Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AL 4430/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 69/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung von Arbeitslosengeld (Alg) über den Monat der Beendigung des 65. Lebensjahres hinaus.
Der 1936 geborene Kläger stammt aus Bulgarien, kam 1980 nach Deutschland und leistete nach seinen Angaben seit 1986 zunächst gemeinnützige Arbeit. Seit 1988 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit dem 1. September 1988 übte er verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen (u.a. im Rahmen des ABM-Programms) aus und bezog zeitweise auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Soweit aus den Akten ersichtlich, war auf seiner Lohnsteuerkarte immer die Lohnsteuerklasse I/0 eingetragen.
Zuletzt hatte der Kläger nach Zeiten der Beschäftigung und des Krankengeldbezuges eine Anwartschaft auf Alg ab 19. April 2001 erworben und bezog seit diesem Tage Alg auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 2001. Die Anspruchsdauer war im Bescheid mit 960 Kalendertagen angegeben.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. August 2001 auf, weil dem Kläger wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 117 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kein Anspruch auf Alg mehr zustehe.
Am 2. August 2001 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und beantragte die Fortzahlung von Alg; dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2001 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab.
Am 9. August 2001 ging der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide bei der Beklagten ein. Der Kläger trug dazu u.a. vor, er könne noch nicht Rente beantragen, da er noch einige Jahre arbeiten und Beiträge einzahlen müsse. Zum Sozialamt wolle er nicht gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001 bestätigte die Beklagte die Leistungsaufhebung durch Bescheid vom 26. Juli 2001 ab 1. August 2001 und durch weiteren Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 6. November 2001 die Ablehnung auf den Fortzahlungsantrag vom 2. August 2001. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr leistungsberechtigt sei, so dass die Bewilligung ab 1. August 2001 aufzuheben bzw. der Leistungsantrag abzulehnen sei.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 29. November 2001 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, die in § 117 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen erfülle er. Von Abs. 2 werde er nicht erfasst, weil dieser nur für Arbeitnehmer gelte, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten.
Nach Erörterung des umfänglichen schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers und Beschränkung des Klageantrages auf die Weitergewährung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus hat das SG mit Urteil vom 30. Juli 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Alg ab 1. August 2001 nicht zu, wie sich aus § 117 Abs. 2 SGB III ergebe. Die Vorschrift sei an dem Beginn der Regelaltersrente ausgerichtet. Der Gesetzesauslegung des Klägers könne nicht gefolgt werden. Die Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe daher zu Recht die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft aufgehoben und auch den erneuten Antrag des Klägers auf weitere Bewilligung von Alg mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Gewährung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus beansprucht bis zum Erlass des Rentenbescheides der LVA Sachsen-Anhalt vom 1. August 2002, mit dem ihm auf seinen Antrag vom 20. März 2002 Regelaltersrente in Höhe von 202,89 Euro ab 1.März 2002 zuerkannt worden ist. Ferner wendet er sich gegen die (unterbrochene) Entrichtung von Beiträgen (zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) durch die Beklagte und begehrt die Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten vom 1. Juli 1980 bis 2. September 1991 bei der Kranken- und Rentenversicherung, die Erörterung der Ursachen seiner zwangsweisen Beschäftigungslosigkeit sowie Schadenersatz zur Tilgung eines Kredits.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2002 sowie die Bescheide vom 26. Juli 2001 und 2. August 2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001, aufzuheben.
Wegen der weiteren Anträge wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2005 (Eingang bei Gericht am 18. Februar 2005) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die maßgebliche Gesetzeslage lasse die Gewährung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus an den Kläger nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte über den Kläger (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit seinem Begehren keinen Erfolg. Soweit er sich gegen das Urteil des SG wendet, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung von Alg (und daraus folgend auf Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) über den 31. Juli 2001 hinaus gegen die Beklagte hat.
Das im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 weitergehend geltend gemachte Begehren, über das der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten vom 1. Juli 1980 bis 2. September 1991 bei der Kranken- und Rentenversicherung beansprucht, kann er sich damit nicht zulässigerweise an die Beklagte als Träger der Arbeitslosenversicherung wenden.
Soweit er ferner die Erörterung der Ursachen seiner zwangsweisen Beschäftigungslosigkeit beantragt, bleibt unklar, worauf und gegen welche Entscheidungen (der Beklagten?) sich dieser Antrag richtet. Seinem Vorbringen ist zumindest zu entnehmen, dass er Ereignisse in länger zurückliegenden Zeiten ansprechen will. Sofern dazu seinerzeit Bescheide ergingen, sind diese fraglos gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend und eine diese betreffende Klage schon deshalb unzulässig.
Hinzu kommt, dass es dem Senat gemäß § 29 SGG grundsätzlich verwehrt ist, erstinstanzlich über klägerisches Begehren zu entscheiden, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. z.B. § 96 SGG). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, denn die möglicherweise erlassenen früheren Bescheide ändern oder ersetzen nicht die angefochtenen (späteren) Bescheide vom 26. Juli 2001 und 2. August 2001.
Aber auch der Antrag auf Schadensersatz ist unzulässig. Eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage ist insofern nicht ersichtlich. Denkbar ist allenfalls ein Amtshaftungsanspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen allerdings aus dem klägerischen Vorbringen nicht entnommen werden können. Ein solcher Anspruch kann jedoch zulässigerweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Dem mithin allein zulässigen Berufungsantrag, mit dem die Weiterzahlung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus beansprucht wird und die verbunden ist mit der der Beklagten dann auferlegten Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, steht § 117 Abs. 2 SGB III entgegen. Dies hat das SG mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden und dabei auch auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen im Berufungsverfahren zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Einem Arbeitnehmer bleibt es zwar unbenommen, zu Gunsten eines späteren Rentenanspruchs über den Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns hinaus unter Verzicht auf eine Rentenleistung weitere Beschäftigungs- und damit Beitragszeiten für den Rentenanspruch zu erwerben. Dies bedingt jedoch nicht, auch den Schutz der Arbeitslosenversicherung einem Arbeitslosen über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Denn typischerweise ist dies der Beginn der Regelaltersrente und damit der Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung als nunmehr zuständigem Zweig der Sozialversicherung gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung von Arbeitslosengeld (Alg) über den Monat der Beendigung des 65. Lebensjahres hinaus.
Der 1936 geborene Kläger stammt aus Bulgarien, kam 1980 nach Deutschland und leistete nach seinen Angaben seit 1986 zunächst gemeinnützige Arbeit. Seit 1988 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit dem 1. September 1988 übte er verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen (u.a. im Rahmen des ABM-Programms) aus und bezog zeitweise auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Soweit aus den Akten ersichtlich, war auf seiner Lohnsteuerkarte immer die Lohnsteuerklasse I/0 eingetragen.
Zuletzt hatte der Kläger nach Zeiten der Beschäftigung und des Krankengeldbezuges eine Anwartschaft auf Alg ab 19. April 2001 erworben und bezog seit diesem Tage Alg auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 2001. Die Anspruchsdauer war im Bescheid mit 960 Kalendertagen angegeben.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. August 2001 auf, weil dem Kläger wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 117 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kein Anspruch auf Alg mehr zustehe.
Am 2. August 2001 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und beantragte die Fortzahlung von Alg; dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2001 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab.
Am 9. August 2001 ging der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide bei der Beklagten ein. Der Kläger trug dazu u.a. vor, er könne noch nicht Rente beantragen, da er noch einige Jahre arbeiten und Beiträge einzahlen müsse. Zum Sozialamt wolle er nicht gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001 bestätigte die Beklagte die Leistungsaufhebung durch Bescheid vom 26. Juli 2001 ab 1. August 2001 und durch weiteren Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 6. November 2001 die Ablehnung auf den Fortzahlungsantrag vom 2. August 2001. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr leistungsberechtigt sei, so dass die Bewilligung ab 1. August 2001 aufzuheben bzw. der Leistungsantrag abzulehnen sei.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 29. November 2001 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, die in § 117 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen erfülle er. Von Abs. 2 werde er nicht erfasst, weil dieser nur für Arbeitnehmer gelte, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten.
Nach Erörterung des umfänglichen schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers und Beschränkung des Klageantrages auf die Weitergewährung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus hat das SG mit Urteil vom 30. Juli 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Alg ab 1. August 2001 nicht zu, wie sich aus § 117 Abs. 2 SGB III ergebe. Die Vorschrift sei an dem Beginn der Regelaltersrente ausgerichtet. Der Gesetzesauslegung des Klägers könne nicht gefolgt werden. Die Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe daher zu Recht die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft aufgehoben und auch den erneuten Antrag des Klägers auf weitere Bewilligung von Alg mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Gewährung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus beansprucht bis zum Erlass des Rentenbescheides der LVA Sachsen-Anhalt vom 1. August 2002, mit dem ihm auf seinen Antrag vom 20. März 2002 Regelaltersrente in Höhe von 202,89 Euro ab 1.März 2002 zuerkannt worden ist. Ferner wendet er sich gegen die (unterbrochene) Entrichtung von Beiträgen (zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) durch die Beklagte und begehrt die Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten vom 1. Juli 1980 bis 2. September 1991 bei der Kranken- und Rentenversicherung, die Erörterung der Ursachen seiner zwangsweisen Beschäftigungslosigkeit sowie Schadenersatz zur Tilgung eines Kredits.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2002 sowie die Bescheide vom 26. Juli 2001 und 2. August 2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001, aufzuheben.
Wegen der weiteren Anträge wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2005 (Eingang bei Gericht am 18. Februar 2005) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die maßgebliche Gesetzeslage lasse die Gewährung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus an den Kläger nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte über den Kläger (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit seinem Begehren keinen Erfolg. Soweit er sich gegen das Urteil des SG wendet, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung von Alg (und daraus folgend auf Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) über den 31. Juli 2001 hinaus gegen die Beklagte hat.
Das im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 weitergehend geltend gemachte Begehren, über das der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten vom 1. Juli 1980 bis 2. September 1991 bei der Kranken- und Rentenversicherung beansprucht, kann er sich damit nicht zulässigerweise an die Beklagte als Träger der Arbeitslosenversicherung wenden.
Soweit er ferner die Erörterung der Ursachen seiner zwangsweisen Beschäftigungslosigkeit beantragt, bleibt unklar, worauf und gegen welche Entscheidungen (der Beklagten?) sich dieser Antrag richtet. Seinem Vorbringen ist zumindest zu entnehmen, dass er Ereignisse in länger zurückliegenden Zeiten ansprechen will. Sofern dazu seinerzeit Bescheide ergingen, sind diese fraglos gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend und eine diese betreffende Klage schon deshalb unzulässig.
Hinzu kommt, dass es dem Senat gemäß § 29 SGG grundsätzlich verwehrt ist, erstinstanzlich über klägerisches Begehren zu entscheiden, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. z.B. § 96 SGG). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, denn die möglicherweise erlassenen früheren Bescheide ändern oder ersetzen nicht die angefochtenen (späteren) Bescheide vom 26. Juli 2001 und 2. August 2001.
Aber auch der Antrag auf Schadensersatz ist unzulässig. Eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage ist insofern nicht ersichtlich. Denkbar ist allenfalls ein Amtshaftungsanspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen allerdings aus dem klägerischen Vorbringen nicht entnommen werden können. Ein solcher Anspruch kann jedoch zulässigerweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Dem mithin allein zulässigen Berufungsantrag, mit dem die Weiterzahlung von Alg über den 31. Juli 2001 hinaus beansprucht wird und die verbunden ist mit der der Beklagten dann auferlegten Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, steht § 117 Abs. 2 SGB III entgegen. Dies hat das SG mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden und dabei auch auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen im Berufungsverfahren zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Einem Arbeitnehmer bleibt es zwar unbenommen, zu Gunsten eines späteren Rentenanspruchs über den Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns hinaus unter Verzicht auf eine Rentenleistung weitere Beschäftigungs- und damit Beitragszeiten für den Rentenanspruch zu erwerben. Dies bedingt jedoch nicht, auch den Schutz der Arbeitslosenversicherung einem Arbeitslosen über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Denn typischerweise ist dies der Beginn der Regelaltersrente und damit der Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung als nunmehr zuständigem Zweig der Sozialversicherung gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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