Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 5799/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4166/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sozialhilfe im Ausland;
Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland;
Sozialhilfeleistungen im Ausland orientieren sich nicht an den allgemeinen Kriterien im Inland;
außergewöhnliche Notlage
Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland;
Sozialhilfeleistungen im Ausland orientieren sich nicht an den allgemeinen Kriterien im Inland;
außergewöhnliche Notlage
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist - wie das SG im Ergebnis zutreffend erkannt hat - nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Antragsteller - im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann gemäß Satz 2 a.a.O. im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: (1.) Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, (2.) längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder (3.) hoheitliche Gewalt. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die antragstellende Person geboren ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - in Kraft seit 1. Januar 2004 (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - (BGBl. I S. 3022)) - ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 25. August 2004 - 13 E 4047/04 - (juris); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 19; Belit in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 8), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden. Die Auslandssozialhilfe kommt mithin nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage in Betracht; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97, 4/97 und 17/97 - (Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 3, 4 und 5)) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - DVBl. 1995, 1194 ff.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6).
Nach diesen Grundsätzen ist bereits eine außergewöhnliche Notlage des Antragstellers nicht feststellbar. Nach den Angaben des Antragstellers führt dessen thailändische Lebensgefährtin in P. eine Wäscherei; ob daneben das Restaurant weiterbetrieben wird (vgl. hierzu etwa dessen Schreiben vom 30. Oktober 2002 im Verfahren vor dem VG Berlin - 14 A 92.02 -), kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller, der zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (geboren 1992) in dem im Eigentum der Frau stehenden Haus lebt, sich unter Berücksichtigung der, freilich durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde relativierten, Lebensverhältnisse im Aufenthaltsstaat (vgl. hierzu § 24 Abs. 3 SGB XII; ferner Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 13; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 24 Rdnr. 33) in einer außergewöhnlichen - existenziellen - Notlage befindet. Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 25. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Lage, bedingt durch die Flutwellenkatastrophe, "immer schwieriger" werde; in der Beschwerdeschrift vom 25. September 2005 hat er des Weiteren von einer "ungewissen wirtschaftlichen Zukunft", einer "Hungerexistenz" sowie "gesundheitsgefährdendem Stress" gesprochen. Indessen hat er noch nicht einmal im Schreiben vom 10. November 2005 nachvollziehbar dargetan, dass ihm derzeit eine menschenwürdige Existenz in Thailand nicht möglich sei. Im Gegenteil lässt sich seinem Schreiben vom 8. April 2005 an den Antragsgegner entnehmen, dass er bloß die Befürchtung hatte, mit dem Beginn der "Low-Saison" (Ende April) kein ausreichendes Einkommen aus der Wäscherei mehr erwirtschaften zu können. Dass dieser Umstand nunmehr eingetreten oder unmittelbar zu erwarten sei, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 10. November 2005 nicht ersichtlich, in welchem er wiederum lediglich pauschal darauf verweist, selbst "mittellos" zu sein. Auch aus den beigezogenen Akten des VG Freiburg und des VG Berlin (dort insbesondere Klageverfahren 14 A 93.02) ergibt sich insoweit nichts Erhellendes. Dass dem Antragsteller nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist nach allem nicht ausreichend wahrscheinlich gemacht.
Damit scheitert das einstweilige Rechtsschutzbegehren bereits am Merkmal der außergewöhnlichen Notlage, die zudem unabweisbar, das heißt nicht anders als durch die Hilfeleistung im Ausland behebbar (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21), hätte sein müssen. Ob es dem Antragsteller darüber hinaus - wie das SG im angefochtenen Beschluss angenommen hat - mit Blick auf dessen Mail vom 18. Juni 2005 an den Antragsgegner überhaupt am Rückkehrwillen mangelt (so schon der Beschluss des VG Berlin vom 22. Oktober 2003 - 14 A 92.02 -), kann deshalb dahinstehen. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob ihm eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar wäre (so aber bereits das VG Freiburg im Urteil vom 29. September 1999 - 5 K 1077/99 -), oder ob der vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift allein angeführte Hinderungsgrund der hoheitlichen Gewalt (vgl. hierzu Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21) vorliegen könnte, nachdem er jedenfalls ausweislich des Schreibens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok vom 14. Juni 2005 - trotz des "Overstays" wegen Überschreitens seiner Aufenthaltserlaubnis - nach Zahlung einer Geldstrafe von höchstens 20.000,00 Baht (etwa 400,00 EUR) rechtlich an einer Ausreise nicht gehindert sein dürfte. Die Reisekosten für die Rückführung sind im Übrigen nicht vom Antragsgegner als Träger der überörtlichen Sozialhilfe zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Konsulargesetzes auf Kosten des Bundes zu übernehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - NVwZ 1993, 393, 395; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 33; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10). Ob aber die Voraussetzungen für eine Heimführung vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Frage wäre vielmehr beim VG Berlin im Klageverfahren 14 A 93.02 zu klären, soweit der Antragsteller sein dort erhobenes Begehren weiterverfolgen möchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist - wie das SG im Ergebnis zutreffend erkannt hat - nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Antragsteller - im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann gemäß Satz 2 a.a.O. im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: (1.) Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, (2.) längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder (3.) hoheitliche Gewalt. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die antragstellende Person geboren ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - in Kraft seit 1. Januar 2004 (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - (BGBl. I S. 3022)) - ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 25. August 2004 - 13 E 4047/04 - (juris); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 19; Belit in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 8), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden. Die Auslandssozialhilfe kommt mithin nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage in Betracht; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97, 4/97 und 17/97 - (Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 3, 4 und 5)) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - DVBl. 1995, 1194 ff.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6).
Nach diesen Grundsätzen ist bereits eine außergewöhnliche Notlage des Antragstellers nicht feststellbar. Nach den Angaben des Antragstellers führt dessen thailändische Lebensgefährtin in P. eine Wäscherei; ob daneben das Restaurant weiterbetrieben wird (vgl. hierzu etwa dessen Schreiben vom 30. Oktober 2002 im Verfahren vor dem VG Berlin - 14 A 92.02 -), kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller, der zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (geboren 1992) in dem im Eigentum der Frau stehenden Haus lebt, sich unter Berücksichtigung der, freilich durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde relativierten, Lebensverhältnisse im Aufenthaltsstaat (vgl. hierzu § 24 Abs. 3 SGB XII; ferner Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 13; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 24 Rdnr. 33) in einer außergewöhnlichen - existenziellen - Notlage befindet. Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 25. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Lage, bedingt durch die Flutwellenkatastrophe, "immer schwieriger" werde; in der Beschwerdeschrift vom 25. September 2005 hat er des Weiteren von einer "ungewissen wirtschaftlichen Zukunft", einer "Hungerexistenz" sowie "gesundheitsgefährdendem Stress" gesprochen. Indessen hat er noch nicht einmal im Schreiben vom 10. November 2005 nachvollziehbar dargetan, dass ihm derzeit eine menschenwürdige Existenz in Thailand nicht möglich sei. Im Gegenteil lässt sich seinem Schreiben vom 8. April 2005 an den Antragsgegner entnehmen, dass er bloß die Befürchtung hatte, mit dem Beginn der "Low-Saison" (Ende April) kein ausreichendes Einkommen aus der Wäscherei mehr erwirtschaften zu können. Dass dieser Umstand nunmehr eingetreten oder unmittelbar zu erwarten sei, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 10. November 2005 nicht ersichtlich, in welchem er wiederum lediglich pauschal darauf verweist, selbst "mittellos" zu sein. Auch aus den beigezogenen Akten des VG Freiburg und des VG Berlin (dort insbesondere Klageverfahren 14 A 93.02) ergibt sich insoweit nichts Erhellendes. Dass dem Antragsteller nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist nach allem nicht ausreichend wahrscheinlich gemacht.
Damit scheitert das einstweilige Rechtsschutzbegehren bereits am Merkmal der außergewöhnlichen Notlage, die zudem unabweisbar, das heißt nicht anders als durch die Hilfeleistung im Ausland behebbar (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21), hätte sein müssen. Ob es dem Antragsteller darüber hinaus - wie das SG im angefochtenen Beschluss angenommen hat - mit Blick auf dessen Mail vom 18. Juni 2005 an den Antragsgegner überhaupt am Rückkehrwillen mangelt (so schon der Beschluss des VG Berlin vom 22. Oktober 2003 - 14 A 92.02 -), kann deshalb dahinstehen. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob ihm eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar wäre (so aber bereits das VG Freiburg im Urteil vom 29. September 1999 - 5 K 1077/99 -), oder ob der vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift allein angeführte Hinderungsgrund der hoheitlichen Gewalt (vgl. hierzu Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21) vorliegen könnte, nachdem er jedenfalls ausweislich des Schreibens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok vom 14. Juni 2005 - trotz des "Overstays" wegen Überschreitens seiner Aufenthaltserlaubnis - nach Zahlung einer Geldstrafe von höchstens 20.000,00 Baht (etwa 400,00 EUR) rechtlich an einer Ausreise nicht gehindert sein dürfte. Die Reisekosten für die Rückführung sind im Übrigen nicht vom Antragsgegner als Träger der überörtlichen Sozialhilfe zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Konsulargesetzes auf Kosten des Bundes zu übernehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - NVwZ 1993, 393, 395; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 33; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10). Ob aber die Voraussetzungen für eine Heimführung vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Frage wäre vielmehr beim VG Berlin im Klageverfahren 14 A 93.02 zu klären, soweit der Antragsteller sein dort erhobenes Begehren weiterverfolgen möchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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