Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 303/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 552/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1937 geborene Antragstellerin (ASt) erhält Altersrente, die sich seit dem 01.07.2005 auf monatlich 399,83 EUR beläuft. Ihre Mietzahlung beträgt 73,50 EUR. Wohngeld erhält sie in Höhe von monatlich 14,00 EUR.
Ihre vormaligen Anträge auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 16.12.2002 und vom 20.04.2004 wurden abgelehnt, weil ihr Einkommen ihren Bedarf überstieg. Allein für den Monat Dezember 2004 erhielt sie Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 47,27 EUR wegen einer Nachzahlung der Betriebskosten für ihre Wohnung.
Am 16.03.2005 beantragte die ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII. Diesen Antrag nahm sie am 26.04.2005 im Hinblick auf die Wohngeldleistungen wieder zurück. Hierbei wies der Antragsgegner (Ag) auf die Möglichkeit eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung hin.
In der Folgezeit beantragte die ASt bei dem Ag einmalige Leistungen für Bekleidung und für die Reparatur bzw. Neuanschaffung einer Waschmaschine. Beide Anträge lehnte der Ag mit Bescheiden vom 15.06.2005 und vom 03.05.2005 ab.
Hiergegen erhob die ASt Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.
Am 08.08.2005 beantragte die ASt beim Sozialgericht München (SG), den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu bewilligen.
Sie benötige Leistungen zur Bezahlung der Monatsmiete in Höhe von 73,43 EUR und der Stromkosten von monatlich 42,00 EUR. Sie habe für August 2005 nur etwa 250,00 EUR. Die Krankenkasse bezahle nicht alle benötigten verschreibungspflichtigen Medikamente. Die Kontoüberziehung im Juli 2005 in Höhe von 50,00 EUR sei im August wieder abgezogen worden.
Mit weiterem Schreiben vom 29.08.2005 reichte sie eine Bestätigung ihres Arztes über die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung nach.
Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attestes stehe der ASt ein Bedarf in Höhe von 39,00 EUR zu, der bei der Bedarfsberechnung ab August 2005 berücksichtigt worden sei. Ab 01.08.2005 erhalte die ASt eine monatliche Hilfe in Höhe von 35,33 EUR. Dieser Betrag errechne sich aus dem Bedarf der ASt in Höhe von 449,16 EUR abzüglich des Einkommens der ASt in Höhe von 413,83 EUR monatlich. Der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung werde rückwirkend ab Januar 2005 bewilligt. Eine entsprechende Nachzahlung erfolge, wenn die ASt eine ärztliche Bescheinigung vorlege.
Mit Beschluss vom 07.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Bedarf der ASt sei mit ihrem Einkommen und der monatlichen Hilfe in Höhe von 35,33 EUR gedeckt. Einen höheren Bedarf habe die ASt nicht nachgewiesen.
Die von ihr beantragten einmaligen Leistungen könnten seit dem 01.01.2005 aufgrund des SGB XII nicht mehr bewilligt werden. Soweit die Krankenkasse Medikamente nicht bezahle, ergebe sich aus § 52 SGB XII, dass im Rahmen der Sozialhilfe keine höheren Leistungen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung möglich seien.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der ASt ist beim Bayer. Landessozialgericht am 06.10.2005 eingegangen.
Die ASt beantragt sinngemäß, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung und unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 07.09.2005 zu verpflichten, höhere Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen.
Sie müsse Mietrückstände in Höhe von 73,40 EUR in Raten abbezahlen und Stromkosten in Höhe von 42,00 EUR bezahlen. Sie brauche neben den Krankenversicherungsleistungen zusätzlich frei verkäufliche Medikamente, die monatlich 30 bis 40 EUR kosteten. Mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld könne sie ihre Ausgaben nicht bewältigen.
Der Ag teilt mit, dass die ASt zwischenzeitlich rückwirkend seit dem 01.01.2005 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung erhalte. Eine Nachzahlung in Höhe von 235,37 EUR sei bereits erfolgt. Ab dem 01.10.2005 erhalte die ASt Leistungen in Höhe von 35,33 EUR monatlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu verpflichten, die über den Betrag von 35,33 EUR monatlich hinausgehen.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Auflage 2005, Rdnr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86b Rdnr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59), zeigt sich, dass der ASt teilweise kein Anordnungsgrund und im Übrigen kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Soweit die ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für das Jahr 2005 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, steht ihr kein Anordnungsgrund zur Seite. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen der Sozialhilfe für abgelaufene Bewilligungszeiträume durch einstweilige Anordnung regelmäßig nicht zugesprochen werden können. Die ASt hat, insbesondere vor dem Hintergrund der Nachzahlung in Höhe von 235,00 EUR, nicht dargetan, dass solche Leistungen ausnahmsweise eilbedürftig wären. Sie ist deshalb insoweit auf das anhängige Widerspruchs- bzw. auf ein folgendes Klageverfahren zu verweisen.
Soweit die ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für den Zeitraum ab Entscheidung des Beschwerdegerichtes begehrt, steht ihr kein Anordnungsanspruch zur Seite.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewilligung einmaliger Bedarfe seit dem 01.01.2005 nach dem SGB XII nur noch in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der ASt nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die ASt die Reparatur bzw. die Neuanschaffung der Waschmaschine oder aber den Bedarf ihrer Kleidung aus dem Regelsatz zu bestreiten. Ist sie dazu nicht in der Lage, kommt allenfalls eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 42 Satz 2 SGB XII in Betracht, was die ASt allerdings nicht beantragt hat.
Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen für frei verkäufliche Medikamente. Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII kommen gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII nur entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere für Medikamente, die von den Krankenkassen nicht (mehr) übernommen werden, hat die ASt nach dem Willen des Gesetzesgebers wiederum aus den Regelleistungen zu bestreiten.
Nachdem der Ag letztlich die Aufwendungen für eine kostenaufwändigere Ernährung rückwirkend ab dem 01.01.2005 übernommen hat, hat die Beschwerde der ASt insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1937 geborene Antragstellerin (ASt) erhält Altersrente, die sich seit dem 01.07.2005 auf monatlich 399,83 EUR beläuft. Ihre Mietzahlung beträgt 73,50 EUR. Wohngeld erhält sie in Höhe von monatlich 14,00 EUR.
Ihre vormaligen Anträge auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 16.12.2002 und vom 20.04.2004 wurden abgelehnt, weil ihr Einkommen ihren Bedarf überstieg. Allein für den Monat Dezember 2004 erhielt sie Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 47,27 EUR wegen einer Nachzahlung der Betriebskosten für ihre Wohnung.
Am 16.03.2005 beantragte die ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII. Diesen Antrag nahm sie am 26.04.2005 im Hinblick auf die Wohngeldleistungen wieder zurück. Hierbei wies der Antragsgegner (Ag) auf die Möglichkeit eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung hin.
In der Folgezeit beantragte die ASt bei dem Ag einmalige Leistungen für Bekleidung und für die Reparatur bzw. Neuanschaffung einer Waschmaschine. Beide Anträge lehnte der Ag mit Bescheiden vom 15.06.2005 und vom 03.05.2005 ab.
Hiergegen erhob die ASt Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.
Am 08.08.2005 beantragte die ASt beim Sozialgericht München (SG), den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu bewilligen.
Sie benötige Leistungen zur Bezahlung der Monatsmiete in Höhe von 73,43 EUR und der Stromkosten von monatlich 42,00 EUR. Sie habe für August 2005 nur etwa 250,00 EUR. Die Krankenkasse bezahle nicht alle benötigten verschreibungspflichtigen Medikamente. Die Kontoüberziehung im Juli 2005 in Höhe von 50,00 EUR sei im August wieder abgezogen worden.
Mit weiterem Schreiben vom 29.08.2005 reichte sie eine Bestätigung ihres Arztes über die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung nach.
Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attestes stehe der ASt ein Bedarf in Höhe von 39,00 EUR zu, der bei der Bedarfsberechnung ab August 2005 berücksichtigt worden sei. Ab 01.08.2005 erhalte die ASt eine monatliche Hilfe in Höhe von 35,33 EUR. Dieser Betrag errechne sich aus dem Bedarf der ASt in Höhe von 449,16 EUR abzüglich des Einkommens der ASt in Höhe von 413,83 EUR monatlich. Der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung werde rückwirkend ab Januar 2005 bewilligt. Eine entsprechende Nachzahlung erfolge, wenn die ASt eine ärztliche Bescheinigung vorlege.
Mit Beschluss vom 07.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Bedarf der ASt sei mit ihrem Einkommen und der monatlichen Hilfe in Höhe von 35,33 EUR gedeckt. Einen höheren Bedarf habe die ASt nicht nachgewiesen.
Die von ihr beantragten einmaligen Leistungen könnten seit dem 01.01.2005 aufgrund des SGB XII nicht mehr bewilligt werden. Soweit die Krankenkasse Medikamente nicht bezahle, ergebe sich aus § 52 SGB XII, dass im Rahmen der Sozialhilfe keine höheren Leistungen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung möglich seien.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der ASt ist beim Bayer. Landessozialgericht am 06.10.2005 eingegangen.
Die ASt beantragt sinngemäß, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung und unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 07.09.2005 zu verpflichten, höhere Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen.
Sie müsse Mietrückstände in Höhe von 73,40 EUR in Raten abbezahlen und Stromkosten in Höhe von 42,00 EUR bezahlen. Sie brauche neben den Krankenversicherungsleistungen zusätzlich frei verkäufliche Medikamente, die monatlich 30 bis 40 EUR kosteten. Mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld könne sie ihre Ausgaben nicht bewältigen.
Der Ag teilt mit, dass die ASt zwischenzeitlich rückwirkend seit dem 01.01.2005 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung erhalte. Eine Nachzahlung in Höhe von 235,37 EUR sei bereits erfolgt. Ab dem 01.10.2005 erhalte die ASt Leistungen in Höhe von 35,33 EUR monatlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu verpflichten, die über den Betrag von 35,33 EUR monatlich hinausgehen.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Auflage 2005, Rdnr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86b Rdnr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59), zeigt sich, dass der ASt teilweise kein Anordnungsgrund und im Übrigen kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Soweit die ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für das Jahr 2005 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, steht ihr kein Anordnungsgrund zur Seite. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen der Sozialhilfe für abgelaufene Bewilligungszeiträume durch einstweilige Anordnung regelmäßig nicht zugesprochen werden können. Die ASt hat, insbesondere vor dem Hintergrund der Nachzahlung in Höhe von 235,00 EUR, nicht dargetan, dass solche Leistungen ausnahmsweise eilbedürftig wären. Sie ist deshalb insoweit auf das anhängige Widerspruchs- bzw. auf ein folgendes Klageverfahren zu verweisen.
Soweit die ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für den Zeitraum ab Entscheidung des Beschwerdegerichtes begehrt, steht ihr kein Anordnungsanspruch zur Seite.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewilligung einmaliger Bedarfe seit dem 01.01.2005 nach dem SGB XII nur noch in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der ASt nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die ASt die Reparatur bzw. die Neuanschaffung der Waschmaschine oder aber den Bedarf ihrer Kleidung aus dem Regelsatz zu bestreiten. Ist sie dazu nicht in der Lage, kommt allenfalls eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 42 Satz 2 SGB XII in Betracht, was die ASt allerdings nicht beantragt hat.
Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen für frei verkäufliche Medikamente. Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII kommen gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII nur entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere für Medikamente, die von den Krankenkassen nicht (mehr) übernommen werden, hat die ASt nach dem Willen des Gesetzesgebers wiederum aus den Regelleistungen zu bestreiten.
Nachdem der Ag letztlich die Aufwendungen für eine kostenaufwändigere Ernährung rückwirkend ab dem 01.01.2005 übernommen hat, hat die Beschwerde der ASt insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved