Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 31/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Insolvenzgeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Insolvenzgeld.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger bezog bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 01.02.2005 beantragte er Arbeitslosengeld II. Der Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 172,21 EUR. Am 21.02.2005 erhielt er vom Arbeitsamt C Insolvenzgeld in Höhe von 844,79 EUR. Dieser Betrag resultierte aus offenen Arbeitsentgeltforderungen für die Zeit von März 2004 bis Juni 2004. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 01.06.2004 ein Darlehen von den Eheleuten X in Höhe von insgesamt 1400,00 EUR aufgenommen. Mit "Rückzahlungsvereinbarung" vom 02.07.2004 haben der Kläger und die Eheleute X folgende Vereinbarung geschlossen: "Herr J erklärte, dass er ab dem 01.07.2004 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt E beziehe und ab sofort monatlich EUR 50,00 zurückzahlt. Sobald das ausstehende Insolvenzgeld gezahlt würde, würde er diesen Betrag als Sonderzahlung auf die ausstehende Summe leisten. Wenn hierdrüber hinaus noch ein offener Betrag bestehen sollte, wird dieser weiterhin mit monatlich EUR 50,00 abgezahlt. Herr J verpflichtet sich weiter, den Originalbescheid über das Insolvenzgeld offenzulegen."
Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte der Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld II für Februar 2005 ab. Der Kläger habe einen Bedarf in Höhe von 650,00 EUR, mit der Unfallrente in Höhe von 172,71 EUR und dem Insolvenzgeld in Höhe von 844,79 EUR jedoch ein Einkommen in Höhe von 1017,00 EUR. Damit übersteige das Einkommen den Bedarf. Seit dem 01.03.2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von 724,79 EUR.
Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, das Insolvenzgeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er habe die einkommenslose Zeit von März bis Juni 2004 durch ein Darlehen überbrückt, welches zurückzuzahlen sei. Der Kläger hat die Darlehensverträge in Kopie vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17.05.2005 hat der Beklagte – vertreten durch den Landrat des Kreises Düren – den Widerspruch zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass alles als Einkommen zu werten sei, was im Bedarfszeitraum zufließe. Hierzu gehörten auch einmalige Einnahmen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Insolvenzgeld sei nicht zu einem ausdrücklichen Zweck gewährt worden sondern vielmehr unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang es tatsächlich zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werde. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche auf Auszahlung des Insolvenzgeldes nicht unwiderruflich abgetreten. Da das Insolvenzgeld am 21.02.2005 ausgezahlt worden sei, sei es im Monat Februar 2005 als Einkommen anzurechnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Arbeitslosen- geld II für Februar 2005 ohne Anrechnung des Insolvenzgeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat im Februar 2005 Anspruch auf Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des in diesem Monat zugeflossenen Insolvenzgeldes.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt gemäß § 19 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus. Diese liegt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vor, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist als Einkommen – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldes-wert. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zur berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der letztgenannte Tatbestand ist nicht einschlägig. Das Insolvenzgeld ersetzt aufgrund eines Insolvenzereignisses ausgefallenes Arbeitsentgelt (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Damit dient das Insolvenzgeld demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhaltes. Grundsätzlich ist Insolvenzgeld damit berück-sichtigungsfähiges Einkommen.
Dennoch scheidet im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung als Einkommen aus, denn der Kläger ist schuldrechtlich verpflichtet, das Insolvenzgeld an die Eheleute X auszuzahlen, was ausnahmsweise eine Berücksichtigung als Einkommen ausschließt. Allerdings ist grundsätzlich eine Saldierung von Einkommen bzw. Vermögen einerseits und Verbindlichkeiten andererseits bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht möglich, denn die Leistungen nach dem SGB II dienen – wie sich aus § 9 Abs. 1 SGB II ergibt – nicht der Begleichung von Verbindlichkeiten, sondern der Bestreitung des Lebensunterhaltes (in diesem Sinne für den Begriff des Vermögens auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 14 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausdrücklich im Vorgriff auf das zu erwartende Insolvenzgeld ein Darlehen aufgenommen hat. Für den Fall der Abtretung eines Anspruchs auf Sozialleistung bestimmt § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I ausdrücklich, dass eine solche Abtretung zulässig ist zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind. Zwar hat der Kläger im vorliegenden Fall den Anspruch auf Insolvenzgeld nicht abgetreten, er hat jedoch mit den Eheleuten X eine verbindliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen. In diesem Fall ist jedenfalls der Rechtsgedanke des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I bei der Wertung der Frage, ob das Insolvenzgeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, heranzuziehen: wenn eine Abtretung des Leistungsanspruchs wegen eines im Vorgriff auf die zu erwartende Sozialleistung aufgenommen Darlehens wirksam ist so kann im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes gelten, wenn der Leistungsanspruch zwar nicht im Sinne eines Verfügungsgeschäftes abgetreten wurde, wohl aber eine verbindliche Verpflichtung zur Auszahlung an Dritte unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I eingegangen wurde. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf das Insolvenzgeld gemäß § 40 Abs. 1 SGB I bereits im Jahre 2004 entstanden und gemäß § 41 SGB I in diesem Zeitpunkt auch fällig geworden ist. Die Kammer hat Zweifel, ob ein – aus welchen Gründen auch immer – verzögertes Verwaltungsverfahren derart zum Nachteil des Betroffenen wirken kann, dass ihm verspätet ausgezahlte Sozialleistungen wegen der bedarfsmindernden Berücksichtigung als Einkommen im Ergebnis endgültig vorenthalten bleiben. Diese Frage brauchte das Gericht jedoch aufgrund der verbindlichen Rückzahlungsvereinbarung nicht abschließend zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Insolvenzgeld.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger bezog bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 01.02.2005 beantragte er Arbeitslosengeld II. Der Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 172,21 EUR. Am 21.02.2005 erhielt er vom Arbeitsamt C Insolvenzgeld in Höhe von 844,79 EUR. Dieser Betrag resultierte aus offenen Arbeitsentgeltforderungen für die Zeit von März 2004 bis Juni 2004. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 01.06.2004 ein Darlehen von den Eheleuten X in Höhe von insgesamt 1400,00 EUR aufgenommen. Mit "Rückzahlungsvereinbarung" vom 02.07.2004 haben der Kläger und die Eheleute X folgende Vereinbarung geschlossen: "Herr J erklärte, dass er ab dem 01.07.2004 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt E beziehe und ab sofort monatlich EUR 50,00 zurückzahlt. Sobald das ausstehende Insolvenzgeld gezahlt würde, würde er diesen Betrag als Sonderzahlung auf die ausstehende Summe leisten. Wenn hierdrüber hinaus noch ein offener Betrag bestehen sollte, wird dieser weiterhin mit monatlich EUR 50,00 abgezahlt. Herr J verpflichtet sich weiter, den Originalbescheid über das Insolvenzgeld offenzulegen."
Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte der Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld II für Februar 2005 ab. Der Kläger habe einen Bedarf in Höhe von 650,00 EUR, mit der Unfallrente in Höhe von 172,71 EUR und dem Insolvenzgeld in Höhe von 844,79 EUR jedoch ein Einkommen in Höhe von 1017,00 EUR. Damit übersteige das Einkommen den Bedarf. Seit dem 01.03.2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von 724,79 EUR.
Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, das Insolvenzgeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er habe die einkommenslose Zeit von März bis Juni 2004 durch ein Darlehen überbrückt, welches zurückzuzahlen sei. Der Kläger hat die Darlehensverträge in Kopie vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17.05.2005 hat der Beklagte – vertreten durch den Landrat des Kreises Düren – den Widerspruch zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass alles als Einkommen zu werten sei, was im Bedarfszeitraum zufließe. Hierzu gehörten auch einmalige Einnahmen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Insolvenzgeld sei nicht zu einem ausdrücklichen Zweck gewährt worden sondern vielmehr unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang es tatsächlich zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werde. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche auf Auszahlung des Insolvenzgeldes nicht unwiderruflich abgetreten. Da das Insolvenzgeld am 21.02.2005 ausgezahlt worden sei, sei es im Monat Februar 2005 als Einkommen anzurechnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Arbeitslosen- geld II für Februar 2005 ohne Anrechnung des Insolvenzgeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat im Februar 2005 Anspruch auf Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des in diesem Monat zugeflossenen Insolvenzgeldes.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt gemäß § 19 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus. Diese liegt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vor, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist als Einkommen – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldes-wert. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zur berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der letztgenannte Tatbestand ist nicht einschlägig. Das Insolvenzgeld ersetzt aufgrund eines Insolvenzereignisses ausgefallenes Arbeitsentgelt (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Damit dient das Insolvenzgeld demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhaltes. Grundsätzlich ist Insolvenzgeld damit berück-sichtigungsfähiges Einkommen.
Dennoch scheidet im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung als Einkommen aus, denn der Kläger ist schuldrechtlich verpflichtet, das Insolvenzgeld an die Eheleute X auszuzahlen, was ausnahmsweise eine Berücksichtigung als Einkommen ausschließt. Allerdings ist grundsätzlich eine Saldierung von Einkommen bzw. Vermögen einerseits und Verbindlichkeiten andererseits bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht möglich, denn die Leistungen nach dem SGB II dienen – wie sich aus § 9 Abs. 1 SGB II ergibt – nicht der Begleichung von Verbindlichkeiten, sondern der Bestreitung des Lebensunterhaltes (in diesem Sinne für den Begriff des Vermögens auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 14 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausdrücklich im Vorgriff auf das zu erwartende Insolvenzgeld ein Darlehen aufgenommen hat. Für den Fall der Abtretung eines Anspruchs auf Sozialleistung bestimmt § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I ausdrücklich, dass eine solche Abtretung zulässig ist zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind. Zwar hat der Kläger im vorliegenden Fall den Anspruch auf Insolvenzgeld nicht abgetreten, er hat jedoch mit den Eheleuten X eine verbindliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen. In diesem Fall ist jedenfalls der Rechtsgedanke des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I bei der Wertung der Frage, ob das Insolvenzgeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, heranzuziehen: wenn eine Abtretung des Leistungsanspruchs wegen eines im Vorgriff auf die zu erwartende Sozialleistung aufgenommen Darlehens wirksam ist so kann im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes gelten, wenn der Leistungsanspruch zwar nicht im Sinne eines Verfügungsgeschäftes abgetreten wurde, wohl aber eine verbindliche Verpflichtung zur Auszahlung an Dritte unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I eingegangen wurde. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf das Insolvenzgeld gemäß § 40 Abs. 1 SGB I bereits im Jahre 2004 entstanden und gemäß § 41 SGB I in diesem Zeitpunkt auch fällig geworden ist. Die Kammer hat Zweifel, ob ein – aus welchen Gründen auch immer – verzögertes Verwaltungsverfahren derart zum Nachteil des Betroffenen wirken kann, dass ihm verspätet ausgezahlte Sozialleistungen wegen der bedarfsmindernden Berücksichtigung als Einkommen im Ergebnis endgültig vorenthalten bleiben. Diese Frage brauchte das Gericht jedoch aufgrund der verbindlichen Rückzahlungsvereinbarung nicht abschließend zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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