Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 273/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 27/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1945 geborene Kläger war nach seinen Angaben seit 1971 als Heizungs- und Sanitärinstallateur beschäftigt. Nach zuvor überwiegend kurzfristigen Tätigkeiten war er zuletzt vom 14. Oktober 1981 bis zum 28. Februar 1998 bei der Firma L V GmbH & Co.KG als Heizungsbauer und Sanitärinstallateur beschäftigt. Seit dem 14. Oktober 1997 war er arbeitsunfähig erkrankt.
Im Februar 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit und verwies auf medizinische Befunde sowie seinen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Berlin bei und holte einen Befundbericht des den Kläger seit 1984 behandelnden Orthopäden Dr. W ein, der eine Behandlung wegen Beschwerden in der Halswirbelsäule seit 1990 mitteilte. In der Folgezeit sei der Kläger auch wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule in Behandlung gewesen.
Auf der Grundlage des vom Kläger ausgefüllten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule nahm der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation der L V GmbH & Co. KG eine Befragung des Klägers zu den von ihm ausgeführten Arbeiten vor. In dem Bericht vom 7. Juli 2000 ist hierzu ausgeführt, der Kläger habe angegeben, in 30% seiner Arbeitszeit Heizungen gebaut zu haben, wobei die Hälfte der Arbeitszeit auf das Heranführen von Heizkörpern entfallen sei. Dabei habe es sich zu 50% um Gussheizkörper gehandelt. Als Sanitärinstallateur habe er 15% der Arbeitszeit in Kriechböden, Kriechkellern oder mit dem Einbau von Badewannen verbracht. Weitere 30% der Arbeitszeit seien für die Ausrüstung mit Sanitärkeramik aufgewendet worden. Für das belastende Heranführen seien 30 Minuten zu berücksichtigen. Weitere 15% der Arbeitszeit seien mit der Errichtung von Abwasserleitungen und dem Bestücken von Installationsschächten verbracht worden, wofür 30 Minuten pro Schicht als belastend anzusetzen seien. Der TAD errechnete auf der Grundlage einer derartigen von 1971 bis 1997 ausgeübten Tätigkeit eine Belastung von 12.879 Kilo-NewtonStunden (kNh). Dadurch sei die nach dem Modell von Jäger/Hartung erforderliche Mindestdosis überschritten. Es lägen insofern für seine Berufgruppe untypische Tätigkeiten vor, als der Kläger im gesamten Tätigkeitsraum in einem streng arbeitsteiligen Betrieb im Akkord gearbeitet habe. In einem weiteren Bericht vom 19. September 2000 berichtigte der TAD seine Annahmen. Bei der Berechnung sei versehentlich der gesamte Tätigkeitszeitraum und nicht nur der Beschäftigungszeitraum bei der L V GmbH & Co. KG vom 14. Oktober 1981 bis zum 13. Oktober 1997 als belastend berücksichtigt worden. Der langjährig ausgeübte Beruf sei bei üblicher Tätigkeit nicht geeignet, schädigend zu wirken, da Heben und Tragen in der Regel nur ein Sechstel der Tätigkeitszeit erreichen würden. Es ergebe sich eine belastende Tätigkeit von 17 Jahren, bei der der Richtdosiswert von 12,5 Mio. Nh mit 10,281 Mio Nh nicht erreicht würde.
Der von der Beklagten gehörte Gewerbearzt Dr. S kam in einer Stellungnahme vom 15. November 2000 zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Verursachung der Berufskrankheit nicht erfüllt seien.
Nachdem der TAD eine Berechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD) vorgenommen hatte, die eine belastende Tätigkeit von 19,16 Mega-Nh ergab, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Dezember 2000 die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit ab. Die Erkrankung stehe nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die als gefährdend zu berücksichtigende Tätigkeit bei der LVGmbH & Co. KG habe zu einer Belastungsdosis von 10,281 MegaNh geführt, der Grenzwert von 12,5 MegaNh werde dadurch nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung des MDD werde der Richtwert von 25 MegaNh nicht erreicht.
Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Jahr 2000, nach der es zur Anerkennung einer Berufskrankheit erforderlich sei, dass zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit belastende Tätigkeiten ausgeführt würden. Diese Voraussetzung sei bei ihm erfüllt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Berechnung der Belastung sei in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten von einer Einwirkungszeit von 30 Minuten auszugehen, die neben den Dosiswerten auch das Kriterium des Drittels der täglichen Arbeitszeit nicht erfülle.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger geltend gemacht, nach den Berechnungen der Beklagten vom 7. Juli 2000 würden die arbeitstechnischen Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Die davon abweichenden späteren Berechnungen gingen von modellmäßigen Berechnungen aus, die weder mit seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren noch mit historischen Erkenntnissen vereinbar seien.
Das Sozialgericht hat Prof. Dr. Sch mit der Erstattung eines orthopädischen Zusammenhangsgutachtens beauftragt. Prof. Dr. Sc hat in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2002 angegeben, im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper und ein kleiner Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Kreuzbeinabschnitt. Die darüber liegenden Bewegungssegmente seien dem Verschleißprozess deutlich weniger unterlegen, so dass von einer schicksalhaft alterbedingten generalisierten Schädigung des Achsenorgans nicht ausgegangen werden könne. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ab Januar 2000 fortlaufend mit 20 v.H. zu bemessen.
Durch Urteil vom 21. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des TAD vom 19. September 2000 ermittelten beruflichen Expositionen erfüllt. Der Kläger habe an ca. 126 Arbeitsschichten pro Jahr weit über 40 Hebe- und Tragevorgänge mit Gewichten von 25 kg oder mehr durchgeführt. In Anbetrachte der deutlichen Überschreitung der für die "gewisse Regelmäßigkeit und Häufigkeit" erforderlichen Expositionen pro Arbeitsschicht sowie der erforderlichen Lastgewichte bestünden keine Bedenken, vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen. Die von der Beklagten angewendeten Rechenmodelle stünden dem nicht entgegen, weil sie keine allgemein anerkannten Ermittlungsmöglichkeiten zur Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 darstellten. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten habe nicht eingeholt werden müssen, weil das Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit zur Berufskrankheit Nr. 2108 allgemeine medizinische Erfahrungswerte zumindest in der Weise enthalte, dass bei cirka 40 relevanten Expositionen pro Arbeitsschicht die erforderliche Regelmäßigkeit und Häufigkeit angenommen werden könne. Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 seien erfüllt. Die Kammer folge dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. Für eine berufliche Verursachung des Gesundheitsschadens spreche weiter, dass sich nur in den beiden untersten Segmenten der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen knöcherner Art in Form von Spondylarthrosen und Osteochondrosen fänden. Auch hinsichtlich der schädigungsbedingten MdE sei dem Gutachten zu folgen.
Gegen das am 25. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 15. April 2003. Sie macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das MDD ein geeignetes Modell darstelle, um die kritische Belastungsdosis durch langjähriges Heben und Tragen zu ermitteln. Auf der Grundlage der Berechnung des TAD sei der kritische Belastungswert nicht erfüllt. Abgesehen davon lasse sich ein medizinischer Zusammenhang zwischen Bandscheibenerkrankung und der langjährigen Tätigkeit nicht herstellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Rückfrage des Senats hat der TAD in einer Stellungnahme vom 25. März 2004 seine Berechnung nach dem MDD für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur an 90 Tagen im Jahr, als Heizungsbauer an 54 Tagen im Jahr und mit sonstigen schweren Arbeiten an 18 Tagen im Jahr in einzelne Trage- und Hebevorgänge untergliedert aufgeschlüsselt und ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Berechnung auf den Angaben des Klägers beruhe und ein ungewöhnliches Tätigkeitsbild darstellten, das in dieser Form vom Arbeitgeber nicht bestätigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des SG - S 69 U 273/01) und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch ?SGB VII? die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bezeichneten Tätigkeiten erleidet. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als einer solchen nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO setzt eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule voraus, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben. Als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein.
Bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zu seinen Tätigkeiten, die der TAD unter Berücksichtigung der Angaben des Arbeitgebers nicht in vollem Umfang für gegeben erachtet, konnte der Senat nicht feststellen, dass ein ausreichendes Ausmaß von wirbelsäulenbelastenden Einwirkungen vorgelegen hat. Zwar hat der Kläger nach den Ermittlungen des TAD sowohl Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ausgeführt als auch teilweise schwere Lasten gehoben. Dadurch werden jedoch die Anforderungen, die für die Anerkennung der Berufskrankheit gestellt werden, nicht erfüllt.
Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten" und "langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung" ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell ( MDD) innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Einbeziehung von Wissenschaftlern entwickelt worden, das sich an dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu der BK Nr. 2108 herausgegebenen Merkblatt unter Einbeziehung epidemiologischer Studien orientiert. Dieses Modell stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts(BSG) (Urteil vom 18. März 2003-B 2 U 13/02 R= Breithaupt 2003, 568 ff; bestätigt durch Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 1/ 02 R ) nach der vorliegenden medizinischen Literatur zumindest derzeit ein geeignetes Modell dar, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln ( Urteil vom 18. März 2003).
Danach sind - stark vereinfacht dargestellt - nur Hebe- und Tragevorgänge zu berücksichtigen, die zu einer Druckkraft von 3200 Newton(N) auf die Bandscheibe L5/ S1 führen; erst wenn die Summe der Tragevorgänge eine Tagesdosis von 5500Nh überschreitet, wird der Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen und für die erforderliche Gesamtdosis von 25 Mega-Nh berücksichtigt ( Urteil vom 19. August 2003, S. 5 des Umdrucks). Nach diesem Modell, dessen Berechnungsmethoden in dem Aufsatz von Hartung, Schäfer u.a. "Ermittlung der beruflichen Belastung der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Berufskrankheit Nr. 2108 und Beurteilung mit Hilfe des MDD" ( Ergo Med,1999, S. 219-224) dargestellt sind, führen beidhändige Hebevorgänge einer 20 kg schweren Last mit starker Vorneigung des Rumpfes zu einer Druckkraft von 3300 N. Für länger andauernde Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ohne Lastenmanipulation werden für diese statische Körperhaltung eine Druckkraft von 1700 N für einen Rumpfneigungswinkel von 90° abgeleitet. Tragevorgänge einer Last von 30 kg vor dem Körper werden mit 3550 N berücksichtigt.
Die Angaben des Klägers sind in dem von ihm als zutreffend erachteten Ermittlungsbericht des TAD vom 7. Juli 2000 der Berechnung der Belastung zugrunde gelegt worden. Die Umsetzung der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Arbeitsbelastungen in den Tätigkeitsfeldern Heizungsbau und Sanitärinstallation in die Berechnung nach dem MDD hat der TAD in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2004 nachvollziehbar dargelegt. Dass der Kläger mit diesen danach auch nach seiner Auffassung zutreffenden Erhebungen den erforderlichen Richtwert von 25 Mega-Nh nicht erreicht, hängt damit zusammen, dass in der ersten Berechnung des TAD ein um 10 Jahre verlängerter Belastungszeitraum, nämlich ab 1971 statt der dokumentierten Arbeitsaufnahme im Oktober 1981, berücksichtigt wurde. Hierdurch wurde der vom TAD als unüblich beschriebene Belastungszeitraum statt mit tatsächlichen 17 Jahren mit 27 Jahren bewertet. Dafür, dass der Kläger auch im Zeitraum von 1971 bis 1981 derartigen Belastungen bei seinen in diesem Zeitraum häufig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen ausgesetzt war, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr hat der TAD mit seiner Übersicht in seiner Stellungnahme vom 25. März 2004, welche belastenden Tätigkeiten innerhalb eines Tages zurückgelegt werden müssen, um die Tagesbelastungsdosis von 5500 kNh zu erreichen, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die reguläre Tätigkeit als Installateur, also nicht als Bauhelfer (!), gerade die Voraussetzungen de MDD nicht erfüllt.
Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 nicht zu überprüfen.
Die dem Ergebnis in der Hauptsache folgende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1945 geborene Kläger war nach seinen Angaben seit 1971 als Heizungs- und Sanitärinstallateur beschäftigt. Nach zuvor überwiegend kurzfristigen Tätigkeiten war er zuletzt vom 14. Oktober 1981 bis zum 28. Februar 1998 bei der Firma L V GmbH & Co.KG als Heizungsbauer und Sanitärinstallateur beschäftigt. Seit dem 14. Oktober 1997 war er arbeitsunfähig erkrankt.
Im Februar 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit und verwies auf medizinische Befunde sowie seinen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Berlin bei und holte einen Befundbericht des den Kläger seit 1984 behandelnden Orthopäden Dr. W ein, der eine Behandlung wegen Beschwerden in der Halswirbelsäule seit 1990 mitteilte. In der Folgezeit sei der Kläger auch wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule in Behandlung gewesen.
Auf der Grundlage des vom Kläger ausgefüllten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule nahm der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation der L V GmbH & Co. KG eine Befragung des Klägers zu den von ihm ausgeführten Arbeiten vor. In dem Bericht vom 7. Juli 2000 ist hierzu ausgeführt, der Kläger habe angegeben, in 30% seiner Arbeitszeit Heizungen gebaut zu haben, wobei die Hälfte der Arbeitszeit auf das Heranführen von Heizkörpern entfallen sei. Dabei habe es sich zu 50% um Gussheizkörper gehandelt. Als Sanitärinstallateur habe er 15% der Arbeitszeit in Kriechböden, Kriechkellern oder mit dem Einbau von Badewannen verbracht. Weitere 30% der Arbeitszeit seien für die Ausrüstung mit Sanitärkeramik aufgewendet worden. Für das belastende Heranführen seien 30 Minuten zu berücksichtigen. Weitere 15% der Arbeitszeit seien mit der Errichtung von Abwasserleitungen und dem Bestücken von Installationsschächten verbracht worden, wofür 30 Minuten pro Schicht als belastend anzusetzen seien. Der TAD errechnete auf der Grundlage einer derartigen von 1971 bis 1997 ausgeübten Tätigkeit eine Belastung von 12.879 Kilo-NewtonStunden (kNh). Dadurch sei die nach dem Modell von Jäger/Hartung erforderliche Mindestdosis überschritten. Es lägen insofern für seine Berufgruppe untypische Tätigkeiten vor, als der Kläger im gesamten Tätigkeitsraum in einem streng arbeitsteiligen Betrieb im Akkord gearbeitet habe. In einem weiteren Bericht vom 19. September 2000 berichtigte der TAD seine Annahmen. Bei der Berechnung sei versehentlich der gesamte Tätigkeitszeitraum und nicht nur der Beschäftigungszeitraum bei der L V GmbH & Co. KG vom 14. Oktober 1981 bis zum 13. Oktober 1997 als belastend berücksichtigt worden. Der langjährig ausgeübte Beruf sei bei üblicher Tätigkeit nicht geeignet, schädigend zu wirken, da Heben und Tragen in der Regel nur ein Sechstel der Tätigkeitszeit erreichen würden. Es ergebe sich eine belastende Tätigkeit von 17 Jahren, bei der der Richtdosiswert von 12,5 Mio. Nh mit 10,281 Mio Nh nicht erreicht würde.
Der von der Beklagten gehörte Gewerbearzt Dr. S kam in einer Stellungnahme vom 15. November 2000 zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Verursachung der Berufskrankheit nicht erfüllt seien.
Nachdem der TAD eine Berechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD) vorgenommen hatte, die eine belastende Tätigkeit von 19,16 Mega-Nh ergab, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Dezember 2000 die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit ab. Die Erkrankung stehe nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die als gefährdend zu berücksichtigende Tätigkeit bei der LVGmbH & Co. KG habe zu einer Belastungsdosis von 10,281 MegaNh geführt, der Grenzwert von 12,5 MegaNh werde dadurch nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung des MDD werde der Richtwert von 25 MegaNh nicht erreicht.
Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Jahr 2000, nach der es zur Anerkennung einer Berufskrankheit erforderlich sei, dass zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit belastende Tätigkeiten ausgeführt würden. Diese Voraussetzung sei bei ihm erfüllt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Berechnung der Belastung sei in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten von einer Einwirkungszeit von 30 Minuten auszugehen, die neben den Dosiswerten auch das Kriterium des Drittels der täglichen Arbeitszeit nicht erfülle.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger geltend gemacht, nach den Berechnungen der Beklagten vom 7. Juli 2000 würden die arbeitstechnischen Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Die davon abweichenden späteren Berechnungen gingen von modellmäßigen Berechnungen aus, die weder mit seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren noch mit historischen Erkenntnissen vereinbar seien.
Das Sozialgericht hat Prof. Dr. Sch mit der Erstattung eines orthopädischen Zusammenhangsgutachtens beauftragt. Prof. Dr. Sc hat in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2002 angegeben, im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper und ein kleiner Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Kreuzbeinabschnitt. Die darüber liegenden Bewegungssegmente seien dem Verschleißprozess deutlich weniger unterlegen, so dass von einer schicksalhaft alterbedingten generalisierten Schädigung des Achsenorgans nicht ausgegangen werden könne. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ab Januar 2000 fortlaufend mit 20 v.H. zu bemessen.
Durch Urteil vom 21. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des TAD vom 19. September 2000 ermittelten beruflichen Expositionen erfüllt. Der Kläger habe an ca. 126 Arbeitsschichten pro Jahr weit über 40 Hebe- und Tragevorgänge mit Gewichten von 25 kg oder mehr durchgeführt. In Anbetrachte der deutlichen Überschreitung der für die "gewisse Regelmäßigkeit und Häufigkeit" erforderlichen Expositionen pro Arbeitsschicht sowie der erforderlichen Lastgewichte bestünden keine Bedenken, vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen. Die von der Beklagten angewendeten Rechenmodelle stünden dem nicht entgegen, weil sie keine allgemein anerkannten Ermittlungsmöglichkeiten zur Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 darstellten. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten habe nicht eingeholt werden müssen, weil das Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit zur Berufskrankheit Nr. 2108 allgemeine medizinische Erfahrungswerte zumindest in der Weise enthalte, dass bei cirka 40 relevanten Expositionen pro Arbeitsschicht die erforderliche Regelmäßigkeit und Häufigkeit angenommen werden könne. Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 seien erfüllt. Die Kammer folge dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. Für eine berufliche Verursachung des Gesundheitsschadens spreche weiter, dass sich nur in den beiden untersten Segmenten der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen knöcherner Art in Form von Spondylarthrosen und Osteochondrosen fänden. Auch hinsichtlich der schädigungsbedingten MdE sei dem Gutachten zu folgen.
Gegen das am 25. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 15. April 2003. Sie macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das MDD ein geeignetes Modell darstelle, um die kritische Belastungsdosis durch langjähriges Heben und Tragen zu ermitteln. Auf der Grundlage der Berechnung des TAD sei der kritische Belastungswert nicht erfüllt. Abgesehen davon lasse sich ein medizinischer Zusammenhang zwischen Bandscheibenerkrankung und der langjährigen Tätigkeit nicht herstellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Rückfrage des Senats hat der TAD in einer Stellungnahme vom 25. März 2004 seine Berechnung nach dem MDD für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur an 90 Tagen im Jahr, als Heizungsbauer an 54 Tagen im Jahr und mit sonstigen schweren Arbeiten an 18 Tagen im Jahr in einzelne Trage- und Hebevorgänge untergliedert aufgeschlüsselt und ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Berechnung auf den Angaben des Klägers beruhe und ein ungewöhnliches Tätigkeitsbild darstellten, das in dieser Form vom Arbeitgeber nicht bestätigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des SG - S 69 U 273/01) und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch ?SGB VII? die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bezeichneten Tätigkeiten erleidet. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als einer solchen nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO setzt eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule voraus, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben. Als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein.
Bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zu seinen Tätigkeiten, die der TAD unter Berücksichtigung der Angaben des Arbeitgebers nicht in vollem Umfang für gegeben erachtet, konnte der Senat nicht feststellen, dass ein ausreichendes Ausmaß von wirbelsäulenbelastenden Einwirkungen vorgelegen hat. Zwar hat der Kläger nach den Ermittlungen des TAD sowohl Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ausgeführt als auch teilweise schwere Lasten gehoben. Dadurch werden jedoch die Anforderungen, die für die Anerkennung der Berufskrankheit gestellt werden, nicht erfüllt.
Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten" und "langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung" ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell ( MDD) innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Einbeziehung von Wissenschaftlern entwickelt worden, das sich an dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu der BK Nr. 2108 herausgegebenen Merkblatt unter Einbeziehung epidemiologischer Studien orientiert. Dieses Modell stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts(BSG) (Urteil vom 18. März 2003-B 2 U 13/02 R= Breithaupt 2003, 568 ff; bestätigt durch Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 1/ 02 R ) nach der vorliegenden medizinischen Literatur zumindest derzeit ein geeignetes Modell dar, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln ( Urteil vom 18. März 2003).
Danach sind - stark vereinfacht dargestellt - nur Hebe- und Tragevorgänge zu berücksichtigen, die zu einer Druckkraft von 3200 Newton(N) auf die Bandscheibe L5/ S1 führen; erst wenn die Summe der Tragevorgänge eine Tagesdosis von 5500Nh überschreitet, wird der Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen und für die erforderliche Gesamtdosis von 25 Mega-Nh berücksichtigt ( Urteil vom 19. August 2003, S. 5 des Umdrucks). Nach diesem Modell, dessen Berechnungsmethoden in dem Aufsatz von Hartung, Schäfer u.a. "Ermittlung der beruflichen Belastung der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Berufskrankheit Nr. 2108 und Beurteilung mit Hilfe des MDD" ( Ergo Med,1999, S. 219-224) dargestellt sind, führen beidhändige Hebevorgänge einer 20 kg schweren Last mit starker Vorneigung des Rumpfes zu einer Druckkraft von 3300 N. Für länger andauernde Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ohne Lastenmanipulation werden für diese statische Körperhaltung eine Druckkraft von 1700 N für einen Rumpfneigungswinkel von 90° abgeleitet. Tragevorgänge einer Last von 30 kg vor dem Körper werden mit 3550 N berücksichtigt.
Die Angaben des Klägers sind in dem von ihm als zutreffend erachteten Ermittlungsbericht des TAD vom 7. Juli 2000 der Berechnung der Belastung zugrunde gelegt worden. Die Umsetzung der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Arbeitsbelastungen in den Tätigkeitsfeldern Heizungsbau und Sanitärinstallation in die Berechnung nach dem MDD hat der TAD in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2004 nachvollziehbar dargelegt. Dass der Kläger mit diesen danach auch nach seiner Auffassung zutreffenden Erhebungen den erforderlichen Richtwert von 25 Mega-Nh nicht erreicht, hängt damit zusammen, dass in der ersten Berechnung des TAD ein um 10 Jahre verlängerter Belastungszeitraum, nämlich ab 1971 statt der dokumentierten Arbeitsaufnahme im Oktober 1981, berücksichtigt wurde. Hierdurch wurde der vom TAD als unüblich beschriebene Belastungszeitraum statt mit tatsächlichen 17 Jahren mit 27 Jahren bewertet. Dafür, dass der Kläger auch im Zeitraum von 1971 bis 1981 derartigen Belastungen bei seinen in diesem Zeitraum häufig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen ausgesetzt war, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr hat der TAD mit seiner Übersicht in seiner Stellungnahme vom 25. März 2004, welche belastenden Tätigkeiten innerhalb eines Tages zurückgelegt werden müssen, um die Tagesbelastungsdosis von 5500 kNh zu erreichen, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die reguläre Tätigkeit als Installateur, also nicht als Bauhelfer (!), gerade die Voraussetzungen de MDD nicht erfüllt.
Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 nicht zu überprüfen.
Die dem Ergebnis in der Hauptsache folgende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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