Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 7509/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 126/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Feststellungen, die die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) getroffen hat, und zwar auch im Überprüfungsverfahren.
Der Kläger, geboren 1918, bezog ab 1. März 1978 in der ehemaligen DDR eine Rente aufgrund der Versorgungsordnung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Die Rentenleistungen der ehemaligen DDR wurden nach ihrer Umwertung zuletzt als Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 weitergezahlt und dann auf der Grundlage des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes mit den danach erhöhten Arbeitsentgelten der Anlage 6 zum AAÜG zunächst für die Zeit ab 1. Mai 1999 und dann rückwirkend ab 1. Januar 1992 neu festgestellt.
Die Beklagte hatte mit - bindendem - Bescheid vom 12. April 1994 "zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die Rentenversicherung" festgestellt, dass die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 28. Februar 1978 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zu berücksichtigen sei.
Im März 1995 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Er rügte, dass in die Berechnung der Ansprüche bereits das Jahr 1951 mit einbezogen worden sei, obgleich der Beginn des Sonderversorgungssystems der 1. März 1953 gewesen sei. Dieses Überprüfungsverfahren ruhte bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 1. November 1999, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 4. Dezember 1994 mit Wirkung vom 28. April 1999 dahingehend abänderte, dass das während der festgestellten Zugehörigkeitszeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt wurde.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Änderungsbescheid entspreche der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 6 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gälten auch Zeiten, die vor Einführung des Systems zurückgelegt worden seien, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären. Die von dem Kläger zurückgelegte Dienstzeit ab 1. Oktober 1952 mit einem Offiziersgrad, der Dienststellung als Referatsleiter und der weiteren Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nach dem 1. Januar 1953 würden als sogenannte systemgleiche Zeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 AAÜG übergeleitet. Der Kläger unterliege deshalb der Entgeltbegrenzung ab 1. Oktober 1952.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 aufzuheben, soweit der Bescheid für die Rentenberechnung nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lege, und die Beklagte zu verurteilen, für seine Rentenberechnung zu bescheinigen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen rückwirkend ab 1. März 1995 zugrunde zu legen sei, sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenberechnung zu bescheinigen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen rückwirkend ab 30. April 1999 zugrunde zu legen sei, schließlich hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenberechnung zu bescheinigen, dass das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ab 1. März 1995 zugrunde zu legen sei. In der Klagebegründung ist ausgeführt, dass auch die Zugehörigkeitszeiten angegriffen würden, weil der Kläger bis 16. Oktober 1950 Mitarbeiter der Kriminalpolizei gewesen sei und im Übrigen das Sonderversorgungssystem erst ab 1953 existiert habe. Schließlich hat der Kläger ergänzend beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als seine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) in Zeiträumen vor 1953 festgestellt werde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 25. Juli 2003 diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, soweit der Kläger geltend mache, dass die Beklagte die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Zeiten vor 1953 nicht habe feststellen dürfen. Die Klage sei insoweit jedoch unbegründet. Der Kläger sei ausweislich der von der Beklagten von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) beigezogenen Unterlagen zumindest seit Oktober 1950 beim MfS hauptamtlich beschäftigt gewesen und habe der Vergütungsgruppe XI angehört. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt das Sonderversorgungssystem noch nicht bestanden. Dennoch habe die Beklagte diese Zeiten gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem festzustellen gehabt. Soweit der Kläger vortrage, dass er auch dem Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG angehört habe, könne er dies in diesem Verfahren nicht geltend machen. Denn über die Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem entscheide nicht die Beklagte in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts, sondern die Wehrbereichsverwaltung. Auch sei dies nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen. Die weiteren Klageanträge seien mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn die Beklagte habe nicht darüber zu entscheiden, welche allgemeinen oder besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung anzuwenden habe.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst eine Aufhebung des Bescheides vom 12. April 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 insoweit erstrebt, als damit seine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 15. Oktober 1950 festgestellt wird, sowie die Abänderung dieser Bescheide, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 AAÜG festgestellt werden, und die Verurteilung der Beklagten, auch für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG festzustellen, jedoch keinerlei Daten festzustellen, nach denen die besondere Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 7 AAÜG in Betracht komme. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die Klage sei zulässig, weil sie sich nicht gegen Entscheidungen richte, die in die Kompetenz des Rentenversicherungsträgers fielen. Die Klage richte sich vielmehr gegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Er bestreite darüber hinaus im Wesentlichen das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht komme, weil deren Anwendung - wegen der tatsächlich hervorgehobenen Qualität der Arbeit und Leistung als Akademiker und Berufssoldat und wegen der dafür gleichermaßen in der Volkswirtschaft und der Verwaltung der DDR bezogenen Vergütung - sinnwidrig sei. Außerdem sei die Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch die Beklagte verfassungswidrig. Die Klage sei im Übrigen begründet, soweit die Feststellung angegriffen werde, dass er dem Versorgungssystem des MfS vor seiner Einführung bis zum 15. Oktober 1950 angehört habe. Er sei in dieser Zeit nicht Angehöriger des MfS gewesen, sondern Angehöriger der Kriminalpolizei. Der Änderungsbescheid vom 1. November 1999 sei rechtswidrig, weil er verbindlich festlege, dass im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung das erzielte Arbeitseinkommen auf 100 % des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt werde. Das sei eine individuelle Regelung, die den Charakter eines Verwaltungsakts aufweise und rechtlich unzulässig sei. Er sei außerdem der Auffassung, dass die dem angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlagen dienenden Normen des § 8 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 7 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 20 Abs. 3 GG nichtig seien und in vielfacher Hinsicht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 in Konflikt stünden. Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem oder der Bestand eines hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses reiche nicht aus, um eine nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Vergütung zu belegen, wenn dieser Annahme die Tatsache real erbrachter qualitativ höherwertiger Arbeit und Leistung entgegenstehe, für die gleichhohe Verdienste bezogen worden seien wie zum Beispiel in der Volkswirtschaft. Damit sei in jedem Falle die tatsächliche Überhöhung zu prüfen. Er rege eine erneute Vorlage zum BVerfG ebenso wie die Zulassung der Revision an.
Nachdem das Verfahren zunächst geruht hatte, beantragt der Kläger nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 5. Dezember 2001 zu ändern, soweit darin die Zeiten vom 1. Oktober 1950 bis zum 28. Februar 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderver- sorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG festgestellt werden und insoweit den Bescheid vom 12. April 1994 zurückzunehmen, sowie die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger für die Zeiten vom 1. Oktober 1950 bis zum 28. Februar 1978 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht vorliegen.
Die Beklagte beantragt nach Berichtigung ihres Widerspruchsbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit (auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2005 wird insoweit Bezug genommen),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG zur zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 29. Oktober 2004, Bezug genommen.
Die Akte der Beigeladenen und die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Klagen sind mit Ausnahme des Anfechtungsbegehrens hinsichtlich der Zugehörigkeitszeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Dezem- ber 1952 bereits unzulässig und die Anfechtungsklage ist hinsichtlich dieses Zeitraums zulässig, aber unbegründet.
Das von dem Kläger - nunmehr vorrangig - verfolgte Anfechtungsbegehren, das auf Änderung des Bescheides der Beklagten vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 gerichtet ist, soweit die Beklagte darin die Zeiten vom 1. Oktober 1950 bis zum 28. Februar 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG festgestellt hat, ist hinsichtlich der Zeiten ab 1. Januar 1953 nicht zulässig; darauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Das folgt bereits daraus, dass die von der Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 12. April 1994 insoweit getroffenen feststellenden Verwaltungsentscheidungen allesamt bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) geworden sind. Denn der Kläger hatte mit seinem im März 1995 gestellten Überprüfungsantrag, seinem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1. November 1999 und schließlich auch, rechtskundig vertreten, mit seiner Klage ausweislich der Klageschrift vom 17. Dezember 2001 ausschließlich die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Entgelte angegriffen und im Übrigen in der Klagebegründung auch die Einbeziehung der Zeit bis 16. Oktober 1950 ausdrücklich und die Einbeziehung der Zeit vor 1953 sinngemäß gerügt. Insoweit ist auch in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 eine Entscheidung über dieses Begehren des Klägers mit enthalten. Die Zugehörigkeitszeiten ab 1. Januar 1953 sind hingegen weder im Überprüfungsantrag des Klägers vom März 1995 noch mit seinem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1. November 1999 einschließlich der dazu gegebenen ausführlichen Begründung seiner Prozessbevollmächtigten und auch mit der Klage zu keiner Zeit angefochten worden. Die nunmehr im Berufungsrechtszug erstmals verlautbarte Anfechtung der Zugehörigkeitszeiten ab 1. Januar 1953 ist damit jedenfalls verspätet.
Soweit der Kläger die feststellenden Verwaltungsentscheidungen zu seinen Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG für die Zeiten vor dem 1. Januar 1953 angreift, und zwar im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005 ausweislich der Sitzungsniederschrift die fehlerhafte Datumsangabe im Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt (vgl. § 38 SGB X), so dass der gesamte Zeitraum vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1952 in der Sache überprüft werden kann. Insoweit ist die Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der feststellenden Verwaltungsentscheidungen zu den Zugehörigkeitszeiten vom 1. Oktober 1950 bis 31. Dezember 1952 nach § 44 Abs. 2 SGB X, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. November 1999 insoweit abgelehnt hatte. Zwar stimmt das Vorbringen des Klägers, er sei bis zum 16. Oktober 1950 bei der Kriminalpolizei beschäftigt gewesen, mit den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis überein. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits am 1. Oktober 1950 hauptamtlich für das MfS gearbeitet hatte. Denn nach den in der Akte der Beklagten enthaltenen Unterlagen der BStU war der Kläger bereits ab 13. Februar 1950 hauptamtlich für den Staatssicherheitsdienst tätig. Zudem hatte der Kläger selbst in dem "Erhebungsbogen für die Neuberechnung von Bestandsrenten", den er am 17. Juni 1994 ausgefüllt hatte und der sich in der Akte der Beigeladenen befindet, angegeben, er habe vom 1. Oktober 1950 bis 28. Februar 1978 dem Versorgungssystem des MfS angehört. Diese Angaben sind durch die Unterlagen der BStU bestätigt worden. Nach dem Antrag der Hauptabteilung Kader und Schulung vom 24. Januar 1978 erfolgte die Einstellung des Klägers in das MfS am 13. Februar 1950.
Dass das Sonderversorgungssystem für die Angehörigen des ehemaligen MfS/AfNS erst mit Wirkung vom 1. Januar 1953 eingeführt wurde (vgl. insoweit die Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG), wie der Kläger geltend macht, vermag das Anfechtungsbegehren für die Zeit vor dem 1. Januar 1953 insoweit ebenfalls nicht zu begründen. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Kläger war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bereits ab 13. Februar 1950 hauptamtlich für das MfS tätig und wäre damit bereits ab 13. Februar 1950 in dieses Sonderversorgungssystem einzubeziehen gewesen.
Für die zusätzlich von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung formulierte Verpflichtungsklage, die darauf abzielt, eine negative feststellende Verwaltungsentscheidung der Beklagten zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG herbeizuführen, fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn für eine derartige Verpflichtung der Beklagten gibt es weder im Recht des AAÜG noch sonstwo im geltenden Recht eine denkbare Grundlage, mit der eine Berechtigung des Klägers korrelieren könnte, eine derartige Verwaltungsentscheidung zu beanspruchen.
Die vom Kläger angeregte erneute Vorlage an das BVerfG, die mit der zunächst erstrebten erneuten Feststellung der Entgelte verknüpft war, erübrigt sich schon deshalb, da der Kläger nunmehr ausschließlich seine Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG anficht; auf die Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 - wird gleichwohl hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Feststellungen, die die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) getroffen hat, und zwar auch im Überprüfungsverfahren.
Der Kläger, geboren 1918, bezog ab 1. März 1978 in der ehemaligen DDR eine Rente aufgrund der Versorgungsordnung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Die Rentenleistungen der ehemaligen DDR wurden nach ihrer Umwertung zuletzt als Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 weitergezahlt und dann auf der Grundlage des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes mit den danach erhöhten Arbeitsentgelten der Anlage 6 zum AAÜG zunächst für die Zeit ab 1. Mai 1999 und dann rückwirkend ab 1. Januar 1992 neu festgestellt.
Die Beklagte hatte mit - bindendem - Bescheid vom 12. April 1994 "zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die Rentenversicherung" festgestellt, dass die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 28. Februar 1978 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zu berücksichtigen sei.
Im März 1995 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Er rügte, dass in die Berechnung der Ansprüche bereits das Jahr 1951 mit einbezogen worden sei, obgleich der Beginn des Sonderversorgungssystems der 1. März 1953 gewesen sei. Dieses Überprüfungsverfahren ruhte bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 1. November 1999, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 4. Dezember 1994 mit Wirkung vom 28. April 1999 dahingehend abänderte, dass das während der festgestellten Zugehörigkeitszeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt wurde.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Änderungsbescheid entspreche der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 6 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gälten auch Zeiten, die vor Einführung des Systems zurückgelegt worden seien, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären. Die von dem Kläger zurückgelegte Dienstzeit ab 1. Oktober 1952 mit einem Offiziersgrad, der Dienststellung als Referatsleiter und der weiteren Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nach dem 1. Januar 1953 würden als sogenannte systemgleiche Zeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 AAÜG übergeleitet. Der Kläger unterliege deshalb der Entgeltbegrenzung ab 1. Oktober 1952.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 aufzuheben, soweit der Bescheid für die Rentenberechnung nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lege, und die Beklagte zu verurteilen, für seine Rentenberechnung zu bescheinigen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen rückwirkend ab 1. März 1995 zugrunde zu legen sei, sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenberechnung zu bescheinigen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen rückwirkend ab 30. April 1999 zugrunde zu legen sei, schließlich hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenberechnung zu bescheinigen, dass das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ab 1. März 1995 zugrunde zu legen sei. In der Klagebegründung ist ausgeführt, dass auch die Zugehörigkeitszeiten angegriffen würden, weil der Kläger bis 16. Oktober 1950 Mitarbeiter der Kriminalpolizei gewesen sei und im Übrigen das Sonderversorgungssystem erst ab 1953 existiert habe. Schließlich hat der Kläger ergänzend beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als seine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) in Zeiträumen vor 1953 festgestellt werde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 25. Juli 2003 diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, soweit der Kläger geltend mache, dass die Beklagte die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Zeiten vor 1953 nicht habe feststellen dürfen. Die Klage sei insoweit jedoch unbegründet. Der Kläger sei ausweislich der von der Beklagten von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) beigezogenen Unterlagen zumindest seit Oktober 1950 beim MfS hauptamtlich beschäftigt gewesen und habe der Vergütungsgruppe XI angehört. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt das Sonderversorgungssystem noch nicht bestanden. Dennoch habe die Beklagte diese Zeiten gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem festzustellen gehabt. Soweit der Kläger vortrage, dass er auch dem Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG angehört habe, könne er dies in diesem Verfahren nicht geltend machen. Denn über die Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem entscheide nicht die Beklagte in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts, sondern die Wehrbereichsverwaltung. Auch sei dies nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen. Die weiteren Klageanträge seien mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn die Beklagte habe nicht darüber zu entscheiden, welche allgemeinen oder besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung anzuwenden habe.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst eine Aufhebung des Bescheides vom 12. April 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 insoweit erstrebt, als damit seine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 15. Oktober 1950 festgestellt wird, sowie die Abänderung dieser Bescheide, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 AAÜG festgestellt werden, und die Verurteilung der Beklagten, auch für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG festzustellen, jedoch keinerlei Daten festzustellen, nach denen die besondere Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 7 AAÜG in Betracht komme. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die Klage sei zulässig, weil sie sich nicht gegen Entscheidungen richte, die in die Kompetenz des Rentenversicherungsträgers fielen. Die Klage richte sich vielmehr gegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Er bestreite darüber hinaus im Wesentlichen das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht komme, weil deren Anwendung - wegen der tatsächlich hervorgehobenen Qualität der Arbeit und Leistung als Akademiker und Berufssoldat und wegen der dafür gleichermaßen in der Volkswirtschaft und der Verwaltung der DDR bezogenen Vergütung - sinnwidrig sei. Außerdem sei die Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch die Beklagte verfassungswidrig. Die Klage sei im Übrigen begründet, soweit die Feststellung angegriffen werde, dass er dem Versorgungssystem des MfS vor seiner Einführung bis zum 15. Oktober 1950 angehört habe. Er sei in dieser Zeit nicht Angehöriger des MfS gewesen, sondern Angehöriger der Kriminalpolizei. Der Änderungsbescheid vom 1. November 1999 sei rechtswidrig, weil er verbindlich festlege, dass im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung das erzielte Arbeitseinkommen auf 100 % des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt werde. Das sei eine individuelle Regelung, die den Charakter eines Verwaltungsakts aufweise und rechtlich unzulässig sei. Er sei außerdem der Auffassung, dass die dem angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlagen dienenden Normen des § 8 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 7 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 20 Abs. 3 GG nichtig seien und in vielfacher Hinsicht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 in Konflikt stünden. Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem oder der Bestand eines hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses reiche nicht aus, um eine nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Vergütung zu belegen, wenn dieser Annahme die Tatsache real erbrachter qualitativ höherwertiger Arbeit und Leistung entgegenstehe, für die gleichhohe Verdienste bezogen worden seien wie zum Beispiel in der Volkswirtschaft. Damit sei in jedem Falle die tatsächliche Überhöhung zu prüfen. Er rege eine erneute Vorlage zum BVerfG ebenso wie die Zulassung der Revision an.
Nachdem das Verfahren zunächst geruht hatte, beantragt der Kläger nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 5. Dezember 2001 zu ändern, soweit darin die Zeiten vom 1. Oktober 1950 bis zum 28. Februar 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderver- sorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG festgestellt werden und insoweit den Bescheid vom 12. April 1994 zurückzunehmen, sowie die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger für die Zeiten vom 1. Oktober 1950 bis zum 28. Februar 1978 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht vorliegen.
Die Beklagte beantragt nach Berichtigung ihres Widerspruchsbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit (auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2005 wird insoweit Bezug genommen),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG zur zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 29. Oktober 2004, Bezug genommen.
Die Akte der Beigeladenen und die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Klagen sind mit Ausnahme des Anfechtungsbegehrens hinsichtlich der Zugehörigkeitszeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Dezem- ber 1952 bereits unzulässig und die Anfechtungsklage ist hinsichtlich dieses Zeitraums zulässig, aber unbegründet.
Das von dem Kläger - nunmehr vorrangig - verfolgte Anfechtungsbegehren, das auf Änderung des Bescheides der Beklagten vom 1. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 gerichtet ist, soweit die Beklagte darin die Zeiten vom 1. Oktober 1950 bis zum 28. Februar 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG festgestellt hat, ist hinsichtlich der Zeiten ab 1. Januar 1953 nicht zulässig; darauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Das folgt bereits daraus, dass die von der Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 12. April 1994 insoweit getroffenen feststellenden Verwaltungsentscheidungen allesamt bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) geworden sind. Denn der Kläger hatte mit seinem im März 1995 gestellten Überprüfungsantrag, seinem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1. November 1999 und schließlich auch, rechtskundig vertreten, mit seiner Klage ausweislich der Klageschrift vom 17. Dezember 2001 ausschließlich die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Entgelte angegriffen und im Übrigen in der Klagebegründung auch die Einbeziehung der Zeit bis 16. Oktober 1950 ausdrücklich und die Einbeziehung der Zeit vor 1953 sinngemäß gerügt. Insoweit ist auch in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 eine Entscheidung über dieses Begehren des Klägers mit enthalten. Die Zugehörigkeitszeiten ab 1. Januar 1953 sind hingegen weder im Überprüfungsantrag des Klägers vom März 1995 noch mit seinem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1. November 1999 einschließlich der dazu gegebenen ausführlichen Begründung seiner Prozessbevollmächtigten und auch mit der Klage zu keiner Zeit angefochten worden. Die nunmehr im Berufungsrechtszug erstmals verlautbarte Anfechtung der Zugehörigkeitszeiten ab 1. Januar 1953 ist damit jedenfalls verspätet.
Soweit der Kläger die feststellenden Verwaltungsentscheidungen zu seinen Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG für die Zeiten vor dem 1. Januar 1953 angreift, und zwar im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005 ausweislich der Sitzungsniederschrift die fehlerhafte Datumsangabe im Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt (vgl. § 38 SGB X), so dass der gesamte Zeitraum vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1952 in der Sache überprüft werden kann. Insoweit ist die Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der feststellenden Verwaltungsentscheidungen zu den Zugehörigkeitszeiten vom 1. Oktober 1950 bis 31. Dezember 1952 nach § 44 Abs. 2 SGB X, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. November 1999 insoweit abgelehnt hatte. Zwar stimmt das Vorbringen des Klägers, er sei bis zum 16. Oktober 1950 bei der Kriminalpolizei beschäftigt gewesen, mit den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis überein. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits am 1. Oktober 1950 hauptamtlich für das MfS gearbeitet hatte. Denn nach den in der Akte der Beklagten enthaltenen Unterlagen der BStU war der Kläger bereits ab 13. Februar 1950 hauptamtlich für den Staatssicherheitsdienst tätig. Zudem hatte der Kläger selbst in dem "Erhebungsbogen für die Neuberechnung von Bestandsrenten", den er am 17. Juni 1994 ausgefüllt hatte und der sich in der Akte der Beigeladenen befindet, angegeben, er habe vom 1. Oktober 1950 bis 28. Februar 1978 dem Versorgungssystem des MfS angehört. Diese Angaben sind durch die Unterlagen der BStU bestätigt worden. Nach dem Antrag der Hauptabteilung Kader und Schulung vom 24. Januar 1978 erfolgte die Einstellung des Klägers in das MfS am 13. Februar 1950.
Dass das Sonderversorgungssystem für die Angehörigen des ehemaligen MfS/AfNS erst mit Wirkung vom 1. Januar 1953 eingeführt wurde (vgl. insoweit die Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG), wie der Kläger geltend macht, vermag das Anfechtungsbegehren für die Zeit vor dem 1. Januar 1953 insoweit ebenfalls nicht zu begründen. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Kläger war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bereits ab 13. Februar 1950 hauptamtlich für das MfS tätig und wäre damit bereits ab 13. Februar 1950 in dieses Sonderversorgungssystem einzubeziehen gewesen.
Für die zusätzlich von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung formulierte Verpflichtungsklage, die darauf abzielt, eine negative feststellende Verwaltungsentscheidung der Beklagten zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG herbeizuführen, fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn für eine derartige Verpflichtung der Beklagten gibt es weder im Recht des AAÜG noch sonstwo im geltenden Recht eine denkbare Grundlage, mit der eine Berechtigung des Klägers korrelieren könnte, eine derartige Verwaltungsentscheidung zu beanspruchen.
Die vom Kläger angeregte erneute Vorlage an das BVerfG, die mit der zunächst erstrebten erneuten Feststellung der Entgelte verknüpft war, erübrigt sich schon deshalb, da der Kläger nunmehr ausschließlich seine Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG anficht; auf die Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 - wird gleichwohl hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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