Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 1258/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 59/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten für die Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946.
Die Klägerin wurde am 1919 in R/Bulgarien geboren und ist jüdischer Abstammung. Seit 1948 ist sie israelische Staatsangehörige. 1960 wurde sie vom Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz als Verfolgte im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anerkannt. Eine Entschädigung erhielt sie für einen Schaden an Freiheit.
Am 26. August 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG), die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 7 SGB VI, die Nachentrichtung von Beiträgen in höchstmöglicher Anzahl gemäß Art. 1 Nr. 11a Schlussprotokoll des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA), Art. 8 Nr. 8a Schlussprotokoll des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA), in der Fassung der jeweiligen Ergänzungsabkommen, sowie die Gewährung einer Rente (Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Hinterbliebenenrente). Sie gab an, von Oktober 1944 bis Oktober 1946 als Verkäuferin in einem Geschäft für Kinderspielzeug und Galanteriewaren in der Straße G in R zu einem monatlichen Gehalt von 4.000 Lewa gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt; Beiträge zur bulgarischen Rentenversicherung seien entrichtet worden. Geschäftsinhaber sei S B gewesen, zu dem kein verwandschaftliches Verhältnis bestanden habe. Auch habe sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Auf Veranlassung der Beklagten fand am 13. März 1997 im israelischen Finanzministerium eine Sprachprüfung der Klägerin statt. Auf deren Grundlage ging der Sprachprüfer davon aus, dass die Klägerin beim Verlassen Bulgariens dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01. Oktober 1944 bis zum 31. Oktober 1946 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit ab, weil diese Zeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei.
Dagegen legte die Klägerin am 04. Juni 1997 Widerspruch ein und überreichte eidesstattliche Erklärungen der 1920 in R geborenen M L und der 1918 geborenen, seit 1938 in R wohnhaften R A jeweils vom 01. Mai 1997. Beide bekundeten zu wissen, dass im Elternhaus der Klägerin deutsch gesprochen worden sei und diese von Oktober 1944 bis Oktober 1946 als Angestellte im Geschäft von S B in R, Straße G, in dem Kinderspielzeuge und Galanteriewaren verkauft wurden, gearbeitet habe. Sie habe ein Monatsgehalt bezogen. Vom Arbeitgeber seien alle Sozialabgaben an die bulgarische Sozialversicherung bezahlt worden. Die Beklagte zog die Entschädigungsakte der Klägerin vom Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz bei. Diese enthält keine Angaben zur Berufstätigkeit der Klägerin. Weiter holte sie eine Stellungnahme des Stadtarchivs R ein. Dieses erklärte im Februar 1997, dass dort keine Dokumente über die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigung vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin verfüge über keine Nachweise über die behauptete Beschäftigung im fraglichen Zeitraum. Auch sei ihr keine Glaubhaftmachung gelungen. Die vorgelegten Zeugenerklärungen enthielten keinen Hinweis darauf, woher das Wissen der Zeuginnen über die Beschäftigung und insbesondere den Bezug von Arbeitsentgelt und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen stamme. Zudem werde dort angegeben, dass die Klägerin als Angestellte tätig gewesen sei. Genauere Angaben zur Beschäftigung fehlten hingegen.
Dagegen hat die Klägerin am 16. März 1998 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie habe im fraglichen Zeitraum montags bis samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr als Verkäuferin gearbeitet. Zu ihren Aufgaben habe es auch gehört, die Waren zu bestellen und bei ihrer Lieferung in Empfang zu nehmen. Das Geschäft sei nur für "En Gros" gewesen. Sie habe für die Kunden "Versandfakturen" ausgestellt, die Ware vorbereitet und zusammen mit dem Eigentümer verpackt und versendet.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 die Gewährung einer Altersrente im Hinblick auf die nicht erfüllte Wartezeit abgelehnt. Die angegebenen Beitragszeiten in Bulgarien könnten nicht anerkannt werden, weil im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 17a FRG nicht ausreichend glaubhaft gemacht seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es für die Zugehörigkeit eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ausschlaggebend, dass er die deutsche Sprache im persönlichen Bereich allein oder überwiegend gebraucht habe. Dies aber könne die Klägerin weder beweisen noch glaubhaft machen. Sie sei vielmehr mehrsprachig und dürfte sich der deutschen Sprache ebenso wie der französischen Sprache lediglich als Bildungssprache bedient haben. Ihre Muttersprache sei hingegen Bulgarisch, was auch die Angaben ihrer jüngeren Schwester beim Amt für Rehabilitation in Israel belegten. Auch der Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum DISVA in Verbindung mit § 17a FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 werde abgelehnt.
Das Sozialgericht hat die Vernehmung der R A, des 1920 in R geborenen S M H, der 1923 geborenen Schwester der Klägerin, R S, und der M L vor dem Amtsgericht in T A angeordnet. Während die Zeugen A, Ch (entspricht H) und S am 30. Mai bzw. 18. Juni 2000 vor Gericht ausgesagt haben, hat der Korrespondenzanwalt der Klägerbevollmächtigten in T A G J auf die Vernehmung der Zeugin L verzichtet, nachdem diese wegen angeblicher, ärztlich nicht bestätigter Erkrankung nicht zur Vernehmung erschienen war und sich – nach seinen Angaben – geweigert hatte, mit ihm und der Klägerin zusammenzuarbeiten. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen der Zeugen A, Ch und S wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Altersrente. Sie erfülle die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht. Insbesondere komme die Anerkennung einer Fremdbeitragszeit für den Zeitraum von 1944 bis 1946 nicht in Betracht. Die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen Versicherungsträger während dieser Zeit sei nicht glaubhaft gemacht. Damit scheide auch die Möglichkeit einer Nachentrichtung von Beiträgen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Zusatzabkommen zum DISVA vom 12. Februar 1995 aus. Die Beitragsentrichtung für die umstrittene Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht halte zwar die Tatsache der Beschäftigung der Klägerin für überwiegend wahrscheinlich, habe aber erhebliche Zweifel bzgl. der behaupteten Beitragsentrichtung. Bereits die tatsächlichen Umstände ließen eine Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Die Klägerin habe die Tätigkeit unmittelbar nach Ende des zweiten Weltkrieges in Bulgarien ausgeübt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem in Folge des Krieges und der einsetzenden politischen Umwälzungen alles andere als stabile, geordnete politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse geherrscht hätten. Sie sei zudem nach eigenen Angaben die einzige Angestellte in einem kleinen Laden gewesen. In einem solchen könne anders als bei Großunternehmen, die einer besonderen Kontrolle unterlägen, die ordentliche Erfüllung von Beitragspflichten keineswegs von vornherein unterstellt werden. Auch die Angaben der Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin insoweit nicht untermauern können. Die im Widerspruchsverfahren eingereichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeuginnen L und A seien bzgl. der Beitragsentrichtung nahezu wortgleich. In ihrer auffällig übereinstimmenden Formelhaftigkeit hätten sie das Gericht nicht davon überzeugen können, dass der behauptete Sachverhalt eigener Kenntniserlangung entspringe. Die Erklärungen ließen jegliche Details vermissen, die den Vortrag mit Leben erfüllen könnten. Es bleibe gänzlich unklar, woher die Zeuginnen die Erkenntnis gewonnen haben wollten, dass der Arbeitgeber der Klägerin Beiträge an die bulgarische Versicherung entrichtet habe. Auch die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Zeugenaussagen trügen zur Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beitragsentrichtung nicht ausreichend bei. Die Zeugin A habe eingeräumt, dass sie alle Fragen bzgl. der Sozial- und Krankenversicherung nicht beantworten könne. Der Zeuge C habe angegeben, dass seine Angaben bzgl. der Sozialversicherung auf Vermutungen beruhten. Und selbst die Zeugin S habe als Schwester der Klägerin lediglich Vermutungen wiedergegeben. Ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, könne daher dahinstehen.
Gegen dieses ihr am 30. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. August 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht habe die Maßstäbe der Glaubhaftmachung zu eng gefasst. Weiter hätte es nicht pauschal davon ausgehen dürfen, dass in den Jahren 1944 bis 1945 eine Beitragszahlung an die Sozialversicherung in Bulgarien generell nicht wahrscheinlich sei. Es hätte vielmehr im Einzelnen feststellen müssen, in welchem Umfang die Ortschaft R in Bulgarien von den Auswirkungen des 2. Weltkrieges betroffen gewesen sei. Lediglich dann, wenn historisch gesichert sei, dass die Stadt R durch die Kriegseinwirkungen derart in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei, dass kein geordnetes Arbeitsleben mehr möglich gewesen sei, hätte das Gericht wegen der Kriegseinwirkungen die Beitragszahlung für unglaubhaft halten dürfen. Auch habe es nicht daraus, dass die Klägerin die einzige Angestellte gewesen sei, schließen dürfen, dass die ordentliche Erfüllung von Beitragspflicht nicht unterstellt werden könne. Im Übrigen seien die Aussagen bzw. eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen nicht überzeugend gewürdigt worden. Mit diesen sei sowohl die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946 als auch die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis glaubhaft gemacht. Letztere werde weiter durch das Sprachprüfungsprotokoll bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2003 und des Bescheides der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998 sowie des Bescheides vom 23. Juni 1999 die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten von Oktober 1944 bis Oktober 1946 nach erfolgter Nachentrichtung freiwilliger Beiträge eine Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Entschädigungsakte der Klägerin vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998, dieser in der Fassung des Bescheides vom 23. Juni 1999, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie mit Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Pflichtbeiträge nach Bundesrecht sind für die Klägerin unstreitig nicht gezahlt worden. Auch greift keine Fiktion im Sinne der Norm ein. Schließlich sind zu Gunsten der Klägerin keine ausländischen Versicherungszeiten, die deutschen Beitragszeiten gleichstehen könnten, zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie – wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat – keinen Anspruch auf Anerkennung von Fremdbeitragszeiten für die Zeit vom 01. Oktober 1944 bis zum 31. Oktober 1946 nach § 17a FRG i.V.m. §§ 15, 16 FRG.
Nach § 17a FRG finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Fremdrentengesetzes Anwendung auch auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, sowie die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben. Ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. ob sie insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG zurückgelegt hat. Ein Nachweis über entsprechende Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beim bulgarischen Rentenversicherungsträger bis zur Auswanderung der Klägerin wurde unstreitig nicht geführt. Auch ist der Klägerin eine nach § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügende Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Senats nicht gelungen.
Zutreffend ist bereits das Sozialgericht davon ausgegangen, dass eine Tatsache dann glaubhaft gemacht ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, während gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich sind. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden. Ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht fremd [BSG, Urteil vom 17.12.1980 – 12 RK 42/80 -, SozR 5070 § 3 Nr. 1; Beschluss vom 04.06.1975 – 11 BA 4/75 -, BSGE 40, 40 ff. (42)].
Ob – wie das Sozialgericht angenommen hat - gemessen an diesen Grundsätzen glaubhaft ist, dass die Klägerin von Oktober 1944 bis Oktober 1946 tatsächlich als Verkäuferin im Geschäft des S Bfür Spiel- und Galanteriewaren zu einem monatlichen Gehalt von 4.000 Lewa gearbeitet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass während der behaupteten Beschäftigungszeit tatsächlich Beiträge an den bulgarischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer entsprechenden Behauptung. Eine pauschale Vermutung der Beitragstreue verbietet sich jedoch. Die Bekundungen der Zeugen vermögen den Senat indes nicht davon zu überzeugen, dass die Beitragszahlung wahrscheinlich im Sinne des dargestellten Maßstabes ist.
Die im Verwaltungsverfahren übersandten eidesstattlichen Erklärungen der Zeuginnen Lund A sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. In ihren Erklärungen, die zur maßgeblichen Beweisfrage nahezu wortgleich sind, beschränken sich die Zeuginnen darauf, das Beweisthema, d.h. die Beschäftigung der Klägerin im fraglichen Zeitraum sowie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, glatt zu bestätigen. Ihren zielgerichteten Angaben fehlt es jedoch an jeder Individualität und an Details, die erkennen ließen, worauf sich das Wissen der Zeuginnen stützt, und die insbesondere ihren Vortrag mit Leben füllen könnten. Dies mag – wie die Klägerin meint – durch die Höhe der zu zahlenden Notarskosten sowie die Übersetzung bedingt sein. Ebenso wahrscheinlich ist jedoch, dass es den Zeuginnen mangels eigenen Erlebens schlicht an der nötigen Kompetenz fehlte, zum Tatsachenkern eine umfangreiche, detaillierte Aussage zu liefern.
Auch die Aussagen der Zeugen vor dem Amtsgericht in T A sind nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946 einer Beschäftigung nachgegangen ist, für die Sozialversicherungsabgaben an den bulgarischen Rentenversicherungsträger geleistet wurden. Während die Zeugin L im gerichtlichen Verfahren gar nicht ausgesagt hat und sich nach Auskunft des Korrespondenzanwaltes in Israel J weigern soll, mit der Klägerin und ihm zusammenzuarbeiten, hat die Zeugin A im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung ihre ursprünglichen Angaben zwar noch dahin bestätigt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in dem von ihr angegebenen Geschäft gearbeitet hat. Im Übrigen hat sie ihre Angaben zur Beschäftigung der Klägerin jedoch bei dieser Gelegenheit zu den wesentlichen Aspekten nicht erweitert und mit Details angereichert. Im Gegenteil ist ihre vor Gericht getätigte Aussage von deutlicher Verarmung geprägt. Die Zeugin, die einerseits bekundet, die Klägerin seit 1939 zu kennen, mit ihr eng befreundet gewesen zu sein, sich oft mehrfach in der Woche mit ihr getroffen und auch das fragliche Geschäft besucht zu haben, vermag einseitig zum eng begrenzten Beweisthema Angaben – und auch insoweit nur sehr vage – zu machen, zeigt hingegen zu zahlreichen Fragen Wissenslücken, die auch mit dem Zeitablauf nicht plausibel zu erklären sind. So ist es z.B. nicht nachvollziehbar, dass sie sich zwar angeblich an die eine streitgegenständliche Beschäftigung in dem von der Klägerin benannten Geschäft sowie den Namen des Ladeninhabers erinnern will, nicht aber sagen kann, ob die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber verwandt war, ob sie bis 1946 eine oder mehrere Beschäftigungen ausgeübt hat und ob sie vorher eine Ausbildung absolviert hat. Gleiches gilt, soweit sie zwar sowohl das Geschäft als auch die Wohnung der Klägerin besucht haben will, nicht aber weiß, wie weit das eine in etwa vom anderen entfernt war. Weiter überzeugt ihre Aussage vor dem Hintergrund nicht, dass sie die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht ansatzweise beschreiben kann. Vielmehr beschränkt sie sich auf die stereotype Angabe, diese sei als "Verkäuferin" tätig gewesen. Von einer engen Freundin wären insoweit weitergehende Angaben zu erwarten gewesen, zumal der Aufgabenbereich der Klägerin – deren Schilderung zufolge - durchaus nicht dem entsprach, den eine Verkäuferin typischerweise hat, hat die Klägerin doch offenbar nicht in einem Einzel-, sondern in einem Großhandel gearbeitet. Weiter hat die Zeugin ihre ursprünglichen Bekundungen in der eidesstattlichen Erklärung im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung teilweise deutlich eingeschränkt. Denn während sie in ihrer eidesstattlichen Erklärung noch angegeben hatte, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung auch Kinderspielzeug verkauft hatte, war sie sich dessen in ihrer Vernehmung nicht mehr sicher. Ferner vermochte sie ihre ursprüngliche Auskunft, dass die Klägerin einen Monatslohn erhalten habe, vor Gericht nicht mehr zu bestätigen. Insbesondere aber hat die Zeugin vor Gericht – anders als noch in ihrer eidesstattlichen Erklärung, in der sie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber versichert hatte – angeben, dass ihr nicht bekannt sei, für welche Beschäftigungen und Zeiten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Vielmehr hat sie nunmehr nur noch ausgeführt, dass sie annehme, dass die Klägerin auf der Abführung von Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen bestanden hätte, wenn das Abführen üblich gewesen sei. Der Zeugin ist ersichtlich nicht einmal klar, ob die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen überhaupt vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sie sämtliche Fragen zur Sozial- und Krankenversicherung nicht beantworten konnte, da "ihr das Thema nicht bekannt sei und sie keine diesbezüglichen Unterlagen gesehen habe".
Auch die Aussage des Zeugen C rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Bewertung. Seine Angaben hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sind zwar um einiges präziser als die der Zeugin A. Zu der entscheidenden Frage, ob der Arbeitgeber für die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, kann jedoch auch er keine Angaben machen. Vielmehr betont er selbst ausdrücklich, dass er im Hinblick auf die Gesetzeslage in Bulgarien und angesichts seines persönlichen Eindrucks vom Arbeitgeber der Klägerin vermute, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Weder wisse er aber, in welcher Höhe und an welche Anstalt, noch habe er jemals Unterlagen bzgl. der Sozialversicherung der Klägerin gesehen. Auch habe er mit ihr nie darüber gesprochen.
Schließlich ist auch nach den Angaben der Schwester der Klägerin, der Zeugin S jedenfalls die Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht. Auch diese hat zwar zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in sich nachvollziehbare, sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen C deckende Angaben gemacht. Auch sie kann jedoch hinsichtlich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nur Vermutungen äußern. So meint sie, dass der Arbeitgeber der Klägerin darauf geachtet habe, Beiträge für sie zur Sozialversicherung gemäß dem in Bulgarien seinerzeit geltenden Gesetz abzuführen. Weder wisse sie aber, zu welcher Anstalt die Beträge abgeführt worden seien und in welcher Höhe, noch habe sie jemals Unterlagen gesehen. Auch habe sie mit ihrer Schwester nicht über Sozialversicherung gesprochen.
Nach alledem ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946 einer Beschäftigung nachgegangen ist, für die in Bulgarien für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind.
Da die Klägerin schließlich auch keine Ersatzzeiten zurückgelegt hat und ferner auszuschließen ist, dass sie die Wartezeit vorzeitig im Sinne des § 53 SGB VI erfüllt hat, scheidet eine Rentengewährung aus, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten für die Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946.
Die Klägerin wurde am 1919 in R/Bulgarien geboren und ist jüdischer Abstammung. Seit 1948 ist sie israelische Staatsangehörige. 1960 wurde sie vom Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz als Verfolgte im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anerkannt. Eine Entschädigung erhielt sie für einen Schaden an Freiheit.
Am 26. August 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG), die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 7 SGB VI, die Nachentrichtung von Beiträgen in höchstmöglicher Anzahl gemäß Art. 1 Nr. 11a Schlussprotokoll des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA), Art. 8 Nr. 8a Schlussprotokoll des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA), in der Fassung der jeweiligen Ergänzungsabkommen, sowie die Gewährung einer Rente (Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Hinterbliebenenrente). Sie gab an, von Oktober 1944 bis Oktober 1946 als Verkäuferin in einem Geschäft für Kinderspielzeug und Galanteriewaren in der Straße G in R zu einem monatlichen Gehalt von 4.000 Lewa gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt; Beiträge zur bulgarischen Rentenversicherung seien entrichtet worden. Geschäftsinhaber sei S B gewesen, zu dem kein verwandschaftliches Verhältnis bestanden habe. Auch habe sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Auf Veranlassung der Beklagten fand am 13. März 1997 im israelischen Finanzministerium eine Sprachprüfung der Klägerin statt. Auf deren Grundlage ging der Sprachprüfer davon aus, dass die Klägerin beim Verlassen Bulgariens dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01. Oktober 1944 bis zum 31. Oktober 1946 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit ab, weil diese Zeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei.
Dagegen legte die Klägerin am 04. Juni 1997 Widerspruch ein und überreichte eidesstattliche Erklärungen der 1920 in R geborenen M L und der 1918 geborenen, seit 1938 in R wohnhaften R A jeweils vom 01. Mai 1997. Beide bekundeten zu wissen, dass im Elternhaus der Klägerin deutsch gesprochen worden sei und diese von Oktober 1944 bis Oktober 1946 als Angestellte im Geschäft von S B in R, Straße G, in dem Kinderspielzeuge und Galanteriewaren verkauft wurden, gearbeitet habe. Sie habe ein Monatsgehalt bezogen. Vom Arbeitgeber seien alle Sozialabgaben an die bulgarische Sozialversicherung bezahlt worden. Die Beklagte zog die Entschädigungsakte der Klägerin vom Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz bei. Diese enthält keine Angaben zur Berufstätigkeit der Klägerin. Weiter holte sie eine Stellungnahme des Stadtarchivs R ein. Dieses erklärte im Februar 1997, dass dort keine Dokumente über die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigung vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin verfüge über keine Nachweise über die behauptete Beschäftigung im fraglichen Zeitraum. Auch sei ihr keine Glaubhaftmachung gelungen. Die vorgelegten Zeugenerklärungen enthielten keinen Hinweis darauf, woher das Wissen der Zeuginnen über die Beschäftigung und insbesondere den Bezug von Arbeitsentgelt und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen stamme. Zudem werde dort angegeben, dass die Klägerin als Angestellte tätig gewesen sei. Genauere Angaben zur Beschäftigung fehlten hingegen.
Dagegen hat die Klägerin am 16. März 1998 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie habe im fraglichen Zeitraum montags bis samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr als Verkäuferin gearbeitet. Zu ihren Aufgaben habe es auch gehört, die Waren zu bestellen und bei ihrer Lieferung in Empfang zu nehmen. Das Geschäft sei nur für "En Gros" gewesen. Sie habe für die Kunden "Versandfakturen" ausgestellt, die Ware vorbereitet und zusammen mit dem Eigentümer verpackt und versendet.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 die Gewährung einer Altersrente im Hinblick auf die nicht erfüllte Wartezeit abgelehnt. Die angegebenen Beitragszeiten in Bulgarien könnten nicht anerkannt werden, weil im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 17a FRG nicht ausreichend glaubhaft gemacht seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es für die Zugehörigkeit eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ausschlaggebend, dass er die deutsche Sprache im persönlichen Bereich allein oder überwiegend gebraucht habe. Dies aber könne die Klägerin weder beweisen noch glaubhaft machen. Sie sei vielmehr mehrsprachig und dürfte sich der deutschen Sprache ebenso wie der französischen Sprache lediglich als Bildungssprache bedient haben. Ihre Muttersprache sei hingegen Bulgarisch, was auch die Angaben ihrer jüngeren Schwester beim Amt für Rehabilitation in Israel belegten. Auch der Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum DISVA in Verbindung mit § 17a FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 werde abgelehnt.
Das Sozialgericht hat die Vernehmung der R A, des 1920 in R geborenen S M H, der 1923 geborenen Schwester der Klägerin, R S, und der M L vor dem Amtsgericht in T A angeordnet. Während die Zeugen A, Ch (entspricht H) und S am 30. Mai bzw. 18. Juni 2000 vor Gericht ausgesagt haben, hat der Korrespondenzanwalt der Klägerbevollmächtigten in T A G J auf die Vernehmung der Zeugin L verzichtet, nachdem diese wegen angeblicher, ärztlich nicht bestätigter Erkrankung nicht zur Vernehmung erschienen war und sich – nach seinen Angaben – geweigert hatte, mit ihm und der Klägerin zusammenzuarbeiten. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen der Zeugen A, Ch und S wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Altersrente. Sie erfülle die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht. Insbesondere komme die Anerkennung einer Fremdbeitragszeit für den Zeitraum von 1944 bis 1946 nicht in Betracht. Die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen Versicherungsträger während dieser Zeit sei nicht glaubhaft gemacht. Damit scheide auch die Möglichkeit einer Nachentrichtung von Beiträgen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Zusatzabkommen zum DISVA vom 12. Februar 1995 aus. Die Beitragsentrichtung für die umstrittene Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht halte zwar die Tatsache der Beschäftigung der Klägerin für überwiegend wahrscheinlich, habe aber erhebliche Zweifel bzgl. der behaupteten Beitragsentrichtung. Bereits die tatsächlichen Umstände ließen eine Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Die Klägerin habe die Tätigkeit unmittelbar nach Ende des zweiten Weltkrieges in Bulgarien ausgeübt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem in Folge des Krieges und der einsetzenden politischen Umwälzungen alles andere als stabile, geordnete politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse geherrscht hätten. Sie sei zudem nach eigenen Angaben die einzige Angestellte in einem kleinen Laden gewesen. In einem solchen könne anders als bei Großunternehmen, die einer besonderen Kontrolle unterlägen, die ordentliche Erfüllung von Beitragspflichten keineswegs von vornherein unterstellt werden. Auch die Angaben der Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin insoweit nicht untermauern können. Die im Widerspruchsverfahren eingereichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeuginnen L und A seien bzgl. der Beitragsentrichtung nahezu wortgleich. In ihrer auffällig übereinstimmenden Formelhaftigkeit hätten sie das Gericht nicht davon überzeugen können, dass der behauptete Sachverhalt eigener Kenntniserlangung entspringe. Die Erklärungen ließen jegliche Details vermissen, die den Vortrag mit Leben erfüllen könnten. Es bleibe gänzlich unklar, woher die Zeuginnen die Erkenntnis gewonnen haben wollten, dass der Arbeitgeber der Klägerin Beiträge an die bulgarische Versicherung entrichtet habe. Auch die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Zeugenaussagen trügen zur Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beitragsentrichtung nicht ausreichend bei. Die Zeugin A habe eingeräumt, dass sie alle Fragen bzgl. der Sozial- und Krankenversicherung nicht beantworten könne. Der Zeuge C habe angegeben, dass seine Angaben bzgl. der Sozialversicherung auf Vermutungen beruhten. Und selbst die Zeugin S habe als Schwester der Klägerin lediglich Vermutungen wiedergegeben. Ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, könne daher dahinstehen.
Gegen dieses ihr am 30. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. August 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht habe die Maßstäbe der Glaubhaftmachung zu eng gefasst. Weiter hätte es nicht pauschal davon ausgehen dürfen, dass in den Jahren 1944 bis 1945 eine Beitragszahlung an die Sozialversicherung in Bulgarien generell nicht wahrscheinlich sei. Es hätte vielmehr im Einzelnen feststellen müssen, in welchem Umfang die Ortschaft R in Bulgarien von den Auswirkungen des 2. Weltkrieges betroffen gewesen sei. Lediglich dann, wenn historisch gesichert sei, dass die Stadt R durch die Kriegseinwirkungen derart in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei, dass kein geordnetes Arbeitsleben mehr möglich gewesen sei, hätte das Gericht wegen der Kriegseinwirkungen die Beitragszahlung für unglaubhaft halten dürfen. Auch habe es nicht daraus, dass die Klägerin die einzige Angestellte gewesen sei, schließen dürfen, dass die ordentliche Erfüllung von Beitragspflicht nicht unterstellt werden könne. Im Übrigen seien die Aussagen bzw. eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen nicht überzeugend gewürdigt worden. Mit diesen sei sowohl die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946 als auch die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis glaubhaft gemacht. Letztere werde weiter durch das Sprachprüfungsprotokoll bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2003 und des Bescheides der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998 sowie des Bescheides vom 23. Juni 1999 die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten von Oktober 1944 bis Oktober 1946 nach erfolgter Nachentrichtung freiwilliger Beiträge eine Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Entschädigungsakte der Klägerin vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998, dieser in der Fassung des Bescheides vom 23. Juni 1999, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie mit Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Pflichtbeiträge nach Bundesrecht sind für die Klägerin unstreitig nicht gezahlt worden. Auch greift keine Fiktion im Sinne der Norm ein. Schließlich sind zu Gunsten der Klägerin keine ausländischen Versicherungszeiten, die deutschen Beitragszeiten gleichstehen könnten, zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie – wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat – keinen Anspruch auf Anerkennung von Fremdbeitragszeiten für die Zeit vom 01. Oktober 1944 bis zum 31. Oktober 1946 nach § 17a FRG i.V.m. §§ 15, 16 FRG.
Nach § 17a FRG finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Fremdrentengesetzes Anwendung auch auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, sowie die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben. Ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. ob sie insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG zurückgelegt hat. Ein Nachweis über entsprechende Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beim bulgarischen Rentenversicherungsträger bis zur Auswanderung der Klägerin wurde unstreitig nicht geführt. Auch ist der Klägerin eine nach § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügende Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Senats nicht gelungen.
Zutreffend ist bereits das Sozialgericht davon ausgegangen, dass eine Tatsache dann glaubhaft gemacht ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, während gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich sind. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden. Ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht fremd [BSG, Urteil vom 17.12.1980 – 12 RK 42/80 -, SozR 5070 § 3 Nr. 1; Beschluss vom 04.06.1975 – 11 BA 4/75 -, BSGE 40, 40 ff. (42)].
Ob – wie das Sozialgericht angenommen hat - gemessen an diesen Grundsätzen glaubhaft ist, dass die Klägerin von Oktober 1944 bis Oktober 1946 tatsächlich als Verkäuferin im Geschäft des S Bfür Spiel- und Galanteriewaren zu einem monatlichen Gehalt von 4.000 Lewa gearbeitet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass während der behaupteten Beschäftigungszeit tatsächlich Beiträge an den bulgarischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer entsprechenden Behauptung. Eine pauschale Vermutung der Beitragstreue verbietet sich jedoch. Die Bekundungen der Zeugen vermögen den Senat indes nicht davon zu überzeugen, dass die Beitragszahlung wahrscheinlich im Sinne des dargestellten Maßstabes ist.
Die im Verwaltungsverfahren übersandten eidesstattlichen Erklärungen der Zeuginnen Lund A sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. In ihren Erklärungen, die zur maßgeblichen Beweisfrage nahezu wortgleich sind, beschränken sich die Zeuginnen darauf, das Beweisthema, d.h. die Beschäftigung der Klägerin im fraglichen Zeitraum sowie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, glatt zu bestätigen. Ihren zielgerichteten Angaben fehlt es jedoch an jeder Individualität und an Details, die erkennen ließen, worauf sich das Wissen der Zeuginnen stützt, und die insbesondere ihren Vortrag mit Leben füllen könnten. Dies mag – wie die Klägerin meint – durch die Höhe der zu zahlenden Notarskosten sowie die Übersetzung bedingt sein. Ebenso wahrscheinlich ist jedoch, dass es den Zeuginnen mangels eigenen Erlebens schlicht an der nötigen Kompetenz fehlte, zum Tatsachenkern eine umfangreiche, detaillierte Aussage zu liefern.
Auch die Aussagen der Zeugen vor dem Amtsgericht in T A sind nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946 einer Beschäftigung nachgegangen ist, für die Sozialversicherungsabgaben an den bulgarischen Rentenversicherungsträger geleistet wurden. Während die Zeugin L im gerichtlichen Verfahren gar nicht ausgesagt hat und sich nach Auskunft des Korrespondenzanwaltes in Israel J weigern soll, mit der Klägerin und ihm zusammenzuarbeiten, hat die Zeugin A im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung ihre ursprünglichen Angaben zwar noch dahin bestätigt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in dem von ihr angegebenen Geschäft gearbeitet hat. Im Übrigen hat sie ihre Angaben zur Beschäftigung der Klägerin jedoch bei dieser Gelegenheit zu den wesentlichen Aspekten nicht erweitert und mit Details angereichert. Im Gegenteil ist ihre vor Gericht getätigte Aussage von deutlicher Verarmung geprägt. Die Zeugin, die einerseits bekundet, die Klägerin seit 1939 zu kennen, mit ihr eng befreundet gewesen zu sein, sich oft mehrfach in der Woche mit ihr getroffen und auch das fragliche Geschäft besucht zu haben, vermag einseitig zum eng begrenzten Beweisthema Angaben – und auch insoweit nur sehr vage – zu machen, zeigt hingegen zu zahlreichen Fragen Wissenslücken, die auch mit dem Zeitablauf nicht plausibel zu erklären sind. So ist es z.B. nicht nachvollziehbar, dass sie sich zwar angeblich an die eine streitgegenständliche Beschäftigung in dem von der Klägerin benannten Geschäft sowie den Namen des Ladeninhabers erinnern will, nicht aber sagen kann, ob die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber verwandt war, ob sie bis 1946 eine oder mehrere Beschäftigungen ausgeübt hat und ob sie vorher eine Ausbildung absolviert hat. Gleiches gilt, soweit sie zwar sowohl das Geschäft als auch die Wohnung der Klägerin besucht haben will, nicht aber weiß, wie weit das eine in etwa vom anderen entfernt war. Weiter überzeugt ihre Aussage vor dem Hintergrund nicht, dass sie die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht ansatzweise beschreiben kann. Vielmehr beschränkt sie sich auf die stereotype Angabe, diese sei als "Verkäuferin" tätig gewesen. Von einer engen Freundin wären insoweit weitergehende Angaben zu erwarten gewesen, zumal der Aufgabenbereich der Klägerin – deren Schilderung zufolge - durchaus nicht dem entsprach, den eine Verkäuferin typischerweise hat, hat die Klägerin doch offenbar nicht in einem Einzel-, sondern in einem Großhandel gearbeitet. Weiter hat die Zeugin ihre ursprünglichen Bekundungen in der eidesstattlichen Erklärung im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung teilweise deutlich eingeschränkt. Denn während sie in ihrer eidesstattlichen Erklärung noch angegeben hatte, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung auch Kinderspielzeug verkauft hatte, war sie sich dessen in ihrer Vernehmung nicht mehr sicher. Ferner vermochte sie ihre ursprüngliche Auskunft, dass die Klägerin einen Monatslohn erhalten habe, vor Gericht nicht mehr zu bestätigen. Insbesondere aber hat die Zeugin vor Gericht – anders als noch in ihrer eidesstattlichen Erklärung, in der sie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber versichert hatte – angeben, dass ihr nicht bekannt sei, für welche Beschäftigungen und Zeiten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Vielmehr hat sie nunmehr nur noch ausgeführt, dass sie annehme, dass die Klägerin auf der Abführung von Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen bestanden hätte, wenn das Abführen üblich gewesen sei. Der Zeugin ist ersichtlich nicht einmal klar, ob die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen überhaupt vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sie sämtliche Fragen zur Sozial- und Krankenversicherung nicht beantworten konnte, da "ihr das Thema nicht bekannt sei und sie keine diesbezüglichen Unterlagen gesehen habe".
Auch die Aussage des Zeugen C rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Bewertung. Seine Angaben hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sind zwar um einiges präziser als die der Zeugin A. Zu der entscheidenden Frage, ob der Arbeitgeber für die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, kann jedoch auch er keine Angaben machen. Vielmehr betont er selbst ausdrücklich, dass er im Hinblick auf die Gesetzeslage in Bulgarien und angesichts seines persönlichen Eindrucks vom Arbeitgeber der Klägerin vermute, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Weder wisse er aber, in welcher Höhe und an welche Anstalt, noch habe er jemals Unterlagen bzgl. der Sozialversicherung der Klägerin gesehen. Auch habe er mit ihr nie darüber gesprochen.
Schließlich ist auch nach den Angaben der Schwester der Klägerin, der Zeugin S jedenfalls die Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht. Auch diese hat zwar zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in sich nachvollziehbare, sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen C deckende Angaben gemacht. Auch sie kann jedoch hinsichtlich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nur Vermutungen äußern. So meint sie, dass der Arbeitgeber der Klägerin darauf geachtet habe, Beiträge für sie zur Sozialversicherung gemäß dem in Bulgarien seinerzeit geltenden Gesetz abzuführen. Weder wisse sie aber, zu welcher Anstalt die Beträge abgeführt worden seien und in welcher Höhe, noch habe sie jemals Unterlagen gesehen. Auch habe sie mit ihrer Schwester nicht über Sozialversicherung gesprochen.
Nach alledem ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 1944 bis Oktober 1946 einer Beschäftigung nachgegangen ist, für die in Bulgarien für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind.
Da die Klägerin schließlich auch keine Ersatzzeiten zurückgelegt hat und ferner auszuschließen ist, dass sie die Wartezeit vorzeitig im Sinne des § 53 SGB VI erfüllt hat, scheidet eine Rentengewährung aus, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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