Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1388/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4138/05 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ergibt sich aus der Klagebegründung keinerlei Hinweis darauf, dass der Rentenantragsteller nur eine Zeitrente begehrt, sind der Beklagten nach Abgabe eines Anerkenntnisses, wonach eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit gewährt wird, in der Regel nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. August 2005 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Die gemäß § 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Der Inhalt dieser Entscheidung richtet sich nach billigem Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rdnr. 12 ff.). Grundsätzlich hat das Gericht bei der Ausübung des sachgemäßen oder billigen Ermessens alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Erledigung ohne Urteil hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 07.09.1998 - NZS 1999 Seite 264). Bedeutsam ist aber auch, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er gegebenenfalls keine Kosten zu tragen. Letzteres ist Ausfluss des Veranlassungsprinzips und trägt dem Rechtsgedanken des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) Rechnung. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es gerechtfertigt, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Rentenbegehren insoweit erfolgreich war, als ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall am 14.01.2003 (Antragstellung) befristet ab 01.08.2003 bis 31.07.2006 gewährt wurde. Zwar gilt nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht der Grundsatz, dass Renten wegen Erwerbsminderung zu befristen sind (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI -). Das Regel-Ausnahmeverhältnis hat sich also gegenüber dem bis 31.12.2000 geltenden Recht umgekehrt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass in der Regel die Gewährung einer Dauerrente und nicht eine Zeitrente angestrebt wird. Für Rentenantragsteller, die sich für erwerbsunfähig halten, ist es nicht entscheidend, ob die Dauerrente im Regelfall oder nur ausnahmsweise gewährt wird, denn aus ihrer Sicht gehen sie vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Dauer aus. Auch der Klägerin ging es um eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Aus der Klagebegründung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass sie von einer zeitlichen Begrenzung ausgeht. Die Klägerin räumt selbst ein, dass, sofern bei Klageerhebung noch kein klareres Bild der Leistungsminderung besteht, keine zeitliche Eingrenzung der Leistungsminderung vorgenommen werden kann und sich in solchen Fällen - wie auch in ihrem Fall - zunächst ein unbestimmter Antrag empfiehlt. Der Hinweis auf eine Einschränkung des Klageantrages, wenn das Anerkenntnis der Beklagten nicht erfolgt wäre, stützt eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang auf die Beklagte nicht, da eine Einschränkung des Klageantrages eine teilweise Rücknahme der Klage bedeutet hätte mit der Folge, dass die Beklagte nur mit einen Teil der außergerichtlichen Kosten zu belasten gewesen wäre.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der Beklagten stattzugeben. Der Senat erachtet es für sachgerecht, der Beklagten nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Der Inhalt dieser Entscheidung richtet sich nach billigem Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rdnr. 12 ff.). Grundsätzlich hat das Gericht bei der Ausübung des sachgemäßen oder billigen Ermessens alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Erledigung ohne Urteil hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 07.09.1998 - NZS 1999 Seite 264). Bedeutsam ist aber auch, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er gegebenenfalls keine Kosten zu tragen. Letzteres ist Ausfluss des Veranlassungsprinzips und trägt dem Rechtsgedanken des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) Rechnung. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es gerechtfertigt, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Rentenbegehren insoweit erfolgreich war, als ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall am 14.01.2003 (Antragstellung) befristet ab 01.08.2003 bis 31.07.2006 gewährt wurde. Zwar gilt nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht der Grundsatz, dass Renten wegen Erwerbsminderung zu befristen sind (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI -). Das Regel-Ausnahmeverhältnis hat sich also gegenüber dem bis 31.12.2000 geltenden Recht umgekehrt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass in der Regel die Gewährung einer Dauerrente und nicht eine Zeitrente angestrebt wird. Für Rentenantragsteller, die sich für erwerbsunfähig halten, ist es nicht entscheidend, ob die Dauerrente im Regelfall oder nur ausnahmsweise gewährt wird, denn aus ihrer Sicht gehen sie vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Dauer aus. Auch der Klägerin ging es um eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Aus der Klagebegründung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass sie von einer zeitlichen Begrenzung ausgeht. Die Klägerin räumt selbst ein, dass, sofern bei Klageerhebung noch kein klareres Bild der Leistungsminderung besteht, keine zeitliche Eingrenzung der Leistungsminderung vorgenommen werden kann und sich in solchen Fällen - wie auch in ihrem Fall - zunächst ein unbestimmter Antrag empfiehlt. Der Hinweis auf eine Einschränkung des Klageantrages, wenn das Anerkenntnis der Beklagten nicht erfolgt wäre, stützt eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang auf die Beklagte nicht, da eine Einschränkung des Klageantrages eine teilweise Rücknahme der Klage bedeutet hätte mit der Folge, dass die Beklagte nur mit einen Teil der außergerichtlichen Kosten zu belasten gewesen wäre.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der Beklagten stattzugeben. Der Senat erachtet es für sachgerecht, der Beklagten nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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