Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 285/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 654/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragte sinngemäß, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ihn betreffende Leistungsakte bezüglich eines Vorganges aus dem Jahres 1988 herauszugeben sowie festzustellen, dass er bei der Arbeitsvermittlung als Schwerbehinderter geführt wurde. Die Bg. teilte mit, die Überprüfung habe ergeben, dass kein Datensatz und keine Leistungsunterlagen des Bf. vorhanden seien, eine Arbeitssuchendmeldung aus dem Jahr 1988 könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die bundesweite Suche der gespeicherten Personendatensätze haben lediglich ergeben, dass ein A. P. unter der Kunden-Nummer 644 A 249629 gemeldet sei und keine Leistungen beziehe.
Mit Beschluss vom 25.10.2005 hat das SG den Erlass einer einstweilgen Anordnung abgelehnt. Der Bf. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Herausgabe der Leistungsakten existiere nicht, vielmehr könne das Recht auf Akteneinsicht in anhängigen Verfahren geltend gemacht werden. Auch sei nicht erkennbar, worin ein Anordnungsgrund bestehen könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und auf ein Schreiben des Service-Hauses der Bg. vom 13.10.2005 verweist.
Die Bg. führt aus, aus dem vom Bf. erwähnten Schreiben des Service-Hauses ergebe sich keine andere Sachlage. Sie legt dieses Schreiben vom 13.10.2005 vor, in dem es heißt, der Bf. sei nach telefonischer Auskunft der Agentur für Arbeit M. kein Kunde dieser Agentur; aus diesem Grunde lägen auch unter der vom Bf. genannten Kunden-Nummer 644 A 249629 keine Unterlagen vor.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da jedenfalls kein Anordnungsgrund vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Bf. durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstehen könnten, zumal er sich gegenwärtig in der JVA befindet und aktuell der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragte sinngemäß, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ihn betreffende Leistungsakte bezüglich eines Vorganges aus dem Jahres 1988 herauszugeben sowie festzustellen, dass er bei der Arbeitsvermittlung als Schwerbehinderter geführt wurde. Die Bg. teilte mit, die Überprüfung habe ergeben, dass kein Datensatz und keine Leistungsunterlagen des Bf. vorhanden seien, eine Arbeitssuchendmeldung aus dem Jahr 1988 könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die bundesweite Suche der gespeicherten Personendatensätze haben lediglich ergeben, dass ein A. P. unter der Kunden-Nummer 644 A 249629 gemeldet sei und keine Leistungen beziehe.
Mit Beschluss vom 25.10.2005 hat das SG den Erlass einer einstweilgen Anordnung abgelehnt. Der Bf. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Herausgabe der Leistungsakten existiere nicht, vielmehr könne das Recht auf Akteneinsicht in anhängigen Verfahren geltend gemacht werden. Auch sei nicht erkennbar, worin ein Anordnungsgrund bestehen könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und auf ein Schreiben des Service-Hauses der Bg. vom 13.10.2005 verweist.
Die Bg. führt aus, aus dem vom Bf. erwähnten Schreiben des Service-Hauses ergebe sich keine andere Sachlage. Sie legt dieses Schreiben vom 13.10.2005 vor, in dem es heißt, der Bf. sei nach telefonischer Auskunft der Agentur für Arbeit M. kein Kunde dieser Agentur; aus diesem Grunde lägen auch unter der vom Bf. genannten Kunden-Nummer 644 A 249629 keine Unterlagen vor.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da jedenfalls kein Anordnungsgrund vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Bf. durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstehen könnten, zumal er sich gegenwärtig in der JVA befindet und aktuell der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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