Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 SF 14/04 SF
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 24/04 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2004 geändert. Die Entschädigung wird auf 797,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete im Auftrag des Sozialgerichts in dem Rechtsstreit S 33 VU 8/00, in dem die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Folgen einer Haft in der früheren DDR wegen eines Fluchtversuchs streitig war, das 21 Seiten umfassende Gutachten vom 10. Dezember 2003 unter Berücksichtigung des ihm überlassenen Aktenmaterials (405 Blatt).
Für das Gutachten machte er eine Entschädigung von 1.105,00 Euro geltend, die er aufgrund einer Bearbeitungszeit von 24 Stunden, einem Stundensatz von 43,00 Euro und von Sachkosten errechnete.
Die Kostenfestsetzungsstelle des Gerichts gewährte ihm eine Entschädigung von 891,05 Euro, der sie einen Stundensatz von 43,00 Euro bei 19 anrechnungsfähigen Stunden zugrunde legte (Schreiben vom 5. Februar 2004).
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung machte der Antragsteller geltend, die Kürzungen seien nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht setzte die Entschädigung durch Beschluss vom 8. Juli 2004 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats auf 762,05 Euro fest, wobei es von folgenden Berechnungselementen ausging:
Erstellung des Gutachtens 16 Std. á 43,00 Euro 688,00 Euro Schreibauslagen 19 Seiten á 2,00 Euro 38,00 Euro Kopiekosten 57 Seiten á 0,5 (max. 50 S.) 25,00 Euro Kopiekosten Kopien über 7 50 Seiten x 0,3 x 0,3 Euro 1,05 Euro Porto 10,00 Euro Summe: 762,05 Euro
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die Entschädigung sei von den drei bisher befassten Stellen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden, und zwar jeweils auf der gleichen gesetzlichen Grundlage. Dies erwecke wenig Vertrauen in eine sachbezogene Objektivität. Im Übrigen empfehle er dem Gericht, den Umfang des für medizinische Untersuchungen notwendigen Zeitaufwandes dem Fachmann zu überlassen ebenso wie die Notwendigkeit anzuerkennen, relevante Daten aus den Akten zu exzerpieren und im Gutachten zu dokumentieren.
Auf die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde war die Entschädigung des Antragstellers auf 797,00 Euro festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Für die Höhe der Entschädigung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG die Zahl der "erforderlichen" Stunden maßgebend. Dabei kommt es nicht auf die von einem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete, möglicherweise höhere Stundenzahl an, sondern auf die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Es handelt sich bei der "erforderlichen" Zeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der richterlichen Ausfüllung und Konkretisierung bedarf. Der Senat verwendet dazu für alle zur Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Arbeitsschritte Richtwerte, die die Zeiten berücksichtigen, die im Normalfall - d.h. in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Gutachten - für die einzelnen Stadien angemessen und damit erforderlich sind. Diese Werte, die von dem jeweils für die Festsetzung zuständigen Senat des Landessozialgerichts Berlin langjährig und aufgrund eigener Erfahrung bzw. von entsprechenden sachkundigen Auskünften herangezogen worden sind und werden, dienen - auch - der gleichmäßigen Entschädigung aller Sachverständigen und der ungefähren Vorhersehbarkeit des Umfanges der Entschädigung. In diesem Zusammenhang ist immer darauf hingewiesen worden, dass es sich um Richtwerte und nicht um einheitlich für alle Bearbeitungen anzuwendende Zeiten handelt, so dass auch Besonderheiten des Einzelfalles stets zu berücksichtigen sind. Dieses System der Entschädigung erklärt auch, weshalb die vom Antragsteller bemängelten unterschiedlichen Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wenn die Leistung gerade nicht nach festen Sätzen - wie nach der Gebührenordnung für Ärzte - vergütet wird, sondern nach der im Wege der Ermessensausübung durch die befasste Stelle festzusetzenden "erforderlichen Zeit", können unterschiedliche Bewertungen nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Entschädigung nach den gesetzlichen Grundlagen festzusetzen und kann deshalb auch nicht dem "Fachmann" überlassen werden.
Für das Aktenstudium (von 405 Blatt) sind 4,1 Stunden anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist einem Sachverständigen die Durcharbeitung von 100 Blatt medizinisch durchsetzten Aktenmaterials pro Stunde möglich.
Hinsichtlich der erforderlichen Zeit für die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass in der Regel für diesen Teil des Gutachtens 2 Stunden ausreichen, er hatte aber keine Bedenken, von dieser lediglich als Richtschnur gedachten Zeitdauer abzuweichen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand den Erfahrungswert erheblich überschreitet. Gestaltet sich die Untersuchung - wie hier - besonders zeitaufwendig, muss das bei der Entschädigung im vertretbaren Rahmen Berücksichtigung finden. Der Senat hält hier einen Zeitaufwand von 3,5 Stunden für angemessen. Für einen höheren Stundensatz gibt auch die Anamnese/Untersuchung in dem Gutachten nichts her.
Für die Ausarbeitung des Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für den Teil des Gutachtens, der die Anamnese und die Wiedergabe der Befunde enthält, ein Zeitfaktor von 1 Stunde für 3 Seiten Ausarbeitung anzusetzen, während für die Diskussion der Untersuchungsergebnisse und die Bearbeitung der Beweisfragen, die eigentliche gedankliche Arbeit des Sachverständigen, ein Zeitfaktor von 1 Stunde für 2 Seiten angemessen ist.
Bei der Bemessung der Entschädigung für die Ausarbeitung des Gutachtens hat die Kostenfestsetzungsstelle aber zu Recht eine Kürzung vorgenommen. Die Seite 2 war nicht zu entschädigen, weil sie eine überflüssige Wiedergabe der Beweisfragen enthält, die sowohl den Beteiligten als auch dem Gericht bekannt sind. Seite 1 bleibt als "Deckblatt" ebenfalls unberücksichtigt, weil sie keine geistige Leistung enthält.
Für die Bewertung ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Seiten des Gutachtens in erheblicher Weise geringer beschriftet sind als dies üblich ist. Dies muss sich auf den Zeitfaktor auswirken, weil für die Fertigung einer gering beschrifteten Seite insgesamt weniger Zeit benötigt wird als für eine voll beschriftete. Da als Maßstab der Zeitaufwand für eine normal beschriftete Seite dient, ist derjenige für eine Seite, die offensichtlich unterbeschriftet ist, geringer zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gutachten eine deutliche Unterbeschriftung aufweist, die es rechtfertigt, die Seiten als zu 3/4 beschriftet anzusehen, also jeweils 1/4 der Seitenzahlen abzuziehen. Für den ersten Teil des Gutachtens sind deshalb von 12 Blatt (Blatt 3-14) 9 Seiten (3 Stunden) und für den zweiten Teil von 7 Seiten (Blatt 15-21) 6 Seiten (3 Stunden) zu berücksichtigen, insgesamt 6 Stunden.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur ist davon auszugehen, dass der Sachverständige stündlich etwa 5 Seiten bewältigen kann. Dies führt bei 15 berücksichtigungsfähigen Seiten zu einem Zeitaufwand von 3 Stunden.
Aus alledem ergibt sich insgesamt eine zu berücksichtigende Zeit von 16,6 (gerundet 17) Stunden.
Da es sich um ein Zusammenhangsgutachten auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts handelt, das - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - als schwierig zu bewerten ist, ist ein über dem Mittelwert des gesetzlichen Rahmens (25,00 bis 52,00 Euro) liegender Stundensatz von 43,00 Euro anrechnungsfähig.
Schreibauslagen werden in Höhe von 2,00 Euro je Seite ersetzt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 3 ZSEG). Für die vom Gericht geforderten Abschriften des Gutachtens sowie für ein Handaktenexemplar des Sachverständigen werden für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro und für jede weitere Seite 0,15 Euro ersetzt (§ 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 KV-GKG). Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
16 Seiten à 2,00 Euro = 32,00 Euro 48 Seiten à 0,50 Euro = 24,00 Euro insgesamt 56,00 Euro
Die Entschädigung des Antragstellers setzt sich danach wie folgt zusammen:
Gutachtenerstattung 17 Std.à 43,00 Euro = 731,00 Euro Schreibauslagen = 56,00 Euro Porto = 10,00 Euro insgesamt 797,00 Euro
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Gründe:
Der Antragsteller, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete im Auftrag des Sozialgerichts in dem Rechtsstreit S 33 VU 8/00, in dem die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Folgen einer Haft in der früheren DDR wegen eines Fluchtversuchs streitig war, das 21 Seiten umfassende Gutachten vom 10. Dezember 2003 unter Berücksichtigung des ihm überlassenen Aktenmaterials (405 Blatt).
Für das Gutachten machte er eine Entschädigung von 1.105,00 Euro geltend, die er aufgrund einer Bearbeitungszeit von 24 Stunden, einem Stundensatz von 43,00 Euro und von Sachkosten errechnete.
Die Kostenfestsetzungsstelle des Gerichts gewährte ihm eine Entschädigung von 891,05 Euro, der sie einen Stundensatz von 43,00 Euro bei 19 anrechnungsfähigen Stunden zugrunde legte (Schreiben vom 5. Februar 2004).
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung machte der Antragsteller geltend, die Kürzungen seien nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht setzte die Entschädigung durch Beschluss vom 8. Juli 2004 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats auf 762,05 Euro fest, wobei es von folgenden Berechnungselementen ausging:
Erstellung des Gutachtens 16 Std. á 43,00 Euro 688,00 Euro Schreibauslagen 19 Seiten á 2,00 Euro 38,00 Euro Kopiekosten 57 Seiten á 0,5 (max. 50 S.) 25,00 Euro Kopiekosten Kopien über 7 50 Seiten x 0,3 x 0,3 Euro 1,05 Euro Porto 10,00 Euro Summe: 762,05 Euro
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die Entschädigung sei von den drei bisher befassten Stellen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden, und zwar jeweils auf der gleichen gesetzlichen Grundlage. Dies erwecke wenig Vertrauen in eine sachbezogene Objektivität. Im Übrigen empfehle er dem Gericht, den Umfang des für medizinische Untersuchungen notwendigen Zeitaufwandes dem Fachmann zu überlassen ebenso wie die Notwendigkeit anzuerkennen, relevante Daten aus den Akten zu exzerpieren und im Gutachten zu dokumentieren.
Auf die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde war die Entschädigung des Antragstellers auf 797,00 Euro festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Für die Höhe der Entschädigung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG die Zahl der "erforderlichen" Stunden maßgebend. Dabei kommt es nicht auf die von einem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete, möglicherweise höhere Stundenzahl an, sondern auf die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Es handelt sich bei der "erforderlichen" Zeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der richterlichen Ausfüllung und Konkretisierung bedarf. Der Senat verwendet dazu für alle zur Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Arbeitsschritte Richtwerte, die die Zeiten berücksichtigen, die im Normalfall - d.h. in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Gutachten - für die einzelnen Stadien angemessen und damit erforderlich sind. Diese Werte, die von dem jeweils für die Festsetzung zuständigen Senat des Landessozialgerichts Berlin langjährig und aufgrund eigener Erfahrung bzw. von entsprechenden sachkundigen Auskünften herangezogen worden sind und werden, dienen - auch - der gleichmäßigen Entschädigung aller Sachverständigen und der ungefähren Vorhersehbarkeit des Umfanges der Entschädigung. In diesem Zusammenhang ist immer darauf hingewiesen worden, dass es sich um Richtwerte und nicht um einheitlich für alle Bearbeitungen anzuwendende Zeiten handelt, so dass auch Besonderheiten des Einzelfalles stets zu berücksichtigen sind. Dieses System der Entschädigung erklärt auch, weshalb die vom Antragsteller bemängelten unterschiedlichen Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wenn die Leistung gerade nicht nach festen Sätzen - wie nach der Gebührenordnung für Ärzte - vergütet wird, sondern nach der im Wege der Ermessensausübung durch die befasste Stelle festzusetzenden "erforderlichen Zeit", können unterschiedliche Bewertungen nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Entschädigung nach den gesetzlichen Grundlagen festzusetzen und kann deshalb auch nicht dem "Fachmann" überlassen werden.
Für das Aktenstudium (von 405 Blatt) sind 4,1 Stunden anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist einem Sachverständigen die Durcharbeitung von 100 Blatt medizinisch durchsetzten Aktenmaterials pro Stunde möglich.
Hinsichtlich der erforderlichen Zeit für die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass in der Regel für diesen Teil des Gutachtens 2 Stunden ausreichen, er hatte aber keine Bedenken, von dieser lediglich als Richtschnur gedachten Zeitdauer abzuweichen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand den Erfahrungswert erheblich überschreitet. Gestaltet sich die Untersuchung - wie hier - besonders zeitaufwendig, muss das bei der Entschädigung im vertretbaren Rahmen Berücksichtigung finden. Der Senat hält hier einen Zeitaufwand von 3,5 Stunden für angemessen. Für einen höheren Stundensatz gibt auch die Anamnese/Untersuchung in dem Gutachten nichts her.
Für die Ausarbeitung des Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für den Teil des Gutachtens, der die Anamnese und die Wiedergabe der Befunde enthält, ein Zeitfaktor von 1 Stunde für 3 Seiten Ausarbeitung anzusetzen, während für die Diskussion der Untersuchungsergebnisse und die Bearbeitung der Beweisfragen, die eigentliche gedankliche Arbeit des Sachverständigen, ein Zeitfaktor von 1 Stunde für 2 Seiten angemessen ist.
Bei der Bemessung der Entschädigung für die Ausarbeitung des Gutachtens hat die Kostenfestsetzungsstelle aber zu Recht eine Kürzung vorgenommen. Die Seite 2 war nicht zu entschädigen, weil sie eine überflüssige Wiedergabe der Beweisfragen enthält, die sowohl den Beteiligten als auch dem Gericht bekannt sind. Seite 1 bleibt als "Deckblatt" ebenfalls unberücksichtigt, weil sie keine geistige Leistung enthält.
Für die Bewertung ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Seiten des Gutachtens in erheblicher Weise geringer beschriftet sind als dies üblich ist. Dies muss sich auf den Zeitfaktor auswirken, weil für die Fertigung einer gering beschrifteten Seite insgesamt weniger Zeit benötigt wird als für eine voll beschriftete. Da als Maßstab der Zeitaufwand für eine normal beschriftete Seite dient, ist derjenige für eine Seite, die offensichtlich unterbeschriftet ist, geringer zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gutachten eine deutliche Unterbeschriftung aufweist, die es rechtfertigt, die Seiten als zu 3/4 beschriftet anzusehen, also jeweils 1/4 der Seitenzahlen abzuziehen. Für den ersten Teil des Gutachtens sind deshalb von 12 Blatt (Blatt 3-14) 9 Seiten (3 Stunden) und für den zweiten Teil von 7 Seiten (Blatt 15-21) 6 Seiten (3 Stunden) zu berücksichtigen, insgesamt 6 Stunden.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur ist davon auszugehen, dass der Sachverständige stündlich etwa 5 Seiten bewältigen kann. Dies führt bei 15 berücksichtigungsfähigen Seiten zu einem Zeitaufwand von 3 Stunden.
Aus alledem ergibt sich insgesamt eine zu berücksichtigende Zeit von 16,6 (gerundet 17) Stunden.
Da es sich um ein Zusammenhangsgutachten auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts handelt, das - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - als schwierig zu bewerten ist, ist ein über dem Mittelwert des gesetzlichen Rahmens (25,00 bis 52,00 Euro) liegender Stundensatz von 43,00 Euro anrechnungsfähig.
Schreibauslagen werden in Höhe von 2,00 Euro je Seite ersetzt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 3 ZSEG). Für die vom Gericht geforderten Abschriften des Gutachtens sowie für ein Handaktenexemplar des Sachverständigen werden für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro und für jede weitere Seite 0,15 Euro ersetzt (§ 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 KV-GKG). Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
16 Seiten à 2,00 Euro = 32,00 Euro 48 Seiten à 0,50 Euro = 24,00 Euro insgesamt 56,00 Euro
Die Entschädigung des Antragstellers setzt sich danach wie folgt zusammen:
Gutachtenerstattung 17 Std.à 43,00 Euro = 731,00 Euro Schreibauslagen = 56,00 Euro Porto = 10,00 Euro insgesamt 797,00 Euro
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
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