Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 30/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten des Klageverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung im Vorverfahren.
Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Der Kläger war im vorausgegangenen Anhörungs- und im nachfolgenden Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten. Die Bescheide wurden aufhoben, die Kostenlast traf die Beklagte.
Der Klägerbevollmächtigte rechnete in beiden Fällen folgende Gebühren ab: Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2500 VV 240,00 EUR Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren § 14, Nr. 2501, 2500 VV 120,00 EUR Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1000 VV 280,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 EUR Zwischensumme netto 680,00 EUR 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 108,80 EUR Gesamtbetrag 788,80 EUR.
Demgegenüber setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest (Bescheide vom 25.11.2004): Geschäftsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG 120,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR insgesamt 140,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 22,40 EUR Erstattungsbetrag 162,40 EUR.
Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte in beiden Fällen eine zusätzliche Erledigungsgebühr (VV 1005) in Höhe von 280,00 EUR, sowie damit verbunden eine Erhöhung der Umsatzsteuer auf 67,20 EUR an und setzte die Gesamtgebühr auf 467,20 EUR fest (Widerspruchsbescheide vom 09.03.2005 und 30.03.2005). Mit der Klage verfolgt der Kläger weiterhin auch die Erstattung der Geschäftsgeführ in sozialrechtlichen Angelegenheiten (VV 2005). Die Festsetzung lediglich der Gebühr nach Nr. 2501 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch die Beklagte sei offensichtlich falsch, da diese im Betragsrahmen geringer liege, als die Gebühr nach Nr. 2500 VV und voraussetze, dass der Anwalt nicht nur im Widerspruchsverfahren beauftragt worden sei, sondern bereits vorher im Verwaltungsverfahren tätig war. Die Gebühr nach Nr. 2501 VV setze also begrifflich voraus, dass für denselben Anwalt in derselben Angelegenheit zuvor bereits eine Gebühr nach Nr. 2500 VV entstanden sei. Von der Minderung der Gebühr Nr. 2501 VV dürfe die Beklagte nicht allein auf Kosten des Klägers profitieren. Die Begründung für die Gebührenabsenkung liege alleine darin, dass der Rechtsanwalt, der sich mit der Angelegenheit bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens befasst habe, nicht mehr mit demselben Arbeitsaufwand im Nachprüfungsverfahren tätig werden müsse. Es sei jedoch systemwidrig und unbillig, dass dies allein auf Kosten des Klägers gehen solle. Im Übrigen ergebe sich aus § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht, dass lediglich die Kosten des Vorverfahrens geltend gemacht werden könnten. Dort sei geregelt, dass, soweit der Widerspruch erfolgreich war, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten habe. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass ein Widerspruch erst im Nachprüfungsverfahren ergehen könne. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehöre jedoch schon die Tätigkeit im Anhörungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 sowie unter Abänderung des weiteren Bescheides vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 die Höhe der dem Kläger im Verfahren entstandenen notwendigen und zu erstattenden Kosten mit jeweils 788,80 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Weder sind dem Kläger die Gebühren nach Nr. 2500 VV RVG zu erstatten, noch ist die Gebühr nach Nr. 2501 RVG auf die "volle Gebühr" anzuheben. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob tatsächlich die Gebühren in Höhe der Normalfallgebühr angefallen und ob auch die Erledigungsgebühr entstanden ist, denn von beidem ist die Beklagte ausgegangen, so dass insoweit jedenfalls eine weitere Anhebung des Erstattungsbetrages nicht in Betracht kommt.
Für die Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten. § 63 SGB X, auf den sich der Kläger zu Unrecht beruft, gibt demjenigen einen Erstattungsanspruch, der erfolgreich Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat und ist nach Wortlaut und Stellung im Gesetz – im Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren – nur auf einen förmlichen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, u. a. auf ein Vorverfahren nach dem § 78 ff SGG anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9 a/9 RVs 13/89 m. w. N.) fallen hierunter nicht die Kosten der Tätigkeit im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren, insbesondere auch nicht im Anhörungsverfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren ist nicht zulässig, da das Gesetz insoweit keine planwidrige Lücke enthält, die durch Analogie geschlossen werden könnte, denn Verlauf und Systematik der Gesetzgebung zum SGB X lassen erkennen, dass der Gesetzgeber hier nicht übersehen hat, die vom Kläger gewünschte Erstattungsregelung zu treffen, sondern eine solche nicht wollte (vgl. hierzu näher BSG a. a. O.).
Auch sind über die von der Beklagten bereits übernommenen Gebühren hinaus keine weiteren Gebührentatbestände zu erstatten. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) – also z. B. in Verfahren, in denen wie hier Versicherte gegen Leistungsträger streiten, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV, wobei die Normalfallgebühr 240,00 EUR beträgt. Bei isolierter Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht dieselbe Gebühr. Ist aber eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, entsteht zusätzlich die Gebühr nach Nr. 2501 VV (Normalfallgebühr 120,00 EUR). Da der Klägerbevollmächtigte hier im vorausgegangen Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren tätig war, ist im Vorverfahren die Geschäftsgebühr nach Nr. 2501 VV entstanden, die die Beklagte demnach richtig zugrunde gelegt hat. Für eine Anhebung der Gebühr aus Billigkeitsgründen ist kein Raum. Wer im Verwaltungsverfahren einen Anwalt beauftragt, muss damit rechnen – und wird vom Anwalt hierauf regelmäßig hinzuweisen sein –, dass die Kosten im Verwaltungsverfahren ihm nicht erstattet werden können. Hätte die Beklagte schon aufgrund der Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren davon abgesehen, die später angefochtenen Bescheide zu erlassen – wäre es also zu einem Widerspruchsverfahren gar nicht erst gekommen – hätte der Kläger alle seine Kosten selbst tragen müssen. Insoweit ist er nicht erkennbar dadurch benachteiligt, dass er die – geringeren – Kosten des Vorverfahrens erstattet erhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da – soweit ersichtlich – zum Verhältnis der neuen Gebührentatbestände Nr. 2500/2501 VV obergerichtliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit bisher nicht existiert.
2. Kosten des Klageverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung im Vorverfahren.
Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Der Kläger war im vorausgegangenen Anhörungs- und im nachfolgenden Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten. Die Bescheide wurden aufhoben, die Kostenlast traf die Beklagte.
Der Klägerbevollmächtigte rechnete in beiden Fällen folgende Gebühren ab: Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2500 VV 240,00 EUR Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren § 14, Nr. 2501, 2500 VV 120,00 EUR Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1000 VV 280,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 EUR Zwischensumme netto 680,00 EUR 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 108,80 EUR Gesamtbetrag 788,80 EUR.
Demgegenüber setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest (Bescheide vom 25.11.2004): Geschäftsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG 120,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR insgesamt 140,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 22,40 EUR Erstattungsbetrag 162,40 EUR.
Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte in beiden Fällen eine zusätzliche Erledigungsgebühr (VV 1005) in Höhe von 280,00 EUR, sowie damit verbunden eine Erhöhung der Umsatzsteuer auf 67,20 EUR an und setzte die Gesamtgebühr auf 467,20 EUR fest (Widerspruchsbescheide vom 09.03.2005 und 30.03.2005). Mit der Klage verfolgt der Kläger weiterhin auch die Erstattung der Geschäftsgeführ in sozialrechtlichen Angelegenheiten (VV 2005). Die Festsetzung lediglich der Gebühr nach Nr. 2501 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch die Beklagte sei offensichtlich falsch, da diese im Betragsrahmen geringer liege, als die Gebühr nach Nr. 2500 VV und voraussetze, dass der Anwalt nicht nur im Widerspruchsverfahren beauftragt worden sei, sondern bereits vorher im Verwaltungsverfahren tätig war. Die Gebühr nach Nr. 2501 VV setze also begrifflich voraus, dass für denselben Anwalt in derselben Angelegenheit zuvor bereits eine Gebühr nach Nr. 2500 VV entstanden sei. Von der Minderung der Gebühr Nr. 2501 VV dürfe die Beklagte nicht allein auf Kosten des Klägers profitieren. Die Begründung für die Gebührenabsenkung liege alleine darin, dass der Rechtsanwalt, der sich mit der Angelegenheit bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens befasst habe, nicht mehr mit demselben Arbeitsaufwand im Nachprüfungsverfahren tätig werden müsse. Es sei jedoch systemwidrig und unbillig, dass dies allein auf Kosten des Klägers gehen solle. Im Übrigen ergebe sich aus § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht, dass lediglich die Kosten des Vorverfahrens geltend gemacht werden könnten. Dort sei geregelt, dass, soweit der Widerspruch erfolgreich war, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten habe. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass ein Widerspruch erst im Nachprüfungsverfahren ergehen könne. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehöre jedoch schon die Tätigkeit im Anhörungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 sowie unter Abänderung des weiteren Bescheides vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 die Höhe der dem Kläger im Verfahren entstandenen notwendigen und zu erstattenden Kosten mit jeweils 788,80 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Weder sind dem Kläger die Gebühren nach Nr. 2500 VV RVG zu erstatten, noch ist die Gebühr nach Nr. 2501 RVG auf die "volle Gebühr" anzuheben. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob tatsächlich die Gebühren in Höhe der Normalfallgebühr angefallen und ob auch die Erledigungsgebühr entstanden ist, denn von beidem ist die Beklagte ausgegangen, so dass insoweit jedenfalls eine weitere Anhebung des Erstattungsbetrages nicht in Betracht kommt.
Für die Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten. § 63 SGB X, auf den sich der Kläger zu Unrecht beruft, gibt demjenigen einen Erstattungsanspruch, der erfolgreich Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat und ist nach Wortlaut und Stellung im Gesetz – im Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren – nur auf einen förmlichen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, u. a. auf ein Vorverfahren nach dem § 78 ff SGG anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9 a/9 RVs 13/89 m. w. N.) fallen hierunter nicht die Kosten der Tätigkeit im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren, insbesondere auch nicht im Anhörungsverfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren ist nicht zulässig, da das Gesetz insoweit keine planwidrige Lücke enthält, die durch Analogie geschlossen werden könnte, denn Verlauf und Systematik der Gesetzgebung zum SGB X lassen erkennen, dass der Gesetzgeber hier nicht übersehen hat, die vom Kläger gewünschte Erstattungsregelung zu treffen, sondern eine solche nicht wollte (vgl. hierzu näher BSG a. a. O.).
Auch sind über die von der Beklagten bereits übernommenen Gebühren hinaus keine weiteren Gebührentatbestände zu erstatten. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) – also z. B. in Verfahren, in denen wie hier Versicherte gegen Leistungsträger streiten, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV, wobei die Normalfallgebühr 240,00 EUR beträgt. Bei isolierter Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht dieselbe Gebühr. Ist aber eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, entsteht zusätzlich die Gebühr nach Nr. 2501 VV (Normalfallgebühr 120,00 EUR). Da der Klägerbevollmächtigte hier im vorausgegangen Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren tätig war, ist im Vorverfahren die Geschäftsgebühr nach Nr. 2501 VV entstanden, die die Beklagte demnach richtig zugrunde gelegt hat. Für eine Anhebung der Gebühr aus Billigkeitsgründen ist kein Raum. Wer im Verwaltungsverfahren einen Anwalt beauftragt, muss damit rechnen – und wird vom Anwalt hierauf regelmäßig hinzuweisen sein –, dass die Kosten im Verwaltungsverfahren ihm nicht erstattet werden können. Hätte die Beklagte schon aufgrund der Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren davon abgesehen, die später angefochtenen Bescheide zu erlassen – wäre es also zu einem Widerspruchsverfahren gar nicht erst gekommen – hätte der Kläger alle seine Kosten selbst tragen müssen. Insoweit ist er nicht erkennbar dadurch benachteiligt, dass er die – geringeren – Kosten des Vorverfahrens erstattet erhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da – soweit ersichtlich – zum Verhältnis der neuen Gebührentatbestände Nr. 2500/2501 VV obergerichtliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit bisher nicht existiert.
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