L 3 AL 105/04

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 2 AL 6/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 105/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 in Höhe von insgesamt 16.966,49 EUR.

Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und war vom 1. April 1971 bis 30. Juni 1998 als Maurer bei der Firma Bauunternehmung P.M. GmbH (U ) zuletzt in P tätig. Vom 1. Juli 1998 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Februar 2001.

Am 8. Januar 2001 und am 21. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Alhi. In den Anträgen, in denen er mit seiner Unterschrift auch den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose bestätigte, gab der Kläger an, er und seine Ehefrau, E.A. , geb. 29. Juni 1940, verfügten über kein Vermögen (Bankguthaben, Sparbücher, Sparbriefe, sonstige Wertpapiere) und hätten auch keine Freistellungsaufträge erteilt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin ab 26. Februar 2001 Alhi mit Bescheid vom 2. Februar 2001 nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM in Höhe von wöchentlich 393,54 DM (= täglich 56,22 DM), mit Bescheid vom 10. Januar 2002 ab 1. Januar 2002 in Höhe von wöchentlich 201,25 EUR (= täglich 28,75 EUR) und mit Bescheid vom 8. Februar 2002 ab 26. Februar 2002 in Höhe von 199,29 EUR (= täglich 28,47 EUR). Seit 1. Januar 2003 bezieht der Kläger eine Altersrente.

Auf Grund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Elmshorn wurde der Beklagten am 31. Mai 2002 bekannt, dass der Kläger und seine Ehefrau am 12. Dezember 1995 über die D Bank bei der in A ansässigen Bank T.C. M.B - (nachfolgend: TCMB) einen Betrag von insgesamt 130.000,00 DM (50.000,00 DM und 80.000,00 DM) als hochverzinsliche DM-Kreditbriefe bzw. auf dortige hochverzinsliche DM-Sparkonten (zu Zinssätzen von 9,5 p.a.) angelegt hatten. Nachdem die Beklagte den Kläger von diesem Sachverhalt mit Schreiben vom 7. Februar 2003 in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten hatte, gab der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2003 an, dass er seinem Sohn H "seine bzw. unsere jahrelangen Ersparnisse geschenkt" habe, damit sich dieser für seine Familie ein Haus in U kaufen könne. H habe ihn und seine Frau jahrelang finanziell unterstützt. Er und seine Frau zögen in Erwägung, in Zukunft bei ihm zu wohnen. Zurzeit seines Alhi-Bezuges habe sein Vermögen bei der TCMB lediglich etwa 7.500,00 DM betragen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe er ein Guthaben in Höhe von 1.334,00 EUR.

Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2003 angehört hatte, hob sie mit Bescheid vom 25. Juni 2003 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 31. Dezember 2002 auf. Zur Begründung gab sie an: Der Kläger habe am 26. Februar 2001, dem Zeitpunkt, an dem die Bedürftigkeit zu prüfen gewesen sei, über ein Vermögen in Höhe von 135.000,00 DM verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 16.000,00 DM verbleibe ein zu berücksichtigendes Vermögen von 119.000,00 DM. Bei Teilung dieses Vermögensbetrages durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (1.000,00 DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 119 Wochen nicht bedürftig gewesen sei und er daher für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 31. Dezember 2002 keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe. Die überzahlte Alhi von 37.726,75 DM (= 19.289,38 EUR) sei vom Kläger zu erstatten. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Juni 2003 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 31. Dezember 2002 für ihn abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 8.538,04 DM (= 4.365,43 EUR).

Hiergegen erhob der Kläger am 7. Juli 2003 Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte jedoch nicht.

Auf Grund weiterer Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass der Kläger am 12. Dezember 1995 einen Betrag in Höhe von 80.000,00 DM über die D Bank auf einem unter seinem Namen geführten Konto bei der TCMB transferiert hatte. Seine Ehefrau hatte am 12. Dezember 1995 ebenfalls über die D Bank einen Betrag in Höhe von 50.000,00 DM auf einem unter ihrem Namen bei der TCMB geführten Konto überwiesen. Von diesem unter dem Namen des Klägers geführten Konto bei der TCMB wurden von dem ursprünglichen Vermögen von 80.000,00 DM zuzüglich Zinsen am 12. Dezember 2000 (bzw. - da Jahreszahl unleserlich - 2001) 4.690,71 DM, am 19. Dezember 2000 94.223,57 DM, am 25. April 2001 300,00 DM und am 21. August 2001 2001,81 DM (insgesamt: 101.216,09 DM) abgehoben bzw. ausgezahlt. Bereits im Januar 1991 und Februar 1991 hatte der Kläger Einzahlungen auf unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB in Höhe von 3.948,80 DM und 1.269,02 DM getätigt. Diesen beiden Einzahlungssummen wurden jedoch zeitnah wieder von der TCMB ausgezahlt bzw. von diesen Konten abgehoben. Auf einem weiteren unter dem Namen des Klägers geführten Konto wurde am 12. Dezember 2000 eine Einzahlung von 2.398,32 DM verbucht. Auszahlungen von diesem Konto erfolgten am 26. Februar 2002 in Höhe von 250,00 EUR, am 2. Juli 2002 in Höhe von 500,00 EUR und am 16. September 2002 in Höhe von abermals 500,00 EUR. Von dem bei der TCMB unter dem Namen der Ehefrau des Klägers geführten Konto wurden von dem ursprünglichen Vermögen von 50.000,00 DM zuzüglich Zinsen am 16. Januar 2001 25.000,00 DM und am 28. bzw. 30. Januar 2001 38.298,42 DM (insgesamt: 63.298,42 DM) abgehoben. Auf einem weiteren auf dem Namen der Ehefrau des Klägers geführten Konto bei der TCMB wurde am 2. Februar 1999 ein Betrag von 5.200,00 DM eingezahlt und für zwei Jahre festverzinslich angelegt. Am 2. Februar 2001 wurde von diesem Konto eine Summe von 6.057,58 DM abgehoben. Wegen der Einzelheiten der Zahlungseingänge und -abgänge sowie der Zinsgewinne auf den unter dem Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführten Konten bei der TCMB wird auf Bl. 168 bis 171 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Mit Bescheid vom 28. November 2003 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers dahingehend ab, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nur noch für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 aufgehoben wurde. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe am 26. Februar 2001, dem Zeitpunkt, an dem die Bedürftigkeit zu prüfen gewesen sei, über ein Vermögen in Höhe von 85.217,82 DM verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verblieben 69.217,82 DM. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (1.000,00 DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 69 Wochen nicht bedürftig gewesen sei. Da er während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe, habe er Leistungen in Höhe von 13.851,61 EUR zu Unrecht erhalten, die er zu erstatten habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. November 2003 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 für ihn abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.114,88 EUR. Den weiter gehenden Widerspruch wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung des Finanzamtes Elmshorn sei dem Arbeitsamt bekannt geworden, dass der Kläger und seine Ehefrau schon im Kalenderjahr 1995 bei der TCMB Geldvermögen angelegt gehabt hatten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger allein schon über ein Vermögen in Höhe von wenigstens 94.223,57 DM verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Soweit der Kläger geltend mache, er habe seine jahrelangen Ersparnisse seinem Sohn für den Erwerb eines Hauses geschenkt, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich dieses Bargeld als Vermögen anrechnen lassen müsse, weil er die Schenkung zurückfordern könne. Sofern im Änderungsbescheid vom 28. November 2003 irrtümlich nur sein Vermögen und nicht auch das seiner Ehefrau und sein Vermögen dann auch nur statt in Höhe von 94.223,57 DM mit 85.217,82 DM der Berechnung zu Grunde gelegt worden sei, habe es damit sein Bewenden. Unter Berücksichtigung des Freibetrages für Ehegatten von 16.000,00 DM (2 × 8.000,00 DM) verblieben 69.217,82 DM. Folglich sei der Kläger für die Dauer von 69 Wochen nicht bedürftig (69.217,82 DM ÷ 1.000,00 DM wöchentliches Arbeitsentgelt), so dass für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 ein Anspruch auf Alhi nicht bestanden habe. Nach vollständiger Kenntnis dieses Sachverhalts sei das Arbeitsamt nunmehr gemäß § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, alle seine früheren Entscheidungen über die Bewilligung der Alhi rückwirkend für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 25. Februar 2002 und 26. Februar 2002 bis 23. Juni 2002 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz zurückzunehmen, denn der Kläger habe in seinen Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben zur Höhe seines Vermögens gemacht. Für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 habe der Kläger Alhi in Höhe von 17.371,98 DM (309 Kalendertage × 56,22 DM = 17.371,98 DM = 8.882,15 EUR) erhalten. Für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 25. Februar 2002 habe das Arbeitsamt dem Kläger Alhi in Höhe von 1.610,00 EUR (56 Kalendertage × 28,75 EUR) und für die Zeit vom 26. Februar 2002 bis 23. Juni 2002 Alhi in Höhe von 3.359,46 EUR (118 Kalendertage × 28,47 EUR) gezahlt. Für den gesamten Erstattungszeitraum vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 seien somit insgesamt 13.851,61 EUR an den Kläger gezahlt worden. Zur Erstattung dieses Betrages sei er nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III sei er darüber hinaus auch verpflichtet, die vom Arbeitsamt zu seinen Gunsten für den diesen Zeitraum erbrachten Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.879,40 EUR = 1.819,88 EUR [= 2.802,55 DM] vom 26. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 + 343,07 EUR vom 1. Januar 2002 bis 25. Februar 2002 + 716,45 EUR vom 26. Februar 2002 bis 23. Juni 2002 und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 235,48 EUR = 151,00 EUR [= 295,32 DM] vom 26. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 + 27,37 EUR vom 1. Januar 2002 bis 25. Februar 2002 + 57,11 EUR vom 26. Februar 2002 bis 23. Juni 2002) zu erstatten. Die Gesamtforderung belaufe sich damit auf 16.966,49 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Januar 2004 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe zum Zeitpunkt der Beantragung von Alhi am 8. Januar 2001 lediglich über ein Vermögen von 35.000,00 DM verfügt. Er habe einen Betrag von 100.000,00 DM im Dezember 2000 an seinen 1966 geborenen Sohn H überwiesen. Dieser Betrag sei am 10. Januar 2001 auf dessen Konto bei der VuW bank eingegangen. Dabei habe es sich um die Ersparnisse seines Sohnes gehandelt, die er, der Kläger, darlehensweise innegehabt habe und die er H zurückgezahlt habe. Die Rückzahlung sei erfolgt, weil sich H in U ein Haus gekauft habe. Sofern er früher angegeben habe, er habe seinem Sohn seine Ersparnisse "geschenkt", sei die dortige Erklärung von einer anderen Person verfasst worden, die sich verschrieben habe. Er habe seinerzeit nämlich "gegeben" gesagt und die Person, die die Erklärung aufgeschrieben habe, habe wohl "geschenkt" geschrieben. Sein Sohn habe das Geld nicht selbst in der T angelegt, weil es sich so gehöre, dass die Kinder das Geld dem Familienvorstand und Vater zum Anlegen gäben. Sein Sohn habe ihm, je nachdem wie er sein Monatsgehalt als Vorarbeiter im Maschinenbau erhalten habe, Geld gegeben, und er, der Kläger, habe das Geld zunächst in Deutschland bei der D Bank angelegt bis ein Betrag von 10.000,00 DM oder 15.000,00 DM erspart gewesen sei. Dann habe er das Geld in die T überwiesen. Die Überweisungssumme von 130.000,00 DM am 12. Dezember 1995 erkläre sich wie folgt: Er, der allein verfügungsberechtigt über das Konto gewesen sei, habe das Geld aus der T holen lassen, weil sein Sohn ein Haus habe bauen wollen. Dieser habe dann aber seinen Plan geändert und dann habe er das Geld in einer Summe wieder in die T zurückschicken lassen. Er wäre als Alleinverdiener mit fünf Kindern nicht in der Lage gewesen, so viel Geld allein anzusparen.

Der Kläger hat in Kopie einen Kontoauszug des Kontos (Nr. ) seines Sohnes H bei der VuW bank für den Umsatzzeitraum vom 5. Januar bis 10. Januar 2001 vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2003 und 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

Nach mündlicher Verhandlung vom 26. Oktober 2004, in der der Kläger persönlich angehört worden ist, hat das Sozialgericht mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Wie aus den Akten ersichtlich sei, habe der Kläger am 26. Februar 2001, dem Beginn der Alhi-Bewilligung, über ein Vermögen von (mindestens) 85.217,82 DM verfügt. Unter Berücksichtigung der zur damaligen Zeit geltenden Freigrenze in § 6 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) von jeweils 8.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau verbleibe ein verwertbares Vermögen von 69.217,82 DM. Wenn die Beklagte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis komme, dass der Kläger für einen Zeitraum von 69 Wochen nicht bedürftig gewesen sei und daher für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 die Leistungsbewilligung für Alhi aufgehoben habe, sei dies zumindest nicht im Sinne des Klägers zu beanstanden. Das - so die Behauptung des Klägers - im Namen seiner Ehefrau weiter angelegte Vermögen des Sohnes in Höhe von 50.000,00 DM sei dabei unberücksichtigt geblieben. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, es habe sich um Vermögen seines Sohnes H gehandelt, das er, der Kläger, nur darlehensweise innegehabt habe. Dies sei zum einen unerheblich. Maßgeblich sei allein, ob der Kläger uneingeschränkten Zugriff auf dieses Vermögen gehabt habe und in der Lage gewesen wäre, dieses für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Dies sei aber nach seinem eigenen Vortrag der Fall gewesen, weil er allein über die Konten verfügungsberechtigt gewesen sei. Zum anderen sei der Vortrag des Klägers hierzu auch nicht glaubhaft. Zunächst sei festzustellen, dass er auch nach eigenem Vortrag der Beklagten Vermögen in Höhe von 35.000,00 DM bei der Alhi-Antragstellung verschwiegen habe. Soweit er später behauptet habe, es habe sich um das Geld seines Sohnes gehandelt, das dieser ihm darlehensweise überlassen habe, müsse sich der Kläger fragen lassen, warum er früher (vor Kenntnis der entsprechenden Rechtsfolgen) erklärt habe, es habe sich um "seine bzw. unsere jahrelangen Ersparnisse" gehandelt, die er seinem Sohn "geschenkt" habe. Die Behauptung eines "Verschreibens" oder auch eines Übersetzungsfehlers erscheine im Hinblick auf die ansonsten in sich schlüssige Darstellung kaum glaubhaft. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Sohn H den Kläger mit erheblichen Geldbeträgen in Form eines Darlehens "jahrelang finanziell unterstützt" haben solle, der Kläger indessen dieses Geld zinsbringend unter eigenem Namen in der T angelegt haben wolle. Insgesamt sei nicht ersichtlich, warum der Sohn den Kläger unterstützt haben solle. Der Kläger habe langjährig als Maurer regelmäßig ein ansehnliches Einkommen erzielt und dementsprechend nach Eintritt der Arbeitslosigkeit durchaus existenzsichernde Lohnersatzleistungen bezogen. Schließlich sei auch die angebliche Überweisung von 100.000,00 DM "bereits im Dezember 2000" an seinen Sohn H nicht glaubhaft. Eine Kopie des Überweisungsauftrages habe der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Zwar sei aus einem Kontoauszug des Sohnes ein Zahlungseingang über 100.000,00 DM vom Kläger ersichtlich. Dies beweise indessen nicht, dass es sich hierbei um den vom Kläger aus der T zurückgeholten Betrag handele und insbesondere nicht, dass hiermit ein zuvor gewährtes Darlehen zurückgezahlt worden sei. Wie aus der Akte ersichtlich sei, habe das Guthaben, das der Kläger unter seinem und dem Namen seiner Ehefrau bereits 1995 in der T mit einem Zinssatz von 9,5 % p.a. festgelegt gehabt habe, (mindestens) 130.000,00 DM betragen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewährten Zinsen und (vom Kläger nicht weiter vorgetragener) weiterer Ansparungen erscheine das in der Akte dokumentierte Vermögen von etwa 85.000,00 DM am Stichtag 26. Februar 2001 damit durchaus zutreffend. Dem Kläger hingegen sei im Hinblick auf seine unwahren Angaben, mit denen er die Beklagte zur Bewilligung der Alhi veranlasst habe, keine Rechtstreue zuzuschreiben, die ein Vertrauen auf seine Behauptungen zuließe. Der Kläger habe ausweislich des ihm gegen seine Unterschrift mehrfach ausgehändigten Merkblattes auch Kenntnis davon gehabt, dass ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben kein Anspruch auf Alhi zugestanden hätte. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 16. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Dezember 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass es sich bei den 100.000,00 DM um die jahrelangen Ersparnisse seines Sohnes H gehandelt habe, die er für ihn in der T angelegt habe. Sein gegenteiliges Schreiben an das Arbeitsamt habe er nicht selbst verfasst, denn er sei der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich mächtig. Es habe sich um einen Schreibfehler gehandelt. Bereits am 19. Dezember 2000 habe er einen Betrag von 100.000,00 DM von dem unter seinem Namen geführten Konto bei der TCMB auf das Konto seines Sohnes bei der VuW bank transferiert. Dieser Betrag sei am 10. Januar 2001 auf das dortige Konto seines Sohnes gebucht worden. Zu dem Zeitpunkt seiner Alhi-Antragstellung am 8. Januar 2001 habe er deshalb keinen Zugriff mehr auf diese 100.000,00 DM gehabt.

Der Kläger hat eine Bescheinigung der TCMB vom 24. Dezember 2004 vorgelegt, nach der er dort am 19. Dezember 2000 persönlich vorgesprochen habe und auf seinen Wunsch hin sein Guthaben an den dortigen Konten und in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM (51.129,19 EUR) nach Deutschland auf sein Konto (Nr. ) bei der VuW bank transferiert worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. Oktober 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2003 und 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Selbst wenn der Kläger wegen seiner Sprachschwierigkeiten das Schreiben an das Arbeitsamt vom 10. Februar 2003 nicht selbst geschrieben haben sollte, sei nicht nachvollziehbar, warum die bisher nicht namentlich benannte Hilfsperson den Sachverhalt derart unrichtig wiedergegeben haben sollte. In diesem Schreiben werde eindeutig mitgeteilt, dass er seine Ersparnisse seinem Sohn geschenkt habe, um diesem den Erwerb eines Hauses zu ermöglichen. Demgegenüber habe keine Notwendigkeit für den Sohn bestanden, von einer eigenen Kontoeröffnung in der T abzusehen, insbesondere habe er als Auslandstürke ebenso wie sein Vater zu dem durch die TCMB privilegierten Personenkreis gehört. Aus den Einzahlungsbelegen ergebe sich zudem, dass zu Gunsten der Ehefrau des Klägers eine Summe von 50.000,00 DM in die T transferiert worden sei. Warum der verheiratete Sohn aus Gründen der türkischen Tradition nicht in eigenem Namen Gelder anlegen habe dürfen sollen, wenn sogar die Ehefrau des Klägers dies getan habe, sei nicht erkennbar. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 26. Oktober 2004 könne nicht als glaubhafte Schilderung der Zahlungsvorgänge angesehen werden. Aus den Einzahlungsbelegen ergebe sich, dass die Gelder bei der D Bank in bar eingezahlt und von dort auf Konten des Klägers und seiner Ehefrau transferiert worden seien. Es handele sich nicht um Konten des Sohnes H. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau hätten daher in der T jeweils eigene Guthaben unterhalten. Wenn es sich dabei tatsächlich um Gelder des Sohnes gehandelt haben sollte, hätte auch für eine Aufspaltung der Einzahlungen keine Notwendigkeit bestanden. Auf die Frage, ob der Betrag bereits vor der Alhi-Antragstellung dem Sohn des Klägers zugewendet worden sei, komme es nicht streitentscheidend an. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der Kläger zur Rückforderung des Geschenkten berechtigt, soweit er außerstande sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2005 den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohnes des Klägers, Herrn H.A. , zu dem Beweisthema "Ein- und Auszahlung, Höhe und Inhaberschaft des bei der TCMB angelegten Geldes". Wegen der Ergebnisse der persönlichen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme wird auf Bl. 88 bis 89 und Bl. 91 bis 92 der Gerichtsakten verwiesen.

Dem Senat haben die den Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 25. Juni und 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2003 rechtmäßig sind, da die Bewilligung von Alhi für den hier allein streitigen Zeitraum vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) rechtswidrig war und von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend zurückgenommen werden musste.

Nach § 190 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III).

Der Kläger war danach ab 26. Februar 2001 nicht bedürftig, da er und seiner Ehefrau über verwertbares Vermögen verfügten. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: Alhi-VO 1974) ist Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sowie seine Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM pro Person übersteigt.

Bei der Prüfung, welches Vermögen dem Kläger im Rahmen der Prüfung seiner Bedürftigkeit zuzurechnen ist, konnte es der Senat dahingestellt sein lassen, ob insoweit auch die 100.000.00 DM zu berücksichtigen sind, die der Kläger nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung der TMCB vom 24. Dezember 2004 am 19. Dezember 2000 von den dortigen unter seinem Namen geführten Konten zunächst auf sein Konto (Nr. ) bei der VuW bank transferiert hat und die er anschließend auf das dortige Konto (Nr. ) seines Sohnes überwiesen haben will. Auf Grund des vom Kläger ebenfalls vorgelegten Kontoauszuges seines Sohnes H steht zwar fest, dass auf dessen Konto bei der VuW bank am 10. Januar 2001 ein vom Kläger in Höhe von 100.000,00 DM überwiesener Betrag verbucht worden ist. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass es sich dabei tatsächlich auch um den aus der T transferierten Betrag bzw. es sich bei dem Geldguthaben, das der Kläger unter seinem Namen bei der TCMB angelegt hatte, um Vermögen seines Sohnes H gehandelt hat. An dem Wahrheitsgehalt der Behauptung des Klägers, dass das bei der TCMB unter seinem Namen angelegte Geldguthaben seinem Sohn H gehört habe, bestehen durchaus Zweifel. So steht dieser Behauptung zunächst der Inhalt des vom Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingereichten und unterschriebenen Schreibens vom 10. Februar 2003 entgegen. In diesem Schreiben hat der Kläger auf Anfrage der Beklagten vom 7. Februar 2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich bei dem bei der TCMB angelegten Vermögen um "seine bzw. unsere jahrelangen Ersparnisse" gehandelt habe. Die Behauptung, es habe sich dabei um einen bloßen "Schreibfehler" einer zudem nicht namentlich benannten Person gehandelt, hat der Kläger dann erstmals im Klageverfahren über seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen. Im Übrigen heißt es auch in der an den Kläger adressierten und von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der TCMB vom 24. Dezember 2004 ausdrücklich "Ihr Guthaben an den Konten und insgesamt in Höhe von 100.000,00 DM". Zudem stehen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, dass sobald die ihm von seinem Sohn aus dessen Monatsverdiensten als Maschinenbauer übergebenen Geldbeträge eine Summe von zehn- oder fünfzehntausend DM erreicht hatten, er diese in die T überwiesen habe, nicht überein mit den aktenkundigen Zahlungseingängen auf den unter dem Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführten Konten bei der TCMB. Denn erst am 12. Dezember 1995 wurden über die D Bank auf die dortigen aktenkundigen Konten des Klägers und seiner Ehefrau Beträge von insgesamt 130.000,00 DM (80.000,00 DM beim Kläger und 50.000,00 DM bei seiner Ehefrau) transferiert. Für den Zeitraum davor sind nach den aktenkundigen Kontoauszügen auf dem Konto des Klägers bei der TCMB lediglich Einzahlungen am 14. Januar 1991 in Höhe von 3.948,80 DM und am 17. Februar 1991 von 1.269,02 DM verzeichnet; das unter dem Namen der Ehefrau geführte Konto weist sogar vor dem 12. Dezember 1995 keinerlei Zahlungseingänge auf. Auch bestand keine Notwendigkeit für den volljährigen und im Dezember 1995 aus dem elterlichen Haushalt bereits seit langem ausgezogenen und verheirateten Sohn von einer eigenen Kontoeröffnung bei der TCMB abzusehen, da er als sog. Auslandstürke ebenso wie sein Vater und seine Mutter zu dem durch die TCMB mit die Möglichkeit von hohen Zinsgewinnen privilegierten Personenkreis gehörte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum der Sohn des Klägers noch im Dezember 1995 aus Gründen türkischer Familientradition in eigenem Namen keine ihm gehörenden Gelder bei der TCMB angelegt haben will, wenn sogar die Ehefrau des Klägers dies in eigenem Namen getan hat. Schließlich hätte auch für eine Aufspaltung der Gelder zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine Notwendigkeit bestanden, wenn es sich tatsächlich um Gelder des Sohnes H gehandelt haben sollte.

Aber selbst wenn die Angaben des vom Senat als Zeugen gehörten Sohnes H , dass er dem Kläger in der Zeit von 1986 bis 1989, in der er noch bei seinen Eltern gewohnt habe, von seinem monatlichen Nettoverdienst als Maschinenbauer (1.300,00 DM bis 1.400,00 DM) bis zu 1.000,00 DM monatlich und auch den anlässlich seiner Hochzeit im Jahre 1986 erhaltenen Betrag von 15.000,00 DM zur Anlage gegeben habe, zutreffend sein sollten, erklärt sich daraus nicht, wie der Kläger allein aus diesen Geldern im Dezember 1995 einen Betrag von 80.000,00 DM und seine Ehefrau zusätzlich noch einen Betrag von 50.000,00 DM auf Konten bei der TCMB einzahlen konnten, zumal zuvor auf den unter dem Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführten Konten bei der TCMB nach den aktenkundigen Kontoauszügen keine Einzahlungen zu verzeichnen sind, die summenmäßig den vom Kläger und seinem Sohn behaupteten Ersparnissen entsprechen.

Hierzu bedarf es indessen keiner weiteren Ausführungen, da selbst wenn die vom Kläger seinem Sohn H im Januar 2000 auf dessen Konto bei der VuW bank überwiesenen 100.000,00 DM nicht dem Vermögen des Klägers zugerechnet werden könnten und er sich insoweit auch nicht auf einen Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB verweisen lassen müsste, der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nicht bedürftig war. Er muss sich insoweit nämlich neben seinem eigenen Restvermögen im Rahmen der Prüfung der Alhi-Bedürftigkeit auch das auf den Konten der Ehefrau befindliche Vermögen zurechnen lassen. Denn der Sohn H hat bei seiner Vernehmung durch den Senat ausdrücklich bekundet, dass er weiteres Geld - auch nicht in bar - weder von seiner Mutter noch vom Kläger bekommen hat. Ließe man demnach die vom Kläger seinem Sohn H überwiesene Geldsumme von 100.000,00 DM bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt, verbleibt neben dem Restvermögen des Klägers noch das nach § 193 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 Alhi-VO 1874 ebenfalls zu berücksichtigende Vermögen der Ehefrau des Klägers aus den ab 12. Dezember 1995 und ab 2. Februar 1999 unter ihrem Namen geführten Konten bei der TCMB. Das Geldguthaben auf diesen Konten belief sich noch zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung des Klägers am 8. Januar 2001 auf 63.298,42 DM bzw. 6.057,58 DM, insgesamt also 69.356,00 DM. Auszahlungen von dem am 12. Dezember 1995 unter dem Namen der Ehefrau geführten Konto erfolgten erst am 16. Januar 2001 in Höhe von 25.000,00 DM sowie am 28. bzw. 30. Januar 2001 in Höhe von 38.298,42 DM, und von dem am 2. Februar 1999 mit einem Betrag von 5.200,00 DM eröffneten Konto wurde erst am 2. Februar 2001 eine Abbuchung von 6.057,58 DM vorgenommen. Auf den unter dem Namen des Klägers bei der TCMB geführten Konten waren zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung am 8. Januar 2001 ebenfalls noch Geldbeträge von (mindestens) 4.700,13 DM (2.301,81 DM und 2.398,32 DM) vorhanden. Im Ergebnis stellt der Senat somit bezogen auf die Alhi-Antragstellung vom 8. Januar 2001 und den Stichtag der Beginn der Alhi-Zahlung am 26. Februar 2001 ein Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von (mindestens) 74.056,13 DM fest.

Von diesem Betrag sind nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO 1974 die Freibeträge von jeweils 8.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag von 58.056,13 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 Alhi-VO 1974 durch das der Alhi ab dem 26. Februar 2001 zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM zu teilen, so dass sich ein Zeitraum von 58 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers, beginnend mit dem 26. Februar 2001, ergibt. Da somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch des Klägers nicht bestand, war sein Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erloschen.

Die Bewilligung von Alhi für den hier nur noch streitigen Zeitraum vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 war somit von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Bewilligung war daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung in dem von dem Kläger am 8. Januar 2001 unterschriebenen Alhi-Antrag bzw. dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" konnte er ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Vermögen bei ihm und/oder seiner Ehefrau Einfluss auf seinen Anspruch auf Alhi hat. Ausdrücklich wurde er dort nach dem Bestehen von Konten, Bankguthaben, Sparbüchern, Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren gefragt. Diese Fragen hat der Kläger verneint, obwohl die unter seinem Namen bei der TCMB geführten Konten zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung am 8. Januar 2001 immerhin noch Geldbeträge von (mindestens) 4.700,13 DM aufwiesen. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger in seinem Alhi-Antrag vom 8. Januar 2001 unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung neben dem eigenen auch das Vermögen der Ehefrau berücksichtigt wird. Der Kläger wurde in dem Alhi-Antrag bzw. dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" ausdrücklich und unmissverständlich auch nach Konten, Bankguthaben, Sparbüchern, Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren seiner Ehefrau befragt. Diese Fragen hat der Kläger ebenfalls verneint und auch die unter dem Namen seiner Ehefrau geführten Konten bei der TCMB nicht angegeben, obwohl dort bei der Alhi-Antragstellung am 8. Januar 2001 noch erhebliche Geldbeträge angelegt waren. So waren am 8. Januar 2001 auf den unter dem Namen der Ehefrau des Klägers geführten Konten noch keine Abbuchungen vorgenommen worden, da dieses erst am 16. Januar 2001 in Höhe von 25.000,00 DM, am 28. bzw. 30. Januar 2001 in Höhe von 38.298,42 DM und am 2. Februar 2001 in Höhe von 6.057,58 DM erfolgten. Auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung, der zufolge bei der Bedürftigkeitsprüfung die bei der TCMB unter seinem bzw. dem Namen seiner Ehefrau geführten Vermögensbeträge nicht ihm bzw. seiner Ehefrau zugerechnet werden könnten, durfte er sich nicht verlassen. Weil in dem Antragsformular nach bestimmten Angaben gefragt wurde, musste er davon ausgehen, dass diese Bedeutung haben. Er wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des wahrheitsgemäßen Sachverhalts der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig. Keinesfalls durfte der Kläger ohne Rückfrage bei der Beklagten einfache und klar verständliche Fragen wahrheitswidrig beantworten. Angaben im Antragsformular müssen der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn der Kläger insoweit die deutsche Sprache und Schrift nicht beherrschen sollte, beruhen seine falschen Angaben auf grober Fahrlässigkeit, da er die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Wenn er den Inhalt des Antragsformulars nicht verstehen konnte, hätte er sich mit Hilfe eines Dolmetschers oder aber auch durch entsprechende Nachfrage bei der Beklagten kundig machen können und müssen.

Da die Beklagte insoweit die Bewilligung der Alhi zu Recht zurückgenommen hat, ist der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X auch zur Erstattung der überzahlten Alhi für den hier maßgeblichen Zeitraum der Nichtbedürftigkeit verpflichtet. Darüber hinaus hat er nach § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III die für diese Zeit auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Den Erstattungsbetrag für den hier streitigen Zeitraum vom 26. Februar 2001 bis 23. Juni 2002 hat die Beklagte zutreffend berechnet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 wird insoweit Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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