S 35 SO 225/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SO 225/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag vom 17.11.2005,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die laufenden Kosten für eine Hundehaltung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII in Verbindung mit § 9 der Eingliederungshilfeverordnung zu übernehmen,

hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur dann erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In diesem Sinne hat die Antragstellerin wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des von der Antragstellerin überreichten Vertrages zur Übergabe von Tieren vom 16.06.2001 hat die Antragstellerin unter diesem Datum beim Tierschutzverein C M e.V. einen Schäferhund-Mischling zum Preis von 300,00 DM erworben. Seit dieser Zeit unterhält die Klägerin das Tier und trägt - nach Aktenlage - die erforderlichen Kosten hierfür. Die Antragstellerin hat mit ihrer einstweiligen Anordnung nicht schlüssig dargelegt und daher auch nicht glaubhaft gemacht, warum sie nunmehr die Kosten der Tierhaltung nicht mehr aufbringen kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert daher schon am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den derzeit gehaltenen Hund hat. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten psychologischen und ärztlichen Bescheinigungen ist es aus therapeutischen Gründen notwendig, dass die Antragstellerin ein Haustier hält. Selbst wenn es in diesem Rahmen erforderlich sein sollte, dass es sich dabei zwingend um einen Hund handelt, ist aus keiner der Bescheinigungen ersichtlich, dass der therapeutische Erfolg nur bei Haltung eines Großhundes erzielt werden kann. Immerhin hat sich die Antragstellerin einen Schäferhund-Mischling angeschafft. Dieser Hund verursacht natürlich erhebliche Kosten, von der Anschaffung über die bei solch großen Hunden dann auch erforderliche Hundeausbildung, ein Mehr an Futter und teure Tierarztbehandlungen. Selbst wenn die Antragsgegnerin in der Hauptsache verpflichtet sein sollte, die Kosten einer Hundehaltung zu übernehmen, so wird sich dies wohl nur auf einen kleinen Hund beschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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