L 8 AL 4/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 1981/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 4/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld und die Rückforderung der Leistungen. Der Kläger ist 1980 geboren. Nachdem er die Hauptschule nach der 9. Klasse abgeschlossen und ein berufsvorbereitendes Jahr absolviert hatte, erlernte er von 1997 bis 2000 den Beruf des Bäckers und war bis 31. Dezember 2001 bei seinem Lehrbetrieb in B beschäftigt. Ausweislich der undatierten Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers betrug sein Arbeitsentgelt im Jahr 2001 monatlich regelmäßig 2.862,00 DM zuzüglich Urlaubsgeld von 700,00 DM und Weihnachtsgeld von 500,00 DM. Zum 21. März 2002 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt BM arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit seiner Unterschrift unter dem Leistungsantrag bestätigte er, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm die Leistung auf der Grundlage eines Entgelts von 36.012,00 Euro in 52 Wochen, entsprechend einem Bemessungsentgelt von 695,00 Euro in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz (wöchentlicher Leistungssatz 2002 234,29 Euro, 2003 232,61 Euro). Nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes BS "meldete" sich der Kläger am 11. Oktober 2002 auch dort "arbeitslos" und gab einen Leistungsantrag ab. Erneut bestätigte er mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger den Beruf des Bäckers wegen einer Mehlstauballergie dauerhaft nicht mehr ausüben kann, bewilligte sie ihm auf seinen Antrag hin vom 2. Januar bis 2. März 2003 Unterhaltsgeld während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ebenfalls nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 232,61 Euro. Mit seiner Unterschrift unter den Leistungsantrag zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bestätigte der Kläger, das Merkblatt 6 - Förderung der beruflichen Weiterbildung - erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Am 15. Januar 2003 ging ein Schreiben des Arbeitsamtes BM vom 6. Januar 2003 beim Arbeitsamt BS ein, in dem um Überprüfung des aktuell gespeicherten Bemessungsentgelts aus Anlass der Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 gebeten wurde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte darauf hin das Arbeitsamt B dem Kläger mit, dass er "auf Grund eines Fehlers" seit dem 21. März 2002 Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld in zu großer Höhe erhalte. Die Berechnungsdaten seien nicht von DM in Euro umgerechnet worden. Rechtmäßig hätten ihm vom 21. März bis zum 31. Dezember 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 144,62 Euro je Woche und vom 1. Januar 2003 an Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld in Höhe von 143,78 Euro je Woche zugestanden. Bis einschließlich 28. Februar 2003 sei ein Betrag von 4.412,37 Euro zu Unrecht gezahlt worden. Der Kläger habe die Überzahlung zwar nicht verursacht, die unzutreffende Höhe der Leistung aber leicht erkennen können. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass er sich im März 2002 erstmals in seinem Leben arbeitslos gemeldet habe. Den Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld habe er überschlägig geprüft. Dabei sei er für die Leistungshöhe aus Unkenntnis von seinem Bruttogehalt ausgegangen und habe festgestellt, dass das Arbeitslosengeld zirka 60 % dieses Gehalts darstelle. Nachdem zwei Arbeitsämter die Höhe der Leistung bei ihren Bewilligungsentscheidungen überprüft hätten, sei für ihn nicht, wie die Beklagte meine, "leicht erkennbar" gewesen, dass ihm die bewilligte Leistung nicht zugestanden habe. Im Übrigen sei er entreichert. Durch Bescheid vom 5. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. März 2002 bis zum 1. Januar 2003 teilweise zurück und forderte insoweit 3.676,35 Euro vom Kläger zurück, durch weiteren Bescheid vom 5. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 die Leistungsbewilligung für Unterhaltsgeld für die Zeit vom 2. Januar bis zum 2. März 2003 verbunden mit einer Rückforderung von 761,40 Euro. Beide Bescheide begründete sie damit, dass der Kläger auf Grund von einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen habe erkennen können, dass ihm die Leistungen in der gewährten Höhe nicht zustünden. Gegen den das Unterhaltsgeld betreffenden Bescheid vom 5. März 2003 hatte sich der Kläger mit dem Widerspruch nur insoweit gewandt, als die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vor dem 1. Februar 2003 aufgehoben und das gezahlte Unterhaltsgeld zurückgefordert hatte. Die Überzahlung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 2. März 2003 (30 Tage á 12,96 Euro) erstattete er der Beklagten. Ab dem 3. März 2003 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld nunmehr auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 355,00 Euro. Mit der am 22. April 2003 gegen beide Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass er die Überzahlung in der Zeit vor dem 1. Februar 2003 nicht habe erkennen können. Für einen Laien sei die Berechnung der Leistungen auch an Hand der Broschüren der Beklagten nicht nachvollziehbar, zumal er erstmals in seinem Leben Leistungen der Arbeitsförderung bezogen habe und mehrere Arbeitsämter die Leistungshöhe geprüft hätten. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide durch Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2003 antragsgemäß, d.h. soweit sie die Zeit vor dem 1. Februar 2003 betrafen, aufgehoben. Die Leistungsbewilligungen für das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld seien zwar rechtswidrig zu hoch gewesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen jedoch nicht vor, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte weder gekannt noch in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe alle erforderlichen Angaben korrekt mitgeteilt, weswegen sich die durch fahrlässiges Verhalten verletzbaren Sorgfaltspflichten reduzierten. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Behörde seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetze. Das gelte auch, wenn er über seine Rechte und Pflichten durch Merkblätter aufgeklärt werde, da ihm anderenfalls das Risiko für die sachgerechte Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen aufgebürdet werde. Dem Leistungsempfänger, der die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsvorschriften nicht aus der Bescheidbegründung/Leistungsermittlung erkennen könne, könne grobe Fahrlässigkeit deshalb nur vorgeworfen werden, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu in die Augen springe. Der Kläger habe keine erhöhte Pflicht gehabt, die Rechtmäßigkeit der Leistung zu überprüfen. Denn die Beklagte habe in den Leistungsbewilligungen die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für ihre Entscheidung im konkreten Fall nicht offen gelegt. Erst dann aber sei es dem Adressaten eines Bescheides ohne Weiteres möglich, die Verfügungssätze des Verwaltungsaktes nachzuvollziehen und Fehler zu bemerken. Auch aus anderen Gründen habe die Rechtswidrigkeit dem Kläger unter Berücksichtigung seiner subjektiven Erkenntnismöglichkeiten nicht ins Auge springen müssen. Die Ermittlung der Leistungshöhe für das Arbeitslosengeld sei eine sehr komplizierte Rechtsmaterie. Angesichts seines schulischen und beruflichen Werdegangs sei sie vom Kläger kaum zu erfassen, zumal er bisher weder in seiner Ausbildung noch in seinem übrigen Lebensweg Erfahrungen mit dem Sozialversicherungsrecht gemacht habe. Allein aus der Höhe der Leistung habe der Kläger, zumal wegen der relativen rechtlichen Unerfahrenheit angesichts seiner Jugend, gleichfalls nicht anhand einfachster Überlegungen erkennen müssen, dass die Leistung überhöht gewesen sei. Zwar habe er mit einem monatlichen Arbeitslosengeld in der fehlerhaften Höhe von etwa 1.015,26 Euro etwa 66 % seines monatlichen Brutto-Arbeitsentgelts erhalten, was sicherlich auch sehr viel sei. Das allein begründe jedoch zunächst lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit und nicht den der groben Fahrlässigkeit. Daraus folge jedoch noch nicht, dass er die Unrichtigkeit auch ganz einfach, ohne Weiteres habe erkennen können. Die Beklagte habe mehrfach über die Leistungshöhe entschieden und mehrere hinsichtlich der Leistungshöhe im Wesentlichen gleiche Bescheide erlassen. Angesichts dessen erscheine es nicht möglich, den sehr massiven Vorwurf der besonders schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung erheben zu dürfen. Gegen den ihr am 18. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 15. Januar 2004 Berufung eingelegt. Das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe im Jahr 2001 1.463,32 Euro betragen. Jedem Arbeitslosen müsse klar sein, dass das Arbeitslosengeld nicht 60 % dieses Arbeitsentgelts betragen könne, da selbst das Netto-Arbeitsentgelt lediglich diese Höhe habe. Abgesehen davon würde sich selbst ausgehend vom Vortrag des Klägers bei 60 % lediglich ein Betrag von unter 900,00 Euro ergeben, so dass das ausgezahlte Arbeitslosengeld selbst mehr als 10 % über diesem Wert liege. Da der Kläger bereits die Rechtswidrigkeit der ersten Bewilligung des Arbeitslosengeldes habe erkennen können, habe dies auch für die Folgebewilligungen zu gelten. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Einmalzahlungen berücksichtigend habe das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt bei 1.534,39 Euro gelegen, hiervon 60 % ergäben 920,63 Euro. Gerade weil ihm nicht mehr ausgezahlt worden sei als er vorher verdient habe, habe er keinen Anlass gehabt, an den mehrfach wiederholten Berechnungen der Beklagten zu zweifeln. Er habe zudem keine genaue Vorstellung von der Höhe der Leistungen gehabt und auch niemanden gekannt, der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide, soweit sie mit Widerspruch und Klage angefochten waren, rechtswidrig und daher aufzuheben sind. Als Rechtsgrundlage für die Bescheide kommt allein § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) betreffend die Rücknahme der Leistungsbewilligungen und § 50 Abs. 1 SGB X für die Erstattung der Leistungen in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X kann sich der von einem Verwaltungsakt Begünstigte dann (im Gegensatz zu § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Für die Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sieht § 330 Abs. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitsförderung die zwingende Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Die Leistungsbewilligungen für das Arbeitslosengeld ab 21. März 2002 und für das Unterhaltsgeld ab 2. Januar 2003 waren von Anfang an rechtswidrig. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit und dies ist auch offenkundig. Die Beklagte hat für die Ermittlung des Bemessungsentgelts des Arbeitslosengeldes nach §§ 132, 134 SGB III die vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelte nominal umgesetzt und nicht auf Grund der zum 1. Januar 2002 erfolgten Währungsumstellung in Euro (Divisor 1,95583) umgerechnet. Auf dem Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld beruht auch die Bemessung des Unterhaltsgeldes (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Dem Kläger kann grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit einer Leistungsbewilligung für die noch streitigen Aufhebungszeiträume nicht vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Er muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; SozR 4100 § 152 Nr. 3 und § 71 Nr. 2; SozR 1300 § 48 Nr. 39); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; BSG SozR 5870 § 13 Nr. 20). Dass das nicht der Fall war, hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend begründet. Der Senat folgt dessen Ausführungen auf den Seiten 5, letzter Absatz, bis 9, erster Absatz, des angefochtenen Gerichtsbescheides und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Berufungsbegründung kann die Erwägungen des Sozialgerichts nicht in Frage stellen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst vom Ausgangspunkt des Klägers aus anders hätte ausfallen müssen. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er die Leistungshöhe "überschlägig" berechnet habe und zu mehr war er, wie das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat, nicht verpflichtet. Auch aus den Merkblättern für Arbeitslose und für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, die erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben er durch seine Unterschrift unter den Leistungsanträgen bestätigt hat, konnte der Kläger nicht auf einfachste Art und Weise erkennen, ob die Leistung in der richtigen Höhe gezahlt worden ist. Im Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 2001) umfassen die Erläuterungen zur Leistungshöhe (Punkt 4.1 bis 4.4) insgesamt neun Seiten, wobei allein die Aufzählung der (nicht näher erläuterten) Sondervorschriften für die Bemessung eine knappe dreiviertel Seite einnimmt. Ferner wird auf Leistungstabellen Bezug genommen, die in den Dienststellen der Beklagten aushängen und sogar ausdrücklich erwähnt, dass der Leistungsberechtigte die Leistungshöhe nicht selbst berechnen könne. Das Sozialgericht weist außerdem zu Recht darauf hin, dass die Beklagte in ihren Bewilligungsbescheiden weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Leistung im konkreten Fall nennt. Ein Vergleich der Leistungsberechnung mit den Ausführungen im Merkblatt wäre deshalb nur mit Aufwand möglich gewesen, der jedenfalls bei jemandem wie dem Kläger, der bis dahin aus seinen persönlichen Lebensverhältnissen heraus keine Erfahrungen mit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gemacht hatte, den Vorwurf "grober" Fahrlässigkeit ausschließt. Abgesehen davon muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass sie offenkundig in zahlreichen Fällen bei der Berechnung von Leistungen die notwendige Umrechnung von DM-Beträgen nicht vorgenommen hat. Letztlich offenbart sich dadurch, dass sie den gleichen "Umstellungsproblemen" unterlegen war wie jedermann, der sich an die neue Währungseinheit ungeachtet der in Deutschland vergleichsweise einfachen Umrechnung zunächst gewöhnen musste. Macht sich derartiges menschliches Versagen aber schon in größerem Umfang bei der Beklagten bemerkbar, so kann dem Kläger keine höhere Sorgfalt abgefordert werden, indem ihm abverlangt würde, einerseits die erhaltenen Arbeitsentgelte zutreffend in Euro umzurechnen und andererseits auf dieser Grundlage die Berechnungen der Beklagten nachzuvollziehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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