Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 4948/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4890/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach Ablauf des in einer einstweiligen Anordnung festgesetzten Leistungszeitraums.
Ist die durch einstweilige Anordnung verpflichtete Behörde der festgesetzten Leistungspflicht nachgekommen, besteht für die Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der eventuellen Rückabwicklung.
Der Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII setzt eine heimvertraglich wirksame Entgeltverpflichtung des Heimbewohners voraus. Er kann nur insoweit bestehen, als es zwischen dem Heimträger und dem Träger der Sozialhilfe eine generelle oder individuelle Vereinbarung über den entsprechenden Leistungstyp und die Vergütungshöhe gibt (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 22. September 2005, L 7 SO 3421 - 3424/05 ER-B; 24. Oktober 2005, L 7 SO 4081/05 ER-B; 18. November 2005, L 7 SO 4187, 4272, 4326, 4327 und 4416/05 ER-B; 29. November 2005, L 7 SO 4207 und 4210/05 ER-B; 2. Dezember 2005, L 7 SO 4758/05 ER-B; 8. Dezember 2005, L 7 SO 4188/05 ER-B; 9. Dezember 2005, L 7 SO 4208 und
4211/05 ER-B).
Ist die durch einstweilige Anordnung verpflichtete Behörde der festgesetzten Leistungspflicht nachgekommen, besteht für die Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der eventuellen Rückabwicklung.
Der Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII setzt eine heimvertraglich wirksame Entgeltverpflichtung des Heimbewohners voraus. Er kann nur insoweit bestehen, als es zwischen dem Heimträger und dem Träger der Sozialhilfe eine generelle oder individuelle Vereinbarung über den entsprechenden Leistungstyp und die Vergütungshöhe gibt (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 22. September 2005, L 7 SO 3421 - 3424/05 ER-B; 24. Oktober 2005, L 7 SO 4081/05 ER-B; 18. November 2005, L 7 SO 4187, 4272, 4326, 4327 und 4416/05 ER-B; 29. November 2005, L 7 SO 4207 und 4210/05 ER-B; 2. Dezember 2005, L 7 SO 4758/05 ER-B; 8. Dezember 2005, L 7 SO 4188/05 ER-B; 9. Dezember 2005, L 7 SO 4208 und
4211/05 ER-B).
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. September 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit welchem sie im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme einer höheren Vergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung des Antragstellers in einer Behinderteneinrichtung für die Zeit vom 8. August 2005 bis zum 7. November 2005 verpflichtet worden ist.
Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 27. September 2005 zugestellt worden. Ihre hiergegen am 19. Oktober 2005 beim SG eingelegte Beschwerde hat dieses nach einem Nichtabhilfebeschluss vom 17. November 2005 am 18. November 2005 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG) ist zulässig; insbesondere besteht auch nach Ablauf der in der einstweiligen Anordnung festgelegten Frist das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches entfällt, wenn der Betroffene durch eine gerichtliche Entscheidung, z.B. wegen Erledigung der Hauptsache, sein Rechtsschutzziel nicht erreichen kann und die Entscheidung ihm auch sonst keine rechtlich beachtlichen Vorteile bringen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, vor § 51 Rdnrn. 16a, 18 und von Albedyll in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, vor §§ 40 ff., Rdnrn. 23, 31).
Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht (noch) für die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zwar hat sich der Regelungsgehalt der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf erschöpft und es gehen von ihr hinsichtlich des streitigen Zeitraums keine weiteren Wirkungen mehr aus, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beseitigt werden könnten. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die angeordneten Zahlungen auch tatsächlich erbracht hat und deshalb für sie weder eine Verpflichtung aus der Regelung mehr besteht noch eine Vollstreckung droht. Streitgegenstand des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist nicht die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, sondern lediglich dessen vorläufige Regelung während eines anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens.
Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens hat das SG vorliegend von dem ihn in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen insofern Gebrauch gemacht, als es die Regelung auf drei Monate - beginnend mit dem Antrag bei Gericht - begrenzt hat (vgl. zu diesem Anfangszeitpunkt Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - ). Eine erneute vorläufige Regelung des von der einstweiligen Anordnung erfassten Zeitraumes ist nicht möglich. Gegenüber dem Antragsteller ist die zeitliche Befristung bestandskräftig geworden. Eine die Erledigung verbindlich klarstellende Entscheidung ist im einstweiligen Anordnungsverfahren - im Hinblick auf dessen vorläufigen und summarischen Charakter - nicht vorgesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 W 3/02 - (juris)). Ob etwas anderes gelten kann, wenn ein Antragsteller trotz Erledigung in der Sache ein Verfahren fortsetzt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 - NC 9 S 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 75) kann dahinstehen.
Die Antragsgegnerin kann aber einen Vorteil aus der Aufhebung der Anordnung ziehen, der ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Sie hat im Schriftsatz vom 28. November 2005 zum Ausdruck gebracht, dass es ihr darum geht, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SG überprüfen zu lassen im Hinblick auf die erbrachten Zahlungen. Außerdem habe sie sich für einen Folgezeitraum - zur Vermeidung eines erneuten Verfahrens - entsprechend der Regelung des Gerichts zur Weiterzahlung verpflichtet. Es geht damit auch um die Frage der Rückabwicklung der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung erbrachten Leistungen und um das weitere Vorgehen in der weiter regelungsbedürftigen Angelegenheit. Hierbei handelt es sich zwar um einen anderen Streitgegenstand als den im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dennoch begründet das Interesse der Vorbereitung einer eventuellen Rückforderung der vorläufigen Leistung ein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin.
Zwar ist es bislang nicht geklärt, ob im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verweisung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG die dort angeordnete Anwendung des § 945 ZPO mit der eigenständigen Schadensersatzpflicht möglich ist (verneinend für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Vorgängervorschrift des § 97 Abs. 2 SGG Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 24/85 -, BSGE 63, 74 unter Hinweis auf statt dessen geltende Grundsätze des Bereicherungsrechts), oder ob sich die Erstattung aus allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen ohne Ermessensausübung ergibt (so Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 22), oder ob hierfür die allgemeinen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - hier § 50 Abs. 2 SGB X - heranzuziehen sind (so OVG Münster, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 24 A 2781/91 (juris)).
Wendet man die Vorschrift des § 945 ZPO an (so ohne nähere Begründung Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 12 CE 93.3179 -, NVwZ-RR 1994, 399), so hat dieser Schadensersatzanspruch jedenfalls zur Voraussetzung, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist, welche Frage gerade Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die erlassene einstweilige Anordnung ist. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten, ob für diesen, in einem gesonderten Verfahren zu verfolgenden Schadensersatzanspruch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung im vorläufigen Rechtschutzverfahren Bindungswirkung entfaltet (bejahend Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91 -, NJW 1992, 2227; vgl. auch BGH, Urteil vom 15 Januar 1998 - I ZR 282/95 -, NJW-RR 1998, 1651) oder ob dies wegen des summarischen Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht der Fall ist (so Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 945 Rdnrn. 9 und 10 unter Hinweis auf die gegenteilige herrschende Meinung; siehe auch Funke-Kaiser in Bader, a.a.O., § 123 Rdnrn. 79 m.w.N.). Bei diesem Meinungsstand könnte aber nicht gesagt werden, dass die Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren - jedenfalls im Falle der Verneinung des Anordnungsanspruchs - der Beschwerdeführenden keinen Vorteil bringen kann. Folgt man in diesem Zusammenhang der herrschenden Meinung, käme man zu einer Bindungswirkung in dem Rückabwicklungsverhältnis auf der Grundlage des § 945 ZPO, folgt man der Mindermeinung, kann nicht bestritten werden, dass die Aufhebung der einstweiligen Anordnung eine gewisse Indizwirkung haben kann und wird.
Geht man demgegenüber davon aus, dass gerade in Sozialhilfesachen die prozessrechtlichen Möglichkeiten des § 945 ZPO nicht uneingeschränkt bestehen und wendet deshalb für den Ersatzanspruch die §§ 44 ff. SGB X an, käme hierfür eine Rückforderung gemäß § 50 Abs. 2 SGB X in Frage, für deren Geltendmachung der Behörde ein Ermessen zusteht (vgl. OVG Münster, a.a.O.; siehe auch Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 50 Rdnr. 13). Dasselbe gilt für die Auffassung, die Rückforderung folge allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen i.S. einer Art bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung (so Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 22 und BSG, a.a.O.).
Jedenfalls setzt jede dieser Möglichkeiten der Rückforderung der aufgrund der einstweiligen Anordnung erbrachten Zahlungen die Beseitigung des Rechtsgrundes für die Leistungen voraus, der hier in der einstweiligen Anordnung selbst besteht, woraus der Bayerische VGH (a.a.O.) ohne Weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die zeitlich abgelaufene einstweilige Anordnung abgeleitet hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage bejaht der Senat das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für die (weitere) Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Eine Erledigung der Hauptsache - d.h. des eigentlich streitigen Anspruchs -, die ein Rechtsschutzbedürfnis ohne Zweifel entfallen ließe (vgl. OVG Saarlouis a.a.O.), ist hier nicht gegeben. Der eigentliche Anspruch des Antragstellers ist noch Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Die demnach zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, über die bewilligten Leistungen hinaus weitere Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einer Behinderteneinrichtung der Diakonie S. vorläufig zu übernehmen.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).
1.) Der im vorliegenden Verfahren gestellte - bezifferte - Antrag auf Übernahme von Kosten entsprechend dem bis zum 30. Juni 2005 allgemein verlängerten - im Falle des Antragstellers aber offenbar seit Januar 2005 nicht mehr zugrunde gelegten - Leistungstyp I.7 aus dem Modellversuch hat keinen Erfolg. Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für seine Betreuung von täglich 209,00 EUR (der im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgewiesene Betrag von 209,24 EUR beruht offenbar auf einem Irrtum) geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob trotz der - wie weiter unten dargestellt - nichtigen "Einverständniserklärung" der Betreuer (die nach den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung abgegeben wurde) eine Antragsbefugnis bejaht werden kann. Jedenfalls ist ein vorläufig zu regelnder Anspruch hinsichtlich des bezifferten Antrages nicht glaubhaft gemacht. Zwar besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Antragsteller, welchem der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht entgegengehalten werden kann, zum Kreis der nach § 53 SGB XII Leistungsberechtigten gehört und damit weiterhin Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz i.V.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann; er erhält derartige Hilfeleistungen auch derzeit. Bedient sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs. 1 SGB XII), umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (JURIS); ferner Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 75 Rdnr. 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII K § 75 Rdnr. 32; Mergler/Zink, BSHG § 93 Rdnr. 30c). Dieser jetzt in § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. BVerwGE 97, 53, 56), der - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - als Geldleistungsanspruch zu qualifizieren ist, setzt jedoch in einem ersten Schritt einen, freilich durch die Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkten, privatrechtlichen Vertrag voraus (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, a.a.O. vor § 75 Rdnr. 6) und erfordert des Weiteren regelmäßig den Abschluss von - die Kostenpflicht des Sozialhilfeträgers bei Hilfebedarf in Einrichtungen konkretisierenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 (JURIS)), den Anforderungen des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechenden - Vereinbarungen.
An einer Leistungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Heimträger, die über die gewährte Hilfe (176,38 EUR täglich) hinausgeht, fehlt es derzeit. Der oben genannte Geldleistungsanspruch setzt nämlich neben dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Erfordernis der notwendigen Hilfe- und Betreuungsleistungen eine entsprechende (zivilrechtliche) Leistungsverpflichtung des Antragstellers voraus, die er selber mangels Einkommens oder Vermögens nicht zu erfüllen vermag. Nach dem Auslaufen der zwischen der Diakonie S. e.V. und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geschlossenen zeitlich befristeten "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" vom 29. Januar 2002 (mit nachfolgenden Änderungen) besteht nach wie vor der unabhängig davon abgeschlossene Heimvertrag des Antragstellers mit dem Träger der Einrichtung vom 25. Januar 2001. Darin ist unter Ziff. 3.1.3 unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag vereinbart, dass der Antragsteller Leistungen nach der Hilfebedarfgruppe 5 im Leistungstyp I.2.1 erhält. In Ziff. 3.1.2 wird die Höhe der Vergütung an die Vergütungsvereinbarung geknüpft. Eine Veränderung der Vergütung infolge einer geänderten Einstufung des Bewohners tritt erst in Kraft, wenn der Sozialhilfeträger der Veränderung zugestimmt hat (Ziff. 3.5.3). Der Heimvertrag ist durch die Vorschriften des HeimG beeinflusst und geschützt. Nach den zwingenden Regelungen des § 7 Abs. 5 HeimG (in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) und des § 9 HeimG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) kann eine Erhöhung der Vergütung nur wirksam sein, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII (oder fortgeltenden Vorgängerregelungen) entspricht. Mit diesen Beschränkungen wird der Vergütungsanspruch des Heimträgers gegenüber Bewohnern, deren Unterbringung (teilweise) durch Mittel der Sozialhilfe finanziert wird, an allgemeine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gebunden. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 5 Satz 1 HeimG zu beachten; diese Vorschrift sieht - anders als die bis 31. Dezember 2001 geltende Vorläuferregelung in § 4c HeimG - vor, dass eine Erhöhung des Entgelts bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, nur wirksam wird, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII - mithin den §§ 75 ff. SGB XII - entspricht (vgl. zu dieser Wirksamkeitsvoraussetzung Bundestags-Drucksache 14/5399 S. 23 f. zu Nr. 4 (§ 7)). Dem trägt Ziff. 3.5.3 des Heimvertrages vom 25. Januar 2001 Rechnung. Die Vereinbarung über die Teilnahme an dem Modellprojekt lief jedoch jedenfalls mit dem 30. Juni 2005 aus, ohne dass zwischenzeitlich eine weitere, für den Heimträger und den Träger der Sozialhilfe verbindliche Verlängerung vereinbart oder eine neuerliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Modellversuchs für die Person des Antragstellers geschlossen worden wäre.
Dem oben dargestellten gesetzlichen System und den darauf aufbauenden heimvertraglichen Vereinbarungen entspricht der auch für die Vergütungen geltende Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (jetzt § 79 Abs. 1 SG&61506; XII) vom 15. Dezember 1998 (in der aktualisierten Fassung vom 25. November 2003). Nach dessen § 3 Abs. 2 werden Hilfearten differenziert nach Leistungstypen gebildet. Nach § 3 Abs. 4 können für Leistungen, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp entsprechen, eigenständige Leistungstypen vereinbart und in der Zwischenzeit Individualvereinbarungen zwischen den Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern hierüber geschlossen werden. Damit wird die von den Sozialhilfeträgern zu zahlende Vergütung an vertragliche Vereinbarungen genereller oder individueller Art gekoppelt, mit anderen Worten, die vertragsgebundenen Heimträgern können keine Vergütung verlangen, für die es nicht entweder eine generelle Vereinbarung (§ 75 Abs. 3 SGB XII) oder eine individuelle Kostenzusage (§ 75 Abs. 4 SGB XII) gibt. Der die Heimträger bindende Rahmenvertrag (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 12 CE 04.2057 -, BayVBl. 2005, 246) sieht in § 3 Abs. 4 letzter Satz darüber hinaus sogar vor, dass neue Leistungstypen nur im Wege über Individualvereinbarungen eingeführt werden können, was nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendig wäre (Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 43). Der Rahmenvertrag gilt bis zu einer Änderung oder -ergänzung (oder ggf. bis zu einem Schiedsstellenspruch) fort (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 12 B 01.1916 -(JURIS)).
Der individuelle Hilfebedarf des Antragstellers entsprechend den vor dem Modellversuch gewährten Sozialhilfeleistungen ist nicht Gegenstand des Begehrens im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsteller möchte vielmehr erreichen, dass die Antragsgegnerin darüber hinaus ein Leistungsentgelt entsprechend dem im Rahmen des Modellversuches vereinbarten übernimmt. Er vermag indes nicht zu behaupten, dass er seit dem Juli 2005 seitens des Heimträgers einer entsprechenden - wirksamen - Entgeltforderung ausgesetzt ist. Dies gilt insbesondere auch für die "Einverständniserklärung", mit der er sich über seinen Betreuer zur Übernahme einer nicht gedeckten Differenz verpflichtet hat. Diese Erklärung, die als Ergänzung zum Heimvertrag gedacht sein soll, verstößt gegen die oben genannten Bestimmungen des HeimG und ist deshalb unwirksam, d.h. nichtig (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Auflage, Anm. zu § 9). Sie ist auch nicht durch den Heimvertrag gedeckt, der eine Anpassung (Erhöhung) durch veränderte Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe an den Rahmenvertrag knüpft und im Übrigen die Erhöhung von der Zustimmung des Sozialhilfeträgers abhängig macht. Eine solche veränderte Einstufung setzt aber die Existenz eines entsprechenden neuen Leistungstyps voraus. Gerade gegenüber Sozialhilfeempfängern ist die Dispositionsmöglichkeit des Heimträgers beschränkt. Seine Erhöhungsverlangen müssen im übergeordneten Rahmen - d.h. nichts anderes als im Rahmen der gültigen Vereinbarungen - bleiben (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Der Antragsteller vermag nach allem über die von der Antragsgegnerin bereits zugestandenen 176,38 EUR täglich hinaus einen Vergütungsübernahmeanspruch in Höhe von weiteren 32,62 EUR - also insgesamt 209,00 EUR täglich - nicht geltend zu machen, weil er dem Heimträger ein Entgelt in dieser Höhe derzeit nicht schuldet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.). Die Diakonie S. übersendet im Übrigen dem Betreuer zwar seit Juli 2005 monatlich Rechnungen, macht in einem Begleitschreiben aber klar, dass diese zur Einreichung beim Kostenträger bestimmt und insoweit vorläufig seien, als der Vergütungssatz dem Ergebnis der mit den Kostenträgern derzeit geführten Verhandlungen angepasst werden werde.
2.) Das Gericht hat gemäß § 123 SGG über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Sache nach dürfte der Antragsteller jedenfalls hilfsweise geltend machen, er habe zumindest Anspruch auf Übernahme der - noch zu beziffernden Kosten - der Unterbringung und Betreuung im Umfang der im Rahmen des Modellversuchs erfolgten Leistungen. Legt man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Sinne einer Verpflichtung hierzu aus, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar erscheint es denkbar, dass trotz der Beschränkung des Leistungsangebots auf die Hilfebedarfsgruppen und Leistungstypen in dem Rahmenvertrag ein darüber hinaus gehender individueller Anspruch des Hilfebedürftigen auf Eingliederungshilfe besteht. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Träger der Sozialhilfe - wie oben unter 1. bereits ausgeführt - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient, indem er die Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge der Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten (hier der Einrichtung der Diakonie S. ) im Rahmen der stationären Hilfe nach § 13 Abs. 1 SGB XII entstehen. Denn durch eine solche Konstellation - "sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis" - wird der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht aufgehoben. Das bedeutet, dass Inhalt und Beschränkungen der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.). Der Anspruch des Antragstellers aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Streitig ist im vorliegenden Fall jedoch der Vergütungsübernahmeanspruch des Antragstellers, für den besondere Regelungen und Beschränkungen gelten. Zwar umfasst der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Übernahme der Kosten der Betreuung in einer stationären Einrichtung. In diesen Fällen wird aber der Vergütungsübernahmeanspruch grundsätzlich in § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt und begrenzt. Danach existiert ein Anspruch auf Kostenübernahme nur, wenn eine Vergütung in einer Vereinbarung nach §§ 76, 77 SGB XII vereinbart ist. Für eine individuelle Kostenzusage nach § 75 Abs. 4 SGB XII, die zwischen den Einrichtungsträgern und den Sozialhilfeträgern und nicht gegenüber dem Behinderten selbst abzugeben wäre, bedarf es also entweder eines vertragslosen Zustandes oder aber eines Vertrages, der nicht alle Teilvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII enthält (vgl. Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 33); diesem System entspricht auch § 3 Abs. 4 des Rahmenvertrages. Solange eine derartige Übernahmeverpflichtung nicht existiert (siehe hierzu oben unter 1.), kann kein entsprechender Vergütungsanspruch entstehen, der ggf. im Wege der Sozialhilfe zu übernehmen wäre. Dabei wäre im Übrigen auch die Begrenzung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu beachten.
3.) Es fehlt schließlich im konkreten Fall auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil der Antragsteller auch ohne eine solche Entscheidung gegen die Diakonie S. weiterhin Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung hat. Der Antragsteller befindet sich seit 1973 in der Einrichtung. Für den dortigen Aufenthalt existiert ein Heimvertrag, wonach die Bestimmungen des oben genannten Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG (jetzt § 79 Abs. 1 SGB XII) Gegenstand des Leistungsumfangs sind.
Die daraus folgende Verpflichtung der Diakonie S. besteht nach wie vor. Eine eventuelle Kündigung des Heimvertrages wäre unwirksam. Kündigungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 HeimG liegen nicht vor. Eine Veränderung des geistigen oder gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers, die eine sachgerechte Behandlung und Pflege nicht mehr möglich machte, wird von niemandem behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Heimordnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein sonstiger wichtiger Grund kann jedenfalls nicht im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden gesehen werden. Eine solche Auslegung widerspräche den für den Heimvertrag geltenden Schutzvorschriften des Heimgesetzes. Nach § 9 HeimG sind Vereinbarungen im Heimvertrag, die von den Vorschriften der §§ 5 bis 8 HeimG abweichen, unwirksam (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - (JURIS)). Damit ist trotz des Regelbeispielcharakters des § 8 Abs. 3 HeimG (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15) eine Kündigung wegen fehlender Finanzierung besonderer, im Rahmenvertrag nicht vorgesehener Leistungen nicht zulässig. Dieser Grundsatz wird noch einmal in § 7 Abs. 5 HeimG festgeschrieben.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung beruhte auch darauf, dass der Heimvertrag bei Empfängern von Leistungen nach SGB XII nach Art, Inhalt und Umfang nur solche Leistungen und Entgelte enthalten darf, die den Vereinbarungen entsprechen, die aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind (§ 5 Abs. 6 Satz 1 HeimG (Fassung durch Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.)). Der Heimträger hat demnach keinen Anspruch gegenüber dem Heimbewohner auf höhere Entgelte als in den allgemeinen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe enthalten. Mithin kann er seine Unzufriedenheit mit den bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht zum Anlass oder Grund einer Kündigung nehmen. Dies sieht die Diakonie S. im vorliegenden Fall offenbar ebenso.
Eine vertragliche oder einseitige Erhöhung des geschuldeten Entgelts des Antragstellers scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 7 Abs. 5 HeimG setzt auch ein solches Erhöhungsverlangen - wie bereits oben unter 1. dargestellt - voraus, dass das verlangte erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht. § 7 Abs. 6 HeimG bestimmt darüber hinaus, dass eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen ist (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Diese Regelungen, die von der Diakonie S. wegen § 9 HeimG beachtet werden müssen, sollen gewährleisten, dass die Auseinandersetzung über die Höhe von Entgelten und insbesondere über die Einführung neuer Leistungstypen nicht im Einzelfall mit dem oder über den hilfebedürftigen Bewohner geführt wird. Der Hilfeempfänger hat vielmehr grundsätzlich Anspruch auf die tatsächliche Leistung des Einrichtungsträgers; es ist Sache dieses Trägers sowie seiner Verbände, hierfür die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen zu schließen oder notfalls gerichtlich zu erzwingen (vgl. hierzu nur BVerwGE 94, 202 ff.; 108, 56 ff; OVG Lüneburg FEVS 51, 312 ff; Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 7 B 4953/04 - (unveröffentlicht)).
Andererseits ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG, dass der Heimträger im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringertem Betreuungsbedarf der Bewohner anzupassen; der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die zur veränderten Betreuung erforderlichen Leistungen bereits vorgehalten werden (vgl. BGH, NJW 2005, 147, 148). Die Frage, ob eine entsprechende Entgelterhöhung gegenüber dem Kostenträger durchgesetzt werden kann, beantwortet § 7 Abs. 5 HeimG wiederum dahingehend, dass dies nur möglich ist, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Außerdem gilt auch hier die Beschränkung auf die bestehenden Leistungstypen in den Vereinbarungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 HeimG ergibt (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 7).
Aus diesem System ergibt sich, dass die Frage der Vergütung zum Schutz des Heimbewohners von der Frage seines individuellen Hilfeanspruches abgekoppelt ist und dass die Heimträger sowie ihre Verbände gehalten sind, erhöhte Aufwendungen, die nicht den bestehenden Rahmenvereinbarungen oder allgemeinen Verträgen entsprechen, in die Verhandlungen nach § 75 ff. SGB XII einzubringen. Weiter ergibt sich aus diesem System, dass der Einrichtungsträger auch dem Träger der Sozialhilfe gegenüber verpflichtet ist, sich an die dortigen Regeln - zu denken ist insbesondere auch an § 77 Abs. 3 SGB XII - zu halten und nicht parallel zu dort laufenden Verhandlungen Einzelfallregelungen erzwingen darf, die letztlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 3 B 504/95 - RsDE Nr. 32, 97, 1996 (Orientierungssatz in JURIS)). Auch die Öffnungsklausel des § 75 Abs. 4 SGB XII greift jedenfalls nicht, wenn - wie hier - Verhandlungen zwischen den Partnern des Rahmenvertrages noch schweben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B u.a. -; Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 41). Damit besteht bis zum Abschluss von anders lautenden Vereinbarungen zugunsten der Diakonie S. keine Rechtsgrundlage für ein Erhöhungsverlangen gegenüber dem Antragsteller. Vielmehr ist der Heimträger auf das Verfahren nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Der Antragsteller kann dagegen weiterhin die für seinen Fall erforderliche Betreuung und Förderung aufgrund des bestehenden Heimvertrages verlangen; dass die Ausstattung des Heims seinem Betreuungsbedarf nicht entspräche, haben weder er noch die Diakonie S. geltend gemacht, es erscheint auch angesichts seines langjährigen Aufenthaltes dort ausgeschlossen. Damit ist aber auch sein sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - (insoweit in BVerwGE 97, 53 ff. nicht abgedruckt)). Aus den dem Senat vorliegenden Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nichts, was Zweifel daran begründen könnte.
Ob etwas anderes gilt, wenn die Verhandlungen der Verbände der Heimträger mit den Sozialhilfeträgern endgültig scheitern oder beendet werden, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Es kann offen bleiben, ob hier überhaupt ein Fall des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegen könnte, weil diese Vorschrift nur die so genannten vertragsungebundenen Einrichtungen anspricht (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 35 ff.; Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnrn. 40 ff. und Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnrn. 31 ff.), zu denen die Diakonie S. nicht gehört. Was die Betreuung behinderter Menschen angeht, dürfte kein vertragsloser Zustand, sondern allenfalls der Wunsch nach Vertragsänderung oder -ergänzung bestehen. In einem solchen Fall wäre an die Regelung des § 77 Abs. 3 SGB XII zu denken und zwar ggf. ohne die oben genannte "Friedenspflicht" während des Laufes der Verhandlungen. Dieser Änderungswunsch könnte aber nicht von dem Antragsteller, sondern allenfalls von den Einrichtungsträgern und ihren Verbänden geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden. Jedenfalls können nicht die Leistungsempfänger selbst in einer Art Prozessstandschaft die Festsetzung neuer Leistungstypen erreichen. Gerade auf eine solche - gesetzlich nicht vorgesehene - Prozessführung läuft die vorliegend von dem Antragsteller eingeschlagene Vorgehensweise indessen hinaus.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers müssten nicht nur die Voraussetzungen für einen höheren Bedarf, sondern auch die Tatsache, dass der Heimträger entgegen der heimvertraglichen Verpflichtung dieser nicht nachkommt, glaubhaft gemacht sein, was hier nicht der Fall ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen im Übrigen durchaus Zweifel daran, ob ein gegenüber der Betreuung vor dem Modellversuch erhöhter Betreuungsaufwand notwendig ist, um dem Individualanspruch auf Eingliederungshilfe zu erfüllen. Aus der Stellungnahme des MPD des KVJS (Prof. Dr. Haas, 16. Juni 2005) ergibt sich, dass im Falle des Antragstellers das Ziel des Modellversuches wohl nicht erreicht werden konnte und dass sein Betreuungsbedarf der früher angewendeten Hilfebedarfsgruppe 5 entsprechen dürfte.
Schließlich ist auch angesichts der relativ geringen Differenz zwischen den derzeitig bewilligten Leistungen und dem geltend gemachten erhöhten Satz Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also am Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung angebracht. Für die Dauer der Verhandlungen bzw. des Widerspruchsverfahrens kann der Senat aus den vorliegenden Akten und Unterlagen keine Gefährdung des Betriebs der Diakonie S. erkennen, die nicht im Falle des Obsiegens des Antragstellers rückgängig gemacht werden könnte und deshalb im Rahmen der Folgenabwägung so gewichtig wäre wie vom SG angenommen. Es erscheint außerdem fraglich, ob Auswirkungen auf die Einrichtung überhaupt in dem Verfahren zwischen dem Heimbewohner und dem Kostenträger berücksichtigt werden können. Diese Interessen könnte allenfalls der Einrichtungsträger selber in einem Verfahren gegen den Kostenträger geltend machen. Sie müssten auch Gegenstand der Verhandlungen sein, solange diese noch andauern.
Obwohl es für die Entscheidung des Senats hierauf nicht ankommt, ist hinsichtlich des von dem Antragsteller behaupteten Individualanspruchs aus § 75 Abs. 4 SGB XII zu bemerken, dass diese Vorschrift keinen über die in den geltenden Vereinbarungen aufgenommenen Vergütungssätze hinausgehenden Anspruch begründen dürfte. Der Hilfeempfänger bleibt zwar Anspruchsinhaber (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnrn. 31 und 37), er kann aber einen Vergütungsübernahmeanspruch nur dann haben, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegen. Zu beachten ist, dass auch die nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII individuell festzusetzende Vergütung grundsätzlich durch die nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen gebunden bzw. begrenzt wird. Bei diesem System ist es regelmäßig nicht vorgesehen, im Einzelfall trotz bestehender umfassender Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen eine über deren Inhalt hinausgehende Vergütung zu erreichen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein vertragsloser Zustand (vgl. nochmals Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 34; Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 32).
Damit ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben (so auch Beschlüsse des Senats vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187, 4272, 4326, 4327 und 4416/05 ER-B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit welchem sie im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme einer höheren Vergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung des Antragstellers in einer Behinderteneinrichtung für die Zeit vom 8. August 2005 bis zum 7. November 2005 verpflichtet worden ist.
Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 27. September 2005 zugestellt worden. Ihre hiergegen am 19. Oktober 2005 beim SG eingelegte Beschwerde hat dieses nach einem Nichtabhilfebeschluss vom 17. November 2005 am 18. November 2005 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG) ist zulässig; insbesondere besteht auch nach Ablauf der in der einstweiligen Anordnung festgelegten Frist das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches entfällt, wenn der Betroffene durch eine gerichtliche Entscheidung, z.B. wegen Erledigung der Hauptsache, sein Rechtsschutzziel nicht erreichen kann und die Entscheidung ihm auch sonst keine rechtlich beachtlichen Vorteile bringen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, vor § 51 Rdnrn. 16a, 18 und von Albedyll in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, vor §§ 40 ff., Rdnrn. 23, 31).
Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht (noch) für die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zwar hat sich der Regelungsgehalt der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf erschöpft und es gehen von ihr hinsichtlich des streitigen Zeitraums keine weiteren Wirkungen mehr aus, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beseitigt werden könnten. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die angeordneten Zahlungen auch tatsächlich erbracht hat und deshalb für sie weder eine Verpflichtung aus der Regelung mehr besteht noch eine Vollstreckung droht. Streitgegenstand des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist nicht die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, sondern lediglich dessen vorläufige Regelung während eines anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens.
Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens hat das SG vorliegend von dem ihn in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen insofern Gebrauch gemacht, als es die Regelung auf drei Monate - beginnend mit dem Antrag bei Gericht - begrenzt hat (vgl. zu diesem Anfangszeitpunkt Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - ). Eine erneute vorläufige Regelung des von der einstweiligen Anordnung erfassten Zeitraumes ist nicht möglich. Gegenüber dem Antragsteller ist die zeitliche Befristung bestandskräftig geworden. Eine die Erledigung verbindlich klarstellende Entscheidung ist im einstweiligen Anordnungsverfahren - im Hinblick auf dessen vorläufigen und summarischen Charakter - nicht vorgesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 W 3/02 - (juris)). Ob etwas anderes gelten kann, wenn ein Antragsteller trotz Erledigung in der Sache ein Verfahren fortsetzt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 - NC 9 S 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 75) kann dahinstehen.
Die Antragsgegnerin kann aber einen Vorteil aus der Aufhebung der Anordnung ziehen, der ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Sie hat im Schriftsatz vom 28. November 2005 zum Ausdruck gebracht, dass es ihr darum geht, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SG überprüfen zu lassen im Hinblick auf die erbrachten Zahlungen. Außerdem habe sie sich für einen Folgezeitraum - zur Vermeidung eines erneuten Verfahrens - entsprechend der Regelung des Gerichts zur Weiterzahlung verpflichtet. Es geht damit auch um die Frage der Rückabwicklung der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung erbrachten Leistungen und um das weitere Vorgehen in der weiter regelungsbedürftigen Angelegenheit. Hierbei handelt es sich zwar um einen anderen Streitgegenstand als den im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dennoch begründet das Interesse der Vorbereitung einer eventuellen Rückforderung der vorläufigen Leistung ein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin.
Zwar ist es bislang nicht geklärt, ob im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verweisung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG die dort angeordnete Anwendung des § 945 ZPO mit der eigenständigen Schadensersatzpflicht möglich ist (verneinend für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Vorgängervorschrift des § 97 Abs. 2 SGG Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 24/85 -, BSGE 63, 74 unter Hinweis auf statt dessen geltende Grundsätze des Bereicherungsrechts), oder ob sich die Erstattung aus allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen ohne Ermessensausübung ergibt (so Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 22), oder ob hierfür die allgemeinen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - hier § 50 Abs. 2 SGB X - heranzuziehen sind (so OVG Münster, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 24 A 2781/91 (juris)).
Wendet man die Vorschrift des § 945 ZPO an (so ohne nähere Begründung Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 12 CE 93.3179 -, NVwZ-RR 1994, 399), so hat dieser Schadensersatzanspruch jedenfalls zur Voraussetzung, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist, welche Frage gerade Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die erlassene einstweilige Anordnung ist. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten, ob für diesen, in einem gesonderten Verfahren zu verfolgenden Schadensersatzanspruch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung im vorläufigen Rechtschutzverfahren Bindungswirkung entfaltet (bejahend Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91 -, NJW 1992, 2227; vgl. auch BGH, Urteil vom 15 Januar 1998 - I ZR 282/95 -, NJW-RR 1998, 1651) oder ob dies wegen des summarischen Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht der Fall ist (so Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 945 Rdnrn. 9 und 10 unter Hinweis auf die gegenteilige herrschende Meinung; siehe auch Funke-Kaiser in Bader, a.a.O., § 123 Rdnrn. 79 m.w.N.). Bei diesem Meinungsstand könnte aber nicht gesagt werden, dass die Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren - jedenfalls im Falle der Verneinung des Anordnungsanspruchs - der Beschwerdeführenden keinen Vorteil bringen kann. Folgt man in diesem Zusammenhang der herrschenden Meinung, käme man zu einer Bindungswirkung in dem Rückabwicklungsverhältnis auf der Grundlage des § 945 ZPO, folgt man der Mindermeinung, kann nicht bestritten werden, dass die Aufhebung der einstweiligen Anordnung eine gewisse Indizwirkung haben kann und wird.
Geht man demgegenüber davon aus, dass gerade in Sozialhilfesachen die prozessrechtlichen Möglichkeiten des § 945 ZPO nicht uneingeschränkt bestehen und wendet deshalb für den Ersatzanspruch die §§ 44 ff. SGB X an, käme hierfür eine Rückforderung gemäß § 50 Abs. 2 SGB X in Frage, für deren Geltendmachung der Behörde ein Ermessen zusteht (vgl. OVG Münster, a.a.O.; siehe auch Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 50 Rdnr. 13). Dasselbe gilt für die Auffassung, die Rückforderung folge allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen i.S. einer Art bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung (so Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 22 und BSG, a.a.O.).
Jedenfalls setzt jede dieser Möglichkeiten der Rückforderung der aufgrund der einstweiligen Anordnung erbrachten Zahlungen die Beseitigung des Rechtsgrundes für die Leistungen voraus, der hier in der einstweiligen Anordnung selbst besteht, woraus der Bayerische VGH (a.a.O.) ohne Weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die zeitlich abgelaufene einstweilige Anordnung abgeleitet hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage bejaht der Senat das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für die (weitere) Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Eine Erledigung der Hauptsache - d.h. des eigentlich streitigen Anspruchs -, die ein Rechtsschutzbedürfnis ohne Zweifel entfallen ließe (vgl. OVG Saarlouis a.a.O.), ist hier nicht gegeben. Der eigentliche Anspruch des Antragstellers ist noch Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Die demnach zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, über die bewilligten Leistungen hinaus weitere Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einer Behinderteneinrichtung der Diakonie S. vorläufig zu übernehmen.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).
1.) Der im vorliegenden Verfahren gestellte - bezifferte - Antrag auf Übernahme von Kosten entsprechend dem bis zum 30. Juni 2005 allgemein verlängerten - im Falle des Antragstellers aber offenbar seit Januar 2005 nicht mehr zugrunde gelegten - Leistungstyp I.7 aus dem Modellversuch hat keinen Erfolg. Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für seine Betreuung von täglich 209,00 EUR (der im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgewiesene Betrag von 209,24 EUR beruht offenbar auf einem Irrtum) geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob trotz der - wie weiter unten dargestellt - nichtigen "Einverständniserklärung" der Betreuer (die nach den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung abgegeben wurde) eine Antragsbefugnis bejaht werden kann. Jedenfalls ist ein vorläufig zu regelnder Anspruch hinsichtlich des bezifferten Antrages nicht glaubhaft gemacht. Zwar besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Antragsteller, welchem der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht entgegengehalten werden kann, zum Kreis der nach § 53 SGB XII Leistungsberechtigten gehört und damit weiterhin Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz i.V.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann; er erhält derartige Hilfeleistungen auch derzeit. Bedient sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs. 1 SGB XII), umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (JURIS); ferner Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 75 Rdnr. 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII K § 75 Rdnr. 32; Mergler/Zink, BSHG § 93 Rdnr. 30c). Dieser jetzt in § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. BVerwGE 97, 53, 56), der - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - als Geldleistungsanspruch zu qualifizieren ist, setzt jedoch in einem ersten Schritt einen, freilich durch die Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkten, privatrechtlichen Vertrag voraus (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, a.a.O. vor § 75 Rdnr. 6) und erfordert des Weiteren regelmäßig den Abschluss von - die Kostenpflicht des Sozialhilfeträgers bei Hilfebedarf in Einrichtungen konkretisierenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 (JURIS)), den Anforderungen des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechenden - Vereinbarungen.
An einer Leistungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Heimträger, die über die gewährte Hilfe (176,38 EUR täglich) hinausgeht, fehlt es derzeit. Der oben genannte Geldleistungsanspruch setzt nämlich neben dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Erfordernis der notwendigen Hilfe- und Betreuungsleistungen eine entsprechende (zivilrechtliche) Leistungsverpflichtung des Antragstellers voraus, die er selber mangels Einkommens oder Vermögens nicht zu erfüllen vermag. Nach dem Auslaufen der zwischen der Diakonie S. e.V. und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geschlossenen zeitlich befristeten "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" vom 29. Januar 2002 (mit nachfolgenden Änderungen) besteht nach wie vor der unabhängig davon abgeschlossene Heimvertrag des Antragstellers mit dem Träger der Einrichtung vom 25. Januar 2001. Darin ist unter Ziff. 3.1.3 unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag vereinbart, dass der Antragsteller Leistungen nach der Hilfebedarfgruppe 5 im Leistungstyp I.2.1 erhält. In Ziff. 3.1.2 wird die Höhe der Vergütung an die Vergütungsvereinbarung geknüpft. Eine Veränderung der Vergütung infolge einer geänderten Einstufung des Bewohners tritt erst in Kraft, wenn der Sozialhilfeträger der Veränderung zugestimmt hat (Ziff. 3.5.3). Der Heimvertrag ist durch die Vorschriften des HeimG beeinflusst und geschützt. Nach den zwingenden Regelungen des § 7 Abs. 5 HeimG (in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) und des § 9 HeimG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) kann eine Erhöhung der Vergütung nur wirksam sein, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII (oder fortgeltenden Vorgängerregelungen) entspricht. Mit diesen Beschränkungen wird der Vergütungsanspruch des Heimträgers gegenüber Bewohnern, deren Unterbringung (teilweise) durch Mittel der Sozialhilfe finanziert wird, an allgemeine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gebunden. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 5 Satz 1 HeimG zu beachten; diese Vorschrift sieht - anders als die bis 31. Dezember 2001 geltende Vorläuferregelung in § 4c HeimG - vor, dass eine Erhöhung des Entgelts bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, nur wirksam wird, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII - mithin den §§ 75 ff. SGB XII - entspricht (vgl. zu dieser Wirksamkeitsvoraussetzung Bundestags-Drucksache 14/5399 S. 23 f. zu Nr. 4 (§ 7)). Dem trägt Ziff. 3.5.3 des Heimvertrages vom 25. Januar 2001 Rechnung. Die Vereinbarung über die Teilnahme an dem Modellprojekt lief jedoch jedenfalls mit dem 30. Juni 2005 aus, ohne dass zwischenzeitlich eine weitere, für den Heimträger und den Träger der Sozialhilfe verbindliche Verlängerung vereinbart oder eine neuerliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Modellversuchs für die Person des Antragstellers geschlossen worden wäre.
Dem oben dargestellten gesetzlichen System und den darauf aufbauenden heimvertraglichen Vereinbarungen entspricht der auch für die Vergütungen geltende Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (jetzt § 79 Abs. 1 SG&61506; XII) vom 15. Dezember 1998 (in der aktualisierten Fassung vom 25. November 2003). Nach dessen § 3 Abs. 2 werden Hilfearten differenziert nach Leistungstypen gebildet. Nach § 3 Abs. 4 können für Leistungen, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp entsprechen, eigenständige Leistungstypen vereinbart und in der Zwischenzeit Individualvereinbarungen zwischen den Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern hierüber geschlossen werden. Damit wird die von den Sozialhilfeträgern zu zahlende Vergütung an vertragliche Vereinbarungen genereller oder individueller Art gekoppelt, mit anderen Worten, die vertragsgebundenen Heimträgern können keine Vergütung verlangen, für die es nicht entweder eine generelle Vereinbarung (§ 75 Abs. 3 SGB XII) oder eine individuelle Kostenzusage (§ 75 Abs. 4 SGB XII) gibt. Der die Heimträger bindende Rahmenvertrag (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 12 CE 04.2057 -, BayVBl. 2005, 246) sieht in § 3 Abs. 4 letzter Satz darüber hinaus sogar vor, dass neue Leistungstypen nur im Wege über Individualvereinbarungen eingeführt werden können, was nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendig wäre (Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 43). Der Rahmenvertrag gilt bis zu einer Änderung oder -ergänzung (oder ggf. bis zu einem Schiedsstellenspruch) fort (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 12 B 01.1916 -(JURIS)).
Der individuelle Hilfebedarf des Antragstellers entsprechend den vor dem Modellversuch gewährten Sozialhilfeleistungen ist nicht Gegenstand des Begehrens im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsteller möchte vielmehr erreichen, dass die Antragsgegnerin darüber hinaus ein Leistungsentgelt entsprechend dem im Rahmen des Modellversuches vereinbarten übernimmt. Er vermag indes nicht zu behaupten, dass er seit dem Juli 2005 seitens des Heimträgers einer entsprechenden - wirksamen - Entgeltforderung ausgesetzt ist. Dies gilt insbesondere auch für die "Einverständniserklärung", mit der er sich über seinen Betreuer zur Übernahme einer nicht gedeckten Differenz verpflichtet hat. Diese Erklärung, die als Ergänzung zum Heimvertrag gedacht sein soll, verstößt gegen die oben genannten Bestimmungen des HeimG und ist deshalb unwirksam, d.h. nichtig (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Auflage, Anm. zu § 9). Sie ist auch nicht durch den Heimvertrag gedeckt, der eine Anpassung (Erhöhung) durch veränderte Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe an den Rahmenvertrag knüpft und im Übrigen die Erhöhung von der Zustimmung des Sozialhilfeträgers abhängig macht. Eine solche veränderte Einstufung setzt aber die Existenz eines entsprechenden neuen Leistungstyps voraus. Gerade gegenüber Sozialhilfeempfängern ist die Dispositionsmöglichkeit des Heimträgers beschränkt. Seine Erhöhungsverlangen müssen im übergeordneten Rahmen - d.h. nichts anderes als im Rahmen der gültigen Vereinbarungen - bleiben (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Der Antragsteller vermag nach allem über die von der Antragsgegnerin bereits zugestandenen 176,38 EUR täglich hinaus einen Vergütungsübernahmeanspruch in Höhe von weiteren 32,62 EUR - also insgesamt 209,00 EUR täglich - nicht geltend zu machen, weil er dem Heimträger ein Entgelt in dieser Höhe derzeit nicht schuldet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.). Die Diakonie S. übersendet im Übrigen dem Betreuer zwar seit Juli 2005 monatlich Rechnungen, macht in einem Begleitschreiben aber klar, dass diese zur Einreichung beim Kostenträger bestimmt und insoweit vorläufig seien, als der Vergütungssatz dem Ergebnis der mit den Kostenträgern derzeit geführten Verhandlungen angepasst werden werde.
2.) Das Gericht hat gemäß § 123 SGG über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Sache nach dürfte der Antragsteller jedenfalls hilfsweise geltend machen, er habe zumindest Anspruch auf Übernahme der - noch zu beziffernden Kosten - der Unterbringung und Betreuung im Umfang der im Rahmen des Modellversuchs erfolgten Leistungen. Legt man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Sinne einer Verpflichtung hierzu aus, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar erscheint es denkbar, dass trotz der Beschränkung des Leistungsangebots auf die Hilfebedarfsgruppen und Leistungstypen in dem Rahmenvertrag ein darüber hinaus gehender individueller Anspruch des Hilfebedürftigen auf Eingliederungshilfe besteht. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Träger der Sozialhilfe - wie oben unter 1. bereits ausgeführt - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient, indem er die Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge der Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten (hier der Einrichtung der Diakonie S. ) im Rahmen der stationären Hilfe nach § 13 Abs. 1 SGB XII entstehen. Denn durch eine solche Konstellation - "sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis" - wird der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht aufgehoben. Das bedeutet, dass Inhalt und Beschränkungen der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.). Der Anspruch des Antragstellers aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Streitig ist im vorliegenden Fall jedoch der Vergütungsübernahmeanspruch des Antragstellers, für den besondere Regelungen und Beschränkungen gelten. Zwar umfasst der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Übernahme der Kosten der Betreuung in einer stationären Einrichtung. In diesen Fällen wird aber der Vergütungsübernahmeanspruch grundsätzlich in § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt und begrenzt. Danach existiert ein Anspruch auf Kostenübernahme nur, wenn eine Vergütung in einer Vereinbarung nach §§ 76, 77 SGB XII vereinbart ist. Für eine individuelle Kostenzusage nach § 75 Abs. 4 SGB XII, die zwischen den Einrichtungsträgern und den Sozialhilfeträgern und nicht gegenüber dem Behinderten selbst abzugeben wäre, bedarf es also entweder eines vertragslosen Zustandes oder aber eines Vertrages, der nicht alle Teilvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII enthält (vgl. Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 33); diesem System entspricht auch § 3 Abs. 4 des Rahmenvertrages. Solange eine derartige Übernahmeverpflichtung nicht existiert (siehe hierzu oben unter 1.), kann kein entsprechender Vergütungsanspruch entstehen, der ggf. im Wege der Sozialhilfe zu übernehmen wäre. Dabei wäre im Übrigen auch die Begrenzung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu beachten.
3.) Es fehlt schließlich im konkreten Fall auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil der Antragsteller auch ohne eine solche Entscheidung gegen die Diakonie S. weiterhin Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung hat. Der Antragsteller befindet sich seit 1973 in der Einrichtung. Für den dortigen Aufenthalt existiert ein Heimvertrag, wonach die Bestimmungen des oben genannten Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG (jetzt § 79 Abs. 1 SGB XII) Gegenstand des Leistungsumfangs sind.
Die daraus folgende Verpflichtung der Diakonie S. besteht nach wie vor. Eine eventuelle Kündigung des Heimvertrages wäre unwirksam. Kündigungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 HeimG liegen nicht vor. Eine Veränderung des geistigen oder gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers, die eine sachgerechte Behandlung und Pflege nicht mehr möglich machte, wird von niemandem behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Heimordnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein sonstiger wichtiger Grund kann jedenfalls nicht im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden gesehen werden. Eine solche Auslegung widerspräche den für den Heimvertrag geltenden Schutzvorschriften des Heimgesetzes. Nach § 9 HeimG sind Vereinbarungen im Heimvertrag, die von den Vorschriften der §§ 5 bis 8 HeimG abweichen, unwirksam (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - (JURIS)). Damit ist trotz des Regelbeispielcharakters des § 8 Abs. 3 HeimG (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15) eine Kündigung wegen fehlender Finanzierung besonderer, im Rahmenvertrag nicht vorgesehener Leistungen nicht zulässig. Dieser Grundsatz wird noch einmal in § 7 Abs. 5 HeimG festgeschrieben.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung beruhte auch darauf, dass der Heimvertrag bei Empfängern von Leistungen nach SGB XII nach Art, Inhalt und Umfang nur solche Leistungen und Entgelte enthalten darf, die den Vereinbarungen entsprechen, die aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind (§ 5 Abs. 6 Satz 1 HeimG (Fassung durch Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.)). Der Heimträger hat demnach keinen Anspruch gegenüber dem Heimbewohner auf höhere Entgelte als in den allgemeinen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe enthalten. Mithin kann er seine Unzufriedenheit mit den bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht zum Anlass oder Grund einer Kündigung nehmen. Dies sieht die Diakonie S. im vorliegenden Fall offenbar ebenso.
Eine vertragliche oder einseitige Erhöhung des geschuldeten Entgelts des Antragstellers scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 7 Abs. 5 HeimG setzt auch ein solches Erhöhungsverlangen - wie bereits oben unter 1. dargestellt - voraus, dass das verlangte erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht. § 7 Abs. 6 HeimG bestimmt darüber hinaus, dass eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen ist (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Diese Regelungen, die von der Diakonie S. wegen § 9 HeimG beachtet werden müssen, sollen gewährleisten, dass die Auseinandersetzung über die Höhe von Entgelten und insbesondere über die Einführung neuer Leistungstypen nicht im Einzelfall mit dem oder über den hilfebedürftigen Bewohner geführt wird. Der Hilfeempfänger hat vielmehr grundsätzlich Anspruch auf die tatsächliche Leistung des Einrichtungsträgers; es ist Sache dieses Trägers sowie seiner Verbände, hierfür die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen zu schließen oder notfalls gerichtlich zu erzwingen (vgl. hierzu nur BVerwGE 94, 202 ff.; 108, 56 ff; OVG Lüneburg FEVS 51, 312 ff; Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 7 B 4953/04 - (unveröffentlicht)).
Andererseits ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG, dass der Heimträger im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringertem Betreuungsbedarf der Bewohner anzupassen; der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die zur veränderten Betreuung erforderlichen Leistungen bereits vorgehalten werden (vgl. BGH, NJW 2005, 147, 148). Die Frage, ob eine entsprechende Entgelterhöhung gegenüber dem Kostenträger durchgesetzt werden kann, beantwortet § 7 Abs. 5 HeimG wiederum dahingehend, dass dies nur möglich ist, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Außerdem gilt auch hier die Beschränkung auf die bestehenden Leistungstypen in den Vereinbarungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 HeimG ergibt (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 7).
Aus diesem System ergibt sich, dass die Frage der Vergütung zum Schutz des Heimbewohners von der Frage seines individuellen Hilfeanspruches abgekoppelt ist und dass die Heimträger sowie ihre Verbände gehalten sind, erhöhte Aufwendungen, die nicht den bestehenden Rahmenvereinbarungen oder allgemeinen Verträgen entsprechen, in die Verhandlungen nach § 75 ff. SGB XII einzubringen. Weiter ergibt sich aus diesem System, dass der Einrichtungsträger auch dem Träger der Sozialhilfe gegenüber verpflichtet ist, sich an die dortigen Regeln - zu denken ist insbesondere auch an § 77 Abs. 3 SGB XII - zu halten und nicht parallel zu dort laufenden Verhandlungen Einzelfallregelungen erzwingen darf, die letztlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 3 B 504/95 - RsDE Nr. 32, 97, 1996 (Orientierungssatz in JURIS)). Auch die Öffnungsklausel des § 75 Abs. 4 SGB XII greift jedenfalls nicht, wenn - wie hier - Verhandlungen zwischen den Partnern des Rahmenvertrages noch schweben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B u.a. -; Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 41). Damit besteht bis zum Abschluss von anders lautenden Vereinbarungen zugunsten der Diakonie S. keine Rechtsgrundlage für ein Erhöhungsverlangen gegenüber dem Antragsteller. Vielmehr ist der Heimträger auf das Verfahren nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Der Antragsteller kann dagegen weiterhin die für seinen Fall erforderliche Betreuung und Förderung aufgrund des bestehenden Heimvertrages verlangen; dass die Ausstattung des Heims seinem Betreuungsbedarf nicht entspräche, haben weder er noch die Diakonie S. geltend gemacht, es erscheint auch angesichts seines langjährigen Aufenthaltes dort ausgeschlossen. Damit ist aber auch sein sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - (insoweit in BVerwGE 97, 53 ff. nicht abgedruckt)). Aus den dem Senat vorliegenden Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nichts, was Zweifel daran begründen könnte.
Ob etwas anderes gilt, wenn die Verhandlungen der Verbände der Heimträger mit den Sozialhilfeträgern endgültig scheitern oder beendet werden, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Es kann offen bleiben, ob hier überhaupt ein Fall des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegen könnte, weil diese Vorschrift nur die so genannten vertragsungebundenen Einrichtungen anspricht (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 35 ff.; Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnrn. 40 ff. und Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnrn. 31 ff.), zu denen die Diakonie S. nicht gehört. Was die Betreuung behinderter Menschen angeht, dürfte kein vertragsloser Zustand, sondern allenfalls der Wunsch nach Vertragsänderung oder -ergänzung bestehen. In einem solchen Fall wäre an die Regelung des § 77 Abs. 3 SGB XII zu denken und zwar ggf. ohne die oben genannte "Friedenspflicht" während des Laufes der Verhandlungen. Dieser Änderungswunsch könnte aber nicht von dem Antragsteller, sondern allenfalls von den Einrichtungsträgern und ihren Verbänden geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden. Jedenfalls können nicht die Leistungsempfänger selbst in einer Art Prozessstandschaft die Festsetzung neuer Leistungstypen erreichen. Gerade auf eine solche - gesetzlich nicht vorgesehene - Prozessführung läuft die vorliegend von dem Antragsteller eingeschlagene Vorgehensweise indessen hinaus.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers müssten nicht nur die Voraussetzungen für einen höheren Bedarf, sondern auch die Tatsache, dass der Heimträger entgegen der heimvertraglichen Verpflichtung dieser nicht nachkommt, glaubhaft gemacht sein, was hier nicht der Fall ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen im Übrigen durchaus Zweifel daran, ob ein gegenüber der Betreuung vor dem Modellversuch erhöhter Betreuungsaufwand notwendig ist, um dem Individualanspruch auf Eingliederungshilfe zu erfüllen. Aus der Stellungnahme des MPD des KVJS (Prof. Dr. Haas, 16. Juni 2005) ergibt sich, dass im Falle des Antragstellers das Ziel des Modellversuches wohl nicht erreicht werden konnte und dass sein Betreuungsbedarf der früher angewendeten Hilfebedarfsgruppe 5 entsprechen dürfte.
Schließlich ist auch angesichts der relativ geringen Differenz zwischen den derzeitig bewilligten Leistungen und dem geltend gemachten erhöhten Satz Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also am Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung angebracht. Für die Dauer der Verhandlungen bzw. des Widerspruchsverfahrens kann der Senat aus den vorliegenden Akten und Unterlagen keine Gefährdung des Betriebs der Diakonie S. erkennen, die nicht im Falle des Obsiegens des Antragstellers rückgängig gemacht werden könnte und deshalb im Rahmen der Folgenabwägung so gewichtig wäre wie vom SG angenommen. Es erscheint außerdem fraglich, ob Auswirkungen auf die Einrichtung überhaupt in dem Verfahren zwischen dem Heimbewohner und dem Kostenträger berücksichtigt werden können. Diese Interessen könnte allenfalls der Einrichtungsträger selber in einem Verfahren gegen den Kostenträger geltend machen. Sie müssten auch Gegenstand der Verhandlungen sein, solange diese noch andauern.
Obwohl es für die Entscheidung des Senats hierauf nicht ankommt, ist hinsichtlich des von dem Antragsteller behaupteten Individualanspruchs aus § 75 Abs. 4 SGB XII zu bemerken, dass diese Vorschrift keinen über die in den geltenden Vereinbarungen aufgenommenen Vergütungssätze hinausgehenden Anspruch begründen dürfte. Der Hilfeempfänger bleibt zwar Anspruchsinhaber (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnrn. 31 und 37), er kann aber einen Vergütungsübernahmeanspruch nur dann haben, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegen. Zu beachten ist, dass auch die nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII individuell festzusetzende Vergütung grundsätzlich durch die nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen gebunden bzw. begrenzt wird. Bei diesem System ist es regelmäßig nicht vorgesehen, im Einzelfall trotz bestehender umfassender Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen eine über deren Inhalt hinausgehende Vergütung zu erreichen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein vertragsloser Zustand (vgl. nochmals Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 34; Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 32).
Damit ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben (so auch Beschlüsse des Senats vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187, 4272, 4326, 4327 und 4416/05 ER-B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved