Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 270/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 598/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen Ziff. I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. , S. , wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller (ASt) die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt.
Der 1951 geborene ASt ist afghanischer Staatsangehöriger und erhält vom Landratsamt Kitzingen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Ausländerbehörde beim Landratsamt Kitzingen erteilte ihm am 25.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 iVm § 25 Abs 3 und § 60 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zum 24.01.2005.
Am 26.07.2005 beantragte der ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er sei mit seiner Familie Anfang der neunziger Jahre in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe ihm mit Bescheid vom 30.11.1994 die Voraussetzungen des § 53 Abs 4 Ausländergesetz zugesprochen. In der Folgezeit habe er Duldungen vom Ausländeramt des Landratsamtes Kitzingen erhalten. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.06.2005 sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs 3 AufenthG zugesprochen worden. Eine solche habe er am 25.07.2005 gültig bis zum 24.01.2006 erhalten. Bislang beziehe er Leistungen nach dem AsylbLG.
Die Ag lehnte diesen Leistungsantrag des ASt mit Bescheid vom 08.08.2005 ab. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil der ASt Leistungsberechtigter im Sinne des AsylbLG sei.
Seinen Widerspruch vom 11.08.2005 wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2005 mit derselben Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage des ASt ist beim Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Az: S 16 AS 251/05 anhängig.
Am 13.09.2005 beantragte der ASt beim SG, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.09.2005, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Er falle nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG nicht mehr unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Es bestehe die Gefahr, dass er und seine Familie die bisher genutzte Privatwohnung in V. verlieren werde, weil das Landratsamt Kitzingen fälschlicherweise immer noch davon ausgehe, dass er leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sei. Auch wäre der weitere Schulbesuch seiner Kinder gefährdet.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Der ASt erhalte ausweislich des Bescheides des Landratsamtes Kitzingen vom 02.08.2005 Leistungen nach dem AsylbLG und zwar im Monat August in Höhe von 828,00 EUR und ab September 2005 monatlich 163,60 EUR jeweils zuzüglich der Grundleistungen und weiterer Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG.
Mit Beschluss vom 20.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Ziffer I des Beschlusses). Dem ASt stehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 11.10.2005 eingegangenen Beschwerde.
Er beantragt, unter Abänderung der Ziffer I des Beschlusses des SG vom 20.09.2005 die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.09.2005 längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und legt zudem ein ärztliches Attest vor, nach dem ein "erneutes Zerreißen der Familie oder ein Wohnortwechsel" aus medizinischer Sicht äußerst nachteilig wäre.
Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sind keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem ASt bereits kein Anordnungsgrund zur Seite steht. Seine Rechtssache ist nicht eilbedürftig. Er kann in zumutbarer Weise auf die Entscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren vor dem SG verwiesen werden.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Rechtssache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Leistungen für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht mehr zugesprochen werden. Leistungen nach dem SGB II sowie Leistungen nach dem AsylbLG dienen der Deckung des gegenwärtigen Bedarfes. Soweit der ASt Leistungen ab dem 01.09.2005 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstreiten will, hat er weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass er die für diese zurückliegenden Monate begehrten Geldleistungen nicht zumutbarerweise in seinem bereits anhängigen Klageverfahren geltend machen kann.
Darüberhinaus entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der gegenwärtige und notwendige Bedarf eines Beziehers von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG hinreichend gedeckt ist. Diese Leistungen übersteigen ersichtlich das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist, wie ein Vergleich mit § 1 a AsylbLG zeigt (siehe dazu Beschluss des Senats vom 28.06.2005 Az: L 11 B 212/05 AY ER mwN). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 (NDV 2005, 95) einen solchen Abschlag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber Leistungen nach dem SGB II ausdrücklich zugelassen. Der ASt hat dem gegenüber nicht glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), dass in seinem Fall ausnahmsweise eine solche Kürzung gegenüber den Leistungen nach dem SGB II nicht zumutbar wäre. Weder aus dem möglichen Wohnortwechsel noch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest des Internisten Dr.M. vom 08.04.2005 ergibt sich eine solche Unzumutbarkeit. Dem ASt bleibt es unbenommen, seine diesbezüglichen Einwendungen in einem etwaigen Verfahren gegen die Umzugsaufforderung der Regierung von Unterfranken vom 07.12.2004 geltend zu machen. Die Frage des Leistungsbezuges nach dem SGB II ist insoweit nicht entscheidungserheblich.
Zudem hat das SG zutreffend festgestellt, dass dem ASt kein Anordnungsanspruch zur Seite steht, weil er nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II gehört. Der ASt ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 HS 2 SGB II von den begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Er gehörte unstreitig bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 3 AufenthG am 25.07.2005 zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG. Richtig ist, dass er nach der Neufassung des § 1 AsylbLG nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG fällt. Allein das ist in der vom ASt zitierten Fundstelle Linhart/Adolph, SGB XII/SGB II/ AsylbLG, Stand Oktober 2005, § 1 RdNr 30 ausgeführt. Die Intentionen des Gesetzgebers zu dieser Rechtsänderung ergeben sich aus der folgenden RdNr 30 a. Insoweit weist die Ag aber zutreffend darauf hin, dass die in Abs 1 bezeicheten Ausländer gemäß § 1 Abs 2 AsylbLG für die Zeit, für die Ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs 1 Nr 3 bezeichneten Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht mehr leistungsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 AsylbLG sind. Das bedeutet für den ASt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG inne hat, dass er erst dann in den Leistungsbezug des SGB II fällt, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 AsylbLG vorliegen, also wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist (Linhart/Adolph, aaO, RdNr 50; ebenso Decker in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: Juni 2005, § 1 AsylbLG RdNr 47; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 1 RdNr 11; Birk in LPK-SGB XII § 1 AsylbLG RdNr 5). Ob er gegenwärtig noch unter § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG fällt, ist unerheblich.
Nachdem im hier anhängigen Eilverfahren nicht ersichtlich ist, dass der ASt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt bekommen hat, konnte er seine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 SGB II nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde hat mithin insgesamt keinen Erfolg.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Aus den oben unter Nr. 1 angeführten Gründen ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren, für das der ASt PKH beantragt hat, von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG iVm § 114 ZPO hatte.
Auf die Frage der Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. , S. , wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller (ASt) die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt.
Der 1951 geborene ASt ist afghanischer Staatsangehöriger und erhält vom Landratsamt Kitzingen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Ausländerbehörde beim Landratsamt Kitzingen erteilte ihm am 25.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 iVm § 25 Abs 3 und § 60 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zum 24.01.2005.
Am 26.07.2005 beantragte der ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er sei mit seiner Familie Anfang der neunziger Jahre in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe ihm mit Bescheid vom 30.11.1994 die Voraussetzungen des § 53 Abs 4 Ausländergesetz zugesprochen. In der Folgezeit habe er Duldungen vom Ausländeramt des Landratsamtes Kitzingen erhalten. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.06.2005 sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs 3 AufenthG zugesprochen worden. Eine solche habe er am 25.07.2005 gültig bis zum 24.01.2006 erhalten. Bislang beziehe er Leistungen nach dem AsylbLG.
Die Ag lehnte diesen Leistungsantrag des ASt mit Bescheid vom 08.08.2005 ab. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil der ASt Leistungsberechtigter im Sinne des AsylbLG sei.
Seinen Widerspruch vom 11.08.2005 wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2005 mit derselben Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage des ASt ist beim Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Az: S 16 AS 251/05 anhängig.
Am 13.09.2005 beantragte der ASt beim SG, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.09.2005, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Er falle nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG nicht mehr unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Es bestehe die Gefahr, dass er und seine Familie die bisher genutzte Privatwohnung in V. verlieren werde, weil das Landratsamt Kitzingen fälschlicherweise immer noch davon ausgehe, dass er leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sei. Auch wäre der weitere Schulbesuch seiner Kinder gefährdet.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Der ASt erhalte ausweislich des Bescheides des Landratsamtes Kitzingen vom 02.08.2005 Leistungen nach dem AsylbLG und zwar im Monat August in Höhe von 828,00 EUR und ab September 2005 monatlich 163,60 EUR jeweils zuzüglich der Grundleistungen und weiterer Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG.
Mit Beschluss vom 20.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Ziffer I des Beschlusses). Dem ASt stehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 11.10.2005 eingegangenen Beschwerde.
Er beantragt, unter Abänderung der Ziffer I des Beschlusses des SG vom 20.09.2005 die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.09.2005 längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und legt zudem ein ärztliches Attest vor, nach dem ein "erneutes Zerreißen der Familie oder ein Wohnortwechsel" aus medizinischer Sicht äußerst nachteilig wäre.
Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sind keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem ASt bereits kein Anordnungsgrund zur Seite steht. Seine Rechtssache ist nicht eilbedürftig. Er kann in zumutbarer Weise auf die Entscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren vor dem SG verwiesen werden.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Rechtssache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Leistungen für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht mehr zugesprochen werden. Leistungen nach dem SGB II sowie Leistungen nach dem AsylbLG dienen der Deckung des gegenwärtigen Bedarfes. Soweit der ASt Leistungen ab dem 01.09.2005 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstreiten will, hat er weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass er die für diese zurückliegenden Monate begehrten Geldleistungen nicht zumutbarerweise in seinem bereits anhängigen Klageverfahren geltend machen kann.
Darüberhinaus entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der gegenwärtige und notwendige Bedarf eines Beziehers von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG hinreichend gedeckt ist. Diese Leistungen übersteigen ersichtlich das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist, wie ein Vergleich mit § 1 a AsylbLG zeigt (siehe dazu Beschluss des Senats vom 28.06.2005 Az: L 11 B 212/05 AY ER mwN). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 (NDV 2005, 95) einen solchen Abschlag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber Leistungen nach dem SGB II ausdrücklich zugelassen. Der ASt hat dem gegenüber nicht glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), dass in seinem Fall ausnahmsweise eine solche Kürzung gegenüber den Leistungen nach dem SGB II nicht zumutbar wäre. Weder aus dem möglichen Wohnortwechsel noch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest des Internisten Dr.M. vom 08.04.2005 ergibt sich eine solche Unzumutbarkeit. Dem ASt bleibt es unbenommen, seine diesbezüglichen Einwendungen in einem etwaigen Verfahren gegen die Umzugsaufforderung der Regierung von Unterfranken vom 07.12.2004 geltend zu machen. Die Frage des Leistungsbezuges nach dem SGB II ist insoweit nicht entscheidungserheblich.
Zudem hat das SG zutreffend festgestellt, dass dem ASt kein Anordnungsanspruch zur Seite steht, weil er nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II gehört. Der ASt ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 HS 2 SGB II von den begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Er gehörte unstreitig bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 3 AufenthG am 25.07.2005 zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG. Richtig ist, dass er nach der Neufassung des § 1 AsylbLG nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG fällt. Allein das ist in der vom ASt zitierten Fundstelle Linhart/Adolph, SGB XII/SGB II/ AsylbLG, Stand Oktober 2005, § 1 RdNr 30 ausgeführt. Die Intentionen des Gesetzgebers zu dieser Rechtsänderung ergeben sich aus der folgenden RdNr 30 a. Insoweit weist die Ag aber zutreffend darauf hin, dass die in Abs 1 bezeicheten Ausländer gemäß § 1 Abs 2 AsylbLG für die Zeit, für die Ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs 1 Nr 3 bezeichneten Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht mehr leistungsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 AsylbLG sind. Das bedeutet für den ASt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG inne hat, dass er erst dann in den Leistungsbezug des SGB II fällt, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 AsylbLG vorliegen, also wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist (Linhart/Adolph, aaO, RdNr 50; ebenso Decker in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: Juni 2005, § 1 AsylbLG RdNr 47; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 1 RdNr 11; Birk in LPK-SGB XII § 1 AsylbLG RdNr 5). Ob er gegenwärtig noch unter § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG fällt, ist unerheblich.
Nachdem im hier anhängigen Eilverfahren nicht ersichtlich ist, dass der ASt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt bekommen hat, konnte er seine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 SGB II nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde hat mithin insgesamt keinen Erfolg.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Aus den oben unter Nr. 1 angeführten Gründen ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren, für das der ASt PKH beantragt hat, von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG iVm § 114 ZPO hatte.
Auf die Frage der Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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