L 3 AL 246/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AL 130/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 246/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 175/05 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. September 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat und die Festsetzung des Streitwertes aufgehoben wird.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückzahlungsforderung der Beklagten hinsichtlich eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung (EGZ) in Höhe von 35.587,30 DM.

Am 07. April 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines EGZ bei erschwerter Vermittlung für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50/40% des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für den als Reinigungs-kraft/Bürohilfskraft ab dem 01. Juli 1999 einzustellenden, am 20. Juli 1941 geborenen Ar-beitnehmer Barthel (im Folgenden: B.). Dessen Arbeitsentgelt sollte bei regelmäßiger Ar-beitszeit von 40 Stunden wöchentlich 2.843,26 DM betragen. Die Klägerin verpflichtete sich u.a. dazu, den EGZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäfti-gungsverhältnis während des Förderzeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungs-zeitraumes beendet werde. Dies sollte nicht gelten, wenn 1. die Klägerin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist berechtigt sei, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfol-ge, ohne dass die Klägerin den Grund dafür zu vertreten habe oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 09. September 1999 zunächst für B. einen EGZ in Höhe von monatlich 1.710,83 DM für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis 30. Juli 2000 be-willigt hatte, änderte sie diese Entscheidung auf den Widerspruch der Klägerin durch Be-scheid vom 19. Oktober 1999 dahin ab, dass darüber hinaus auch für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 ein EGZ von 1.368,74 DM gezahlt werde. Der EGZ sei zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungs-zeitraumes beendet werde. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Ar-beitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe.

Am 23. Mai 2001 sprach einer der Gesellschafter der Klägerin, Herr B1 ..., bei der Be-klagten vor. Er wies darauf hin, dass auf Grund der derzeitigen finanziellen Situation nicht die Möglichkeit bestehe, B. nach Ablauf der Förderungszeit mindestens 12 Monate weiter zu beschäftigen. Es sei beabsichtigt, B. zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Im Ge-spräch sollte geklärt werden, ob damit anzuerkennende Gründe für einen Verzicht auf die Rückzahlung der gezahlten Förderleistungen vorlägen. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Prüfung der möglichen Rückzahlungsverpflichtung erst erfolgen könne, wenn die Kün-digung auch tatsächlich erfolgt sei.

Nachdem die Beklagte am 18. Juni 2001 erfahren hatte, dass B. ohne Angabe von Gründen zum 30. Juli 2001 gekündigt worden sei, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2001 dazu an, dass grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe, es sei denn es lägen wichtige Gründe zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe. Es wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20. Juli 2001 zu den Umständen des Sachverhalts zu äußern und u.a. das Kündigungsschreiben vorzulegen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 – bei der Beklagten am 21. Juli 2001 eingegangen – teilte die Klägerin mit, sie habe das Arbeitsverhältnis des B. fristgerecht zum 30. Juni 2001 ge-kündigt. In dem Kündigungsschreiben vom 07. Juni 2001 waren keine Kündigungsgründe angege-ben worden.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 äußerte sich die Klägerin dahin, dass die Marktsituation dazu geführt habe, dass die Firma und der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage gewesen seien, soviel Umsatz/Gewinn zu erwirtschaften, dass die Lohn- und Lohnnebenkosten des B. zu decken gewesen wären. Zur Gewährleistung der Lohnkostenzahlung sei über längere Zeit das private Barvermögen der Gesellschafterfamilien aufgewandt worden, was aus "fa-miliären Existenzgründen" nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid vom 03. August 2001 forderte die Beklagte die Erstattung der im Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis 31. Mai 2001 ausgezahlten Förderungsbeträge von 35.587,30 DM. Der Eingliederungszuschuss sei gemäß § 223 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückzuzahlen, da das Arbeitsverhältnis am Ende des Förderzeitraumes gelöst worden sei und die Gründe für die Kündigung weder vom Arbeitnehmer zu vertreten seien noch einen wichtigen Grund darstellten, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist darstellten.

Hiergegen legte die Klägerin mit am 27. August 2001 eingegangenen Schreiben vom 23. August 2001 Widerspruch ein. Die Kündigung des B. sei auf Grund dringender betrieb-licher Erfordernisse (B. habe nicht die Lohnzahlung und die Lohnnebenkosten erwirtschaf-tet) erfolgt. Im Übrigen sei die Rückerstattung auf die Summe der Fördergelder der letzten 12 Monate zu begrenzen.

Mit Schreiben vom 16. November 2001 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass die Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen und damit nicht aus wichtigem Grund erfolgt sei. Unter dieser Prämisse habe sich die Klägerin mit der Unterschrift im Antrag auch verpflichtet, den EGZ zurückzuzahlen. § 223 SGB III sei mit dem von der Klägerin zitierten Inhalt erst auf eine Förderung anwendbar, die ab dem 01. August 1999 begonnen hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zu-rück. Für die Kündigung des B. zum 30. Juni 2001 habe es keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben. Gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei § 223 in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung anzuwenden.

Die hiergegen am 26. Februar 2002 beim Sozialgericht Leipzig erhobene Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hat, dass § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III in der ab dem 01. August 1999 geltenden Fassung anzuwenden sei, weil der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1999 datiere, hat das SG ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Urteil vom 22. September 2004 zurückgewiesen. Zur Be-gründung hat es ausgeführt, dass deswegen, weil sowohl Antragstellung als auch Förde-rungsbeginn vor dem Stichtag (01. August 1999) gelegen hätten, auf § 223 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung abzustellen sei. Die in § 223 Abs. 2 SGB III in dieser Fassung normierten Ausnahmen von der Rückzahlungs-pflicht lägen nicht vor. Auch § 422 Abs. 2 SGB III führe zu keiner anderen Beurteilung. Der EGZ sei zwar für zwei Zeiträume gewährt worden. Für den zweiten ab 01. Juli 2000 beginnenden Zeitraum sei die ab 01. August 1999 geltende neue Vorschrift jedoch nicht anwendbar, denn § 422 Abs. 2 SGB III setze voraus, dass vor der erneuten Bewilligung eine nochmalige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen stattfinde, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 08. November 2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie meint, nach § 422 Abs. 1 SGB III sei § 223 SGB III in der ab dem 01. August 1999 geltenden Fassung anzuwenden, weil insoweit maßgeblich sei, ob die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme bewilligt worden sei, nicht aber, ob die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden sei. Eine Bewilli-gungsentscheidung sei jedoch vor Beginn der Maßnahme nicht getroffen worden. Im Übrigen greife § 422 Abs. 2 SGB III ein. Mit Bescheid vom 09. September 1999 sei ursprünglich nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2000 ein Eingliederungszuschuss gewährt worden. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 sei der Förderzeitraum aber bis zum 30. Juni 2001 verlängert worden. Da nach § 422 Abs. 2 SGB III dann, wenn eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden sei, sich die Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vor-schriften richte, sei § 223 Abs. 2 SGB III maßgebend. Nach § 223 Abs. 2 SGB III in der ab 01. August 1999 geltenden Fassung sei eine Rückforderung des EGZ nicht zulässig, weil die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, die einer Wei-terbeschäftigung entgegenstanden, gekündigt habe. Diese lägen in dem Umsatzrückgang von 30%, der zur Abwendung der Insolvenz eine Reduzierung der Betriebsausgaben drin-gend geboten habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. September 2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 03. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 30. Januar 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei erfüllt, weil die Maßnahme vor dem 01. August 1999 beantragt worden sei und auch begonnen habe. Die Abhilfeentscheidung zum Widerspruch gegen die ursprünglich durch Bescheid vom 09. September 1999 bewil-ligte Dauer/Höhe des EGZ mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 stelle keine Verlängerung der Maßnahme dar, so dass § 422 Abs. 2 SGB III keine Anwendung finde. Die Klägerin habe von Anfang an eine Förderung für 24 Monate in Höhe von 50% bzw. 40% beantragt, welche ihr durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 wie beantragt bewilligt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ent-scheiden, da er diese in der Hauptsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.

Die Berufung ist statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie ist auch im Übrigen zuläs-sig, insbesondere innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, das Urteil des Sozialgerichtes ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

Auf die Rückzahlung des EGZ findet § 223 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Arbeitsför-derungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, (BGBl. I S. 1430 – a.F.) Anwendung.

Die Frage, ob bei Änderungen des SGB III altes ? vor der entsprechenden Rechtsänderung geltendes – oder neues Recht anzuwenden ist, beantwortet die Übergangsregelung des § 422 SGB III. Danach gilt bei Rechtsänderungen im Bereich des SGB III folgender Grundsatz: Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maß-nahme die Vorschriften in der vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag ? 1. der Anspruch entstanden ist, ? 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder ? 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme bean-tragt worden ist. Nach § 422 Abs. 2 SGB III ist dann, wenn eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt worden ist, bei einer Verlängerung das Recht anzuwenden, das zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung gilt. Eine "Verlängerung" der Maßnahme liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar hatte die Beklagte ursprünglich lediglich einen Maßnahmezeitraum von einem Jahr bewilligt. Sie hat jedoch hierüber – ohne erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf den Wider-spruch der Klägerin lediglich eine Abhilfeentscheidung in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens getroffen. Eine "Verlängerung" einer bereits bewilligten Maßnahme im Sinne von § 422 Abs. 2 SGB III ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn darüber auf einen entspre-chenden vorliegenden Antrag hin "dem Grunde nach"erstmals und nicht – wie hier – ledig-lich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens über den ursprünglichen Antrag hinsicht-lich der Leistungsdauer und der Leistungshöhe nochmals entschieden wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – u.a. Urteile vom 06. Februar 2003 – B 7 AL 383/02, 21. März 2002 – B 7 AL 48/01 und B 7 AL 68/01 R sowie vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 56/03 R, der sich der Senat nach eigener Prüfung an-schließt, findet auf die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs. 2 SGB III die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung, weil sie ebenfalls "Leis-tungen der aktiven Arbeitsförderung" betrifft. Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin richtet sich nach alledem nach § 223 Abs. 2 SGB III a.F., denn die vorliegende Maßnahme hat vor dem 01. August 1999 begonnen und die Leistung wurde vor Beginn der Maßnahme beantragt. § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht so zu lesen, dass die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden sei und die Leistung auch bis zum Beginn der Maßnahme bewilligt worden sein muss. Soweit in den von der Klägerin zitierten Urteilen des BSG vom 21. März 2002 – B 7 AL 68/01 R und B 7 AL 48/01 R ? § 421 SGB III mit diesem Inhalt zitiert wird, handelt es sich um ein erkennbares Redaktionsversehen. Dies ergibt sich auch aus den genannten Urteilen selbst. Denn dort heißt es, dass § 422 SGB III ersichtlich den Zweck verfolge, Bezieher von Leistungen vor späteren Einschränkungen im Leis-tungsrecht zu schützen, soweit der Anspruch bereits entstanden, die Leistung zuerkannt worden sei oder die Maßnahme begonnen habe. Anders wäre auch nicht erklärlich, dass der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. September 2002 – B 11 AL 73/01 R – sich der Rechtsprechung in den zitierten Urteilen des 7. Senats vom 21. März 2002 angeschlos-sen und darauf verwiesen sowie ausgeführt hat, dass nach § 422 Abs. 1 SGB III bei Ände-rungen hinsichtlich von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leis-tungen oder der Maßnahme die Vorschriften dann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der vor dem Tag des In-Kraft-Tretens maßgebenden Fassung weiter anzuwenden seien, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

Dass nach der hier geltenden Fassung des § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB III dessen Nr. 1 bei einer Kündigung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers nicht erfüllt ist, wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 02. Juli 2004 – B 7 AL 56/03 R m.w.N.) so gesehen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Auf-fassung an.

Der Berufung war demnach in der Hauptsache der Erfolg zu versagen. Demgegenüber konnte der Ausspruch über die Auferlegung der Gerichtskosten (Ziff. II des Tenors) nicht aufrecht erhalten werden. § 197a SGG ist bei dem Streit um die Rückzahlungspflicht eines Eingliederungszuschusses nicht anzuwenden, weil die Klägerin insoweit entgegen der Auffassung des SG zu den Leistungsempfängern bzw. diesen gleichgestellten Personenkreisen im Sinne von § 183 SGG zählt (vgl. Beschluss des BSG vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R). Des-halb mussten der Ausspruch des SG über die Gerichtskosten unter Ziffer II der angefoch-tenen Entscheidung sowie der Ausspruch über die Streitwertfestsetzung aufgehoben wer-den.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 181, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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