L 7 B 570/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 299/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 570/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung der Fahrkosten zur Arbeitsstätte gemäß § 3 Nr.3 a.bb der Arbeitslosengeld II (Alg II)-Verordnung in Höhe von 36,40 EUR monatlich streitig.

Die Beschwerdeführer (Bf.) beziehen von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Bf. haben bereits im Verfahren S 1 AS 153/05 ER (vgl. Beschluss des SG Regensburg vom 27.07.2005, bestätigt durch den Beschluss des LSG vom 25.11.2005 - L 7 B 448/05 AS ER) u.a. die Berücksichtigung der Fahrkosten zur Arbeitsstätte in Höhe von "lediglich" 36,40 EUR monatlich beanstandet.

Am 26.09.2005 beantragten die Bf. erneut, die Bg. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Bedarfsgemeinschaft eine höhere Fahrkostenpauschale anzuerkennen. Zum Steuerfreibetrag seien höhere Fahrkosten nachgewiesen worden. Hinzu kämen weitere Kosten für Öl, kleine Reparaturen, Kfz-Steuern, Teilkasko, Winterreifen etc. Wie solle man diese Kosten mit einer Pauschale von 36,40 EUR monatlich finanzieren.

Mit Beschluss vom 06.10.2005 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen der Begründung hat es zum einen auf den Beschluss vom 27.07.2005 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die unterschiedlichen Zielsetzungen des Steuerrechts und der Leistungsbewilligung nach dem SGB II würden unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsraums des Gesetzgebers im Sozialrecht die unterschiedlichen Entfernungspauschalen rechtfertigen. Zudem wirke sich die Pauschale direkt auf den Leistungsbezug aus, wohingegen die Pauschale des Einkommensteuerrechts die Steuerersparnis nur indirekt beeinflusse. Die Steuerersparnis hinge insbesondere vom maßgeblichen Steuersatz ab und sei demzufolge wesentlich geringer.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf., mit der sie sich weiterhin gegen die von der Bg. monatlich gezahlten Fahrkosten in Höhe von 36,40 EUR wenden.

Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. Man schließe sich von daher den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von den Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei haben die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zu Recht hat das SG Regensburg mit Beschluss vom 06.10.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat schließt sich diesbezüglich gemäß § 153 Abs.2 SGG den Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 25.11.2005 verwiesen.

Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 06.10.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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