S 28 AS 94/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 94/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11.10.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II).

Die 1967 geborene Antragstellerin steht seit dem 1.1.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie lebt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer minderjährigen Tochter T (geb. 00.0.2002). Zeitweise gehörte auch der Ehemann der Antragstellerin S (geb. 1960) der Haushaltsgemeinschaft an. Seit dem 10.8.2005 leben die Eheleute getrennt.

Die Antragstellerin nahm am 1.7.2005 eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiterin bei der Firma g t1 T2 /H auf (Arbeitsvertrag vom 30.6.2005). Am 11.7.2005 teilte sie der Antragsgegnerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit. Mit Schreiben vom 11.7.2005 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass das aus der Tätigkeit erzielte Einkommen Einfluss auf die Höhe der Leistungsgewährung haben könne. Die Leistungen würden daher vorläufig eingestellt. Erst nach Einreichen des beigefügten Vordrucks für den Arbeitgeber könne geprüft werden, ob die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen noch vorlägen.

Mit Schreiben vom 14.7.2005 kündigte der Arbeitgeber der Antragstellerin im Rahmen der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gründen. In der Arbeitsbescheinigung nach § 57 SGB II vom 6.9.2005 führte die Firma g t1 T2 aus, vertragswidriges Verhalten der Antragstellerin sei Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Antragstellerin sei dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben.

In der Folgezeit kam es wieder zu einer Leistungsgewährung zugunsten der Antragstellerin und ihrer minderjährigen Tochter, rückwirkend für die Zeit ab dem 1.7.2005 und fortlaufend (Bescheide vom 11.10.2005). Für den letzten Bewilligungszeitraum 1.10.2005 bis 31.1.2006 wurden der Antragstellerin und ihrer Tochter von der Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von insgesamt 858,40 Euro (Regelleistung für Antragstellerin in Höhe von 345,00 Euro) bewilligt.

Nach durchgeführter Anhörung vom 22.9.2005 ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.10.2005 die Absenkung der der Antragstellerin zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.1.2006 um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages an. Der maximale Absenkungsbetrag betrage 103,50 Euro. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde insoweit für den genannten Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) aufgehoben. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, nach ihren Feststellungen seien im Fall der Antragstellerin die Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung- (SGB III) erfüllt, die das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründeten. Die Antragstellerin sei nicht mehr zum Dienst bei der Firma g t1 T2 erschienen und habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe voraussehen müssen, dass dieses Verhalten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und damit zu ihrer Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit führen würde. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten habe sie trotz Aufforderung nicht angegeben. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b und Abs. 6 SGB II.

Offensichtlich ebenfalls am 11.10.2005 gab die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine von ihr am 6.10.2005 schriftlich gefertigte "Erklärung zum Schreiben vom 22.9.2005" ab. Sie führte hierin im wesentlichen aus, sie habe bei der Firma g t1 T2 -entgegen einer früheren Absprache mit dem Chef- auch im Spätdienst arbeiten müssen. Als sie um Mitternacht nach Hause gekommen sei, sei ihr kleines Kind noch wach und ihr Mann mit den Nerven fix und fertig gewesen. Ihr Mann sei nervlich krank und habe nicht auf das Kind aufpassen können. Sie habe versucht, ihren Chef auf seinem Handy bzw. im Büro anzurufen, auch auf den Anrufbeantworter habe sie gesprochen.

Die Antragstellerin hat am 28.10.2005 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhoben. Eine Leistungskürzung sei grob rechtswidrig. Sie habe die vom Arbeitgeber verordneten Spätdienste aufgrund ihrer familiären Situation nicht mehr einhalten können. Der Arbeitgeber habe andere Arbeitszeiten kategorisch abgelehnt. Ihre Abwesenheit habe sie gegenüber dem Arbeitgeber sehr wohl entschuldigt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 Arbeitslosengeld II ungekürzt auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sei im Fall der Antragstellerin nicht zu erkennen. Sie verfüge auch nach der Kürzung der maßgeblichen Regelleistung noch über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt sicher zustellen. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Absenkungsrelevant sei hier die Weigerung eine zumutbare Arbeit fortzuführen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II. Vorliegend durfte der Antragstellerin zugemutet werden, dass sie ihren Arbeitgeber ggf. telefonisch über ihr Fernbleiben vom Dienst zu informieren. Die psychische Erkrankung des Ehemannes und die Betreuung des Kindes könnten nicht als nachvollziehbare Hindernisgründe anerkannt werden, zumal ein Nachweis für die Erkrankung des Ehemannes nicht vorliege. Die Antragstellerin hätte wissen müssen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstelle und zur Kündigung führe. Gerade vor dem Hintergrund der angespannten Lage am Arbeitsmarkt könne dies Verhalten nur als grob fahrlässig angesehen werden.

Auf Nachfrage des Gerichtes hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin gegen den Kürzungsbescheid vom 11.10.2005 mit Fax vom 10.11.2005 Widerspruch eingelegt hat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Erfolg.

(1) Das Begehren der Antragstellerin weiterhin ungekürzte Leistungen nach dem SGB II in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.11.2005 bis 31.1.2006 zu erhalten, ist verfahrensrechtlich nicht als Regelungsanordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu behandeln. Vielmehr wird der Antrag der Antragstellerin vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.11.2005 gegen den Aufhebungs- und Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2005 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Denn der am 10.11.2005 erhobene Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 11.10.2005 entfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht die Antragstellerin ihr Ziel, nämlich die (vorläufige) Weitergewährung der Regelleistung in bisheriger Höhe. Unschädlich bleibt im vorliegenden, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits am 28.10.2005, der Widerspruch aber erst am 10.11.2005 von Seiten der Antragstellerin erhoben worden ist. Zwar kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht vor dessen Einlegung feststellen oder anordnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rdn. 8a), der damit zunächst unzulässige Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist aber mit Einlegung des Widerspruchs am 10.11.2005 zulässig geworden.

(2) Der Antrag ist auch begründet. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen –wie vorliegend- der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat. Im Vordergrund steht hierbei die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist bzw. erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da ein überwiegend öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86 b Rdn. 12 b). Vorliegend fällt diese Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides vom 11.10.2005.

Es kann dahinstehen, ob im Fall der Antragstellerin die Voraussetzungen des Sperrzeittatbestandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vorliegen, weil sie ggf. durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung (Kündigung) ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma g t1 S2 gegeben hat ohne hierfür einen wichtigen Grund geltend machen zu können und daher eine Absenkung der Regelleistung gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 b in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 SGB II vorzunehmen war. Streitentscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Leistungsbezug stand, von Seiten der Antragsgegnerin im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des gerügten Pflichtverstoßes (Erfüllung eines absenkungsrelevanten Sperrzeittatbestandes), und der damit verbundene Absenkung von Leistungen nach dem SGB II belehrt worden ist. Tatbestandvoraussetzung für die Sanktionierungen nach § 31 SGB II ist in der Regel eine vorhergehende Belehrung über die Rechtsfolgen eines absenkungsrelevanten Pflichtverstoßes, wie beispielsweise in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a-d normiert. Die Belehrungen müssen konkret, richtig, vollständig und verständlich sein (BSG Urteil vom 10.12.1981 -7Rar 24/81- in SozR 4100 § 119 Nr. 18 –für das Sperrzeitrecht-), also dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer seinem Empfänger- bzw. Verständnishorizont angemessenen Form zutreffend erläutern, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II die von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Pflichtverletzung hat (Eicher/Spellbrink, SGB II –Grundsicherung für Arbeitssuchende-, § 31 Rdn. 44). Im vorliegenden ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin, nachdem die Antragstellerin ihr am 11.7.2005 die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma g t1 T2 mitgeteilt hatte, mit Schreiben an die Antragstellerin vom 11.7.2005 dargelegt hat, es sei noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Bezug von Leistungen noch vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war also noch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin rückwirkend ab dem 1.7.2005 wegen Aufnahme der Beschäftigung aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausscheidet. Bereits unter diesem Gesichtspunkt oblag es der Antragsgegnerin mit Blick auf mögliche weiterhin zu erbringende Leistungen nach dem SGB II die Antragstellerin auf die maßgebenden Absenkungs- und Wegfallbestimmungen hinzuweisen, damit sie ihr Verhalten im Rahmen des eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses hieran gemessen hätte ausrichten können. Darüber hinaus dürfte der zuständigen Behörde gegenüber einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bei ihr im Leistungsbezug steht und beabsichtigt, ein konkretes Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen oder bereits tatsächlich aufgenommen hat, regelmäßig die Pflicht obliegen, ihn über die gesetzlichen Folgen der Absenkung/des Wegfalls von (ggf. auch zukünftig zu erbringenden) Leistungen nach dem SGB II zu informieren, wenn er das eingegangene Beschäftigungsverhältnis selbst löst bzw. durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass zur Lösung desselben gibt. Zwar sieht die hier maßgebende Absenkungsvorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II (die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II kommt im vorliegenden nicht in Betracht, da es sich bei der von der Antragstellerin aufgenommenen Beschäftigung bei der Firma g t1 T2 nicht um eine Arbeit im Sinne dieser Regelung handelt, da hierunter nur Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II fallen dürften und damit vor allem Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260 ff SGB III) bzw. Arbeitsgelegenheiten finanziert durch Eingliederungszuschüsse (§§ 217ff SGB II) etc. gemeint sind –vgl. Eicher/Spellbrink, aaO, § 31 Rdn. 15-) anders als beispielsweise § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a-d SGB II selbst keine ausdrückliche Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen der Absenkung bzw. des Wegfalls von Leistungen bei Erfüllung eines Sperrzeittatbestandes im Sinne des § 144 SGB III vor. Vor dem Hintergrund der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II bei der Aufnahme einer Arbeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Eingliederung nach dem SGB III normierten Belehrungspflicht der Behörde über die Rechtsfolgen im Falle der Weigerung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen diese Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, dürfte aber die Regelung des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II um eine entsprechende Belehrungspflicht hinsichtlich Absenkung/Wegfall von (zukünftigen) Leistungen nach dem SGB II im Falle der Erfüllung eines Sperrzeittatbestandes erweiternd auszulegen sein. Dies jedenfalls dann, wenn –wie hier- der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II rechtzeitig und vor dem Pflichtverstoß (Sperrzeittatbestand) von der Aufnahme der Beschäftigung durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen/Leistungsbezieher erfährt. Denn andernfalls wäre der erwerbsfähige Hilfebedürftige/Leistungsbezieher, der sich in Eigeninitiative eine Arbeit verschafft hat, im Hinblick auf das Erfordernis einer vorhergehenden ausdrücklichen Belehrung zur Absenkung bzw. zum Wegfall von Leistungen im Falle einer ihm vorwerfbaren Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weniger geschützt und letztlich schlechter gestellt, als der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der durch die zuständige Behörde eine Arbeitsgelegenheit vermittelt bekommt, diese nicht fortführt, aber über die entsprechenden Rechtsfolgen vorab belehrt worden ist. Darüber hinaus bleiben die Belehrungspflichten nach § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II zu beachten. Nach dieser Regelung hat im Falle einer Absenkung bzw. eines Wegfalls von Leistungen eine vorherige Belehrung des Betroffenen über Beginn und Dauer des Absenkungs-/Wegfallzeitraumes und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) zu erfolgen. Den genannten Belehrungspflichten muss die Behörde gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig im Vorfeld des Pflichtverstoßes und der Sanktion (Absenkung/Wegfall) nachkommen, jedenfalls dann, wenn nach den objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls hierzu die Möglichkeit besteht.

Die Antragstellerin hat unter dem 11.7.2005 der Antragsgegnerin die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma g t1 T2 angezeigt. Der Antragsgegnerin oblag es nunmehr die Antragstellerin konkret darüber zu belehren, dass sie im Falle eines Sperrzeittatbestandes im Sinne des SGB III wegen der Regelung des § 31 Abs. 4 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 1 SGB II bei fortgesetztem oder auch zukünftigem Leistungsbezug mit der Absenkung der Leistungen zu rechnen hat. Des weiteren war die Antragstellerin darüber zu belehren, dass eine Absenkung der Leistung mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Ferner hätte die Antragstellerin darüber belehrt werden müssen, dass die Absenkung drei Monate andauert (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II) und sie während der Absenkung der Leistung keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII hat (§ 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II). Diese ihr obliegenden Belehrungen hätte die Antragsgegnerin nach Meldung der Beschäftigungsaufnahme durch die Antragstellerin, also am bzw. ab dem 11.7.2005 gegenüber der Antragstellerin vornehmen können und müssen. Da die erforderlichen Belehrungen unterblieben sind, durfte die Antragsgegnerin eine Absenkung der an die Antragstellerin zu zahlenden Leistungen nicht vornehmen.

Aufgrund der durch diesen Beschlug angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.11.2005 hat die Antragsgegnerin die mit Bewilligungsbescheid vom 11.10.2005 für den Zeitraum 1.10.2005 bis 31.1.2006 festgestellten Leistungen in der Höhe von insgesamt 858,40 Euro monatlich (inklusive Regelleistung für die Antragstellerin in Höhe von 345,00 Euro monatlich) weiterzugewähren. Die bereits einbehaltenen Leistungen sind auszuzahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
Saved