Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2417/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4297/05 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich auch rückwirkend zuerkannt werden, sogar noch nach Abschluss der Instanz, jedoch frühestens ab Antragstellung (BGH NJW 1982, 446; LSG Berlin Breith 1986, 180). Lagen bis zum Abschluss der ersten Instanz die für die PKH-Bewilligung erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann für diesen Rechtszug PKH nicht mehr bewilligt werden.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 4296/05 ER-B Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt R., H., beigeordnet.
Der Antrag des Antragstellers, ihm auch für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 8 AS 2417/05 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Hängt der Erfolg des Rechtsstreits von der Beantwortung schwieriger und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärter Rechtsfragen ab, ist eine Erfolgsaussicht zu bejahen (BGH NJW 1998, 82). PKH braucht aber nicht schon dann bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (BVerfGE 81,347, 359). Andererseits soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG NJW 2000, 2098).
Streitig ist im Beschwerdeverfahren vor allem, ob die Aufwendungen des Antragstellers für seine Unterkunft angemessen iSd § 21 Abs.1 Satz 1 SGB II sind und, falls nicht, ob und wie lange die Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Die mit der Auslegung von § 21 SGB II verbundenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich noch nicht geklärt, so dass eine die Bewilligung von PKH rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfolgt die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung. Angesichts der Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Rechtssache ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Der Antrag des Antragsstellers, ihm auch für das Antragsverfahren S 8 AS 2417/05 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Zwar kann PKH grundsätzlich auch rückwirkend zuerkannt werden, sogar noch nach Abschluss der Instanz, jedoch frühestens ab Antragstellung (BGH NJW 1982, 446; LSG Berlin Breith 1986, 180). Lagen bis zum Abschluss der ersten Instanz die für die PKH-Bewilligung erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann für diesen Rechtszug PKH nicht mehr bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller erstmals mit der am 19.10.2005 beim LSG eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.10.2005 die Bewilligung von PKH für beide Rechtszüge beantragt und eine (erste) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er erst mit Schreiben vom 29.11.2005 vorgelegt. Damit scheidet die Bewilligung von PKH für das mit Beschluss vom 5.10.2005 abgeschlossene ER-Verfahren vor dem SG aus.
Der Antrag des Antragstellers, ihm auch für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 8 AS 2417/05 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Hängt der Erfolg des Rechtsstreits von der Beantwortung schwieriger und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärter Rechtsfragen ab, ist eine Erfolgsaussicht zu bejahen (BGH NJW 1998, 82). PKH braucht aber nicht schon dann bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (BVerfGE 81,347, 359). Andererseits soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG NJW 2000, 2098).
Streitig ist im Beschwerdeverfahren vor allem, ob die Aufwendungen des Antragstellers für seine Unterkunft angemessen iSd § 21 Abs.1 Satz 1 SGB II sind und, falls nicht, ob und wie lange die Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Die mit der Auslegung von § 21 SGB II verbundenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich noch nicht geklärt, so dass eine die Bewilligung von PKH rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfolgt die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung. Angesichts der Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Rechtssache ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Der Antrag des Antragsstellers, ihm auch für das Antragsverfahren S 8 AS 2417/05 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Zwar kann PKH grundsätzlich auch rückwirkend zuerkannt werden, sogar noch nach Abschluss der Instanz, jedoch frühestens ab Antragstellung (BGH NJW 1982, 446; LSG Berlin Breith 1986, 180). Lagen bis zum Abschluss der ersten Instanz die für die PKH-Bewilligung erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann für diesen Rechtszug PKH nicht mehr bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller erstmals mit der am 19.10.2005 beim LSG eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.10.2005 die Bewilligung von PKH für beide Rechtszüge beantragt und eine (erste) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er erst mit Schreiben vom 29.11.2005 vorgelegt. Damit scheidet die Bewilligung von PKH für das mit Beschluss vom 5.10.2005 abgeschlossene ER-Verfahren vor dem SG aus.
Rechtskraft
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