Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RA 20/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 343/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 13.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich einen Bescheid, mit dem die Beklagte im Anfrageverfahren die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin festgestellt hat.
Die am 00.00.1951 geborene Beigeladene war von April 1987 bis Juni 2002 als sog. Ortsagentin der Klägerin tätig. Am 09.10.2002 beantragte sie bei der Beklagten nach eigenen Worten die "Überprüfung einer Scheinselbständigkeit". Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte der Klägerin und der Beigeladenen ein und stellte (nach Anhörung) mit Bescheid vom 13.11.2003 fest, dass die Beigeladene "die Tätigkeit als Zustellerin seit Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt". Den am 27.11.2003 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 16.09.2004 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt ausführlich dazu vor, weshalb die Tätigkeit der Beigeladenen nicht als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Auch eine von der (damaligen) LVA Rheinprovinz (jetzt: DRV Rheinland) durchgeführte Betriebsprüfung habe keine Beanstandungen ergeben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung.
Das Gericht hat eine Auskunft der DRV Rheinland über eine bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung (hinsichtlich des Zeitraums 01.10.2000 bis 31.12.2003) eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Statusfeststellungsverfahren darf die rückwirkenden Feststellung einer Beschäftigung jedenfalls dann nicht getroffen werden, wenn die fragliche Tätigkeit inzwischen beendet ist, denn das Statusfeststellungsverfahren ist nur bei Aufnahme einer Beschäftigung eröffnet (hierzu und zum Folgenden Bayerisches LSG, Urteil vom 07.12.2004, L 5 KR 163/03): Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) können die Beteiligten eine Entscheidung der Beklagten beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs.1 SGB IV) besteht, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Dieses Anfrage- oder Statusfeststellungsverfahren soll bei Aufnahme einer Tätigkeit den Beteiligten zu rascher Rechtsklarheit über die Frage verhelfen, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt (Bayerisches LSG, aaO; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.1999, abgedruckt in NZS 2000, 184, 187). Im Gesamtkontext der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht ist es allerdings nicht das einzige Instrument, das den Sozialversicherungsträger für den Fall zu Gebote steht, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) verkannt wird und deswegen keine Beiträge gezahlt werden. Vielmehr entscheiden auch die Einzugsstellen über Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung (§ 28h Abs.2 SGB IV) und die Rentenversicherungsträger sind zur nachträglichen Kontrolle im Wege der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV aufgerufen. Das Statusfeststellungsverfahren tritt neben diese Aufgaben und Kompetenzen. Das SGB VI hat es mithin gerade nicht zu einem übergeordneten Verwaltungsverfahren ausgestaltet, dessen Ergebnis die Entscheidungen der Einzugsstellen und Betriebsprüfungsbehörden verdrängt. Dass das Statusfeststellungsverfahren nur vorausschauenden Charakter hat und daher allein der Schaffung von Rechtsklarheit bei der Aufnahme einer Tätigkeit dient, ergibt sich zudem aus dem Eintritt der Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 6 SGB IV), abweichend von der sonstigen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Aufnahme der Tätigkeit.
Selbst wenn der Erlass eines Statusfeststellungsbescheides in Fällen wie dem vorliegenden nicht rechtswidrig, sondern lediglich untunlich wäre, stünde dies dem Klageanspruch nicht entgegen. Das Gericht verkennt nicht, dass es der Behörde als Herrin des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich frei steht, einen Bescheid auch dann zu erlassen, wenn der Antragsteller keinen Anspruch hierauf hat. So ist die Behörde insbesondere nicht gezwungen, sich auf ein vorliegendes Fristversäumnis zu berufen, sondern darf auch in einem solchen Fall in der Sache entscheiden (vgl. nur Timme, in: LPK-SGB X, Anhang Gerichtsverfahren, Rn 99). Diese rechtliche Möglichkeit stößt allerdings dann an ihre Grenzen, wenn die beantragte Entscheidung Drittwirkung entfaltet. Der Behörde auch in diesem Fall einen "Entscheidungsspielraum" zuzubilligen, hieße die Rechte und Interessen des von der Entscheidung (potentiell) betroffenen Dritten zur Disposition der Behörde zu stellen. Somit findet die Befugnis der Behörde, sich über fehlende Sachbescheidungsvoraussetzungen hinwegzusetzen, findet indes dort ihre Grenze, wo durch die Bescheidung in der Sache Rechte (oder berechtigte Interessen) Dritter berührt werden (allgemein BVerwG, NJW 1981, 359, 362, insoweit ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 70, Rn 9 mwN). In solchen Fallkonstellationen (und eine solche liegt hier vor) findet die Stellung der Behörde als Herrin des behördlichen Verfahrens ihre Grenze in den Rechten Dritter. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet dies, dass die Behörde einen Antrag im Verfahren nach § 7 a SGB IV entweder in einen Feststellungsantrag gegenüber der Einzugsstelle nach § 28h Abs.2 SGB IV umzudeuten und ihn entsprechend weiterzuleiten oder aber mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen hat, wenn der Antragsteller auf einer Entscheidung besteht. Auch wenn die Klägerin Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger letztlich nicht daran hindern kann, ein Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht nebst Umsetzung der sich hieraus ergebenden Konsequenzen (Geltendmachung einer Betragsnachforderung) zu betreiben, so hat sie doch ein Recht darauf, dass dies in einer grundsätzlich angemessenen Verfahrensform geschieht. Eine Statusfeststellung ist hierzu - wie dargelegt - grundsätzlich nicht geeignet.
Schließlich durfte der angefochtene Bescheid auch deswegen nicht ergehen, weil während der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin jedenfalls eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV (durch die LVA Rheinprovinz, jetzt DRV Rheinland, über den Zeitraum 01.10.2000 bis 31.12.2003) stattgefunden hat. Aus § 7 a Abs. 1 Satz 1 2. HS SGB IV ergibt sich, dass das Statusfeststellungsverfahren unter dem Vorbehalt steht, dass kein Prüfverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet ist. Ist aber bereits die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Beschäftigung, also die Ankündigung einer Betriebsprüfung, hindernd für ein Verfahren nach § 7a SGB IV, so gilt dies um so mehr für eine bereits durchgeführte Betriebsprüfung mit Entscheidung nach § 28p SGB IV (Bayerisches LSG, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm den §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Kostenlast der Beigeladenen scheitert bereits daran, dass sie nicht nach den §§ 197 a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 5 SGG verurteilt worden ist.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich einen Bescheid, mit dem die Beklagte im Anfrageverfahren die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin festgestellt hat.
Die am 00.00.1951 geborene Beigeladene war von April 1987 bis Juni 2002 als sog. Ortsagentin der Klägerin tätig. Am 09.10.2002 beantragte sie bei der Beklagten nach eigenen Worten die "Überprüfung einer Scheinselbständigkeit". Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte der Klägerin und der Beigeladenen ein und stellte (nach Anhörung) mit Bescheid vom 13.11.2003 fest, dass die Beigeladene "die Tätigkeit als Zustellerin seit Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt". Den am 27.11.2003 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 16.09.2004 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt ausführlich dazu vor, weshalb die Tätigkeit der Beigeladenen nicht als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Auch eine von der (damaligen) LVA Rheinprovinz (jetzt: DRV Rheinland) durchgeführte Betriebsprüfung habe keine Beanstandungen ergeben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung.
Das Gericht hat eine Auskunft der DRV Rheinland über eine bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung (hinsichtlich des Zeitraums 01.10.2000 bis 31.12.2003) eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Statusfeststellungsverfahren darf die rückwirkenden Feststellung einer Beschäftigung jedenfalls dann nicht getroffen werden, wenn die fragliche Tätigkeit inzwischen beendet ist, denn das Statusfeststellungsverfahren ist nur bei Aufnahme einer Beschäftigung eröffnet (hierzu und zum Folgenden Bayerisches LSG, Urteil vom 07.12.2004, L 5 KR 163/03): Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) können die Beteiligten eine Entscheidung der Beklagten beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs.1 SGB IV) besteht, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Dieses Anfrage- oder Statusfeststellungsverfahren soll bei Aufnahme einer Tätigkeit den Beteiligten zu rascher Rechtsklarheit über die Frage verhelfen, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt (Bayerisches LSG, aaO; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.1999, abgedruckt in NZS 2000, 184, 187). Im Gesamtkontext der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht ist es allerdings nicht das einzige Instrument, das den Sozialversicherungsträger für den Fall zu Gebote steht, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) verkannt wird und deswegen keine Beiträge gezahlt werden. Vielmehr entscheiden auch die Einzugsstellen über Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung (§ 28h Abs.2 SGB IV) und die Rentenversicherungsträger sind zur nachträglichen Kontrolle im Wege der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV aufgerufen. Das Statusfeststellungsverfahren tritt neben diese Aufgaben und Kompetenzen. Das SGB VI hat es mithin gerade nicht zu einem übergeordneten Verwaltungsverfahren ausgestaltet, dessen Ergebnis die Entscheidungen der Einzugsstellen und Betriebsprüfungsbehörden verdrängt. Dass das Statusfeststellungsverfahren nur vorausschauenden Charakter hat und daher allein der Schaffung von Rechtsklarheit bei der Aufnahme einer Tätigkeit dient, ergibt sich zudem aus dem Eintritt der Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 6 SGB IV), abweichend von der sonstigen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Aufnahme der Tätigkeit.
Selbst wenn der Erlass eines Statusfeststellungsbescheides in Fällen wie dem vorliegenden nicht rechtswidrig, sondern lediglich untunlich wäre, stünde dies dem Klageanspruch nicht entgegen. Das Gericht verkennt nicht, dass es der Behörde als Herrin des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich frei steht, einen Bescheid auch dann zu erlassen, wenn der Antragsteller keinen Anspruch hierauf hat. So ist die Behörde insbesondere nicht gezwungen, sich auf ein vorliegendes Fristversäumnis zu berufen, sondern darf auch in einem solchen Fall in der Sache entscheiden (vgl. nur Timme, in: LPK-SGB X, Anhang Gerichtsverfahren, Rn 99). Diese rechtliche Möglichkeit stößt allerdings dann an ihre Grenzen, wenn die beantragte Entscheidung Drittwirkung entfaltet. Der Behörde auch in diesem Fall einen "Entscheidungsspielraum" zuzubilligen, hieße die Rechte und Interessen des von der Entscheidung (potentiell) betroffenen Dritten zur Disposition der Behörde zu stellen. Somit findet die Befugnis der Behörde, sich über fehlende Sachbescheidungsvoraussetzungen hinwegzusetzen, findet indes dort ihre Grenze, wo durch die Bescheidung in der Sache Rechte (oder berechtigte Interessen) Dritter berührt werden (allgemein BVerwG, NJW 1981, 359, 362, insoweit ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 70, Rn 9 mwN). In solchen Fallkonstellationen (und eine solche liegt hier vor) findet die Stellung der Behörde als Herrin des behördlichen Verfahrens ihre Grenze in den Rechten Dritter. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet dies, dass die Behörde einen Antrag im Verfahren nach § 7 a SGB IV entweder in einen Feststellungsantrag gegenüber der Einzugsstelle nach § 28h Abs.2 SGB IV umzudeuten und ihn entsprechend weiterzuleiten oder aber mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen hat, wenn der Antragsteller auf einer Entscheidung besteht. Auch wenn die Klägerin Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger letztlich nicht daran hindern kann, ein Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht nebst Umsetzung der sich hieraus ergebenden Konsequenzen (Geltendmachung einer Betragsnachforderung) zu betreiben, so hat sie doch ein Recht darauf, dass dies in einer grundsätzlich angemessenen Verfahrensform geschieht. Eine Statusfeststellung ist hierzu - wie dargelegt - grundsätzlich nicht geeignet.
Schließlich durfte der angefochtene Bescheid auch deswegen nicht ergehen, weil während der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin jedenfalls eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV (durch die LVA Rheinprovinz, jetzt DRV Rheinland, über den Zeitraum 01.10.2000 bis 31.12.2003) stattgefunden hat. Aus § 7 a Abs. 1 Satz 1 2. HS SGB IV ergibt sich, dass das Statusfeststellungsverfahren unter dem Vorbehalt steht, dass kein Prüfverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet ist. Ist aber bereits die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Beschäftigung, also die Ankündigung einer Betriebsprüfung, hindernd für ein Verfahren nach § 7a SGB IV, so gilt dies um so mehr für eine bereits durchgeführte Betriebsprüfung mit Entscheidung nach § 28p SGB IV (Bayerisches LSG, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm den §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Kostenlast der Beigeladenen scheitert bereits daran, dass sie nicht nach den §§ 197 a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 5 SGG verurteilt worden ist.
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