L 10 LW 4330/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 LW 1336/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4330/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Rechtsgrundlagen für die rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Beitragszuschuss.Zeitnächstes Veranlagungsjahr i.S. § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG ist jenes Kalenderjahr, für das im Zeitpunkt der Entscheidung ein Einkommenssteuerbescheid vorliegt und das dem Jahr, für das Beitragszuschuss beantragt ist, am nächsten liegt; Bezugspunkt ist für den Begriff "zeitnächst" ist damit der Zeitpunkt der Entscheidung einerseits und das Jahr, für das der Einkommenssteuerbescheid gilt andererseits (und nicht das Jahr, für das der Zuschuss begehrt wird einerseits und das Ausstellungsdatum des Einkommenssteuerbescheides andererseits)
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom 24. Januar 2001 aufgehoben wird, und insoweit aufgehoben, als die Beklagte hinsichtlich der Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 zur Gewährung eines Beitragszuschusses an die Klägerin verpflichtet worden ist. Diesbezüglich wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1998 zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Zuschüssen zu Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.05.1999 streitig.

Mitte 1999 erfuhr die Beklagte (zunächst Landwirtschaftliche Alterskasse Berlin, ab 01.04.2004 nach Fusion Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland) davon, dass der Ehemann der am 1941 geborenen Klägerin ein landwirtschaftliches Unternehmen in B. bewirtschaftete. Sie stellte daraufhin sowohl dessen Versicherungspflicht wie jene der Klägerin (Bescheid vom 23.07.1999 i. d. F. des Bescheides vom 30.11.1999) rückwirkend ab Beginn des streitigen Zeitraums bestandskräftig fest. Mit Wirkung ab 01.05.2000 wurde die Klägerin von der Versicherungspflicht befreit.

Die Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes stellte sich nach den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt dar (ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, in den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 nach § 13a des Einkommensteuergesetzes - EStG - ermittelt):

Einkommenssteuerbescheid Datum Positive Einkünfte Ehemann Positive Einkünfte Klägerin 1995 16.12.1997 118.033 23.652 1996 01.12.1998 70.230 2.601 geändert 1996 10.05.1999 69.226 2.601 1997 24.06.1999 11.715 18.625 geändert 1997 20.09.2000 15.015 18.625 1998 25.05.2001 13.069 20.613

Seit dem 01.02.1999 bezieht der Ehemann der Klägerin Altersrente, sie selbst seit 01.02.2001.

Dem am 06.10.1999 von der Klägerin gestellten Antrag auf Beitragszuschuss gab die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2000 insoweit statt, als sie für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.05. 1999 den Höchstbetrag des Beitragszuschusses (Ost) gewährte (224 DM ab 1.12.1998, 230 DM ab 1.1.1999 und 221 DM ab 1.4.1999 bis 31.5.1999), danach jedoch nur noch 35 DM bzw. ab 01.01.2000 einen Beitragszuschuss ablehnte. Zu Grunde lagen die von der Klägerin am 15.12.1999 vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 01.12.1998 und 1997 vom 24.06.1999, wobei die Beklagte die Einkünfte der jeweiligen Jahren verwechselte.

In ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, ihr Ehegatte habe 1996 seinen Gewerbebetrieb altershalber aufgegeben und 1998 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern wieder aufgenommen. Seit 1997 hätten sich ihre Einkommensverhältnisse drastisch verändert, weshalb sie bitte, der Zuschussberechnung die Einkünfte aus dem Jahr 1998 zu Grunde zu legen. Im Übrigen sei ihr unklar, weshalb die Beklagte für die Berechnung der Zeit vom 01.06. bis 31.12.1999 ein Einkommen ihres Ehegatten im Jahr 1997 in Höhe von 70.230 DM zu Grunde lege. Im Einkommensteuerbescheid 1997 tauche dieser Betrag nicht auf.

Daraufhin bemerkte die Beklagte ihren Irrtum (Verwechslung der Einkünfte 1996 und 1997). Sie hob mit Bescheid vom 13.06.2000 den Bescheid vom 10.03.2000 teilweise auf und bewilligte einen Beitragszuschuss ab 01.12.1998 in Höhe von 36 DM, ab 01.01.1999 in Höhe von 35 DM und für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.05.1999 in Höhe von 35 DM. Der zurückgeforderte überzahlte Zuschuss wurde mit Nachzahlungen für die Folgezeit, für die die Beklagte zugleich einen höheren Zuschuss bewilligte, verrechnet.

Nachdem die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 16.12.1997 vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2000 die Bewilligung eines Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.1998 im Hinblick auf das Gesamteinkommen von 141.685 DM im Jahr 1995 ab.

Am 03.11.2000 legte die Klägerin den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 10.05.1999 vor. Mit Bescheid vom 24.01.2001 hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 13.06.2000 für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.05.1999 auf und bewilligte der Klägerin einen Beitragszuschuss in Höhe von 45 DM ab 1.12.1998, in Höhe von 46 DM ab 1.1.1999 und in Höhe von 44 DM für die Zeit vom 01.4. bis 31.05. 1999 (Gutschrift 54 DM). Sie legte entsprechend dem Einkommensteuerbescheid vom 10.05.1999 der Berechnung nunmehr ein Gesamteinkommen von 71.827 DM (für die Klägerin die Hälfte: 35.913 DM) zu Grunde und ging von einer ersetzenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides vom 13.06.2000 aus (Schreiben vom 29.01.2002).

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2002 wies die Beklagte die von der Klägerin erhobenen Widersprüche gegen den Bescheid vom 25.07.2000 und 24.01.2001 zurück. Ermessenserwägungen enthält dieser Bescheid ebenso wenig wie die Ausgangsbescheide.

Dagegen hat die Klägerin am 17.04.2002 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie - ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholend - u. a. vorgebracht, der Beitragszuschussberechnung seien die Einkünfte aus dem Jahr 1997 zugrundezulegen.

Mit Urteil vom 24.09.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2000 sowie Änderung des Bescheides vom 24.01.2001, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.05.1999 einen Beitragszuschuss zur Alterssicherung der Landwirte auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens in Höhe von 15.170 DM zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den streitigen Anspruchszeitraum vom 01.01.1998 bis 31.05.1999 sei der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1997 zu Grunde zu legen. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens sei nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) das zeitnächste Veranlagungsjahr. Dadurch solle erreicht werden, bei der Bewilligung eines Beitragszuschusses möglichst realistische, weil aktuelle Einkommensverhältnisse zugrundezulegen. Der Einkommensteuerbescheid stelle dabei lediglich ein Mittel dar, die wirtschaftliche Situation des Antragstellers abzubilden. Je geringer der zeitliche Abstand zwischen der im Einkommensteuerbescheid beschriebenen wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und dem Einspruchszeitraum sei, desto präziser ließen sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse erfassen. Angesichts dessen stünde es dem Gesetzeszweck gerade zu entgegen, ein neues, bereits vorliegendes Erkenntnismittel in Form eines aktuellen Einkommensteuerbescheids nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es erst nach Ende des Anspruchszeitraums (aber noch vor der Entscheidung der Behörde) erstellt worden sei. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass ab der Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr sämtliche Einkommensteuerbescheide für die Vorjahre jegliche Relevanz im Verfahren über den Beitragszuschuss verlören ( Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.2001, B 10 LW 11/99 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 6 und Urteil vom 26.09.2001 - B 10 LW 29/00 R).

Gegen das am 29.09.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.10.2003 Berufung eingelegt. Sie sieht das angefochtene Urteil auf der Linie des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.06.2001 (B 10 LW 4/00 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 11), dem über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen sei. Die Auslegung von § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG hinsichtlich der Formulierung "auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid" und hier insbesondere der Begriff "zeitnächst" beziehe sich auf den Zeitpunkt der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides und nicht auf den Bearbeitungstag des Zuschussantrags durch die Alterskassen, wie das BSG in seiner Einzelfallentscheidung ausführe. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik, die sich im weiteren Verlauf in § 32 Abs. 4 ALG manifestiere. In § 32 Abs. 4 ALG habe der Gesetzgeber eindeutig auf das Datum der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides abgestellt, nach der alten Fassung des § 32 Abs. 4 ALG sogar auf dessen Vorlage bei der Alterskasse. Es sei nicht ersichtlich, dass er dies bei der erstmaligen Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss nicht gewollt habe. Das Sozialgericht stelle auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss ab. Dies habe zur Folge, dass alle während des Verwaltungsverfahrens ergehenden Einkommenssteuerbescheide berücksichtigt werden müssten. Dabei frage sich, ob dieser Zeitpunkt bei einem Vorverfahren und gegebenenfalls folgenden Gerichtsverfahren dann bis zur Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz hinauszuschieben wäre. Vom Versicherten würden dann ggf. allein in Erwartung "günstigerer" Einkommensteuerbescheide Rechtsbehelfe eingelegt. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass im Laufe des anhängigen Verfahrens nur deshalb ein (neuer) Einkommensteuerbescheid habe vorgelegt werden können, was nunmehr die für die Klägerin günstigere Entscheidung bewirken solle, weil die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht zeitnah angezeigt worden sei. Wäre den Meldepflichten unverzüglich nachgekommen worden, hätte sie zeitnah Versicherungspflicht feststellen und den Anspruch auf Beitragszuschuss prüfen können. Bei Prüfung des Anspruchs im Frühjahr oder Sommer 1998 hätte mithin auch nur der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 16.12.1997 vorgelegt werden können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten könne sich die Formulierung "zeitnächst" nicht auf den Zeitpunkt der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides beziehen, sondern stelle eine Verbindung zwischen dem Veranlagungsjahr und dem Jahr her, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliege. Von mehreren bereits existierenden Einkommensteuerbescheiden sei der dem Jahr für das die Beitragszuschüsse berechnet würden, zeitnächste heranzuziehen. Je zeitnäher das Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides je näher lägen die Feststellungen dieses Bescheides auch an den aktuellen Einkommensverhältnissen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der ausschließlich die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.11.1998 betreffende Bescheid vom 25.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 und der - den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 31.5.1999 regelnde - Bescheid vom 24.01.2001, ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 10.03.2000. Dieser wurde hinsichtlich des streitigen Zeitraumes durch den Bescheid vom 13.06.2000 teilweise aufgehoben, weil der ursprüngliche Höchstbetrag des Beitragszuschusses auf niedrigere Sätze reduziert wurde. Dementsprechend entfaltet dieser Bescheid nach § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) keine Wirksamkeit mehr. Dies gilt aber auch für den Bescheid vom 13.06.2000, weil dieser durch den nachfolgenden und streitbefangenen Bescheid vom 24.01.2001 - so ausdrücklich die Beklagte im Schreiben vom 29.01.2002 - ersetzt wurde, indem die Beklagte den Beitragszuschuss für den Zeitraum von Januar 1998 bis Mai 1999 gegenüber dem Bescheid vom 13.06.2000 jeweils erhöhte. In Bezug auf die Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 ist damit der Bescheid vom 24.10.2001 in vollem Umfang an die Stelle des (Aufhebungs)Bescheides vom 13.06.2000 getreten. Der Bescheid vom 24.01.2001 hält schon unabhängig von der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn dieser Bescheid knüpft - wie dargelegt - zunächst an jenen vom 13.06.2000 und damit schlussendlich auch an den Bescheid vom 10.03.2000 an und reduziert im Ergebnis die Bewilligung des Höchstbetrages für den streitigen Zeitraum im Bescheid vom 10.03.2000 auf die im Bescheid vom 24.01.2001 genannten Sätze.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung bietet § 34 Abs. 4 ALG in der bis zum 31.07.2001 geltenden und deshalb hier maßgebenden Fassung (a.F.; identisch mit § 34 Abs. 4 Satz 1 ALG) hierfür keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse ändern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn gegenüber den im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.03.2000 maßgebenden Verhältnissen ist keine relevante Änderung eingetreten. Zwar erfolgte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 01.12.1998, wie er nach Ansicht der Beklagten für den streitigen Zeitraum hätte zu Grunde gelegt werden müssen durch den Einkommenssteuerbescheid vom 10.05.1999. Eine rückwirkende Änderung sah § 34 Abs. 4 ALG a. F. damals aber - anders als § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG heute - nicht vor (BSG, Urteil vom 17.08.2000, B 10 LW 8/00 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 4). Ohnehin war der Einkommensteuerbescheid 1996 gerade nicht Grundlage des Bescheides vom 10.03.2000. Vielmehr legte die Beklagte in diesem Bescheid für die Berechnung des Beitragszuschusses tatsächlich die Zahlen des Einkommensteuerbescheides von 1997 vom 24.6.1999 - aus ihrer Sicht zu Unrecht - zu Grunde. Zur Korrektur von Fehlern der Verwaltung kann aber § 34 Abs. 4 ALG a. F. nicht herangezogen werden. Diese Vorschrift ist lediglich eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 48 SGB X (BSG, Urteil vom 29.01.2002, B 10 LW 36/00 R in SozR 3-5868 § 34 Nr. 5).

Vergleichbares gilt für § 34 Abs. 3 Satz 2 ALG. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn das Einkommen auf Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden ist. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 45 SGB X (BSG, a. a. O.). Ihre Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Denn die der Beklagten unterlaufene Verwechslung der Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 beruhte nicht auf einer Handlung der Klägerin.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 kommt daher allein § 45 SGB X in Betracht. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter bestimmten Voraussetzungen (Sätze 2 bis 4) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 ist dies nur möglich, wenn kein Vertrauensschutz besteht, insbesondere und soweit hier von Interesse (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3) soweit der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Ob letzteres hier zutrifft kann offen bleiben. Denn - selbst die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.03.2000 unterstellt - eine Entscheidung nach § 45 SGB X erfordert - dies ergibt sich aus dem Wort "darf" (Steinwedel in KassKomm § 45 SGB X Rdnr.51) - die Ausübung von Ermessen, woran es hier schon deshalb fehlt, weil die Beklagte sich der Notwendigkeit einer Ermessensausübung nicht bewusst war. Schon dies allein begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.06.2000 und damit des diesen Bescheid ersetzenden streitbefangenen Bescheides vom 24.01.2001. Denn nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist ein Verwaltungsakt auch dann rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde von ihrem Ermessen gar keinen Gebrauch machte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 54 Rdnr. 30). Dementsprechend ist der Verwaltungsakt aufzuheben (Keller, a. a. O., Rdnr. 31).

Nicht erforderlich ist eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 45 SGB X (zum Stand der Rechtsprechung siehe Steinwedel, a. a. O., § 45 SGB X Rdnr. 22), weil die Beklagte angesichts der verstrichenen Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X an einer erneuten Rücknahme gehindert ist (Steinwedel, a. a. O., Rdnr. 31).

Mit der Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2001 gelangt der ursprüngliche Bescheid vom 10.03.2000 wieder zur Wirksamkeit. Da in diesem Bescheid der Klägerin für den streitigen Zeitraum der Höchstbetrag an Beitragszuschuss von der Beklagten zugebilligt wurde, hätte sich das Sozialgericht auf die Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2001 beschränken müssen. Für eine Leistungsklage betreffend die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.05.1999 bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage für diesen Zeitraum ist abzuweisen. Zugleich ist der Tenor des angefochtenen Urteils dieser prozessualen Situation entsprechend dahin zu korrigieren, dass der Bescheid vom 24.01.2001 aufgehoben (statt abgeändert) wird. Dies führt nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Beklagten, weil die materiell-rechtlichen Auswirkungen mit jenen des angefochtenen Urteilsausspruches identisch sind. In formaler Hinsicht wird die Beklagte insoweit besser gestellt, als sie für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.05.1999 keinen neuen Bewilligungsbescheid erteilen muss.

Das Sozialgericht ist hinsichtlich der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.11.1998 zu Recht davon ausgegangen, dass zur Ermittlung der Einkünfte auf den Einkommenssteuerbescheid von 1997 vom 24.06.1999 abzustellen ist und dass die Klägerin deshalb Anspruch auf Beitragszuschuss auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens in Höhe von 15.170 DM hat.

Nach § 32 Abs. 1 ALG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung erhielten versicherungspflichtige Landwirte - zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin auf Grund der bestandskräftigen Feststellung ihrer Versicherungspflicht - einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Abs. 2 ermittelte jährliche Einkommen 40.000 DM nicht überstieg. Maßgebend ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten (§ 32 Abs. 2 Satz 1 ALG). Das Jahreseinkommen ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 ALG die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen, wobei ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen nicht zulässig ist (Satz 2). Einkommen sind nach Satz 3 neben Erwerbsersatzeinkommen (Nr. 2) die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (Nr. 1). Maßgebend für dessen Feststellung sind - soweit hier von Interesse - die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern - wie hier - eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist.

Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt, weshalb der Berechnung des Beitragszuschusses für die Zeit ab 1.1.1998 die Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 24.06.1999 ergeben, zu Grunde zu legen sind. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung des Sozialgerichts steht - wie von der Beklagten zutreffend erkannt - im Einklang mit den Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.06.2001 (B 10 LW 4/00 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 11). Der Senat hält dieses Urteil für überzeugend und sieht nicht, weshalb es sich hierbei um eine "Einzelfallentscheidung" handeln sollte. Der Begriff "zeitnächst" bezieht sich danach zum einen auf das Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist und zum anderen auf den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, am nächsten ist. Er bezieht sich somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides.

Hätte der Gesetzgeber eine Regelung wie von der Beklagten gewünscht beabsichtigt, hätte er dies ohne weiteres im Wortlaut zum Ausdruck bringen können, wie er dies in § 32 Abs. 4 ALG getan hat. Dort ist geregelt, dass Einkommenssteuerbescheide spätestens zwei Monate nach ihrer Ausfertigung vorzulegen sind. In § 34 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz ALG a. F. knüpfte das Gesetz an die Verletzung dieser Vorlagepflicht die Sanktion des Ruhens der Leistung bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides. Seit dem 01.08.2001 ist in § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG geregelt, dass Änderungen des Einkommens vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen sind. Es wurde und wird also dort ausdrücklich auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides abgestellt. Dass der Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des § 32 ALG dies nicht getan hat, führt im Umkehrschluss zu einer Bestätigung der vom Senat vertretenen Auffassung.

Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass dies im vorliegenden Fall dazu führt, dass für die Klägerin ein günstigerer Einkommensteuerbescheid (1997) zu Grunde zu legen ist, weil die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht zeitnah angezeigt worden ist. Eigentlicher Grund hierfür ist § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG, der bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht keine zeitliche Begrenzung für die Gewährung des Beitragszuschusses in die Vergangenheit vorsieht und auch nicht nach dem Grund für die verspätete Feststellung der Versicherungspflicht differenziert. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hat die Beklagte zu akzeptieren, auch wenn dies in Verbindung mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, bei der Bewilligung eines Beitragszuschusses möglichst aktuelle Einkommensverhältnisse zu Grunde zu legen, bei der Klägerin zu einem finanziellen Vorteil führt.

Gleiches gilt für den von der Beklagten angeführten Fall einer längeren Dauer des Verwaltungsverfahrens, wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass Einkommensteuerbescheide für die verschiedenen Jahre regelmäßig in jährlichem Abstand ergehen und eine entsprechende einjährige oder längere Dauer eines Verwaltungsverfahrens wohl die Ausnahme sein dürfte. Der Sache nach dienen die Einkommenssteuerbescheide für die Entscheidung über den Beitragszuschuss als Einkommensnachweis. Neue Beweismittel aber sind - sofern das Gesetz keine Ausnahmeregelungen enthält - in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Dies gilt in allen Verfahrensordnungen.

Nicht zutreffend ist die Behauptung der Beklagten, die Betroffenen könnten sich bei dieser Rechtsprechung durch Widerspruchs- und Klageverfahren weitere Vorteile sichern, weil alle während anhängiger Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide ohne Begrenzung Berücksichtigung finden müssten und deshalb der Beitragszuschuss - gegebenenfalls sogar wiederholt - mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern wäre. Denn maßgebend ist der Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Bewilligung des Beitragszuschusses. Dies folgt eindeutig aus dem bereits genannten Urteil des BSG vom 12.06.2001. Im vorletzten Absatz ist dort ausdrücklich ausgeführt, dass der hier maßgebende § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG a. F. nicht in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung eines ersten Bescheides über die Bewilligung des Beitragszuschusses gelte. Nach § 32 Abs. 4 ALG a. F. wurden Änderungen des Einkommens erst vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Zugleich war bei Versäumung der Vorlagefrist von zwei Kalendermonaten nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides das Ruhen der Leistung bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides vorgesehenen. Die entsprechende verfahrensrechtliche Umsetzung enthielt und enthält § 34 Abs. 4 ALG, der bestimmt(e), dass im Falle von Änderungen der Verhältnisse der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben war. Nach einer erstmaligen Bewilligung des Beitragszuschusses galten somit klare Bestimmungen, inwieweit weitere Einkommenssteuerbescheide zu berücksichtigen waren. Dies hat auch für Rechtsbehelfe zu gelten, weil § 32 Abs. 4 ALG a. F. materiell-rechtliche Regelungen enthielt (im Gegensatz zur verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 34 Abs. 4 ALG a. F.).

Noch deutlicher ist die Situation nach der aktuellen Rechtslage. Wird ein der Zuschussberechnung zu Grunde liegender Einkommenssteuerbescheid geändert, ist dies nach § 32 Abs. 4 Satz 3 mit Wirkung für die Vergangenheit zu berücksichtigen. Für das Verwaltungsverfahren setzt dies § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG mit einer Rechtsgrundlage zur Aufhebung des ergangenen Zuschussbescheides um. Änderungen des Einkommens dagegen sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ALG). Diese Regelung betrifft in Abgrenzung zu Satz 3 jene Fälle, in denen nach der ersten Entscheidung über den Beitragszuschuss Einkommensteuerbescheide für zeitnähere Veranlagungsjahre ergehen. Für die entsprechende verfahrensrechtliche Umsetzung sorgt § 34 Abs. 4 Satz 1 ALG, wonach der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist, wenn sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses maßgebenden Verhältnisse ändern.

Soweit die Beklagte auf den Fall einer Ablehnung des Beitragszuschusses mit nachfolgenden Rechtsbehelfen abstellt, bedarf dies keiner vertieften Erörterung, weil im hier zu entscheidenden Fall eine Bewilligungsentscheidung erging. Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass vom Grundsatz, in Fällen der Leistungsklage sei auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, Ausnahmen möglich sind, weil die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Klage eine Frage des materiellen Rechts ist (s. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 54 Rdnrn. 32 ff.). Ob dies auch bei Widerspruchsverfahren gelten kann, ist fraglich. Jedoch erscheint die von der Beklagten befürchtete Konsequenz, der Betroffene könnte während des Widerspruchsverfahrens durch Vorlage dann ergehender zeitnäherer Einkommenssteuerbescheide Vorteile erzielen, vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, der Zuschussberechnung seien möglichst authentische Einkommensverhältnisse zu Grunde zu legen, nicht inakzeptabel. Auch hier ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Sache nach nur neue Beweismittel vorgelegt würden.

Nicht begründet ist jedenfalls die Befürchtung der Beklagten, ein Betroffener, dem angesichts seiner Einkommenssituation in einem früheren Einkommenssteuerbescheid ein Beitragszuschuss (bestandskräftig) abgelehnt wurde, könnte nach Vorlage eines aktuelleren und günstigeren Einkommenssteuerbescheides rückwirkend u. U. für mehrere Jahre möglicherweise sogar den Höchstbetrag an Zuschuss erhalten, während ein Versicherter, dem ein niedriger Zuschuss bewilligt wurde bei vergleichbarer Änderung der Einkommenssituation erst ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommenssteuerbescheides in den Genuss des höchsten Zuschusses käme (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ALG). Denn in einem Fall bestandskräftiger Ablehnung muss der Versicherte einen neuen Antrag stellen, der gemäß § 34 Abs. 2 ALG allenfalls drei Kalendermonate zurückwirkt.

Die Regelungen in den §§ 18b Abs. 2 Satz 2, 18d Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) können zu einem Vergleich schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es dort an der strikten Anbindung an den Einkommenssteuerbescheid fehlt. Vergleichbares gilt für § 24 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Auch dort unterscheiden sich die Regelungen vom ALG erheblich. In § 165 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird zwar wie im ALG auch an Einkommenssteuerbescheide angeknüpft und Abs. 1a enthält eine erst später ins Gesetz eingefügte Ausnahmeregelung. Hieraus lassen sich aber schon deshalb für das ALG keine Rückschlüsse ziehen, weil diese Regelung die Erhebung und Höhe von Beiträgen und nicht die Gewährung einer Leistung in Form eines Beitragszuschusses für Einheitsbeiträge betrifft, sodass der allenfalls zu Friktionen führende Fall einer Ablehnung eines Antrages dort nicht auftritt.

Damit hätte die Beklagte für den genannten Zeitraum bei ihrer Entscheidung über den Beitragszuschuss die im Einkommenssteuerbescheid für 1997 vom 24.06.1999 aufgeführten positiven Einkünfte der Berechnung zu Grunde legen müssen. Bei Addition der positiven Einkünfte der Klägerin in Höhe von 18.625 DM und jenen ihres Ehemannes - ohne Land- und Forstwirtschaft - in Höhe von 11.715 DM errechnet sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 30.340 DM, wovon gemäß § 32 Abs. 2 ALG der Klägerin die Hälfte, also 15.170 DM zugerechnet wird.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4284 DM sind nach § 32 Abs. 5 ALG nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 EStG ermittelt wurde (Satz 1) und erlaubt eine Festsetzung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft dann nur, wenn im Veranlagungsjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde (Satz 2). Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 24.06.1999 wurden nicht nach § 4 EStG, sondern nach § 13a EStG (Ermittlung nach Durchschnittssätzen) ermittelt. Die Übernahme der Landwirtschaft durch den Ehemann der Klägerin erfolgte erst Anfang 1998, also noch nicht im Jahre 1997.

Zwar sind nach § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ALG auch Erwerbsersatzeinkommen, mithin Altersrenten zu berücksichtigen. Maßgebend ist jedoch nach Satz 5 der Vorschrift das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der maßgebende Einkommensteuerbescheid - hier für das Jahr 1997 vom 24.06.1999 - bezieht. Im Jahre 1997 aber erhielten weder die Klägerin noch ihr Ehemann Altersrente.

Allerdings wurde der Einkommenssteuerbescheid vom 24.06.1999 durch den Bescheid vom 20.09.2000 geändert. Dort sind für die Klägerin - insoweit unverändert gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vom 24.06.1999 - positive Einkünfte in Höhe von 18.625 DM, für ihren Ehemann solche in Höhe von 15.015 DM (ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen. Die Gesamteinkünfte beliefen sich damit auf 33.640 DM, sodass der Klägerin 16.820 DM zuzurechnen wären (§ 32 Abs. 2 Satz 1 ALG).

Zum damaligen Zeitpunkt galt jedoch noch § 32 Abs. 4 ALG a. F., der keine dem § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG in der ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung (für Änderungen von Einkommenssteuerbescheiden) vergleichbare Regelung enthielt. Ob er auf diese Fälle ebenfalls Anwendung fand, kann der Senat offen lassen (bejahend die Vorinstanzen in dem Fall BSG, Urteil vom 18.08.2000, B 10 LW 8/00 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 4, dort im Revisionsverfahren aber nicht mehr entscheidungsrelevant). Hier jedenfalls führt diese Änderung des Einkommenssteuerbescheides vom 24.06.1999 selbst dann zu keinen Veränderungen für den streitigen Zeitraum, wenn diese Vorschrift angewandt würde.

Ausgefertigt wurde der Änderungsbescheid für 1997 am 20.09.2000. Er hätte der Beklagten von der Klägerin spätestens im November 2000 vorgelegt werden müssen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz ALG a. F.), zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bereits von der Beitragspflicht befreit war (nämlich ab 01.05.2000). Selbst bei nicht ausgesprochener Befreiung wäre ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach Ablauf dieser Frist zwar zum Ruhen gekommen (zweiter Halbsatz der Regelung). Dies wirkt sich auf den hier streitigen Zeitraum 1998/99 jedoch nicht aus. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG a. F. (Änderungen des Einkommens wurden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheids folgenden Kalendermonats an berücksichtigt) führte dazu, dass Neufeststellungen grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgten (BSG, a. a. O.). Dementsprechend führt der Einkommenssteuerbescheid 1997 vom 20.09.2000 zu keiner Änderung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des weit überwiegenden Obsiegens der Klägerin ist eine volle Kostenerstattung durch die Beklagte angemessen.

Die Revision ist, bezogen auf die Zeit vom 01.01. bis 30.11.1998, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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