S 77 AL 3061/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
77
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 3061/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu einem Drittel zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Hinblick auf die Hörbehinderung der Klägerin.

Die 1969 geborene Klägerin ist von Geburt an hörbehindert. Ihr wurde wegen der Hörbehinderung ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt; sie ist Schwerbehinderten gleichgestellt (Bescheid vom 28. Oktober 2003). Sie hat ein Germanistikstudium erfolgreich abgeschlossen. Sie ist seit Juli 2002 als Vertriebsassistentin bei der Firma C GmbH (Arbeitgeber) beschäftigt. Ihre vorrangigen Aufgaben bestehen in der Kundenbetreuung, der Online-Beratung und der Redaktion sowie der Pflege von Pressekontakten. Der Arbeitgeber hat vom Integrationsamt Zuschüsse wegen der behinderungsbedingten Minderleistung für die Klägerin erhalten. Das Arbeitsrechtsverhältnis der Klägerin ist zum 31. Januar 2006 mit Schreiben von Anfang Januar 2006 gekündigt worden. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung wurde Anfang Dezember 2005 erteilt. Die Klägerin hat Rechtsmittel sowohl gegen diese Zustimmung als auch gegen die Kündigung selbst eingelegt (bzw. plante bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar die Kündigungsschutzklage).

Am 12. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und verfolgte damit vorrangig das Ziel, mit volldigitalen Hörgeräten vom Typ A der Firma O beidseitig versorgt zu werden. Unter Anrechnung des Festbetrages der Krankenkasse sah der von der Klägerin eingereichte Hörplan vom 3. Dezember 2003 eine Zuzahlung von 3.508,80 EUR vor. Bei Antragstellung trug die Klägerin vor, dass ihr Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung der Klägerin nur bei einer Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten bereit sei. Bis dahin hatte die Klägerin ca. neun Jahre analoge Hörgeräte getragen, die nunmehr zu ersetzen waren. Die Klägerin legte das Schreiben ihres Arbeitgebers vom 8. Januar 2004 vor, wonach eine dauerhafte Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb ohne entsprechende Hörgeräteversorgung in Frage gestellt sei. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen und des Schreibens des Arbeitgebers wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 erfolgte die Stellungnahme durch den zuständigen Fachdienst der Beklagten. Dabei wurde über ein Gespräch mit der Klägerin am 26. Juli 2004 mitgeteilt, dass die Klägerin dabei nur ein Hörgerät getragen habe, es im direkten Gespräch jedoch kaum Verständigungsprobleme gegeben habe. Die Klägerin habe erläutert, dass sie zum Telefonieren kein Hörgerät benötige, da dies hinderlich sei. Probleme habe sie bei der Verständigung im derzeit wachsenden Kollegenkreis. Der Fachdienst kam zu der Einschätzung, dass eine Versorgung mit Hörgeräten auf dem bisherigen Niveau auch für die berufliche Tätigkeit der Klägerin weitestgehend ausreiche. Zusätzliche technische Arbeitshilfen in Kombination mit den Hörgeräten seien behinderungsbedingt nicht erforderlich. Wegen der Einzelheiten der fachtechnischen Stellungnahme wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Februar 2005 die Übernahme der Kosten für Hörgeräte ab. Hörgeräte seien Hilfsmittel und würden in den Bereich der medizinischen Rehabilitation gehören. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen könnten die Mehrkosten übernommen werden, nämlich dann, wenn spezielle Hörgeräte oder Hörsysteme für eine konkrete berufliche Tätigkeit unbedingt erforderlich seien. Die Klägerin arbeite überwiegend am Computer und benötige nach eigener Schilderung auch für Telefonate kein Hörgerät.

Gegen die Ablehnung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 4. März 2005. Für das Telefonieren, welches für ihre derzeitige Tätigkeit unbedingt erforderlich sei, werde ein Hörgerät benötigt. Am Tag der Besprechung mit dem technischen Dienst seien die Hörgeräte nicht voll funktionsfähig gewesen, weshalb die Klägerin dem Gespräch nicht richtig habe folgen können. Die von ihr verlangte Prüfung vor Ort habe bislang nicht stattgefunden. Sie beantrage einen Vor-Ort-Termin. Auf Grund ihrer schlechten finanziellen Situation könne sie sich die Kosten für die Zuzahlung nicht leisten. Ihr Arbeitsplatz sei ohne optimale Hörgeräteversorgung sehr stark gefährdet. Während des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein an sie adressiertes Schreiben ihres Arbeitgebers vom 26. Mai 2005 vor, nach welchem die Klägerin wegen bestehender Kommunikationsprobleme keine Telefonate mehr führen sollte.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 zurück. Die von der Klägerin beantragten Hörgeräte seien Hilfsmittel nach § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und würden zum Bereich der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 5 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gehören. Es liege keine Kausalität zwischen der behinderungsbedingten Minderung der beruflichen Aussichten und dem Hilfebedarf vor. Die bisherige Versorgung reiche nach Prüfung durch den Technischen Beratungsdienst der Beklagten zur Kompensation der Hörbehinderung auch für die berufliche Tätigkeit der Klägerin aus. Die von der Klägerin geschilderten Arbeitsbedingungen würden nicht die Notwendigkeit der Versorgung mit technisch hochwertigeren Hörgeräten begründen.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer Klage vom 29. September 2005 weiter. Die vom Krankenkassenzuschuss abgedeckten Hörgeräte seien nicht ausreichend, besonders bei Gesprächen und Diskussionen mit mehreren Kollegen. Sie verweist darauf, dass mit ihrem behandelnden HNO-Arzt und ihrem Akustiker zwei Spezialisten die Versorgung mit den von ihr gewünschten Hörgeräten ausdrücklich empfohlen hätten. Sie legte einen neuen Hörplan (25. Oktober 2005) vor, wonach der Zuzahlungsbetrag sich auf 2.018 EUR reduziere. Zu den Umständen ihrer Entlassung hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Arbeitgeber die Kundenkontakte neu strukturieren und dabei weitestgehend auf Telefonkontakt zu Gunsten schriftlicher Kontakte per E-Mail verzichten wolle. Die Kündigung werde auf ein abgemahntes Verhalten gestützt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigung durch ihre Hörbehinderung bedingt sei. Seit etwa Ende November 2005 trägt die Klägerin die von ihr gewünschten Hörgeräte. Sie hat nach ihren Angaben auf die den Festbetrag der Krankenkasse übersteigenden Kosten noch nicht gezahlt. Der Arbeitgeber sei über die neue Hörgeräteversorgung unterrichtet worden. Er habe dennoch an der Kündigung festgehalten. Der Klägerin sei unverständlich, dass sie nunmehr, nachdem sie den Betrieb wesentlich mit aufgebaut habe und dieser nun gut laufe, entlassen werden solle. Sie ist bereits freigestellt. Wegen der weiteren von der Klägerin eingereichten Unterlagen (u.a. des Akustikers vom 30.12.2005) wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Ausstattung der Klägerin mit Hörgeräten vom Typ A der Firma O (beidseitig) zu gewähren, 3. hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (unvollständig) vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, den Akteninhalt und das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat für ihre Klage Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie die von ihr begehrten Hörgeräte bereits trägt. Die Klage ist deshalb im Sinne der formulierten Anträge zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass sie die den Festbetrag der Krankenversicherung übersteigenden Kosten noch nicht übernommen hat und mangels Zahlung die Situation (auch hinsichtlich einer möglichen Rückforderung der Geräte) völlig ungeklärt ist. Ein Fall von § 15 SGB IX liegt deshalb noch nicht vor, so dass die Klägerin auf die Teilhabeleistung selbst klagen kann.

Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten verletzte deshalb Rechte der Klägerin. Das Ermessen der Beklagten nach § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) hatte sich im konkreten Fall jedoch nicht zu einem Anspruch verdichtet, so dass sie von der Beklagten nicht die Versorgung mit den von ihr gewünschten Hörgeräten als Teilhabeleistung oder die Zahlung der Kostendifferenz für die Versorgung mit den Hörgeräten verlangen kann. Die Beklagte hat jedoch den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe neu zu bescheiden.

Die Beklagte ist zuständiger Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Nr. 2 sowie nach § 14 SGB IX. Die Förderung ist direkt über §§ 97 ff. SGB III möglich, auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (auch noch nicht im Zeitpunkt der Verhandlung) nicht arbeitslos war, weil sich die Förderung auch auf beschäftigte Angehörige der Arbeitslosigkeitsversicherung erstreckt. Die Beklagte erhielt den Teilhabeantrag am 12. Dezember 2003 und hat den Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen/unverzüglich weitergeleitet. Sie ist damit nach § 14 SGB IX vollumfänglich für die weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 2 SGB IX zuständig. Sie kann sich wegen § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gegenüber der Klägerin nicht auf eine subsidiäre Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 SGB III berufen.

Es handelt sich bei dem im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auch nicht um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, sondern um berufliche Teilhabeleistungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Abgrenzung zwischen Leistungen zur beruflichen Teilhabe von medizinischen Teilhabeleistungen nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung (Lauterbach in Gagel: SGB III, vor §§ 97-115 Rn. 6). Während der Schwerpunkt der medizinischen Teilhabeleistungen auf der Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes liegt (BSG Urt vom 12.08.1982 Az. 11 RA 62/81 BSGE 54, 54, 59), liegt das Schwergewicht der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten und der Sicherung/Vermittlung von Arbeitsverhältnissen trotz der behinderungsbedingten Nachteile im Arbeitsleben (BSG Urt. vom 26.05.1976 Az. 12/7 RAr 41/75). Je nach der mit der Maßnahme verbundenen Zielsetzung ergibt sich danach deren Charakter (BSG Urt. vom 24.06.1980 Az. 1 RA 51/79 BSGE 50, 156 ff. und Lauterbach a.a.O.). Die Versorgung mit Hilfsmitteln kann auch im Rahmen beruflicher Teilhabeleistungen wegen § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB IX erfolgen. Die Ansicht der Beklagte, es handele sich bei der Versorgung mit Hörgeräten nicht um im Rahmen beruflicher Teilhabe zu erbringende Leistungen sondern ausschließlich um medizinische Hilfsmittel, ist mit dem geltenden Gesetzesrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB IX sind auch medizinische Hilfeleistungen als Teil beruflicher Teilhabemaßnahmen zu erbringen. Hilfsmittel sind nach Gesetzeswortlaut und Regelungszwecken davon nicht ausgenommen. Nach § 100 Nr. 2 und 3 SGB III kann die Beklagte Leistungen zur Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben und zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung erbringen. Weil damit im SGB III kein abschließender Katalog der allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geregelt ist, und auch der Umfang dieser Leistungen gesetzlich nicht abschließend bestimmt ist, gilt § 33 SGB IX als allgemeinere Vorschrift unmittelbar auch für den Regelungskomplex der §§ 97 ff. SGB III. Medizinische Hilfeleistungen können mithin auch erbracht werden, und zwar im Rahmen der allgemeinen Teilhabeleistungen der Beklagten. Die Argumentation der Beklagten verkennt die durch das SGB IX in wesentlicher Hinsicht veränderte Struktur und Gewichtung des Teilhaberechts (das nicht nur durch die Änderung der Bezeichnung das bisherige Rehabilitationsrecht abgelöst hat). Die berufliche Förderung behinderter Menschen ist nach den nunmehr bestehenden Vorgaben in SGB II, SGB III und SGB IX eine besondere Aufgabe, gerade auch weil die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen gehört und deshalb besondere Verpflichtung der Sozialleistungsträger ist. Gerade, weil dies ein so wichtiges Moment menschlichen Daseins ist, gibt es die Beklagte überhaupt als besondere Behörde mit ihrer besonderen Aufgabe, die Integration in das Erwerbsleben zu gewährleisten. Ihre Verpflichtung ist es deshalb, alles in den vom Gesetz gesteckten Grenzen für die Integration erwerbsloser und behinderter Menschen in den Arbeitsprozess zu tun. Betont wird dieser strukturelle Ansatz nunmehr auch durch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach die jeweiligen Leistungsträger die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig und umfassend und in gleicher Qualität erbringen müssen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Maßnahmen eine fallbezogene Einheit bilden. Daraus ergibt sich, dass sich die Zuordnung der Leistungen im jeweiligen Einzelfall am Schwerpunkt der Teilhabeleistungen orientieren muss und der Gesetzgeber eine großzügige Ausschöpfung der durch die Rechtsvorschriften gesetzten Zuständigkeitsgrenzen zugunsten des behinderten Menschen gebietet und nicht eine kleinliche, restriktive Betonung bisher praktizierter Zuständigkeitsausschlüsse verfolgt werden darf. Erforderliche und mögliche (Ermessens-) Leistungen sind deshalb möglichst vom sachnächsten Teilhabeträger zügig und umfassend, auch in Kombination mehrerer Leistungen, zu erbringen. Nach diesen Kriterien spricht im Fall der Möglichkeit/Notwendigkeit auch medizinischer Hilfeleistungen für die Zuständigkeit der Beklagten, wenn für die Arbeitsplatzsicherung die von der Krankenkasse nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleistende Grundversorgung nicht offenkundig als ausreichend erscheint und weitere Leistungen im Gesamtkomplex der Teilhabe-Aufgabe in Erwägung zu ziehen sind bzw. bereits erbracht werden (Lohnzuschüsse). Bei bereits laufender Erbringung von beruflichen Teilhabe-leistungen ist sachnächster Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit, wenn diese Leistungen bei Bewertung des gesamten Teilhabebedarfs nicht als deutlich untergeordnet zu bewerten sind. Haben sich durch eine bisherige Unterversorgung mit Hilfsmitteln für die berufliche Wiedereingliederung erhebliche Defizite ausgebildet oder die reduzierten Wettbewerbsmöglichkeiten nicht verbessert sondern eher verschlechtert, liegt der Schwerpunkt der Rehabilitation nicht bei der Krankenkasse sondern bei der Bundesagentur als Leistungsträger nach SGB II und III. Maßstab für eine Zuständigkeit der Beklagten ist angesichts der Funktion der Leistungen zur beruflichen Teilhabe auch nicht, ob die Förderung nur für die konkrete Arbeitsstelle notwendig ist. Ausreichend ist, dass die Leistungen für die konkret ausgeübte Tätigkeit oder (bei Arbeitslosigkeit) für das vorrangig in Frage kommende Berufsfeld erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Beklagten nach den dargestellten Kriterien vor, kommt es deshalb nicht darauf an, dass der Betroffene von den zu erbringenden Teilhabeleistungen (je nach Art der Leistung) auch bei anderen beruflichen Tätigkeiten oder im Privatleben profitieren kann und ggf. der Rahmen der medizinischen Grundversorgung überschritten wird.

Im vorliegenden Fall geht es gerade nicht um die medizinische Grundversorgung mit Hilfsmitteln sondern um die Förderung der Klägerin zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes bzw. (wenn die Kündigung wirksam sein sollte) um die Erlangung eines neuen behinderungsgerechten Arbeitsplatzes. Der Schwerpunkt liegt für die von der Klägerin geltend gemachte Leistung gerade darauf. Dass die Klägerin von den Teilhabeleistungen auch im Alltag oder bei anderen beruflichen Tätigkeiten profitieren kann, ist angesichts der aktuellen Bedeutung der Arbeitsplatzsicherung/-erlangung erkennbar nachrangig. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die von der Krankenkasse nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleistende Grundversorgung ausreichend wäre. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Abwägung zu treffen ist, inwieweit wegen der behinderungsbedingten Leistungsminderung weiter Lohnzuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden oder aber – was an sich Vorrang hat – das geminderte Leistungsvermögen selbst durch Teilhabeleistungen, ggf. oberhalb der Kassenleistung, an die Klägerin verbessert wird. Die bisherige Zahlung von Lohnkostenzuschüssen als berufliche Teilhabeleistung hat keinen untergeordneten Stellenwert bei Betrachtung des gesamten Teilhabebedarfs der Klägerin. Dass die Krankenkasse der Klägerin inzwischen Leistungen erbracht hat, ist für die fortbestehende Zuständigkeit der Beklagten irrelevant. Es handelt sich insofern nur um eine Vorleistung auf die von der Beklagten ggf. zu erbringende Gesamtleistung. Die Zuordnung zu einem anderen Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist hier nicht geschehen und bietet sich auch nicht an; die Bundesagentur ist der sachnächste Leistungsträger. Allerdings erscheint es durchaus sinnvoll, bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Teilhabemöglichkeiten gemeinsam mit der Krankenkasse vorzugehen.

Die Voraussetzungen für Teilhabeleistungen zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin, insbesondere ihrer Schwerhörigkeit und deren Auswirkungen für das Berufsleben nach §§ 97 ff SGB III sind erfüllt. Die erhebliche Schwerhörigkeit und das daraus resultierende erhebliche Ausmaß der Behinderung (§ 19 SGB III) sind zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig. Die Klägerin ist als Schwerbehinderte zu behandeln. Die Beteiligten sind insofern an die Gleichstellungsentscheidung gebunden. Dass Leistungen zur beruflichen Eingliederung wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu erhalten, zu bessern, herzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 SGB III), ist ebenfalls im Grunde unstreitig. Auch die Beklagte hat die Notwendigkeit der Neuversorgung der Klägerin mit Hörgeräten nicht bestritten. Die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin ist durch die Schwerhörigkeit eingeschränkt und kann durch entsprechende Maßnahmen (Hörgeräteversorgung, Leistungen an den Arbeitgeber, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz u.a.) die Erwerbsfähigkeit der Klägerin deutlich verbessert und ihre Teilhabe am Arbeitsleben gesichert, die Aussichten auf die Teilhabe am Arbeitsleben deutlich verbessert (§ 100 Nr. 2 SGB III) werden. Die Beklagte irrt allerdings, wenn sie meint, dass eine Versorgung mit Hörgeräten auf bisherigem Niveau ausreichend sei. Dies folgt bereits aus dem zutreffenden Verweis des Fachdienstes der Beklagten bei der bisherigen Hörgeräteversorgung auf die bestehende Minderleistung der Klägerin, für deren Ausgleich der Arbeitgeber Lohnzuschüsse erhielt. Allein die Bestätigung der Notwendigkeit solcher Lohnzuschüsse bestätigt die von § 97 SGB III vorausgesetzte Wettbewerbseinschränkung der Klägerin. Die Kammer geht nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere wegen des Schreibens des Arbeitgebers vom 26. Mai 2005 und des glaubhaften Vortrags der Klägerin selbst davon aus, dass die bisherige Hörgeräteversorgung nicht genügt, um telefonisch zu erbringenden Arbeitsleistungen (Kundenkontakte, betriebsinterne Verständigung, andere Außenwirkung wie Presse, Behördenangelegenheiten etc.) pflichtgemäß zu erbringen. Der Arbeitgeber hat der Klägerin wegen tatsächlicher Defizite sogar den Kundenkontakt per Telefon weitestgehend untersagt. Die Klägerin hat insofern erhebliche Probleme nachvollziehbar geschildert. Die Äußerung des fachtechnischen Dienstes hat dagegen nur geringen Beweiswert, soweit die Inhalte des Gesprächs mit der Klägerin vom 26. Juli 2004 darin wiedergegeben werden. Zum einen ist die Stellungnahme erst über ein halbes Jahr nach dem Gespräch fixiert worden, so dass allein wegen des Zeitablaufs und den damit verbundenen mnestischen Problemen die Angaben kaum glaubhaft erscheinen. Dieser zeitliche Aspekt deutet darüber hinaus auch erhebliche Probleme des Fachdienstes bei seiner Aufgabenerfüllung an. Gerade im Teilhabebereich verlangt der Gesetzgeber ein besonders zügiges Handeln, weil dort Zeitverluste häufig besonders ungünstige Auswirkungen haben. Jedenfalls im Falle der Klägerin genügte der Fachdienst nicht den geforderten Ansprüchen hinsichtlich der zu fordernden Ernsthaftigkeit der Bearbeitung, was die Glaubwürdigkeit des Fachdienstes in diesem Fall hinsichtlich der geschilderten Sachverhalte beeinträchtigt. Dies zeigt sich zum anderen auch in der Formulierung der Stellungnahme hinsichtlich der hier relevanten Umstände. Die Stellungnahme teilt mit, die Klägerin habe angegeben, sie benötige kein Hörgerät beim Telefonieren, da es hinderlich sei. Darauf baut die Stellungnahme unkritisch auf. Zumindest dies ist als Fehler zu bewerten. Entweder benutzte die Klägerin kein Hörgerät beim Telefonieren, weil es hinderlich war. Dann heißt das noch längst nicht, dass sie keines benötigt. Oder aber sie benötigt kein Hörgerät beim Telefonieren; dann kommt es nicht darauf an, inwieweit es hinderlich ist. Ein Test wurde offensichtlich nicht durchgeführt, um dies des Näheren zu ergründen. Möglichkeiten, wie die Hinderlichkeit zu beseitigen sein könnte, wurden nicht aufgezeigt. Die Stellungnahme verweist darauf, dass trotz der eingeschränkten Hörgeräteversorgung "kaum Verständigungsprobleme" bestanden hätten. Dies bleibt ungenau und gibt nur einen Eindruck der Mitarbeiterin wieder (zumal nach über sechs Monaten). Die Klägerin hat im Widerspruch bestritten, dass die Verständigung weitgehend problemlos erfolgt sei. Der Eindruck der Mitarbeiterin hat schon deshalb keinen erheblichen Beweiswert, weil sich in der Kommunikation mit behinderten Menschen, zumal mit hörbehinderten Personen, andere Abläufe vollziehen, die vom nichtbehinderten Gesprächspartner ohne entsprechende Erfahrung regelmäßig nicht hinreichend realisiert werden. Die Bewertung, dass die bisherige Versorgung zur Kompensation der Hörbehinderung weitestgehend ausreiche, erscheint nicht schlüssig. Dies deshalb, weil die Klägerin auch nach Mitteilung durch den Fachdienst erhebliche Probleme bei der Verständigung im Kollegenkreis glaubhaft angibt. Darüber hinaus erscheint es nicht plausibel, wenn gleichzeitig auf die bestehende Minderleistung verwiesen wird, für die der Arbeitgeber Lohnzuschüsse erhielt. In der Tat wären diese Lohnzuschüsse für den Arbeitgeber entfallen, wenn durch adäquate Teilhabeleistungen die bestehende Minderleistung ausgleichbar wäre und ausgeglichen worden wäre. Es ist gerade Sinn des Teilhabesystems des Sozialrechts, zunächst die Minderleistung zu verhindern oder zu reduzieren und nur, wenn dies nicht in angemessenem Rahmen möglich ist, die Minderleistungen gegenüber dem Arbeitgeber zu kompensieren, um dessen Bereitschaft zur Beschäftigung von Menschen, die behinderungsbedingt nur geminderte Leistungsfähigkeit besitzen, zu unterstützen.

Liegen die Voraussetzungen nach § 97 SGB III wie im Falle der Klägerin vor, sind also Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich, verdichtet sich grundsätzlich das Handlungsermessen, also die Ermessensmöglichkeit, OB Leistungen erbracht werden sollen, derart, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen besteht (h.M. Niesel: SGB III 3. Aufl., § 97 Rn. 7, Lauterbach a.a.O § 97 Rn. 50 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es im Aufgabenbereich der Agentur für Arbeit keine Chance zur Eingliederung des behinderten Menschen gibt oder keine im Einzelfall geeignete, erforderliche und dem Behinderten zumutbare Leistung in Betracht kommt (Niesel a.a.O. unter Hinweis auf BSG SozR 3-5765 § 10 Nr. 1 und 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor.

Im Falle der Klägerin war jedoch das Auswahlermessen (also das Ermessen hinsichtlich der verschiedenen Mittel des Vorgehens) der Beklagten hinsichtlich des hiesigen Streitgegenstandes nicht reduziert. Es bestand kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der volldigitalen Hörgeräte des von der Klägerin gewünschten konkreten Typs als Sachleistung oder im Rahmen der Gewährung eines Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen maximaler Kassenleistung und den tatsächlichen Kosten. So ist die Kammer bislang nicht davon überzeugt, dass es sich um die wirtschaftlich günstigste, wenn auch rehabilitativ optimale Versorgung handelt. Die von der Klägerin beantragten allgemeinen Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben sind Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 5 SGB III); für diese hat die Bundesagentur unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen (§ 7 Satz 1 SGB III). Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Beklagte im Hinblick auf den Teilhabezweck der Integration in den Arbeitsmarkt die wirtschaftlich günstigste Variante bei mehreren gleich geeigneten Leistungen zu wählen, wenn nicht andere Aspekte (medizinische, soziale etc.) im Hinblick auf die anderen Teilhabebereiche eine Ausnahme begründen. Weil Bei der Erbringung von Teilhabeleistungen die verschiedenen Leistungsträger zusammenarbeiten sollen, kann sich im Einzelfall ergeben, dass der zuständige Leistungsträger über seinen Aufgabenbereich hinaus wegen des Grundsatzes der einheitlichen Leistungserbringung solche Besonderheiten berücksichtigen muss. Solche Besonderheiten sind im Falle der Klägerin jedoch nicht erkennbar. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch volldigitale Hörgeräte ohne Zuzahlung zum Kassenfestbetrag auf dem Markt sind. Der Kammer sind mehrere Fälle bekannt, in denen eine deutlich stärkere Hörminderung durch volldigitale Hörgeräte erheblich kostengünstiger rehabilitiert werden konnte. Auch in diesen Fällen spielte die Verständigung in Personengruppen (jeweils Ausbildungssituation im handwerklichen Berufsfeld) eine entscheidende Rolle. Die Beklagte hat wegen des Teilhabezweckes (nur) den erforderlichen Ausgleich in der beruflichen Tätigkeit sicher zustellen und nicht eine optimale Versorgung zu gewährleisten. Das Gesetz gewährt nur im Hinblick auf den Leistungszweck die am besten geeignete Leistung. Eine optimale Versorgung, wie sie die Klägerin trotz der gerichtlichen Hinweise noch im Schreiben vom 6. Januar 2006 einfordert, würde auch die Leistungsfähigkeit der Sozialleistungsträger überfordern und ihre Funktion innerhalb der Solidargemeinschaft verkennen. Es ist bislang nicht geklärt, durch welche Hörgeräte eine derart ausreichende Versorgung erfolgen kann, wenn man insbesondere berücksichtigt, dass der Teilhabebedarf nicht vollumfänglich durch Hörgeräte befriedigt werden muss, sondern hinsichtlich von Teilfunktionen auch durch andere Leistungen (z.B. Spezialtelefon) in einer vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Kombination von Leistungen gedeckt werden kann. An entsprechenden Ermessensentscheidungen seitens der Beklagten fehlt es. Diese dürfen nicht durch das Gericht ersetzt werden. Daraus ergibt sich im Falle der Klägerin, dass einerseits kein (eingeengter) Anspruch auf die von ihr gewünschte und bereits vorgenommene Versorgung besteht und dass andererseits die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft getroffen wurde. Diese ist von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie meinte, die Versorgung auf bisherigem Niveau sei ausreichend, Alternativen der Klägerin nicht angeboten und die offenen Ermessensräume nicht gesehen hat.

Rechtsfehlerhaft war die Leistungsablehnung bereits auch deshalb schon, weil die Beklagte den Teilhabebedarf für telefonische Arbeiten auf dem Arbeitsplatz verkannt hat. Hier kamen Teilhabeleistungen an den Arbeitgeber etwa in Form der Ausstattung mit einem entsprechenden Spezialtelefon (siehe letzte Stellungnahme des Akustikers) in Betracht. Die Beklagte wird deshalb bei der Neubescheidung des Antrages die verschiedenen Möglichkeiten zur Beseitigung der akustischen Defizite der Klägerin auszuloten und ggf. eine Maßnahmekombination zu erarbeiten und sodann zu realisieren haben. Sie kann dabei, auf die verschiedenen Tätigkeitsfelder schauend, neben einer eher basisorientierten Hörgeräteversorgung die Defizite in den einzelnen Tätigkeitsfeldern ausgleichen. Sie kann aber auch ohne dies oder dies teilweise einschließend durch eine entsprechende qualitativ höherwertige Hörgeräteversorgung den erforderlichen Ausgleich schaffen. Dafür wird sie beim (alten oder neuen) Arbeitgeber das entsprechende Tätigkeitsprofil zu klären haben. Es ist nicht notwendig ausgeschlossen, dass die Versorgung mit dem von der Klägerin nun genutzten Gerätetyp erfolgt. Insofern kann die Beklagte u.a., auch unter Berücksichtigung ihrer zögerlichen Sachbearbeitung (20 Monate vom Antrag bis zum Widerspruchsbescheid!) im Interesse einer alsbaldigen Klärung, eine Lösung dahingehend finden, dass der Klägerin ein Teil der Kostendifferenz als Zuschuss und ein weiterer Teil als Darlehen (mit entsprechender Ratenzahlung) gewährt wird. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass sie mit einer zunehmenden Verzögerung der erforderlichen Leistung dem Betroffenen wegen dessen realer Teilhabeverluste Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entsprechend weniger entgegenhalten kann, auch wenn der ökonomische Aspekt nicht vollständig unwirksam werden darf. Sie hat für den Fall, dass der Arbeitsplatz der Klägerin tatsächlich verloren geht und nicht zügig ein neuer zur Verfügung gestellt werden kann, Leistungen vorzusehen, die auf die Qualifikation der Klägerin (als Germanistin mit Fremdsprachkompetenzen, Fortbildungen im IT-Bereich/neue Medien) einschließlich ihrer beruflichen Erfahrungen im Vertrieb (von Datenverarbeitungssystemen) Bedacht nehmen. Die Beklagte hat deshalb davon auszugehen, dass das für die Klägerin in Frage kommende Berufsfeld regelmäßig von erhöhtem Kommunikationsbedarf geprägt sein dürfte. Mögliche/erforderliche Teilleistungen, die etwa nur gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen sind, sollen durch Zusicherung vorab geklärt werden, um Bewerbungen zu erleichtern. Die Beklagte wird, nachdem das Ausgangsverfahren pflichtwidrig verzögert wurde, den Beschleunigungsgrundsatz in besonderer Weise zu beachten haben. Sie soll mit der Krankenkasse zusammenarbeiten. Die Entscheidung ist unter umfassender Darlegung der Ermessensabwägungen zu begründen. Die Klägerin ist trotz der Bindung der Beklagten an die Rechtsauffassung des Gerichts von ihrer Mitwirkungspflicht nicht entbunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt den anteiligen Erfolg der Rechtsverfolgung.
Rechtskraft
Aus
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