Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 7720/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1264/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezog in dem hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 von der Antragsgegnerin (Ageg) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) nach §§ 19, 20, 22 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 606,55 EUR monatlich (Bescheid vom 17. Juni 2005 i.d.F. des Bescheides vom 26. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005). Mit seiner zum Aktenzeichen S 53 AS 7720/05 beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängigen Klage begehrt er die Gewährung eines um 7,70 EUR monatlich höheren ALG II (614,25 EUR) unter Berücksichtigung des pauschalen Anteils (12,70 EUR) an Stelle des von ihm geschätzten Anteils (5,00 Euro) für Heizung bei den Stromkosten. Seinen Antrag vom 17. August 2005 in der Fassung vom 10. Oktober 2005, die Ageg im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung des Differenzbetrages von 7,70 EUR für die Monate Juli bis November 2005 zu verpflichten, hat das SG durch Beschluss vom 20. Oktober 2005, dem Ast zugestellt am 26. Oktober 2005, abgelehnt: Die erforderliche Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Entscheidung sei nicht glaubhaft gemacht. Für vor Antragstellung bei Gericht liegende Zeiträume komme eine Verpflichtung der Ageg zur Gewährung höherer Leistungen nicht in Betracht. Im Übrigen sei der streitige Betrag von monatlich 7,70 EUR zu gering, als das von einer Notlage gesprochen werden könne.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner am 7. November 2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Durch den monatlichen Fehlbetrag, der seit Januar 2005 bestehe, sei eine "Finanzloch" in Höhe von 91,70 EUR, d.h. von ca. 30% der monatlichen Regelleistung, aufgelaufen. Dies entspreche den Beträgen, die im Regelsatz als Rückstellungen für Reparaturen oder Ersatzanschaffungen vorgesehen seien. Eine Hauptsacheentscheidung sei entgegen der Ankündigung des SG bisher in keinem, die Heizkostenhöhe betreffenden Rechtsstreit ergangen. Auch habe die Ageg den Betrag für die Betriebskostennachzahlung nicht vollständig überwiesen, es fehlten noch 5,00 EUR.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Ageg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Pankow, bezeichnet als JobCenter Pankow, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Da der Antragsteller ausschließlich für einen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufenen Zeitraum (Juli bis November 2005) höheres Arbeitslosengeld II erstrebt, steht ihm schon deshalb kein Anordnungsgrund zur Seite, da derartige Ansprüche grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Der Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr 355 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Allein die Bezifferung des "aufgelaufenen" Betrages und der pauschale Hinweis, dass die mit dem Regelsatz vorgesehene Ansparung für Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffung von Haushaltsgegenständen und Kleidung dadurch erschwert werde, reichen hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezog in dem hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 von der Antragsgegnerin (Ageg) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) nach §§ 19, 20, 22 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 606,55 EUR monatlich (Bescheid vom 17. Juni 2005 i.d.F. des Bescheides vom 26. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005). Mit seiner zum Aktenzeichen S 53 AS 7720/05 beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängigen Klage begehrt er die Gewährung eines um 7,70 EUR monatlich höheren ALG II (614,25 EUR) unter Berücksichtigung des pauschalen Anteils (12,70 EUR) an Stelle des von ihm geschätzten Anteils (5,00 Euro) für Heizung bei den Stromkosten. Seinen Antrag vom 17. August 2005 in der Fassung vom 10. Oktober 2005, die Ageg im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung des Differenzbetrages von 7,70 EUR für die Monate Juli bis November 2005 zu verpflichten, hat das SG durch Beschluss vom 20. Oktober 2005, dem Ast zugestellt am 26. Oktober 2005, abgelehnt: Die erforderliche Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Entscheidung sei nicht glaubhaft gemacht. Für vor Antragstellung bei Gericht liegende Zeiträume komme eine Verpflichtung der Ageg zur Gewährung höherer Leistungen nicht in Betracht. Im Übrigen sei der streitige Betrag von monatlich 7,70 EUR zu gering, als das von einer Notlage gesprochen werden könne.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner am 7. November 2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Durch den monatlichen Fehlbetrag, der seit Januar 2005 bestehe, sei eine "Finanzloch" in Höhe von 91,70 EUR, d.h. von ca. 30% der monatlichen Regelleistung, aufgelaufen. Dies entspreche den Beträgen, die im Regelsatz als Rückstellungen für Reparaturen oder Ersatzanschaffungen vorgesehen seien. Eine Hauptsacheentscheidung sei entgegen der Ankündigung des SG bisher in keinem, die Heizkostenhöhe betreffenden Rechtsstreit ergangen. Auch habe die Ageg den Betrag für die Betriebskostennachzahlung nicht vollständig überwiesen, es fehlten noch 5,00 EUR.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Ageg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Pankow, bezeichnet als JobCenter Pankow, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Da der Antragsteller ausschließlich für einen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufenen Zeitraum (Juli bis November 2005) höheres Arbeitslosengeld II erstrebt, steht ihm schon deshalb kein Anordnungsgrund zur Seite, da derartige Ansprüche grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Der Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr 355 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Allein die Bezifferung des "aufgelaufenen" Betrages und der pauschale Hinweis, dass die mit dem Regelsatz vorgesehene Ansparung für Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffung von Haushaltsgegenständen und Kleidung dadurch erschwert werde, reichen hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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