Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 4949/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 10/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1969 geborene Kläger leistete vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1997 Wehrdienst als Soldat auf Zeit und schied anschließend aus der Bundeswehr aus. Die Wehrbereichsverwaltung erstellte unter dem 10. Dezember 1997 eine Nachversicherungsbescheinigung, in der sie die nach ihrer Auffassung zutreffenden beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in seiner Wehrdienstzeit aufführte und danach einen Beitrag in Höhe von 56.694,78 DM errechnete, den sie an die BfA als Träger der Rentenversicherung überwies. Nach Einwendungen des Klägers erging unter dem 26. November 1998 eine berichtigte Nachversicherungsbescheinigung, nach der sich ein Beitragssatz von nunmehr 56.770,55 DM ergab; die Differenz von 75,77 DM überwies die Wehrbereichsverwaltung an die BfA.
Den "Widerspruch" des Klägers hiergegen, mit dem er weiterhin geltend machte, die zugrunde liegenden Entgelte seien zu niedrig und es fehlten einige beitragspflichtige Anteile, fasste die Wehrbereichsverwaltung als Antrag auf Neufestsetzung der Nachversicherungsbeiträge auf, den sie mit Bescheid vom 21. Januar 1999 ablehnte. Die Berechnung des Nachversicherungsbeitrags sei gemäß § 181 SGB VI zutreffend erfolgt, was im Einzelnen ausgeführt wird. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgebracht: Ein Soldat auf Zeit sei für die Zeit, die dem Grundwehrdienst entspreche, mindestens so nachzuversichern wie ein Grundwehrdienstleistender. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1991 betrage 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Grundlage sei das monatliche Entgelt; sei dies niedriger, müsse die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nachversichert werden, ansonsten das monatliche Entgelt. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ein höheres beitragspflichtiges Einkommen von 16.657,88 DM. Darüber hinaus habe er im Dezember 1991 Weihnachtsgeld in Höhe von 6/12 seines Grundgehaltes erhalten, wodurch sich sein beitragspflichtiges Einkommen für das Halbjahr 1991 nochmals erhöhe. Auch im Dezember 1993 sei das einmalig gezahlte Entgelt erhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien im gesamten Nachversicherungszeitraum die Sachbezüge, alle steuerfreien Zulagen, die Heimfahrtkostenerstattung und das Trennungsgeld nicht enthalten. Dies erhöhe das beitragspflichtige Einkommen erheblich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 21. Januar 1999 und 23. Juli 2001 zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge des Klägers unter Maßgabe der Tabellenspalte "Summe Gehaltsbestandteile", Bl. 49 bis 51 der Gerichtsakte, neu festzusetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten auf die Vorschrift des § 192 SGG hingewiesen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 150,- EUR auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Nachversicherung, denn die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Bescheiden, auf deren Begründung verwiesen werde, zutreffend dargestellt. Dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten hätten, ergebe sich aus dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Da der Kläger den Rechtsstreit jedoch fortgesetzt habe, obwohl ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei, dass die Klage offensichtlich unbegründet sei, sei es angemessen, dass der Kläger wenigstens einen Teil der angefallenen Gerichtskosten zu erstatten habe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 3. Januar 2003 zugestellt worden ist, richtet sich dessen Berufung vom 3. Februar 2003, mit der der Kläger sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen bezieht (vgl. Bl. 91 ff. d. GA).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge des Klägers unter Maßgabe der Tabellenspalte "Nachversicherung nach Gesetz" neu zu berechnen und festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Nachversicherungs- und Widerspruchsakte der Beklagten, die soweit wesentlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, denn auf diese Möglichkeit ist sie mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG).
Zwar ist nach § 59 Soldatengesetz (SG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, denn für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG muss dies jedoch im Berufungsverfahren außer Betracht bleiben.
Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet. Zwar sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, weil sie eine den Kläger belastende Entscheidung treffen - die Ablehnung der Neufestsetzung der Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Klägers -, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beklagten fällt. In der Sache kann der Kläger jedoch aus dem gleichen Grund keinen Erfolg haben, denn die Beklagte ist nicht der richtige Adressat für das Begehren des Klägers.
Scheiden Personen aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, während dessen sie - wie hier - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Soldat auf Zeit versicherungsfrei waren, so sind sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nachzuversichern, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Beiträge hierfür werden von dem Arbeitgeber getragen (§ 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Aus dieser Pflicht zum Tragen der Beiträge ergibt sich auch die Zahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, wenn - wie dargelegt - die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (§ 184 Abs. 1 SGB VI).
Der Nachversicherungsfall liegt bei dem Kläger mit seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst unstreitig vor und Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte als Arbeitgeber des Klägers hat dementsprechend sowohl dem Rentenversicherungsträger als auch dem Kläger selbst eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen erteilt (die sog. Nachversicherungsbescheinigung, vgl. § 185 Abs. 3 SGB VI). Diese Nachversicherungsbescheinigung, deren Inhalt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit angreift, enthält jedoch keine rechtliche Regelung sozialversicherungsrechtlicher Beziehungen; nicht der Arbeitgeber, sondern allein der Rentenversicherungsträger trifft nämlich die Entscheidung, ob und wie eine Nachversicherung durchzuführen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1403 Nr. 2 m.w.N., BSG in SozR 2600 § 159 Nr. 1). Der Rentenversicherungsträger kann auch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - mit Verwaltungsakt zur Nachversicherung verpflichten; der Arbeitgeber kann sich hiergegen ggf. mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Allein der Rentenversicherungsträger stellt daher im Zweifelsfall verbindlich fest, ob die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zutreffend "nach den Vorschriften" im Sinne des § 181 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VI erfolgt ist (BSG vom 21. Juli 1992 - 4 RA 16/91 - Juris Rechtsprechung m.w.N.). Demgegenüber kann der ausgeschiedene Beschäftigte gegenüber seinem früheren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Nachversicherung - auch nicht aufgrund höherer Beiträge - geltend machen. Er muss sich vielmehr an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und von diesem ggf. die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers zur - richtigen - Nachversicherung verlangen. Gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kann der ausgeschiedene Beschäftigte dann klagen, wobei zu dem Gerichtsverfahren der frühere Arbeitgeber nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 181 SGB VI Rdnr. 14). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Nachversicherungsbeitrags nicht mit der Rentenanwartschaft des Nachversicherten für den gleichen Zeitraum gleichzusetzen ist. Während die Berechnung der Beiträge gemäß § 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften erfolgt, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte, indem die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich bezogenen beitragspflichtigen Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des betreffenden Kalenderjahres im selben Zeitraum geteilt wird (§§ 70, 157, 161 ff. SGB VI). Der Rentenversicherungsträger ist im Übrigen nach § 185 Abs. 4 SGB VI verpflichtet, dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in seinem Konto gespeicherten Daten mitzuteilen (ob dies hier geschehen ist, ist nicht bekannt). Gegen einen solchen Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers nach § 149 Abs. 5 SGB VI kann der Nachversicherte ebenfalls Einwendungen erheben und ggf. klagen. Allerdings wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
Nach alledem kann der Kläger nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide verlangen, aber keine inhaltliche Prüfung seines Begehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache. Die Entscheidung des Sozialgerichts nach § 192 SGG war aufzuheben, denn Verschulden kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, wenn weder die Beklagte noch das erstinstanzliche Gericht die Rechtslage richtig einschätzen. Ob das Vorbringen des Klägers in der Sache mutwillig erscheint, bleibt hierbei unberücksichtigt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der 1969 geborene Kläger leistete vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1997 Wehrdienst als Soldat auf Zeit und schied anschließend aus der Bundeswehr aus. Die Wehrbereichsverwaltung erstellte unter dem 10. Dezember 1997 eine Nachversicherungsbescheinigung, in der sie die nach ihrer Auffassung zutreffenden beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in seiner Wehrdienstzeit aufführte und danach einen Beitrag in Höhe von 56.694,78 DM errechnete, den sie an die BfA als Träger der Rentenversicherung überwies. Nach Einwendungen des Klägers erging unter dem 26. November 1998 eine berichtigte Nachversicherungsbescheinigung, nach der sich ein Beitragssatz von nunmehr 56.770,55 DM ergab; die Differenz von 75,77 DM überwies die Wehrbereichsverwaltung an die BfA.
Den "Widerspruch" des Klägers hiergegen, mit dem er weiterhin geltend machte, die zugrunde liegenden Entgelte seien zu niedrig und es fehlten einige beitragspflichtige Anteile, fasste die Wehrbereichsverwaltung als Antrag auf Neufestsetzung der Nachversicherungsbeiträge auf, den sie mit Bescheid vom 21. Januar 1999 ablehnte. Die Berechnung des Nachversicherungsbeitrags sei gemäß § 181 SGB VI zutreffend erfolgt, was im Einzelnen ausgeführt wird. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgebracht: Ein Soldat auf Zeit sei für die Zeit, die dem Grundwehrdienst entspreche, mindestens so nachzuversichern wie ein Grundwehrdienstleistender. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1991 betrage 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Grundlage sei das monatliche Entgelt; sei dies niedriger, müsse die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nachversichert werden, ansonsten das monatliche Entgelt. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ein höheres beitragspflichtiges Einkommen von 16.657,88 DM. Darüber hinaus habe er im Dezember 1991 Weihnachtsgeld in Höhe von 6/12 seines Grundgehaltes erhalten, wodurch sich sein beitragspflichtiges Einkommen für das Halbjahr 1991 nochmals erhöhe. Auch im Dezember 1993 sei das einmalig gezahlte Entgelt erhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien im gesamten Nachversicherungszeitraum die Sachbezüge, alle steuerfreien Zulagen, die Heimfahrtkostenerstattung und das Trennungsgeld nicht enthalten. Dies erhöhe das beitragspflichtige Einkommen erheblich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 21. Januar 1999 und 23. Juli 2001 zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge des Klägers unter Maßgabe der Tabellenspalte "Summe Gehaltsbestandteile", Bl. 49 bis 51 der Gerichtsakte, neu festzusetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten auf die Vorschrift des § 192 SGG hingewiesen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 150,- EUR auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Nachversicherung, denn die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Bescheiden, auf deren Begründung verwiesen werde, zutreffend dargestellt. Dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten hätten, ergebe sich aus dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Da der Kläger den Rechtsstreit jedoch fortgesetzt habe, obwohl ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei, dass die Klage offensichtlich unbegründet sei, sei es angemessen, dass der Kläger wenigstens einen Teil der angefallenen Gerichtskosten zu erstatten habe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 3. Januar 2003 zugestellt worden ist, richtet sich dessen Berufung vom 3. Februar 2003, mit der der Kläger sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen bezieht (vgl. Bl. 91 ff. d. GA).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge des Klägers unter Maßgabe der Tabellenspalte "Nachversicherung nach Gesetz" neu zu berechnen und festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Nachversicherungs- und Widerspruchsakte der Beklagten, die soweit wesentlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, denn auf diese Möglichkeit ist sie mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG).
Zwar ist nach § 59 Soldatengesetz (SG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, denn für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG muss dies jedoch im Berufungsverfahren außer Betracht bleiben.
Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet. Zwar sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, weil sie eine den Kläger belastende Entscheidung treffen - die Ablehnung der Neufestsetzung der Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Klägers -, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beklagten fällt. In der Sache kann der Kläger jedoch aus dem gleichen Grund keinen Erfolg haben, denn die Beklagte ist nicht der richtige Adressat für das Begehren des Klägers.
Scheiden Personen aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, während dessen sie - wie hier - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Soldat auf Zeit versicherungsfrei waren, so sind sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nachzuversichern, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Beiträge hierfür werden von dem Arbeitgeber getragen (§ 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Aus dieser Pflicht zum Tragen der Beiträge ergibt sich auch die Zahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, wenn - wie dargelegt - die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (§ 184 Abs. 1 SGB VI).
Der Nachversicherungsfall liegt bei dem Kläger mit seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst unstreitig vor und Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte als Arbeitgeber des Klägers hat dementsprechend sowohl dem Rentenversicherungsträger als auch dem Kläger selbst eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen erteilt (die sog. Nachversicherungsbescheinigung, vgl. § 185 Abs. 3 SGB VI). Diese Nachversicherungsbescheinigung, deren Inhalt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit angreift, enthält jedoch keine rechtliche Regelung sozialversicherungsrechtlicher Beziehungen; nicht der Arbeitgeber, sondern allein der Rentenversicherungsträger trifft nämlich die Entscheidung, ob und wie eine Nachversicherung durchzuführen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1403 Nr. 2 m.w.N., BSG in SozR 2600 § 159 Nr. 1). Der Rentenversicherungsträger kann auch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - mit Verwaltungsakt zur Nachversicherung verpflichten; der Arbeitgeber kann sich hiergegen ggf. mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Allein der Rentenversicherungsträger stellt daher im Zweifelsfall verbindlich fest, ob die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zutreffend "nach den Vorschriften" im Sinne des § 181 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VI erfolgt ist (BSG vom 21. Juli 1992 - 4 RA 16/91 - Juris Rechtsprechung m.w.N.). Demgegenüber kann der ausgeschiedene Beschäftigte gegenüber seinem früheren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Nachversicherung - auch nicht aufgrund höherer Beiträge - geltend machen. Er muss sich vielmehr an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und von diesem ggf. die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers zur - richtigen - Nachversicherung verlangen. Gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kann der ausgeschiedene Beschäftigte dann klagen, wobei zu dem Gerichtsverfahren der frühere Arbeitgeber nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 181 SGB VI Rdnr. 14). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Nachversicherungsbeitrags nicht mit der Rentenanwartschaft des Nachversicherten für den gleichen Zeitraum gleichzusetzen ist. Während die Berechnung der Beiträge gemäß § 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften erfolgt, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte, indem die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich bezogenen beitragspflichtigen Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des betreffenden Kalenderjahres im selben Zeitraum geteilt wird (§§ 70, 157, 161 ff. SGB VI). Der Rentenversicherungsträger ist im Übrigen nach § 185 Abs. 4 SGB VI verpflichtet, dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in seinem Konto gespeicherten Daten mitzuteilen (ob dies hier geschehen ist, ist nicht bekannt). Gegen einen solchen Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers nach § 149 Abs. 5 SGB VI kann der Nachversicherte ebenfalls Einwendungen erheben und ggf. klagen. Allerdings wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
Nach alledem kann der Kläger nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide verlangen, aber keine inhaltliche Prüfung seines Begehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache. Die Entscheidung des Sozialgerichts nach § 192 SGG war aufzuheben, denn Verschulden kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, wenn weder die Beklagte noch das erstinstanzliche Gericht die Rechtslage richtig einschätzen. Ob das Vorbringen des Klägers in der Sache mutwillig erscheint, bleibt hierbei unberücksichtigt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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