhaftmachung jedenfalls nicht aus. So lässt sich das Vorbringen des Klägers in seiner eigenen Erklärung vom 22. Juli 1997 zu der Beschäftigung in der Textilfabrik "N J" mit der schriftlichen Aussage des Zeugen S nicht in Einklang bringen. Der Zeuge spricht nämlich von einer "vollzeitigen und ununterbrochenen Beschäftigung für Gehalt ab Oktober 1938", während der Kläger selbst angibt, er habe im Oktober 1938 eine Lehrstelle angetreten und die Lehre Ende 1939 beendet. Die Zeugin M kann hingegen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers vor 1946 nur vom Hörensagen wissen, weil sie den Kläger erst 1946 kennengelernt hatte. Da sie bereits 1950 nach Israel ausgewandert war, gilt das Gleiche für die vom Kläger geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach 1950. Woher die Zeugin M schließlich von der Beschäftigung des Klägers ab Oktober 1944 wusste, dafür findet sich in ihrer Zeugenerklärung ebenfalls nicht der geringste Anhalt.
Da demgemäß für den Kläger anrechenbare Versicherungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 17 a FRG nicht vorliegen, sind ungeachtet seiner Verfolgteneigenschaft auch Ersatzzeiten auf die für den erhobenen Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (§ 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG) nicht anrechenbar. Denn der Kläger erfüllt nicht die nach § 28 Abs. 2 AVG erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist deswegen nicht erfüllt und kann auch nicht im Wege der beanspruchten Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen erfüllt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig sind die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen und die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach den Vorschriften der §§ 15, 17 a Fremdrentengesetz (FRG).
Der Kläger, geboren 1920 in S/N (Rumänien), gehört als Jude zum Personenkreis der rassisch Verfolgten im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er war 1961 aus Rumänien ausgewandert, hält sich seit Mai 1961 in Israel auf und besitzt seither die israelische Staatsangehörigkeit.
Im Mai 1996 beantragte der Kläger u.a. die "Anerkennung" von Fremdbeitragszeiten nach § 17 a FRG sowie von Ersatzzeiten und die Nachentrichtung nach der Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (SP/DISVA) und die Gewährung einer Rente. Nachdem die Beklagte zunächst die Anträge wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte (Bescheid vom 15. Mai 1997) und der Kläger zur Begründung seines dagegen gerichteten Widerspruchs eine eigene Erklärung vom 22. Juli 1997 und zwei Zeugenerklärungen des H S und der I S M vom 22. Juli 1997 - auf den Inhalt dieser Erklärungen wird Bezug genommen - eingereicht hatte und eine sogenannte Sprachprüfung durchgeführt worden war - auf das Sprachprüfungsprotokoll vom 29. April 1997 wird ebenfalls Bezug genommen -, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 1998 nach Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 1997 (Bescheid vom 14. Oktober 1997) die Gewährung von Altersrente ebenso wie den Antrag auf Nachentrichtung nach Nr. 11 SP/DISVA ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Anrechenbare Beitragszeiten nach dem FRG lägen nicht vor; die Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach § 17 a FRG werde abgelehnt. Eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) sei nicht glaubhaft. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999).
Im Klageverfahren hat das vom Sozialgericht (SG) Berlin ersuchte Amtsgericht in Tel Aviv mitgeteilt, dass die Zeugen H S und S I M nicht zur Vernehmung erschienen seien.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1938 bis 30. Juni 1941, vom 1. Oktober 1944 bis zum 30. April 1949 und vom 1. November 1949 bis zum 31. März 1961 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem FRG sowie den Zeitraum vom 1. August 1941 bis zum 31. August 1944 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen, ihn zur Nachentrichtung nach Nr. 11 a SP/DISVA zuzulassen und nach erfolgter Nachentrichtung ihm ab 1. Juli 1990 Altersruhegeld zu zahlen. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Beitrags- bzw. Ersatzzeiten, auf Zulassung zur Nachentrichtung und auf Zahlung eines Altersruhegeldes, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er dem dSK angehört habe. Die Voraussetzungen des § 17 a FRG lägen nicht vor. Aus Sicht der Kammer sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bis zum 6. April 1941 im persönlichen Lebensbereich überwiegend die deutsche Sprache benutzt habe. Dabei werde nicht verkannt, dass der Sprachprüfer zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Deutsch die erste Sprache im zweisprachigen Elternhaus gewesen sei und dass der Kläger im Zeitpunkt der NS-Einflussnahme auf sein Herkunftsland überwiegend dem dSK angehört habe. Die Sprachprüfung sei jedoch nur eingeschränkt verwertbar, da der Kläger aufgrund einer Sehbehinderung weder eine Lese- noch eine Schreibprobe habe machen können. Darüber hinaus werde aus dem Sprachprüfungsprotokoll nicht ersichtlich, worauf der Sprachprüfer seine Einschätzung gestützt habe. Es werde zwar einerseits ausgeführt, dass der Kläger Deutsch unbefangen, nicht mehr fehlerfrei spreche. Der Kläger habe jedoch andererseits selbst angegeben, dass seine Eltern untereinander und mit den Kindern abwechselnd Deutsch und Ungarisch gesprochen hätten und dass die Kinder untereinander auch Rumänisch gesprochen hätten. Demgemäß sei in der Zusammenfassung des Sprachprüfungsprotokolls auch zutreffend wiedergegeben worden, dass im Elternhaus Deutsch und Ungarisch gesprochen worden sei und dass die Kinder der Schule wegen auch Rumänisch gesprochen hätten. Eine Begründung dafür, dass Deutsch die erste Sprache im zweisprachigen Elternhaus gewesen sei, habe der Prüfer im Sprachprüfungsprotokoll nicht geliefert. Zudem habe der Kläger hinsichtlich der von ihm überwiegend genutzten Sprache widersprüchliche Angaben gemacht. In dem Fragebogen 5.7841 der Beklagten habe er unter dem Datum 29. September 1996 auf die Frage, welche Sprachen er in Wort und Schrift beherrscht habe, "Deutsch und Rumänisch" angegeben und die Fragen, welche Sprache er im persönlichen Lebensbereich (in der Familie), außerhalb der Familie und im Berufsleben überwiegend benutzt habe, mit "Deutsch" beantwortet. Hingegen habe er bei der Sprachprüfung erklärt, dass im Elternhaus abwechselnd Deutsch und Ungarisch gesprochen worden sei und dass die Kinder untereinander auch Rumänisch gesprochen hätten. Da zwischen dem Ausfüllen des Fragebogens und der Sprachprüfung nur ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe, könnten die unterschiedlichen Angaben des Klägers nicht durch einen langen Zeitablauf erklärt werden. Auch die eingereichten Zeugenerklärungen vom 22. Juli 1997 würden nicht weiterhelfen, zumal der Versuch einer gerichtlichen Vernehmung der Zeugen gescheitert sei. Der Zeuge S habe den Kläger erst im Zeitraum zwischen 1936 bis 1939 kennengelernt, die Zeugin M habe ihn sogar erst im Jahre 1946 kennengelernt. Dies bedeute, dass die Zeugen nicht aus eigener Anschauung berichten könnten, welche Sprache im Elternhaus des Klägers überwiegend gesprochen worden sei. Es komme aber ganz wesentlich auf den Sprachgebrauch im Elternhaus an. Schließlich sprächen auch die Gegenden, in denen der Kläger aufgewachsen sei, nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner dSK-Zugehö-rigkeit, was im Einzelnen ausgeführt wird. Es sei nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger behaupteten Beitragszeiten glaubhaft gemacht seien. Die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sei demgemäß ebenfalls zu Recht abgelehnt worden. Ersatzzeiten nach § 250 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erhielten nur "Versicherte". Der Kläger habe jedoch keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger - nunmehr nur noch - sein Begehren auf Zulassung zur Nachentrichtung und Gewährung von Altersrente bzw. Altersruhegeld ab 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG weiter. Zur Begründung trägt er vor: Die Beurteilung des Ergebnisses der Sprachprüfung durch die erste Instanz lege unabänderliche Sachverhaltsmerkmale zu seinem Nachteil aus. Die Sprachprüfung werde kurzerhand als unvollständig erklärt, da er keine schriftliche Arbeit habe abliefern können. Dem habe seine Sehbehinderung entgegengestanden, die eine Lese- und Schreibprobe verhindert habe. Außerdem verkenne das SG die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der dSK-Zugehörigkeit mangelhafte Schreibfähigkeiten nicht zwingend entgegenstünden. Im Übrigen sei das Sprachprüfungsprotokoll eindeutig. Der Sprachprüfer habe den unmittelbaren Kontakt mit ihm gehabt und habe zweifelsfrei festgestellt, dass er "Deutsch unbefangen nicht mehr fehlerfrei spreche". In der Reihenfolge der im Elternhaus verwandten Sprachen werde Deutsch an erster Stelle genannt. Die zusätzliche Forderung des SG, dass der Sprachprüfer seine Einschätzung hinsichtlich der Zugehörigkeit zum dSK ausführlicher hätte begründen müssen, sei überzogen und stehe nicht im Einklang mit den Ergebnissen der Besprechung des National Insurence Instituts, der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz sowie dem Bundesversicherungsamt anlässlich ihres Gesprächs in Jerusalem vom 6. bis zum 8. Februar 2000. Es sei auch nicht zu erkennen, dass ein Widerspruch in seinen Angaben bestehe. Er habe eine rumänische Schule besucht und habe daher selbstverständlich neben Deutsch auch Rumänisch schreiben und sprechen können. Er habe seinen Beruf in einer Weberei bei einem deutschen Meister gelernt und in dieser Weberei bis zur Übersiedlung nach Bukarest 1937 gearbeitet. Auch hier liege es auf der Hand, dass Deutsch überwiegend im Berufsleben und in der Familie gesprochen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999 zu verurteilen, eine Versicherungsunterlage über die Zeiten vom 1. Oktober 1938 bis 30. Juni 1941, vom 1. Oktober 1944 bis 30. April 1949 und vom 1. No- vember 1949 bis 31. März 1961 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG herzustellen, ihn zur Nachentrichtung nach Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkom- men zuzulassen und ihm ab 1. Juli 1990 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Aktes des Amts für Wiedergutmachung in Saarburg in der Entschädigungssache des Klägers sowie die Entschädigungsakte in der Entschädigungssache des L E M, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachentrichtung von Beiträgen nach der Nr. 11 SP/DISVA, eingefügt durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 II, 299), das seit 1. Juni 1996 in Kraft ist (BGBl. 1996 II, 1033), und auf Gewährung von Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach den §§ 15, 17 a FRG. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Regelaltersrente (zur Begrifflichkeit vgl. § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), den er auch bei einer noch durchzuführenden Nachentrichtung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 6/03 R - nicht veröffentlicht) verfolgen kann, richtet sich noch nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG); davon ist auch das SG zu Recht ausgegangen. Der Kläger hatte seinen Rentenantrag zwar erst im Mai 1996 gestellt. Im Hinblick auf die gleichzeitig beantragte Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 11 SP/DISVA kommen aber Rentenleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen bereits ab 1. Juli 1990 in Betracht (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Zusatzabkommens zum DISVA).
Nach Nr. 11 Buchst. a SP/DISVA können die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b DISVA bezeichneten Personen, die bis zum dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17 a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17 a FRG finden die Vorschriften des FRG Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen haben.
Diese für die beantragte Nachentrichtung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an den persönlichen Anrechnungsvoraussetzungen für die geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach § 17 a FRG, die mit den in Nr. 11 Buchst. a SP/DISVA eingangs aufgeführten Nachentrichtungsvoraussetzungen deckungsgleich sind, als auch an den sachlichen Anrechnungsvoraussetzungen nach den §§ 15, 16 FRG.
Zutreffend hat das SG darauf erkannt, dass der Kläger nicht dem dSK angehörte. Abzustellen ist dabei, darauf weist der Kläger zu Recht hin (Schriftsatz vom 19. April 2000), auf die Zeit bis zum Beginn der Verfolgung (vgl. § 17 a Buchst. a Nr. 1 FRG, Nr. 11 Buchst. a Satz 1 SP/DISVA); das war in Rumänien der 6. April 1941 (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bundesentschädigungsgesetz). Die erforderliche Zugehörigkeit zum dSK ergibt sich "im Regelfall" aus dem zumindest überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich, der in erster Linie die Sphäre von Ehe und Familie, aber auch den Freundeskreis umfasst. Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum dSK dann nicht entgegen, wenn der Betreffende die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht hat (BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 2 m.w.Nachw.). Da es danach ausschließlich auf den Sprachgebrauch im persönlichen Lebensbereich ankommt, ist es entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unerheblich, dass er seine Weberlehre in Bukarest bei einem deutschsprachigen Meister abgeleistet hatte.
Dass der Kläger auch noch am 6. April 1941 Deutsch wie eine Muttersprache gesprochen hatte, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden und ist im Hinblick auf das Ergebnis der Sprachprüfung vom 29. April 1997 auch als glaubhaft gemacht anzusehen. Allein die Mehrsprachigkeit des Elternhauses des Klägers steht auch nicht der Feststellung entgegen, dass er dort die deutsche Sprache überwiegend verwendet hatte (vgl. BSG a.a.O.). Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung, dass seine Eltern untereinander und mit den Kindern abwechselnd deutsch und ungarisch, die Geschwister untereinander aber auch rumänisch gesprochen hätten, lässt sich aber ein überwiegender Gebrauch des Deutschen im Elternhaus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche auf das Ergebnis der Sprachprüfung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schlussfolgerung des Sprachprüfers E. B, dass Deutsch die erste Sprache im zweisprachigen Elternhaus gewesen sei, jedenfalls aus den Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung nicht schlüssig herleiten lässt. Danach wurden nämlich im Elternhaus des Klägers nicht zwei, sondern drei Sprachen nebeneinander verwendet, nämlich neben Deutsch auch Ungarisch und Rumänisch; auch beide Elternteile sprachen nach den Angaben des Klägers neben Ungarisch auch Rumänisch, also die Sprache des Landes, in dem sie lebten. Damit trifft schon die Prämisse des Sprachprüfers, dass es sich um ein zweisprachiges Elternhaus gehandelt habe, nicht zu. Bereits aus diesem Grunde vermag die Schlussfolgerung, dass Deutsch die erste Sprache gewesen sei, nicht zu überzeugen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich auch nicht mit überzeugender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich des Klägers in der Zeit bis zum Beginn der Verfolgung überwiegend verwendet wurde. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag zum Sprachgebrauch des Klägers nach seiner Übersiedlung nach Bukarest, wo er mit seinen Brüdern zusammen wohnte. Zwar hat der Kläger bereits in der ersten Instanz darauf hingewiesen, dass es entscheidend auf den Sprachgebrauch bis zum Beginn der Verfolgung ankomme, insoweit aber nur vorgetragen, dass er in Bukarest bei einem deutschsprachigen Meister in die Lehre gegangen sei. Auf den Sprachgebrauch im Berufsleben kommt es indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Nach den Gesamtumständen kann ein überwiegend deutscher Sprachgebrauch im persönlichen Lebensbereich des Klägers in Bukarest auch nicht unterstellt werden. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung hatten die Geschwister im Elternhaus neben Deutsch jedenfalls auch rumänisch miteinander gesprochen; für eine davon abweichende Feststellung zum Sprachgebrauch nach der Übersiedlung nach Bukarest fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag des Klägers.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung erlauben zudem auch die Namen seiner Kinder keinen Rückschluss auf eine etwaige Zugehörigkeit zum dSK. Denn die Angaben des Klägers bei der Sprachprüfung, die Kinder hießen Menachem, geboren 1948, Leopold, geboren 1950, und Fredi, geboren 1954, stehen im Widerspruch zu den Angaben im Entschädigungsverfahren. Dort sind die Kinder des Klägers unter den Namen Menachem, geboren 1948, Jaques, geboren 1950, und Frieda, geboren 1954, verzeichnet. Dabei dürfte allein der Name "Frieda" deutschen Ursprungs sein.
Wenn schließlich die Zeugin M in ihrer Zeugenerklärung vom 22. Juli 1997 bekundet, der Kläger "stamme aus einem deutschsprechenden der deutschen Kultur zugehörigen Elternhaus", so bildet diese schriftliche Aussage ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die erforderliche Feststellung zum überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich des Klägers bis zum Verfolgungsbeginn. Denn die Zeugin hatte den Kläger erst 1946 kennengelernt. Der Zeuge S hatte den Kläger zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ende der dreißiger Jahre das erste Mal getroffen, und zwar nach seiner Zeugenerklärung vom 22. Juli 1997 in der Textilfabrik "N J". Hinweise auf den Sprachgebrauch des Klägers zur damaligen Zeit in seinem persönlichen Lebensbereich lassen sich aber dieser Zeugenerklärung nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Zeuge den Kläger ausschließlich an dessen damaligem Arbeitsplatz gesehen hatte. Die Angaben der beiden Zeugen konnten überdies nicht im Rahmen einer förmlichen Zeugenvernehmung vor dem ersuchten Gericht in Tel Aviv überprüft werden, weil die Zeugen zur Vernehmung nicht erschienen sind.
Auch die sachlichen Anrechnungsvoraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten liegen nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt (Satz 1 der Vorschrift). Für den Vortrag des Klägers, er habe als Weber bzw. Textilarbeiter in Bukarest vor und nach der Verfolgung versicherungspflichtig gearbeitet und es seien für ihn Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden, findet sich in dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine ausreichende Stütze. Beitragsnachweise liegen für die streitigen Zeiten nicht vor. Die beiden schriftlichen Zeugenerklärungen der Zeugen M und S reichen auch nur zur Glaubhaftmachung jedenfalls nicht aus. So lässt sich das Vorbringen des Klägers in seiner eigenen Erklärung vom 22. Juli 1997 zu der Beschäftigung in der Textilfabrik "N J" mit der schriftlichen Aussage des Zeugen S nicht in Einklang bringen. Der Zeuge spricht nämlich von einer "vollzeitigen und ununterbrochenen Beschäftigung für Gehalt ab Oktober 1938", während der Kläger selbst angibt, er habe im Oktober 1938 eine Lehrstelle angetreten und die Lehre Ende 1939 beendet. Die Zeugin M kann hingegen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers vor 1946 nur vom Hörensagen wissen, weil sie den Kläger erst 1946 kennengelernt hatte. Da sie bereits 1950 nach Israel ausgewandert war, gilt das Gleiche für die vom Kläger geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach 1950. Woher die Zeugin M schließlich von der Beschäftigung des Klägers ab Oktober 1944 wusste, dafür findet sich in ihrer Zeugenerklärung ebenfalls nicht der geringste Anhalt.
Da demgemäß für den Kläger anrechenbare Versicherungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 17 a FRG nicht vorliegen, sind ungeachtet seiner Verfolgteneigenschaft auch Ersatzzeiten auf die für den erhobenen Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (§ 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG) nicht anrechenbar. Denn der Kläger erfüllt nicht die nach § 28 Abs. 2 AVG erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist deswegen nicht erfüllt und kann auch nicht im Wege der beanspruchten Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen erfüllt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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