Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 179/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 13/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Teilabhilfebeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2005 aufgehoben und der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2005 teilweise geändert: Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) im ersten Rechtszug sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Beschwerdeverfahren wird in zulässiger Weise nur noch über den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestritten. Die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin greift den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 15.06.2005 und den Teilabhilfebeschluss des SG vom 05.07.2005 mit hinreichender Deutlichkeit nur hinsichtlich des Antragstellers zu 2) an. Im Übrigen ist bezüglich der Antragstellerin zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Beschwerdeentscheidung auch nicht erkennbar, nachdem die im Beschwerdeverfahren beigeladene ARGE S ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II zwischenzeitlich anerkannt hat.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG vom 15.06.2005 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 05.07.2005 ist begründet. Der Antragsteller zu 2) hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Sozialgerichte einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Im vorliegenden Fall scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon daran, dass der Antragsteller zu 2) den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs orientiert sich der Senat an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz aufgestellt hat (Beschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Danach dürfen sich die Gerichte nicht auf eine bloß summarische Prüfung der Erfolgsaussichten und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen. Ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, so hat eine Folgenabwägung stattzufinden.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Antragsteller zu 2) keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Denn es steht nicht fest, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 41 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]). Für diese anspruchsbegründende Voraussetzung trägt der Antragsteller zu 2) auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die materielle Beweislast zumindest im Sinne einer Glaubhaftmachung. Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ist indessen nicht einmal wahrscheinlich.
Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten steht fest, dass dem Antragsteller zu 2) am 05.01.2004 ein Betrag von insgesamt 19.771,13 EUR als Barscheck zugeflossen ist. Die durch eidesstattliche Versicherung bekräftigte Behauptung des Antragstellers zu 2), er habe hiervon einen Teilbetrag von 19.270,00 EUR zur Rückzahlung von Darlehn an insgesamt sechs verschiedene Gläubiger verwandt, ist insbesondere angesichts der hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umstände nicht glaubhaft.
Der Antragsteller zu 2) hat zur Glaubhaftmachung vier offenkundig in derselben Handschrift ausgestellte Quittungen über 1.470,00 EUR, 2.557,00 EUR, 725,00 EUR und 805,00 EUR, davon drei unleserlich und eine gar nicht unterzeichnet vorgelegt. Außerdem hat er zwei Ablichtungen von Schuldscheinen überreicht: einen Schuldschein vom 07.02.1996 über ein Darlehn von 10.000,00 DM zu einem Zinssatz von 3 % mit einer darauf kopierten Notiz, wonach das Darlehn vom 07.02.1996 "erloschen" sei, und einen Schuldschein vom 10.01.1994 über ein Darlehn von 12.000,00 DM zu einem Zinssatz von 2 %, ebenfalls mit einer darauf kopierten Notiz, wonach das Darlehn mit Zinsen "zurückerhalten" worden sei. Die angeblich die Rückzahlung bescheinigenden Erklärungen sind wiederum in derselben Handschrift abgefasst wie die Quittungen und tragen ebenso wie diese keine lesbaren Unterschriften. Keines der sechs Schriftstücke lässt den Namen eines Gläubigers auch nur ansatzweise erkennen. Schon angesichts dieser Umstände bedarf es keiner näheren Darlegung, dass die Quittungen ebenso wie die Ablichtungen der Schuldscheine nicht geeignet sind, eine Zahlung der Beträge in der angegebenen Höhe an Dritte plausibel zu machen.
Es kommt hinzu, dass die Darstellung des Antragstellers zu 2) zu der angeblichen Rückzahlung in sich widersprüchlich ist. Nachdem ihn der Senat zu ergänzendem Vortrag hierzu aufgefordert hat, hat er erstmals im Beschwerdeverfahren die Namen der angeblichen Gläubiger benannt, allerdings mit ehemaligen Geschäftsadressen und ohne eine einzige aktuelle ladungsfähige Anschrift. Im Anschluss an seine Bitte um Fristverlängerung um zwei Wochen zur Benennung der ladungsfähigen Anschriften mit Schriftsatz vom 24.08.2005 hat der Antragsteller zu 2) zur Erreichbarkeit der angeblichen Gläubiger nichts mehr vorgetragen.
Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2004, mit dem diese den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz abgelehnt hat und dessen Inhalt der Antragsteller zu 2) nicht entgegengetreten ist, ergibt sich, dass der Antragsteller zu 2) dem Sozialamt der Antragsgegnerin am 13.02.2004 drei Quittungen vorgelegt hat. Tatsächlich datieren die erstinstanzlich vorgelegten Quittungen vom 05.01., 31.01., 20.02. und 24.02.2004. Die übrigen Quittungen sind undatiert. Eine dieser Quittungen trägt den Ortszusatz "L", die anderen drei tragen den Ortszusatz "N". Die Rückzahlung eines weiteren Darlehns soll im Februar 2004 erfolgt sein. Daraus ergibt sich zwingend, dass es dem Antragsteller zu 2) im Januar/Februar 2004 gelungen sein muss, sämtliche sechs Gläubiger ausfindig zu machen - drei davon inzwischen sogar in einer anderen Stadt - und ihnen die geschuldeten Beträge verzinst zurückzuzahlen. Es kommt hinzu, dass die Unterschriften Anfang März 2004 auf einem Treffen in der Gaststätte "F" (richtig vermutlich: "F1") in L geleistet worden sein sollen. Damit ist es dem Antragsteller zu 2) seinem eigenen Vortrag nach - wenn auch unter Einschaltung eines ebenfalls nicht namentlich benannten Bekannten - ein zweites Mal gelungen, alle sechs Gläubiger zu erreichen und sogar zu einem gemeinsamen Treffen zu bewegen. Welche Schwierigkeiten angesichts dessen bestehen sollen, die ladungsfähigen Anschriften zu benennen oder die Erreichbarkeit der Gläubiger für den Senat auf andere Weise zu gewährleisten, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig hat der Antragsteller zu 2) schlüssig dargelegt, wieso sich die Betreffenden geweigert haben sollen, ihre Unterschriften unter die von ihm vorbereiteten Quittungen zu setzen, um stattdessen zu Beweiszwecken wertlose unleserliche "Fantasie-Unterschriften" zu leisten, und welche Einwände sie gegen ihre Benennung gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Gericht gehabt haben sollen. Der Antragsteller zu 2) hat hierzu in den Verfahren 11 K 4262/04 und 11 K 5489/04 VG Düsseldorf vorgetragen, die Betreffenden hätten offenbar Angst vor steuerstrafrechtlicher Verfolgung gehabt. Abgesehen davon, dass sich hieraus, wie das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14.07.2005 zutreffend dargelegt hat, kein Recht des Antragstellers zu 2) auf Verweigerung seiner Mitwirkung im vorliegenden Verfahren aus § 65 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ergibt, weil die angeblichen Gläubiger, soweit erkennbar, nicht zu den ihm nahestehenden Personen des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO gehören, ist der entsprechende Vortrag auch in sich nicht schlüssig. Solange eine Rückzahlung der Darlehn durch den Antragsteller zu 2) nicht erfolgt ist, kann sich deren Gewährung für die Gläubiger allenfalls als Betriebsausgabe und damit die Steuerlast mindernd dargestellt haben. Die Nichtangabe der Gewährung eines Darlehns gegenüber den Finanzbehörden kann mithin auch aus Sicht eines steuerrechtlichen Laien die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nicht begründen. Eine solche könnte allenfalls bestehen, wenn die Rückzahlung der verzinsten Darlehn verschwiegen werden soll. Jedenfalls Anfang 2004 kann sich eine entsprechende Steuerverkürzung jedoch allenfalls im Planungsstadium befunden haben. Vollständig unverständlich ist, was den Antragsteller zu 2) dazu veranlasst haben könnte, seinen Gläubigern die Darlehn ohne entsprechende beweiskräftige Quittung zurückzuzahlen, und zwar umso weniger, als er spätestens seit seiner Vorsprache beim Sozialamt der Antragsgegnerin am 13.02.2004 um die Notwendigkeit solcher Quittungen wusste. Gleichwohl will er danach mindestens noch zwei Rückzahlungen ohne entsprechenden Nachweis (nämlich am 20.02. und 24.02.2004) geleistet haben.
Im Hinblick auf diesen unglaubhaften und widersprüchlichen Vortrag hat sich der Senat zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibes des am 05.01.2004 ausgekehrten Betrages von 19.771,13 EUR von Amts wegen nicht gedrängt gesehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Amtsermittlungsverfahren selbst substantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen werden muss, wenn sie auf einem in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und unglaubhaften tatsächlichen Vorbringen beruhen (BVerwG, Beschluss v. 26.10.1989, 9 B 405/89, NVwZ-RR 1990, 379; BVerwG, Beschluss v. 24.11.2003, 1 B 100/03, 1 PKH 34/03; vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil v. 03.06.1954, L 3 U 983/54, BG 1954, 491). Erst recht besteht in diesem Fall keine Veranlassung, nach dem Verbleib ehemaliger Gewerbetreibender zu forschen, von denen lediglich zehn Jahre alte Geschäftsadressen benannt werden. Da ein anderer Verwendungszweck für den genannten Betrag nicht ersichtlich ist, ist weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 2) hierüber nicht mehr verfügt. Der Betrag hätte auch ausgereicht, um seinen Grundsicherungsbedarf unter Einrechnung seiner Rente in Höhe von 304,25 EUR für den Zeitraum vom 12.01.2004 bis zur Senatsentscheidung zu decken.
Es kommt hinzu, dass zumindest erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen. Die Antragsteller verfügen nach Bewilligung des Arbeitslosengeldes II gegenüber der Antragstellerin zu 1) über gemeinsam zumindest 745,75 EUR (304,25 EUR Rente des Antragstellers zu 2) zuzüglich 441,50 EUR Arbeitslosengeld II). Das entspricht rund 80 % des ihnen nach den jeweiligen auf sie zutreffenden Leistungsgesetzen zustehenden Bedarfs und damit einem Betrag, den die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für angemessen gehalten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.05.2002, 12 B 423/02, ZfSH/SGB 2002, 610 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Im Beschwerdeverfahren wird in zulässiger Weise nur noch über den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestritten. Die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin greift den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 15.06.2005 und den Teilabhilfebeschluss des SG vom 05.07.2005 mit hinreichender Deutlichkeit nur hinsichtlich des Antragstellers zu 2) an. Im Übrigen ist bezüglich der Antragstellerin zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Beschwerdeentscheidung auch nicht erkennbar, nachdem die im Beschwerdeverfahren beigeladene ARGE S ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II zwischenzeitlich anerkannt hat.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG vom 15.06.2005 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 05.07.2005 ist begründet. Der Antragsteller zu 2) hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Sozialgerichte einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Im vorliegenden Fall scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon daran, dass der Antragsteller zu 2) den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs orientiert sich der Senat an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz aufgestellt hat (Beschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Danach dürfen sich die Gerichte nicht auf eine bloß summarische Prüfung der Erfolgsaussichten und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen. Ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, so hat eine Folgenabwägung stattzufinden.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Antragsteller zu 2) keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Denn es steht nicht fest, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 41 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]). Für diese anspruchsbegründende Voraussetzung trägt der Antragsteller zu 2) auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die materielle Beweislast zumindest im Sinne einer Glaubhaftmachung. Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ist indessen nicht einmal wahrscheinlich.
Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten steht fest, dass dem Antragsteller zu 2) am 05.01.2004 ein Betrag von insgesamt 19.771,13 EUR als Barscheck zugeflossen ist. Die durch eidesstattliche Versicherung bekräftigte Behauptung des Antragstellers zu 2), er habe hiervon einen Teilbetrag von 19.270,00 EUR zur Rückzahlung von Darlehn an insgesamt sechs verschiedene Gläubiger verwandt, ist insbesondere angesichts der hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umstände nicht glaubhaft.
Der Antragsteller zu 2) hat zur Glaubhaftmachung vier offenkundig in derselben Handschrift ausgestellte Quittungen über 1.470,00 EUR, 2.557,00 EUR, 725,00 EUR und 805,00 EUR, davon drei unleserlich und eine gar nicht unterzeichnet vorgelegt. Außerdem hat er zwei Ablichtungen von Schuldscheinen überreicht: einen Schuldschein vom 07.02.1996 über ein Darlehn von 10.000,00 DM zu einem Zinssatz von 3 % mit einer darauf kopierten Notiz, wonach das Darlehn vom 07.02.1996 "erloschen" sei, und einen Schuldschein vom 10.01.1994 über ein Darlehn von 12.000,00 DM zu einem Zinssatz von 2 %, ebenfalls mit einer darauf kopierten Notiz, wonach das Darlehn mit Zinsen "zurückerhalten" worden sei. Die angeblich die Rückzahlung bescheinigenden Erklärungen sind wiederum in derselben Handschrift abgefasst wie die Quittungen und tragen ebenso wie diese keine lesbaren Unterschriften. Keines der sechs Schriftstücke lässt den Namen eines Gläubigers auch nur ansatzweise erkennen. Schon angesichts dieser Umstände bedarf es keiner näheren Darlegung, dass die Quittungen ebenso wie die Ablichtungen der Schuldscheine nicht geeignet sind, eine Zahlung der Beträge in der angegebenen Höhe an Dritte plausibel zu machen.
Es kommt hinzu, dass die Darstellung des Antragstellers zu 2) zu der angeblichen Rückzahlung in sich widersprüchlich ist. Nachdem ihn der Senat zu ergänzendem Vortrag hierzu aufgefordert hat, hat er erstmals im Beschwerdeverfahren die Namen der angeblichen Gläubiger benannt, allerdings mit ehemaligen Geschäftsadressen und ohne eine einzige aktuelle ladungsfähige Anschrift. Im Anschluss an seine Bitte um Fristverlängerung um zwei Wochen zur Benennung der ladungsfähigen Anschriften mit Schriftsatz vom 24.08.2005 hat der Antragsteller zu 2) zur Erreichbarkeit der angeblichen Gläubiger nichts mehr vorgetragen.
Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2004, mit dem diese den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz abgelehnt hat und dessen Inhalt der Antragsteller zu 2) nicht entgegengetreten ist, ergibt sich, dass der Antragsteller zu 2) dem Sozialamt der Antragsgegnerin am 13.02.2004 drei Quittungen vorgelegt hat. Tatsächlich datieren die erstinstanzlich vorgelegten Quittungen vom 05.01., 31.01., 20.02. und 24.02.2004. Die übrigen Quittungen sind undatiert. Eine dieser Quittungen trägt den Ortszusatz "L", die anderen drei tragen den Ortszusatz "N". Die Rückzahlung eines weiteren Darlehns soll im Februar 2004 erfolgt sein. Daraus ergibt sich zwingend, dass es dem Antragsteller zu 2) im Januar/Februar 2004 gelungen sein muss, sämtliche sechs Gläubiger ausfindig zu machen - drei davon inzwischen sogar in einer anderen Stadt - und ihnen die geschuldeten Beträge verzinst zurückzuzahlen. Es kommt hinzu, dass die Unterschriften Anfang März 2004 auf einem Treffen in der Gaststätte "F" (richtig vermutlich: "F1") in L geleistet worden sein sollen. Damit ist es dem Antragsteller zu 2) seinem eigenen Vortrag nach - wenn auch unter Einschaltung eines ebenfalls nicht namentlich benannten Bekannten - ein zweites Mal gelungen, alle sechs Gläubiger zu erreichen und sogar zu einem gemeinsamen Treffen zu bewegen. Welche Schwierigkeiten angesichts dessen bestehen sollen, die ladungsfähigen Anschriften zu benennen oder die Erreichbarkeit der Gläubiger für den Senat auf andere Weise zu gewährleisten, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig hat der Antragsteller zu 2) schlüssig dargelegt, wieso sich die Betreffenden geweigert haben sollen, ihre Unterschriften unter die von ihm vorbereiteten Quittungen zu setzen, um stattdessen zu Beweiszwecken wertlose unleserliche "Fantasie-Unterschriften" zu leisten, und welche Einwände sie gegen ihre Benennung gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Gericht gehabt haben sollen. Der Antragsteller zu 2) hat hierzu in den Verfahren 11 K 4262/04 und 11 K 5489/04 VG Düsseldorf vorgetragen, die Betreffenden hätten offenbar Angst vor steuerstrafrechtlicher Verfolgung gehabt. Abgesehen davon, dass sich hieraus, wie das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14.07.2005 zutreffend dargelegt hat, kein Recht des Antragstellers zu 2) auf Verweigerung seiner Mitwirkung im vorliegenden Verfahren aus § 65 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ergibt, weil die angeblichen Gläubiger, soweit erkennbar, nicht zu den ihm nahestehenden Personen des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO gehören, ist der entsprechende Vortrag auch in sich nicht schlüssig. Solange eine Rückzahlung der Darlehn durch den Antragsteller zu 2) nicht erfolgt ist, kann sich deren Gewährung für die Gläubiger allenfalls als Betriebsausgabe und damit die Steuerlast mindernd dargestellt haben. Die Nichtangabe der Gewährung eines Darlehns gegenüber den Finanzbehörden kann mithin auch aus Sicht eines steuerrechtlichen Laien die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nicht begründen. Eine solche könnte allenfalls bestehen, wenn die Rückzahlung der verzinsten Darlehn verschwiegen werden soll. Jedenfalls Anfang 2004 kann sich eine entsprechende Steuerverkürzung jedoch allenfalls im Planungsstadium befunden haben. Vollständig unverständlich ist, was den Antragsteller zu 2) dazu veranlasst haben könnte, seinen Gläubigern die Darlehn ohne entsprechende beweiskräftige Quittung zurückzuzahlen, und zwar umso weniger, als er spätestens seit seiner Vorsprache beim Sozialamt der Antragsgegnerin am 13.02.2004 um die Notwendigkeit solcher Quittungen wusste. Gleichwohl will er danach mindestens noch zwei Rückzahlungen ohne entsprechenden Nachweis (nämlich am 20.02. und 24.02.2004) geleistet haben.
Im Hinblick auf diesen unglaubhaften und widersprüchlichen Vortrag hat sich der Senat zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibes des am 05.01.2004 ausgekehrten Betrages von 19.771,13 EUR von Amts wegen nicht gedrängt gesehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Amtsermittlungsverfahren selbst substantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen werden muss, wenn sie auf einem in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und unglaubhaften tatsächlichen Vorbringen beruhen (BVerwG, Beschluss v. 26.10.1989, 9 B 405/89, NVwZ-RR 1990, 379; BVerwG, Beschluss v. 24.11.2003, 1 B 100/03, 1 PKH 34/03; vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil v. 03.06.1954, L 3 U 983/54, BG 1954, 491). Erst recht besteht in diesem Fall keine Veranlassung, nach dem Verbleib ehemaliger Gewerbetreibender zu forschen, von denen lediglich zehn Jahre alte Geschäftsadressen benannt werden. Da ein anderer Verwendungszweck für den genannten Betrag nicht ersichtlich ist, ist weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 2) hierüber nicht mehr verfügt. Der Betrag hätte auch ausgereicht, um seinen Grundsicherungsbedarf unter Einrechnung seiner Rente in Höhe von 304,25 EUR für den Zeitraum vom 12.01.2004 bis zur Senatsentscheidung zu decken.
Es kommt hinzu, dass zumindest erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen. Die Antragsteller verfügen nach Bewilligung des Arbeitslosengeldes II gegenüber der Antragstellerin zu 1) über gemeinsam zumindest 745,75 EUR (304,25 EUR Rente des Antragstellers zu 2) zuzüglich 441,50 EUR Arbeitslosengeld II). Das entspricht rund 80 % des ihnen nach den jeweiligen auf sie zutreffenden Leistungsgesetzen zustehenden Bedarfs und damit einem Betrag, den die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für angemessen gehalten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.05.2002, 12 B 423/02, ZfSH/SGB 2002, 610 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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