L 16 AL 41/04*10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4686/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 41/04*10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 14. Dezember 2002 und eine von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung für die Zeit vom 14. Dezember 2002 bis 19. Juli 2003.

Der am 1948 geborene Kläger bezog nach Beschäftigungen als Malergeselle ab 16. Januar 1996 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Alg-Anspruches ab 14. September 1996 Alhi, zuletzt für den am 24. Mai 2003 beginnenden Bewilligungsabschnitt in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 119,84 Euro (Bescheid vom 23. Mai 2003). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 1998 hatte die Beklagte mit Rechtsfolgenbelehrung auf Erlöschen des Alhi-Anspruches im Falle einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen eine Sperrzeit vom 28. Februar 1998 bis zum 22. Mai 1998 festgesetzt (12 Wochen).

Anlässlich einer Vorsprache des Klägers am 12. Dezember 2002 unterbreitete die Beklagte ihm mit der im Aktenvermerk vom 8. Januar 2003 dokumentierten Rechtsfolgenbelehrung ein Arbeitsangebot für eine Beschäftigung im Hol? und Bringedienst bei dem B e.V. ? Verein ? (im Folgenden: B). Der Kläger stellte sich am 13. Dezember 2002 persönlich beim B bei der Zeugin Holz vor, wobei er seinen Hund mitführte. Zu einer Einstellung kam es nicht. Der B teilte der Beklagten hierauf mit, der Kläger sei stark angetrunken mit einem Hund zum Vorstellungsgespräch erschienen. Durch dieses Verhalten habe er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages vereitelt.

Nach Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2003 eine Sperrzeit vom 14. Dezember 2002 bis 7. März 2003 (12 Wochen) fest, hob die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 14. Dezember 2002 bis 7. März 2003 auf und forderte die Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi nebst der Beiträge zur Kranken? und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.598,90 Euro. Im Widerspruchsverfahren nahm die Beklagte diesen Bescheid teilweise zurück und hob die Alhi-Bewilligung wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 24 Wochen für die Zeit ab dem 14. Dezember 2002 insgesamt wegen des Erlöschens des Alhi-Anspruches auf und forderte die Erstattung der in der Zeit vom 8. März 2003 bis 19. Juli 2003 gezahlten Alhi in Höhe von 2.054,40 Euro (Bescheid vom 31. Juli 2003). Zuvor hatte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 16. Juli 2003 die Alhi-Bewilligung für die Zukunft ab 20. Juli 2003 zurückgenommen. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung unter Hinweis auf die erneute Sperrzeit nochmals auf. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. August 2003, 25. September 2003 und 30. September 2003 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 16. Juli 2003, 19. Mai 2003 und 31. Juli 2003 zurück.

Mit seiner am 11. September 2003 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung der weiteren Sperrzeit und die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 14. Dezember 2002; ferner begehrt er die Weiterzahlung von Alhi über den 19. Juli 2003 hinaus.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat eine Auskunft des B vom 5. März 2004 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Umständen des Vorstellungsgespräches vom 13. Dezember 2002 geäußert; hierauf wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 22. April 2004 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003, vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2003, vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2003 und vom 28. Oktober 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 19. Juli 2003 hinaus Alhi zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die in Rede stehenden Aufhebungsbescheide der Beklagten seien rechtswidrig, da der Anspruch des Klägers auf Alhi nicht gemäß § 196 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch ? Arbeitsförderung ? (SGB III) erloschen sei. Der Kläger habe nicht nach der Entstehung des Alhi-Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben. Sein Verhalten bei dem Vorstellungsgespräch am 13. Dezember 2002 rechtfertige nicht den von der Beklagten angenommenen Eintritt einer weiteren Sperrzeit, die unter Berücksichtigung des Sperrzeitbescheides vom 16. Juli 1998 zu einer Gesamtdauer von 24 Wochen geführt hätte. Nach den §§ 198 Satz 1, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trete eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, während der der Anspruch auf Alhi ruhe, wenn der Arbeitslose u.a. die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Der Kläger habe bei dem Vorstellungsgespräch die Arbeit nicht ausdrücklich abgelehnt. Auch eine schlüssige Ablehnung des Vermittlungsangebotes könne zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Aus dem Verhalten des Klägers könne nicht der Wille entnommen werden, dass er nicht bereit gewesen sei, die angebotene Arbeit anzunehmen. Der Kläger habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er durch die Mitnahme des Hundes nicht eine Einstellung habe vereiteln wollen. Dies gelte auch für den von der Gesprächspartnerin des Klägers beanstandeten Alkoholgeruch. Daraus, dass der Kläger wegen des Tags zuvor genossenen alkoholfreien Bieres noch einen Geruch gehabt haben möge, gelange das Gericht nicht zu der Überzeugung von einem zielgerichteten Verhalten des Klägers zur Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses. Die angefochtenen Bescheide seien daher aufzuheben. Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung der Alhi auch über den 19. Juli 2003 hinaus zu.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Das Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch mit einer Alkoholfahne und einem Hund sei nicht nur äußerst unüblich, sondern dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass eine Vorstellung dieser Art eine abschreckende Wirkung auf den Arbeitgeber haben werde. Der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er durch dieses Auftreten jeden Arbeitgeber ? und nicht nur den B ? davon abhalten werde, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG.

Wegen des Sach? und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage war mithin abzuweisen.

Die Beklagte war berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab dem 14. Dezember 2002 aufzuheben und die für die Zeit vom 14. Dezember 2002 bis 7. März 2003 gezahlte Alhi nebst der Beiträge zur Kranken? und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.598,90 Euro und die in der Zeit vom 8. März 2003 bis zum 19. Juli 2003 gezahlte Alhi in Höhe von 2.054,40 Euro von dem Kläger zurückzufordern. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch ? Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ? (SGB X) i.V. mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III (für den Bewilligungszeitraum bis zum 23. Mai 2003) bzw. ? für den am 24. Mai 2003 beginnenden Bewilligungsabschnitt ? an § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 2 SGB III. Zutreffend hat das SG insoweit nicht nur über den Bescheid vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2003 (Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 20. Juli 2003) befunden, sondern auch über den Bescheid vom 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 (Festsetzung der Sperrzeit und Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 14. Dezember 2002 bis 7. März 2003), den Bescheid vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2003 (Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 14. Dezember 2002) und die erneute Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Bescheid vom 28. Oktober 2003. Denn die nach Erhebung der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs? und Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 11. September 2003 erteilten Bescheide sind Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG schon deshalb geworden, weil sich der Kläger mit seiner Klageschrift nicht nur isoliert gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2003 gewandt hat, sondern auch gegen die Festsetzung der (weiteren) Sperrzeit und die Aufhebung der Leistungsbewilligung insgesamt. Er hat damit, wie das SG richtig erkannt hat, mit der Klage sinngemäß auch einen Anspruch auf Weiterbewilligung der Alhi ab 20. Juli 2003 geltend gemacht.

Der Anspruch des Klägers auf Alhi war jedenfalls ab dem 14. Dezember 2002 erloschen und der Kläger kannte den Wegfall des Anspruchs bzw. die Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung auch über den 23. Mai 2003 hinaus bzw. er kannte diese zumindest nur deshalb nicht, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 2 SGB III; § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 3 SGB III). Nach § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.

Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Juli 1998, der für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl. § 77 SGG), steht fest, dass der Kläger Anlass für eine Sperrzeit von 12 Wochen (28. Februar 1998 bis zum 22. Mai 1998) gegeben hatte.

Nach Eintritt dieser ersten Sperrzeit von 12 Wochen hat der Kläger durch die Nichtannahme des Arbeitsangebots vom 12. Dezember 2002 erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gegeben. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier anwendbaren Fassung ab 1. Januar 2002 tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Die Beklagte machte dem Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 12. Dezember 2002 ein Arbeitsangebot für eine Beschäftigung im Hol? und Bringedienst bei dem B. Dieses Arbeitsangebot war ausreichend bestimmt. Es hat die zu verrichtende Tätigkeit beschrieben. Diese Tätigkeit war dem Kläger auch zumutbar. Der Kläger hat durch sein Verhalten dieses Arbeitsangebot nicht angenommen bzw. die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und dem B durch sein Verhalten verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch sein Erscheinen zum Vorstellungsgespräch bei dem B am 13. Dezember 2002 mit einer deutlich wahrnehmbaren Alkoholfahne zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass dadurch eine Einstellung nicht erfolgen würde. Dass der Arbeitgeber in diesem Falle unabhängig von dem sonstigen Verhalten des Klägers und unabhängig von den Ergebnissen der Vorstellungsgespräche mit gegebenenfalls anderen Bewerbern nicht bereit war, den Kläger einzustellen, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin H im Termin zur mündlichen Verhandlung, die das Vorstellungsgespräch mit dem Kläger geführt hatte. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das Mitführen eines unangeleinten Hundes bei einem Vorstellungsgespräch aus objektiver Sicht ebenfalls als abschreckendes bzw. provokantes Verhalten anzusehen ist, dem das Bestreben entnommen werden kann, die angebotene Arbeit nicht anzunehmen. Die Einlassungen des Klägers im Verhandlungstermin bei dem SG, er habe seinerzeit nur alkoholfreies Bier getrunken, das möglicherweise noch gerochen habe, ist angesichts der eindeutigen Angaben der Zeugin H als Schutzbehauptung zu werten, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, wie das Trinken alkoholfreien Bieres zu einer deutlichen Alkoholfahne noch am Folgetag führen sollte.

Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, das Arbeitsangebot nicht anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt der (weiteren) Sperrzeit von 12 Wochen eine besondere Härte für ihn bedeuten könnte, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Der Kläger ist über die Rechtsfolgen der ? konkludenten ? Arbeitsablehnung auch ausreichend belehrt worden (§ 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Maßgebend ist die Belehrung im Arbeitsangebot vom 12. Dezember 2002. Wie der Kläger durch seine persönliche Unterschrift am 8. Januar 2003 auf dem entsprechenden Vermerk der Beklagten bestätigt hat, wurde er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots vom 12. Dezember 2002 bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund belehrt. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung zusätzlich aufgenommenen Tatbestandsalternativen der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere der Verhinderung des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches, vollständig. Denn diese Erweiterung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung erfasst nunmehr ausdrücklich die Fälle, in denen der Arbeitslose durch schlüssiges Verhalten die ihm angebotene Beschäftigung "nicht angenommen oder nicht angetreten" hat. Über die Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung bestand im Übrigen zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Die Beklagte war nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berechtigt und verpflichtet, die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab dem 14. Dezember 2002 aufzuheben. Dem Kläger ist hinsichtlich des Wegfalls des Alhi-Anspruches bzw. der Rechtswidrigkeit der Bewilligung für die Zeit ab 24. Mai 2003 grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Denn er hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sein Anspruch auf Alhi bei einer ? auch konkludenten ? Nichtannahme des Arbeitsangebots entfallen werde. Die Pflicht zur Erstattung der in der Zeit vom 14. Dezember 2002 bis zum 19. Juli 2003 überzahlten Alhi folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X, die der gezahlten Kranken? und Pflegeversicherungsbeiträge aus § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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