Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 716/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 433/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Zeit des militärischen Dienstes vom 08.12.1942 bis 31.08.1948 bei der Berechnung der Altersrente.
Der 1924 geborene Kläger hat bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst am 08.12.1942 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Nach Entlassung aus der englischen Kriegsgefangenschaft am 31.08.1948 sind erstmals ab 01.01.1956 Beiträge bis 31.12.1985 verzeichnet.
Der Kläger bezog ab 01.08.1981 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 20.08.1981), ab 01.03.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 07.05.1986) und schließlich mit Bescheid vom 12.10.1989 Altersruhegeld ab 01.12.1989. Ermittlungen der Beklagten wegen geltend gemachter Pflichtbeitragszeiten vor Ableistung des militärischen Dienstes bei der AOK H. , der landwirtschaftlichen Krankenkasse F. , bei der Gemeinde P. und bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz blieben ergebnislos ebenso wie das vom Kläger angestrengte Klageverfahren vor dem SG Nürnberg (S 13 Ar 553/81), das durch Klagerücknahme im Termin von 09.03.1982 endete.
Am 14.04.2003 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sich durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit der Anrechnung des militärischen Dienstes ergebe. Dies verneinte die Beklagte im Schreiben vom 28.04.2003. Die am 12.05.2003 beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eingereichte Petition des Klägers wurde als Widerspruch gegen die Ablehnung der Beklagten angesehen.
Der Kläger hat am 14.11.2003 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und um Überprüfung der Antwort des Petitionsausschusses gebeten. Er hat beantragt, die gesamte Militärzeit bei der Altersrente anzuerkennen und ihm die freiwillig geleisteten Beiträge zurückzuerstatten; seine kleine Rente sollte aber dadurch nicht noch kleiner werden. Die Beklagte hat das Vorverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 erteilt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, es bestehe kein Grund zur Neufeststellung der Altersrente des Klägers gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dem bei der Bewilligung der klägerischen Renten geltenden § 1251 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien die Ersatzzeiten nur dann angerechnet worden, wenn eine Versicherung vorher bestanden und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte. Im Vergleich hierzu habe sich zwar durch § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Änderung ergeben. Diese Vorschrift sei aber wegen § 306 Abs 1 SGB VI nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zwar liege dem Übergangsrecht das Prinzip zugrunde, dass Rechtsänderungen grundsätzlich relevant seien, egal ob ein Versicherter bereits eine Rente beziehe oder nicht. Von diesem Prinzip bestünden jedoch wichtige Ausnahmen; eine dieser Ausnahmen enthalte § 306 Abs 1 SGB VI. Danach würden Bestandsrenten, die nach altem Recht zuerkannt worden seien, auch nach einer Rechtsänderung nach altem Recht beurteilt. Von der Rechtsänderung erfasst würden somit nur Rentenansprüche, die danach entstehen (sog. Zugangsrenten). Das SG hat auch darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, dass nach § 306 Abs 1 SGB VI eine Neubestimmung der einer Rente zugrunde gelegten Entgeltpunkte auch dann ausscheide, wenn aus Anlass einer Rechtsänderung bislang nicht berücksichtigte beitragsfreie Zeiten anrechenbar würden (SozR 3-2600 § 3 Nr 1). Dieses Ergebnis werde auch in der Literatur bestätigt. Weiter hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X - Abänderung der früheren Rentenbescheide - nicht vorliegen. Diese Bescheide hätten vielmehr der damals geltenden Rechtslage entsprochen. Bei dieser Sachlage bestehe keine Möglichkeit, dem Begehren des Klägers näher zu treten, auch wenn das Ergebnis aus der Sicht des Klägers als hart erscheine.
Gegen dieses am 07.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.2005 Berufung eingelegt. Er bittet zu überprüfen, ob der Gesetzgeber doch noch eine Lücke offen gelassen hat, und wenn nicht, müsse ein neu zu schaffender Hinweis gefunden werden. Widrigenfalls bittet er um die Rückerstattung seiner freiwillig bezahlten Beiträge "oder auch anderer".
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 04.05.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 zu verurteilen, die Zeit des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft vom 08.12.1942 bis 31.08.1948 bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen und ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine höhere Altersrente zu zahlen, hilfsweise die freiwillig gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie weist darauf hin, dass die Berufungsbegründung des Klägers keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die zu einer Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung führen könnten.
Beigezogen war neben den Unterlagen der Beklagten die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 5 Ar 553/81.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 04.05.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung des millitärischen Dienstes und der Gefangenschaft vom 08.12.1942 bis 31.08.1948 bei der Berechnung seiner Altersrente hat. Es gibt auch keinerlei Rechtsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag, ihm widrigenfalls die freiwillig entrichteten Beiträge zu erstatten.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG im angefochtenen Urteil dargelegt, dass auch durch die Einführung des § 250 SB VI im Fall des Klägers keine Möglichkeit besteht, den von ihm geleisteten millitärischen Dienst und die Kriegsgefangenschaft bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Dies ist durch § 306 Abs 1 SGB VI ausgeschlossen. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die bereits zum 01.01.1992 laufende Rente des Klägers allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften nicht neu festzustellen ist, so dass es letztenendes im Fall des Klägers bei der bisherigen Rentenberechnung verbleiben muss. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich nur dann, wenn der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente erst nach dem 31.12.1991 entstanden wäre. Denn nur dann fände das ab 01.01.1992 geltende neue Recht Anwendung (sogenannte Zugangsrenten). Für die vor dem 01.01.1992 bewilligten Renten gilt nach § 306 Abs 1 SGG der Grundsatz, dass allein das In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992 sowie auch jede folgende Rechtsänderung nicht zur Neufeststellung dieser Bestandsrenten und damit weder zu Rentenminderungen noch zu Rentenerhöhungen führen darf. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG somit festgestellt, dass der Kläger nicht in den Genuss der neuen Regelung kommen kann. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Kläges erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Zeit des militärischen Dienstes vom 08.12.1942 bis 31.08.1948 bei der Berechnung der Altersrente.
Der 1924 geborene Kläger hat bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst am 08.12.1942 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Nach Entlassung aus der englischen Kriegsgefangenschaft am 31.08.1948 sind erstmals ab 01.01.1956 Beiträge bis 31.12.1985 verzeichnet.
Der Kläger bezog ab 01.08.1981 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 20.08.1981), ab 01.03.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 07.05.1986) und schließlich mit Bescheid vom 12.10.1989 Altersruhegeld ab 01.12.1989. Ermittlungen der Beklagten wegen geltend gemachter Pflichtbeitragszeiten vor Ableistung des militärischen Dienstes bei der AOK H. , der landwirtschaftlichen Krankenkasse F. , bei der Gemeinde P. und bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz blieben ergebnislos ebenso wie das vom Kläger angestrengte Klageverfahren vor dem SG Nürnberg (S 13 Ar 553/81), das durch Klagerücknahme im Termin von 09.03.1982 endete.
Am 14.04.2003 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sich durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit der Anrechnung des militärischen Dienstes ergebe. Dies verneinte die Beklagte im Schreiben vom 28.04.2003. Die am 12.05.2003 beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eingereichte Petition des Klägers wurde als Widerspruch gegen die Ablehnung der Beklagten angesehen.
Der Kläger hat am 14.11.2003 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und um Überprüfung der Antwort des Petitionsausschusses gebeten. Er hat beantragt, die gesamte Militärzeit bei der Altersrente anzuerkennen und ihm die freiwillig geleisteten Beiträge zurückzuerstatten; seine kleine Rente sollte aber dadurch nicht noch kleiner werden. Die Beklagte hat das Vorverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 erteilt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, es bestehe kein Grund zur Neufeststellung der Altersrente des Klägers gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dem bei der Bewilligung der klägerischen Renten geltenden § 1251 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien die Ersatzzeiten nur dann angerechnet worden, wenn eine Versicherung vorher bestanden und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte. Im Vergleich hierzu habe sich zwar durch § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Änderung ergeben. Diese Vorschrift sei aber wegen § 306 Abs 1 SGB VI nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zwar liege dem Übergangsrecht das Prinzip zugrunde, dass Rechtsänderungen grundsätzlich relevant seien, egal ob ein Versicherter bereits eine Rente beziehe oder nicht. Von diesem Prinzip bestünden jedoch wichtige Ausnahmen; eine dieser Ausnahmen enthalte § 306 Abs 1 SGB VI. Danach würden Bestandsrenten, die nach altem Recht zuerkannt worden seien, auch nach einer Rechtsänderung nach altem Recht beurteilt. Von der Rechtsänderung erfasst würden somit nur Rentenansprüche, die danach entstehen (sog. Zugangsrenten). Das SG hat auch darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, dass nach § 306 Abs 1 SGB VI eine Neubestimmung der einer Rente zugrunde gelegten Entgeltpunkte auch dann ausscheide, wenn aus Anlass einer Rechtsänderung bislang nicht berücksichtigte beitragsfreie Zeiten anrechenbar würden (SozR 3-2600 § 3 Nr 1). Dieses Ergebnis werde auch in der Literatur bestätigt. Weiter hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X - Abänderung der früheren Rentenbescheide - nicht vorliegen. Diese Bescheide hätten vielmehr der damals geltenden Rechtslage entsprochen. Bei dieser Sachlage bestehe keine Möglichkeit, dem Begehren des Klägers näher zu treten, auch wenn das Ergebnis aus der Sicht des Klägers als hart erscheine.
Gegen dieses am 07.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.2005 Berufung eingelegt. Er bittet zu überprüfen, ob der Gesetzgeber doch noch eine Lücke offen gelassen hat, und wenn nicht, müsse ein neu zu schaffender Hinweis gefunden werden. Widrigenfalls bittet er um die Rückerstattung seiner freiwillig bezahlten Beiträge "oder auch anderer".
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 04.05.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 zu verurteilen, die Zeit des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft vom 08.12.1942 bis 31.08.1948 bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen und ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine höhere Altersrente zu zahlen, hilfsweise die freiwillig gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie weist darauf hin, dass die Berufungsbegründung des Klägers keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die zu einer Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung führen könnten.
Beigezogen war neben den Unterlagen der Beklagten die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 5 Ar 553/81.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 04.05.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung des millitärischen Dienstes und der Gefangenschaft vom 08.12.1942 bis 31.08.1948 bei der Berechnung seiner Altersrente hat. Es gibt auch keinerlei Rechtsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag, ihm widrigenfalls die freiwillig entrichteten Beiträge zu erstatten.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG im angefochtenen Urteil dargelegt, dass auch durch die Einführung des § 250 SB VI im Fall des Klägers keine Möglichkeit besteht, den von ihm geleisteten millitärischen Dienst und die Kriegsgefangenschaft bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Dies ist durch § 306 Abs 1 SGB VI ausgeschlossen. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die bereits zum 01.01.1992 laufende Rente des Klägers allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften nicht neu festzustellen ist, so dass es letztenendes im Fall des Klägers bei der bisherigen Rentenberechnung verbleiben muss. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich nur dann, wenn der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente erst nach dem 31.12.1991 entstanden wäre. Denn nur dann fände das ab 01.01.1992 geltende neue Recht Anwendung (sogenannte Zugangsrenten). Für die vor dem 01.01.1992 bewilligten Renten gilt nach § 306 Abs 1 SGG der Grundsatz, dass allein das In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992 sowie auch jede folgende Rechtsänderung nicht zur Neufeststellung dieser Bestandsrenten und damit weder zu Rentenminderungen noch zu Rentenerhöhungen führen darf. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG somit festgestellt, dass der Kläger nicht in den Genuss der neuen Regelung kommen kann. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Kläges erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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