Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1443/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 13/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1949 geborene Kläger bestand am 13. Dezember 1984 bei der Industrie und Handelskammer Berlin die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer. Der Prüfung war keine formale Ausbildung vorausgegangen, da vom Kläger der Nachweis einer mindestens vierjährigen Berufspraxis als Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 2 erbracht worden war. Zuletzt war er bis August 1996 als Kraftfahrer mit der Ausfuhr von Kraftstoffen für einen Mineralöllogistikbetrieb beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nicht nach Tarifvertrag. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Ein im Auftrag des Arbeitsamtes im August 1998 nach Untersuchung des Klägers erstattetes ärztliches Gutachten gelangte zu der Einschätzung, er könne noch leichte Arbeiten in allen Haltungsarten vollschichtig verrichten. Auch die Tätigkeit als Kraftfahrer sei ihm noch zumutbar.
Im April 1999 stellte der Kläger einen Rentenantrag und gab dazu unter Überreichung eines nervenfachärztlichen - vom 19. Januar 1999 - und eines fachorthopädischen ärztlichen Attestes - vom 28. Januar 1999 - an, er halte sich seit 1996 aufgrund verschiedener Erkrankungen für berufs- oder erwerbsunfähig.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Nervenheilkunde Dr. H. In seinem Gutachten vom 15. August 1999 führte er aus, die Untersuchung habe ein befriedigendes bis gutes körperliches Zustandsbild erbracht. Im Untersuchungsprozess hätten jedoch massive Aggravationen und demonstrative Verhaltensanteile imponiert. Das vom Kläger demonstrierte Zustandsbild sei in sich und unter Berücksichtigung der Vorbefunde unglaubwürdig, so dass von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zumindest für körperlich leichte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werde. Als Kraftfahrer könne der Kläger jedoch auf Dauer nicht mehr tätig sein. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte der Kläger bei der Beklagten einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. September 1999 ein, mit dem ihm ein Grad der Behinderung von 80 zuerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 27. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem ermittelten Leistungsvermögen sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Gegen den am 19. Juni 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich der Kläger mit der am 20. Juli 2000 beim Sozialgericht eingegangenen Klage gewendet. Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte eingeholt von den Ärzten für Neurologie und Psychiatrie Dr. K und Dr. v H vom 5. September 2000, vom Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 7. September 2000, vom Facharzt für Allgemeinmedizin B vom 11. September 2000 und von der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K vom 15. Januar 2001.
Sodann hat das Sozialgericht den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R zum Sachverständigen ernannt. In seinem allgemeinmedizinisch-chirurgischen Fachgutachten vom 29. November 2001 hat er angegeben, der Kläger leide an folgenden Erkrankungen:
Gonarthrose links, Zustand nach Innenmeniskusoperation 1982, Reiz- synovialitis, Chondropathia patellae links,
chronische Lumboischialgie, passagere Wurzelreizung L4/5,
Schulter-Arm-Syndrom rechts größer als links,
Innenohrschwerhörigkeit,
depressive Verstimmung (jetzt ohne Beschwerdeangabe),
Münchhausen-Syndrom,
Zustand nach Mittelgliedfraktur Digitus 5 mit Teilversteifung,
chronische Kopfschmerzen, Analgetika-Abusus,
labiler Hypertonus,
chronische Gastritis (jetzt ohne Beschwerdeangabe).
Er könne noch körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen ohne belastende klimatische Einflüsse überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten aber nicht überwiegend im Stehen oder Gehen verrichten. Einseitige Körperbelastung müsse ausgeschlossen werden. Er könne jedoch noch im festgelegten Arbeitsrhythmus und auch in Akkord- und Fließbandarbeit tätig werden. Das Heben und Tragen müsse auf Gewichte bis zu 10 kg beschränkt werden. Er könne in Wechsel- und auch in Nachtschicht arbeiten, aber nicht auf Leitern und Gerüsten. Die Belastbarkeit der Arme, Hände und Beine sei für leichtere Lasten ohne Überkopfarbeit und ohne häufiges Knien ausreichend. Die Fingergeschicklichkeit sei auch für feinmotorische Arbeiten erhalten. Für geistige Arbeiten ergäben sich keine Einschränkungen aus den festgestellten Leiden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt und das Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Auch die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei zur Bestimmung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 12. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne zwar nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein, da damit üblicherweise auch Ladetätigkeiten verbunden seien, als angelernter Arbeiter könne er jedoch beispielsweise zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. Dafür besitze der Kläger noch ein ausreichendes Leistungsvermögen. Dies ergebe sich aus den die Kammer überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. Dessen Einschätzung des Leistungsvermögens decke sich im Wesentlichen mit der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. H. Der teilweise abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens durch die behandelnden Ärzte könne nicht gefolgt werden. Da der Kläger mithin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge, sei er nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig. Auch die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente seit dem 1. Januar 2001 lägen nicht vor.
Gegen das ihm am 3. März 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 3. April 2003 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, das Sozialgericht habe ihn zu Unrecht nicht als Facharbeiter angesehen und zudem sei er überzeugt, dass sein gesundheitlicher Zustand eine vollschichtige Tätigkeit jeglicher Art ausschließe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2003 und den Be- scheid der Beklagten vom 27. August 1999 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 16. Juni 2000 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähig- keit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 1999 zu zah- len.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der H GmbH eingeholt. Darin heißt es, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit habe keine Lehre oder Anlernzeit, wohl aber einen Lkw-Führerschein und einen ADR-Schein vorausgesetzt. Es habe sich um körperlich mittelschwere Arbeiten gehandelt. Den an ihn gestellten Anforderungen sei der Kläger nicht gewachsen gewesen, da es aufgrund unsachgemäßer Arbeit zur Vermischung von Produkten gekommen sei. Der TÜV Rheinland hat auf Anfrage mitgeteilt, die Ausbildung für den so genannten ADR-Grundschein für Berufskraftfahrer dauere 2 1/2 Tage. Zudem sind vom Senat berufskundliche Ermittlungen aus anderen Gerichtsverfahren zur Tätigkeit eines Pförtners in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Leistungsakten des Arbeitsamts Berlin Süd und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 31 RJ 1443/00 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 12. Februar 2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im April 1999 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n.F.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf” des Klägers der eines Berufskraftfahrers.
In diesem Beruf kann er - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr tätig sein, damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Der Kläger kann, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auf die Tätigkeit eines Pförtners in jeder Hinsicht zumutbar verwiesen werden.
Diese Tätigkeit ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Zur Feststellung des dem Kläger verbliebenen Restleistungsvermögens bezieht sich der Senat ebenso wie bereits das Sozialgericht auf das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. R. Das Sozialgericht hat überzeugend dargelegt, warum es den Ausführungen dieses Gutachters und nicht der - teilweise - abweichenden Leistungseinschätzung der behandelnden Ärzte folgt. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, als Pförtner tätig zu sein. Die Tätigkeit eines Pförtners beinhaltet typischerweise - wie der Senat den ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Ermittlungen entnimmt - die Kontrolle, Auskunftserteilung und Schlüsselausgabe im Eingangsbereich eines Unternehmens oder einer Behörde. Es müssen keine schweren Lasten bewegt oder Zwangshaltungen eingenommen werden. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Gelegentliche Kontrollgänge sind nicht unüblich. Es handelt sich damit um eine körperlich leichte Arbeit, die jedoch häufig in Wechsel- oder auch in Nachtschicht auszuüben ist. Diesen Anforderungen entspricht das Restleistungsvermögen des Klägers. Nach den gutachterlichen Feststellungen sind insbesondere keine Einschränkungen für Schichtarbeiten zu berücksichtigen. In geistiger Hinsicht ist der Kläger nicht eingeschränkt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht in der Lage sein könnte, die benannte Tätigkeit nach einer kurzen Einarbeitungszeit vollwertig auszuüben. Die bei ihm vorliegende Einschränkung des Hörvermögens hindert einen Einsatz als Pförtner nicht, da dieses Leiden durch Verwendung von Hörgeräten weitgehend ausgeglichen werden kann und die benannte Tätigkeit auch keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen stellt.
Die Tätigkeit ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf”, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 7. August 1986 - 4 a RJ 73/84 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m.w.N.).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters/Angestellten (Ungelernter), des Arbeiters/Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (Angelernter) und des Arbeiters/Angestellten mit einer mehr als 2 jährigen Ausbildung (Fachar- beiter/Ausgebildeter). Die Gruppe der Angelernten wird in einen oberen und einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen. Die Dauer der Ausbildung ist zwar ein wesentliches, jedoch nicht das allein bestimmende Merkmal zur Gruppenzuordnung. Ausschlaggebend sind die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Für die Einstufung ist damit das Gesamtbild des "bisherigen Berufs” maßgebend. Steht die Zuordnung fest, dann ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden darf, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Entspricht die Qualifikation des bisherigen Berufs mindestens dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten, ist eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der Kläger dem oberen Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Auch wenn er keine formelle Berufsausbildung absolviert hat, ist er nicht als Ungelernter anzusehen, da er die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer bestanden hat. Nach § 1 Abs. 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1518) war die Qualifikation als Berufskraftfahrer nicht von der Absolvierung einer Ausbildung abhängig, sondern vom Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlussprüfung. Bei Erwerbern, die - wie der Kläger - bereits über eine längere Berufserfahrung im Ausbildungsberuf verfügten, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung auch ohne vorherige Ausbildungszeit möglich (vgl. § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Einem Facharbeiter kann der Kläger jedoch aufgrund der Abschlussprüfung nicht gleichgestellt werden. Denn nach der bereits benannten Ausbildungsverordnung von 1973 betrug die Ausbildungsdauer lediglich zwei Jahre. Erst die Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (vgl. Bundesgesetzblatt I S. 642) sieht nunmehr auch für Berufskraftfahrer eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vor. Eine Prüfung unter Einbeziehung des nunmehr erweiterten Ausbildungsinhaltes hat der Kläger jedoch nicht absolviert. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. ausdrücklich zum Berufskraftfahrer Urteil vom 5. April 2001 B 13 RJ 61/00 R und Urteil vom 30. Juli 1997 B 5 RJ 8/96) hält der Senat aufgrund der bei Ausbildungsabschluss durch den Kläger vorgeschriebenen Ausbildungsdauer dessen Einstufung als Facharbeiter nicht für angezeigt. Zwar hat es das Bundessozialgericht gerade bei Berufskraftfahrern für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit, die sich auch in einer entsprechenden tarifvertraglichen Einstufung widerspiegeln können, Facharbeitern gleichzustellen sind. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass derartige berufliche Gegebenheiten beim Kläger vorgelegen haben. Dass der Kläger über den formalen Berufsabschluss hinaus besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten erlangt hat, hält der Senat bereits deshalb für unwahrscheinlich, weil er nach den Angaben des Arbeitgebers den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen war. Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Unabhängig von der Frage, ob für die Beurteilung der Wertigkeit der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf tarifliche Regelungen auch dann abgestellt werden kann, wenn auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung fand, führen die maßgeblichen tariflichen Regelungen nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis. Der hier aufgrund des letzten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers fachlich und räumlich anwendbare Tarifvertrag für den Güter- und Umzugsfernverkehr für das Land Brandenburg vom 28. April 1995 stellt die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers schon deshalb einer Facharbeitertätigkeit nicht gleich, weil in ihm keine Facharbeiterberufe mit dreijähriger Ausbildung benannt werden.
Ausgehend von einer Einstufung des Klägers in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters handelt es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners (gegebenenfalls an einer Nebenpforte) um eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angelernte des oberen Bereichs nicht auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden. Soweit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen wird, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung (Einarbeitung) oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen und sich damit typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten herausheben. Dies ist bei der hier fraglichen Verweisungstätigkeit der Fall. Nach den ins Verfahren eingeführten Arbeitgeberauskünften ( z. B. von der Messe Berlin oder vom Landesverwaltungsamt Berlin ) ist die Einstiegslohngruppe für Pförtner die Lohngruppe 2 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G 2). In diese Lohngruppe werden Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, eingestuft (Fallgruppe 1). Auch das Bundessozialgericht hat die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte für einen Berufskraftfahrer ausdrücklich als sozial zumutbar angesehen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 B 13 RJ 61/00 R).
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1949 geborene Kläger bestand am 13. Dezember 1984 bei der Industrie und Handelskammer Berlin die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer. Der Prüfung war keine formale Ausbildung vorausgegangen, da vom Kläger der Nachweis einer mindestens vierjährigen Berufspraxis als Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 2 erbracht worden war. Zuletzt war er bis August 1996 als Kraftfahrer mit der Ausfuhr von Kraftstoffen für einen Mineralöllogistikbetrieb beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nicht nach Tarifvertrag. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Ein im Auftrag des Arbeitsamtes im August 1998 nach Untersuchung des Klägers erstattetes ärztliches Gutachten gelangte zu der Einschätzung, er könne noch leichte Arbeiten in allen Haltungsarten vollschichtig verrichten. Auch die Tätigkeit als Kraftfahrer sei ihm noch zumutbar.
Im April 1999 stellte der Kläger einen Rentenantrag und gab dazu unter Überreichung eines nervenfachärztlichen - vom 19. Januar 1999 - und eines fachorthopädischen ärztlichen Attestes - vom 28. Januar 1999 - an, er halte sich seit 1996 aufgrund verschiedener Erkrankungen für berufs- oder erwerbsunfähig.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Nervenheilkunde Dr. H. In seinem Gutachten vom 15. August 1999 führte er aus, die Untersuchung habe ein befriedigendes bis gutes körperliches Zustandsbild erbracht. Im Untersuchungsprozess hätten jedoch massive Aggravationen und demonstrative Verhaltensanteile imponiert. Das vom Kläger demonstrierte Zustandsbild sei in sich und unter Berücksichtigung der Vorbefunde unglaubwürdig, so dass von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zumindest für körperlich leichte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werde. Als Kraftfahrer könne der Kläger jedoch auf Dauer nicht mehr tätig sein. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte der Kläger bei der Beklagten einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. September 1999 ein, mit dem ihm ein Grad der Behinderung von 80 zuerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 27. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem ermittelten Leistungsvermögen sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Gegen den am 19. Juni 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich der Kläger mit der am 20. Juli 2000 beim Sozialgericht eingegangenen Klage gewendet. Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte eingeholt von den Ärzten für Neurologie und Psychiatrie Dr. K und Dr. v H vom 5. September 2000, vom Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 7. September 2000, vom Facharzt für Allgemeinmedizin B vom 11. September 2000 und von der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K vom 15. Januar 2001.
Sodann hat das Sozialgericht den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R zum Sachverständigen ernannt. In seinem allgemeinmedizinisch-chirurgischen Fachgutachten vom 29. November 2001 hat er angegeben, der Kläger leide an folgenden Erkrankungen:
Gonarthrose links, Zustand nach Innenmeniskusoperation 1982, Reiz- synovialitis, Chondropathia patellae links,
chronische Lumboischialgie, passagere Wurzelreizung L4/5,
Schulter-Arm-Syndrom rechts größer als links,
Innenohrschwerhörigkeit,
depressive Verstimmung (jetzt ohne Beschwerdeangabe),
Münchhausen-Syndrom,
Zustand nach Mittelgliedfraktur Digitus 5 mit Teilversteifung,
chronische Kopfschmerzen, Analgetika-Abusus,
labiler Hypertonus,
chronische Gastritis (jetzt ohne Beschwerdeangabe).
Er könne noch körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen ohne belastende klimatische Einflüsse überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten aber nicht überwiegend im Stehen oder Gehen verrichten. Einseitige Körperbelastung müsse ausgeschlossen werden. Er könne jedoch noch im festgelegten Arbeitsrhythmus und auch in Akkord- und Fließbandarbeit tätig werden. Das Heben und Tragen müsse auf Gewichte bis zu 10 kg beschränkt werden. Er könne in Wechsel- und auch in Nachtschicht arbeiten, aber nicht auf Leitern und Gerüsten. Die Belastbarkeit der Arme, Hände und Beine sei für leichtere Lasten ohne Überkopfarbeit und ohne häufiges Knien ausreichend. Die Fingergeschicklichkeit sei auch für feinmotorische Arbeiten erhalten. Für geistige Arbeiten ergäben sich keine Einschränkungen aus den festgestellten Leiden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt und das Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Auch die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei zur Bestimmung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 12. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne zwar nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein, da damit üblicherweise auch Ladetätigkeiten verbunden seien, als angelernter Arbeiter könne er jedoch beispielsweise zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. Dafür besitze der Kläger noch ein ausreichendes Leistungsvermögen. Dies ergebe sich aus den die Kammer überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. Dessen Einschätzung des Leistungsvermögens decke sich im Wesentlichen mit der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. H. Der teilweise abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens durch die behandelnden Ärzte könne nicht gefolgt werden. Da der Kläger mithin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge, sei er nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig. Auch die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente seit dem 1. Januar 2001 lägen nicht vor.
Gegen das ihm am 3. März 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 3. April 2003 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, das Sozialgericht habe ihn zu Unrecht nicht als Facharbeiter angesehen und zudem sei er überzeugt, dass sein gesundheitlicher Zustand eine vollschichtige Tätigkeit jeglicher Art ausschließe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2003 und den Be- scheid der Beklagten vom 27. August 1999 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 16. Juni 2000 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähig- keit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 1999 zu zah- len.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der H GmbH eingeholt. Darin heißt es, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit habe keine Lehre oder Anlernzeit, wohl aber einen Lkw-Führerschein und einen ADR-Schein vorausgesetzt. Es habe sich um körperlich mittelschwere Arbeiten gehandelt. Den an ihn gestellten Anforderungen sei der Kläger nicht gewachsen gewesen, da es aufgrund unsachgemäßer Arbeit zur Vermischung von Produkten gekommen sei. Der TÜV Rheinland hat auf Anfrage mitgeteilt, die Ausbildung für den so genannten ADR-Grundschein für Berufskraftfahrer dauere 2 1/2 Tage. Zudem sind vom Senat berufskundliche Ermittlungen aus anderen Gerichtsverfahren zur Tätigkeit eines Pförtners in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Leistungsakten des Arbeitsamts Berlin Süd und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 31 RJ 1443/00 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 12. Februar 2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im April 1999 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n.F.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf” des Klägers der eines Berufskraftfahrers.
In diesem Beruf kann er - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr tätig sein, damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Der Kläger kann, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auf die Tätigkeit eines Pförtners in jeder Hinsicht zumutbar verwiesen werden.
Diese Tätigkeit ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Zur Feststellung des dem Kläger verbliebenen Restleistungsvermögens bezieht sich der Senat ebenso wie bereits das Sozialgericht auf das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. R. Das Sozialgericht hat überzeugend dargelegt, warum es den Ausführungen dieses Gutachters und nicht der - teilweise - abweichenden Leistungseinschätzung der behandelnden Ärzte folgt. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, als Pförtner tätig zu sein. Die Tätigkeit eines Pförtners beinhaltet typischerweise - wie der Senat den ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Ermittlungen entnimmt - die Kontrolle, Auskunftserteilung und Schlüsselausgabe im Eingangsbereich eines Unternehmens oder einer Behörde. Es müssen keine schweren Lasten bewegt oder Zwangshaltungen eingenommen werden. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Gelegentliche Kontrollgänge sind nicht unüblich. Es handelt sich damit um eine körperlich leichte Arbeit, die jedoch häufig in Wechsel- oder auch in Nachtschicht auszuüben ist. Diesen Anforderungen entspricht das Restleistungsvermögen des Klägers. Nach den gutachterlichen Feststellungen sind insbesondere keine Einschränkungen für Schichtarbeiten zu berücksichtigen. In geistiger Hinsicht ist der Kläger nicht eingeschränkt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht in der Lage sein könnte, die benannte Tätigkeit nach einer kurzen Einarbeitungszeit vollwertig auszuüben. Die bei ihm vorliegende Einschränkung des Hörvermögens hindert einen Einsatz als Pförtner nicht, da dieses Leiden durch Verwendung von Hörgeräten weitgehend ausgeglichen werden kann und die benannte Tätigkeit auch keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen stellt.
Die Tätigkeit ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf”, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 7. August 1986 - 4 a RJ 73/84 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m.w.N.).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters/Angestellten (Ungelernter), des Arbeiters/Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (Angelernter) und des Arbeiters/Angestellten mit einer mehr als 2 jährigen Ausbildung (Fachar- beiter/Ausgebildeter). Die Gruppe der Angelernten wird in einen oberen und einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen. Die Dauer der Ausbildung ist zwar ein wesentliches, jedoch nicht das allein bestimmende Merkmal zur Gruppenzuordnung. Ausschlaggebend sind die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Für die Einstufung ist damit das Gesamtbild des "bisherigen Berufs” maßgebend. Steht die Zuordnung fest, dann ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden darf, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Entspricht die Qualifikation des bisherigen Berufs mindestens dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten, ist eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der Kläger dem oberen Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Auch wenn er keine formelle Berufsausbildung absolviert hat, ist er nicht als Ungelernter anzusehen, da er die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer bestanden hat. Nach § 1 Abs. 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1518) war die Qualifikation als Berufskraftfahrer nicht von der Absolvierung einer Ausbildung abhängig, sondern vom Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlussprüfung. Bei Erwerbern, die - wie der Kläger - bereits über eine längere Berufserfahrung im Ausbildungsberuf verfügten, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung auch ohne vorherige Ausbildungszeit möglich (vgl. § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Einem Facharbeiter kann der Kläger jedoch aufgrund der Abschlussprüfung nicht gleichgestellt werden. Denn nach der bereits benannten Ausbildungsverordnung von 1973 betrug die Ausbildungsdauer lediglich zwei Jahre. Erst die Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (vgl. Bundesgesetzblatt I S. 642) sieht nunmehr auch für Berufskraftfahrer eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vor. Eine Prüfung unter Einbeziehung des nunmehr erweiterten Ausbildungsinhaltes hat der Kläger jedoch nicht absolviert. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. ausdrücklich zum Berufskraftfahrer Urteil vom 5. April 2001 B 13 RJ 61/00 R und Urteil vom 30. Juli 1997 B 5 RJ 8/96) hält der Senat aufgrund der bei Ausbildungsabschluss durch den Kläger vorgeschriebenen Ausbildungsdauer dessen Einstufung als Facharbeiter nicht für angezeigt. Zwar hat es das Bundessozialgericht gerade bei Berufskraftfahrern für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit, die sich auch in einer entsprechenden tarifvertraglichen Einstufung widerspiegeln können, Facharbeitern gleichzustellen sind. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass derartige berufliche Gegebenheiten beim Kläger vorgelegen haben. Dass der Kläger über den formalen Berufsabschluss hinaus besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten erlangt hat, hält der Senat bereits deshalb für unwahrscheinlich, weil er nach den Angaben des Arbeitgebers den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen war. Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Unabhängig von der Frage, ob für die Beurteilung der Wertigkeit der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf tarifliche Regelungen auch dann abgestellt werden kann, wenn auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung fand, führen die maßgeblichen tariflichen Regelungen nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis. Der hier aufgrund des letzten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers fachlich und räumlich anwendbare Tarifvertrag für den Güter- und Umzugsfernverkehr für das Land Brandenburg vom 28. April 1995 stellt die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers schon deshalb einer Facharbeitertätigkeit nicht gleich, weil in ihm keine Facharbeiterberufe mit dreijähriger Ausbildung benannt werden.
Ausgehend von einer Einstufung des Klägers in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters handelt es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners (gegebenenfalls an einer Nebenpforte) um eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angelernte des oberen Bereichs nicht auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden. Soweit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen wird, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung (Einarbeitung) oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen und sich damit typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten herausheben. Dies ist bei der hier fraglichen Verweisungstätigkeit der Fall. Nach den ins Verfahren eingeführten Arbeitgeberauskünften ( z. B. von der Messe Berlin oder vom Landesverwaltungsamt Berlin ) ist die Einstiegslohngruppe für Pförtner die Lohngruppe 2 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G 2). In diese Lohngruppe werden Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, eingestuft (Fallgruppe 1). Auch das Bundessozialgericht hat die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte für einen Berufskraftfahrer ausdrücklich als sozial zumutbar angesehen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 B 13 RJ 61/00 R).
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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