Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 647/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 209/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheides, mit welchem ein Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde sowie über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Leistungsanspruch des Klägers.
Der am 1956 geborene, verheiratete Kläger steht bei der Beklagten seit 1997 im Leistungsbezug. Für den 1984 geborenen Sohn erhielt der Kläger im Jahre 2003 ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, der Sohn bezog außerdem von der Beklagten im Zeitraum vom 4. November 2002 bis zum 29. August 2003 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 258,00 EUR. Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe –Alhi- mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 200,55 EUR (Bemessungsentgelt 605 EUR/Leistungsgruppe A/ Kindermerkmal I/57 v. H./LeistungsentgeltVO 2003). Zu Beginn des Jahres 2003 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse "Vier" eingetragen. Die Ehefrau des Klägers bezog ab Oktober 2002 bis zum 31. Juli 2003 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.018,80 EUR (netto 779,04 EUR). Die monatlichen Mietnebenkosten einschließlich Heizung, aber ohne Kosten für Strom-, Gas und Wasserverbrauch für das von der Familie bewohnte und im Eigentum des Klägers stehende Einfamilienhaus betrugen nach Angaben des Klägers im Jahre 2003 204,00 EUR, für die Hausrat-, Gebäude-, Unfall- und Private Haftpflichtversicherung habe er 51,60 EUR monatlich an Beiträgen aufwenden müssen und für die Tilgung eines Kredites bei der KfW wegen des Erwerbs des Hauses monatlich 149,00 EUR.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2001 hatte die Beklagte vom Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 717,03 DM (= 368,72 EUR) wegen überzahlter Leistungen gefordert. Nach Anhörung des Klägers rechnete sie mit dieser Erstattungsforderung durch Bescheid vom 8. Mai 2003 ab dem 1. Mai 2003 gem. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I- gegen die dem Kläger gewährte Alhi in Höhe von täglich 8,54 EUR auf und reduzierte im Mai 2003 die Zahlung von Alhi an den Kläger in Höhe von insgesamt 264,74 EUR.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Umstand der Überzahlung von Alhi für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Dezember 2002 in Höhe von 604,24 EUR an. Die Überzahlung sei entstanden, weil der Kläger seine Lohnsteuerklasse gewechselt habe, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. In dem Schreiben heißt es, vor einer abschließenden Entscheidung werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt bis zum 2. Juni 2003 zu äußern. Mit bei der Beklagten am 15. Mai 2003 eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger, er habe beim Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg um Forderungserlass bzw. Stundung des Betrages in Höhe von 368,72 EUR gebeten, er sei auch nicht in der Lage, den Betrag in Höhe von 604,24 EUR zurückzuzahlen. Deshalb lege er gegen "den Bescheid" Widerspruch ein. Mit den ihm und seiner Ehefrau verbleibenden Einnahmen könne er seine monatlichen Verbindlichkeiten nicht decken.
Mit Änderungsbescheid vom 27. Mai 2003 zum Bescheid vom 8. Mai 2003 passte die Beklagte aufgrund zwischenzeitlich vom Kläger eingereichter Unterlagen den monatlichen Aufrechnungsbetrag ab dem 1. Juni 2003 auf täglich 14,32 EUR an und überwies dem Kläger für den Monat Juni 2003 Alhi in Höhe von 755,52 EUR. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2005 Widerspruch ein und verlangte die Nachzahlung des einbehaltenen Betrages. In einem weiteren Schreiben vom 31. Mai 2003 bestritt er die Überzahlung von Alhi im Jahre 2002.
Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 bezüglich seiner Anhörung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, bei dem angefochtenen Schreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Anhörungsschreiben. Hiergegen sei ein Widerspruch gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X- in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz –SGG- nicht statthaft
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 als unbegründet zurück. Ausgehend von einem Gesamteinkommens des Klägers in Höhe von 1.772,05 EUR monatlich sei gem. § 51 SGB I eine Aufrechnung in Höhe von 14,32 EUR kalendertäglich zulässig, die Aufrechnung mithin nicht zu beanstanden.
Am 21. Juli 2003 legte der Kläger bei der Beklagten "gegen die beiden Schreiben vom 15. Juli 2003 Widerspruch" ein, mit welchem er geltend machte, aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 22. Januar 2003 habe er bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf Alhi in Höhe von täglich 28,85 EUR, weshalb er die unverzügliche Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen erwarte. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2003, dieser "Widerspruch" solle als Klage gewertet werden, woraufhin die Beklagte das Schreiben an das Sozialgericht Cottbus übersandte (Eingang am 1. September 2003).
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. September 2003 hat die Beklagte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 604,24 EUR wegen im Jahre 2002 überzahlter Alhi gefordert. Nach Anhörung des Klägers hat sie mit Bescheid vom 30. Januar 2004 den Erstattungsbetrag ab dem 30. Dezember 2003 in Höhe von 13,01 EUR täglich gegen den Alhi-Anspruch des Klägers aufgerechnet. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach Auskunft der Beklagten beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, der Rechtsstreit (Az. S 9 AL 146/04) ruhe bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im vorliegenden Rechtsstreit erneut vorgetragen, aufgrund des bindenden Bewilligungsbescheides vom 22. Januar 2003 habe er Anspruch auf die ihm hierdurch für das Jahr 2003 bewilligten Leistungen, die ihm deshalb unverzüglich auszuzahlen seien.
Das Sozialgericht hat dem Akteninhalt den Antrag des Klägers entnommen,
die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2003, des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 sowie der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2003 zu verurteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Ansicht verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der gegen die mit Schreiben vom 8. Mai 2003 erfolgten Anhörung erhobene Widerspruch sei unzulässig, weil es sich bei der Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gehandelt habe Hierdurch seien Rechte des Klägers weder begründet, geändert, entzogen noch festgestellt worden. Es sei dem Kläger lediglich Gelegenheit gegeben worden, sich vor einer Entscheidung zu äußern. Auch der Bescheid vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 sei nicht zu beanstanden, weil die Beklagte zu der Aufrechnung gem. § 51 SGB I berechtigt gewesen sei. Ausgehend von dem monatlichen Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von "1.773,05 EUR" sei der Kläger durch die Aufrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes geworden.
Gegen den ihm am 22. Oktober 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, er habe Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg eingereicht und nicht gegen die Agentur in Cottbus. Auch sei die Berechnung im Urteil fehlerhaft und dem Urteil liege zudem eine falsche Kundennummer zu Grunde.
Das Gericht hat dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 sowie den "Bescheid" der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag in Höhe von 368,72 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 126 und § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin insgesamt zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall auch der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003, mit welchem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihr Schreiben vom 8. Mai 2003 als unzulässig zurückgewiesen hat. Dieser Streitgegenstand betrifft keine Sach- oder Geldleistung, denn es wird insoweit nicht um die Bewilligung, Ablehnung oder Entziehung einer Leistung gestritten. Deshalb ist es unschädlich, dass der mit dem zweiten Klagebegehren angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 eine Aufrechnungssumme in Höhe von lediglich 368,72 EUR betrifft und hierdurch die Berufungssumme nicht erreicht wird.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Durch den Eingang des Schreibens des Klägers vom 17. Juli 2003 bei der Beklagten am 21. Juli 2003 wurde die Klagefrist des § 87 SGG gewahrt (vgl. § 91 SGG).
I. Die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 als unzulässig zurückzuweisen, ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage deshalb zu Recht abgewiesen. Mit rechtlich zutreffendem Ansatz und unter sorgfältiger, in Ergebnis und Begründung gleichermaßen nicht zu beanstandender Würdigung des Sachverhaltes hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich bei dem Schreiben vom 8. Mai 2003 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
II. Das vom Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG verfolgte, auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 gerichtete Begehren konnte keinen Erfolg haben. Denn die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, weil die Beklagte zur Aufrechnung mit der Erstattungsforderung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. März 2001 in Höhe von 368,72 EUR gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi in den Monaten Mai und Juni 2003 berechtigt war. Das Sozialgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung auch insoweit zurückzuweisen ist.
Rechtsgrundlage für die Aufrechnung ist § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I- in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung -a.F.-. Danach kann der zuständige Leitungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
Zu Recht hat die Beklagte hinsichtlich der Aufrechung mit Verwaltungsakten entschieden. Die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I a.F. stellt einen Verwaltungsakt gem. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X- dar (BSG SozR 1200 § 52 Nr. 6; Urteil des BSG vom 27. März 1996, Az.: 14 REg 10/95 = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 51 SGB I Rn. 13). Es handelt sich nicht lediglich um die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechtes (so aber Urteil des 4. Senates des Bundessozialgerichts –BSG- vom 24. Juli 2003, Az.: B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; offengelassen im Urteil des BSG vom 10. Dezember 2003, Az: B 5 RJ 18/03 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2). Mit der zitierten Rechtsprechung des 14. Senates des BSG ist davon auszugehen, dass die Beklagte zur Regelung durch Verwaltungsakt befugt war. Die Behörde darf in derartigen Fällen die Aufrechnung rechtsgestaltend im Verfügungssatz des Leistungsbescheides zu erklären (BSG, Urteil vom 27. März 1996, Az. 14 REg 10/95), denn wenn die Behörde über die Auszahlung einer Sozialleistung durch Verwaltungsakt entscheiden darf, umschließt diese Entscheidungsbefugnis auch das Recht, auf gleichem Wege das Erlöschen des Anspruchs auf diese Sozialleistung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu bewirken. Außerdem ermächtigt § 51 SGB I den Leistungsträger in eigener Verantwortung zu einem Eingriff in einen laufenden, aus einem Stammrecht geschuldeten Sozialleistungsbezug. Er handelt damit hoheitlich zur Regelung der Höhe der Leistung auf der Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-), weshalb die Entscheidung der richterlichen Nachprüfung unterliegt.
Gegen die von der Beklagten mit Bescheiden vom 8. Mai 2003 und 27. Mai 2003 erklärten Aufrechnung bestehen auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen lagen vor.
Die Aufrechnung gem. § 51 Abs. 2 SGB I a. F. setzt sowohl eine Aufrechnungslage als auch eine wirksame Aufrechnungserklärung voraus. Diese Aufrechnungslage besteht gem. § 387 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB- , wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des aufrechnenden Leistungsträgers muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der aufgerechnet werden soll (Hauptforderung), zwar nicht fällig aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss. Schuldtilgende Wirkung hat die Aufrechnung jedoch erst mit Abgabe der Verrechnungserklärung, nicht ausreichend ist insoweit, dass sich die beiden Forderungen verrechnungsfähig gegenüberstanden.
Eine Aufrechnungslage lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 8. Mai 2003 und vom 27. Mai 2003 vor. Die Hauptforderung, hier der Anspruch des Klägers auf Alhi, war entstanden und erfüllbar, denn dem Kläger war mit Bescheid vom 22. Januar 2001 Alhi gewährt worden. Auch die zu verrechnende Forderung war fällig: die Erstattungsforderung in Höhe von 368,72 EUR hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2001 geltend gemacht. Auch sind die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden abgegebenen Aufrechungserklärungen nicht zu beanstanden, denn diese waren hinreichend bestimmt, insbesondere nach Art und Umfang der Forderung in der Erklärung eindeutig bezeichnet worden. Schließlich war der Wille der Beklagten zu Aufrechnung klar erkennbar.
Der von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Umfang der Aufrechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat zutreffend die in § 51 Abs. 2 SGB I a. F. bestimmte Aufrechnungsgrenze beachtet. Hiernach können Beitragsansprüche mit laufenden Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes –BSHG- wird. Diese Grenzen sind hier eingehalten worden.
Weder die Aufrechnung im Mai 2003 in Höhe von 264,76 EUR noch im Juni 2003 in Höhe von 103,98 EUR erreichte die Hälfte des monatlichen Anspruchs des Klägers auf Alhi. Denn in diesen Monaten betrug der Anspruch des Klägers auf Alhi 888,15 EUR bzw. 859,50 EUR.
Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Einkommens des Klägers und der von ihm behaupteten monatlichen Aufwendungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Aufrechnung sozialhilfebedürftig geworden ist:
Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit ist zunächst zu ermitteln, welcher Bedarf dem Kläger nach dem hier noch anzuwendenden BSHG zustand. Der Umfang der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist in den §§ 11 ff. BSHG geregelt. Nach § 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung (Stand: 19. September 2002) hatte der in Brandenburg lebende Kläger in den Monaten Mai und Juni 2003 als Haushaltsvorsteher einen monatlichen Regelbedarf von 280,00 EUR und seine Ehefrau und sein Sohn als Haushaltsangehörige einen solchen in Höhe von jeweils 224,00 EUR. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen ferner die Kosten für die Unterkunft. Da der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei im eigenen Haus wohnt, werden nur die Nebenkosten erfasst. Nach Angaben des Klägers betrugen diese Kosten für die Unterkunft insgesamt 204,- EUR. Anhaltspunkte für weiteren Bedarf, insbesondere für einen Mehrbedarf im Sinne des § 23 BSHG sind nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 932,00 EUR.
Diesem Betrag ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das monatliche Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau gegenüberzustellen. Hierzu zählen die nach Verrechnung im Mai 2003 verbleibende Alhi in Höhe von 623,42 EUR und das monatliche Nettoarbeitsentgelt seiner Ehefrau in Höhe von 779,04 EUR. Hinzuzurechnen war außerdem noch das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Dies ergibt den Gesamtbetrag in Höhe von 1.556,46 EUR.
Welche Belastungen von diesem Einkommen abzugsfähig sind, ist abschließend in § 76 Abs. 2 BSHG geregelt. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach dieser Maßgabe sind die Hausrat-, Gebäude-, Unfall- und Private Haftpflichtversicherung mit Beiträgen nach Angaben des Klägers in Höhe von insgesamt 51,60 EUR monatlich abzugsfähig.
Die vom Kläger geltend gemachten Telefongebühren können hingegen nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil es sich bei diesen Ausgaben offensichtlich nicht um Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen handelt. Schließlich sind auch die monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen des Klägers für die Tilgung des Kredites für den Erwerb des Grundstückes nicht abzugsfähig, denn sie werden ebenfalls vom Katalog des § 76 Abs. 2 BSHG, der abschließend die absetzbaren Aufwendungen beschreibt, nicht erfasst. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Hat der Hilfsbedürftige Einkommen, so muss er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er dadurch außerstande gesetzt wird, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
Es verblieb dem Kläger damit nach Abzug der monatlichen Beiträge zu Versicherungen im Mai 2003 ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.504,86 EUR. Durch die Aufrechung ist der Kläger nach alldem im Monat Mai 2003 nicht sozialhilfebedürftig geworden, denn dieser Betrag übersteigt den monatlichen Bedarf des Klägers in Höhe von 932,00 EUR erheblich.
Dies gilt auch für den Monat Juni 2003, in welchem der Anspruch des Klägers auf Alhi 859,50 EUR betrug. Abzüglich des von der Beklagten aufgerechneten Betrages in Höhe von 103,98 EUR verblieb ein gem. § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.688,56 EUR.
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch von dem ihr durch § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Denn mit den jeweiligen Aufrechnungsbeträgen in den Monaten Mai und Juni 2003 ist sie weit unter dem ihr möglichen Verrechnungsumfang geblieben. Überdies hat sie die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt.
Nach alledem kann auch die mit der allgemeinen Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG begehrte Zahlung der restlichen 368,72 EUR keinen Erfolg haben, denn der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2003 ergebende Anspruch des Klägers auf Alhi ist in dieser Höhe durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen (§ 51 SGG in Verbindung mit §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-). Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung das Erlöschen der sich gegenüberstehenden aufrechenbaren Forderungen, soweit sie sich betragsmäßig decken und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Einen Anspruch auf Auszahlung der Alhi kann der Kläger damit nicht mehr geltend machen.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites und folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen. Denn mit seiner Entscheidung weicht der Senat von der Rechtsprechung des 4. Senates des BSG vom 24. Juli 2003, Az.: B 4 RA 60/02 R, ab. Mit diesem Urteil hat das BSG festgestellt, dass sowohl die Verrechnung nach § 52 SGB I als auch die Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht durch Verwaltungsakt erfolgen darf, andernfalls der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage der Behörde für seinen Erlass aufzuheben ist. Die vorliegende Entscheidung beruht deshalb auch auf der Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des BSG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheides, mit welchem ein Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde sowie über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Leistungsanspruch des Klägers.
Der am 1956 geborene, verheiratete Kläger steht bei der Beklagten seit 1997 im Leistungsbezug. Für den 1984 geborenen Sohn erhielt der Kläger im Jahre 2003 ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, der Sohn bezog außerdem von der Beklagten im Zeitraum vom 4. November 2002 bis zum 29. August 2003 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 258,00 EUR. Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe –Alhi- mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 200,55 EUR (Bemessungsentgelt 605 EUR/Leistungsgruppe A/ Kindermerkmal I/57 v. H./LeistungsentgeltVO 2003). Zu Beginn des Jahres 2003 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse "Vier" eingetragen. Die Ehefrau des Klägers bezog ab Oktober 2002 bis zum 31. Juli 2003 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.018,80 EUR (netto 779,04 EUR). Die monatlichen Mietnebenkosten einschließlich Heizung, aber ohne Kosten für Strom-, Gas und Wasserverbrauch für das von der Familie bewohnte und im Eigentum des Klägers stehende Einfamilienhaus betrugen nach Angaben des Klägers im Jahre 2003 204,00 EUR, für die Hausrat-, Gebäude-, Unfall- und Private Haftpflichtversicherung habe er 51,60 EUR monatlich an Beiträgen aufwenden müssen und für die Tilgung eines Kredites bei der KfW wegen des Erwerbs des Hauses monatlich 149,00 EUR.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2001 hatte die Beklagte vom Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 717,03 DM (= 368,72 EUR) wegen überzahlter Leistungen gefordert. Nach Anhörung des Klägers rechnete sie mit dieser Erstattungsforderung durch Bescheid vom 8. Mai 2003 ab dem 1. Mai 2003 gem. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I- gegen die dem Kläger gewährte Alhi in Höhe von täglich 8,54 EUR auf und reduzierte im Mai 2003 die Zahlung von Alhi an den Kläger in Höhe von insgesamt 264,74 EUR.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Umstand der Überzahlung von Alhi für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Dezember 2002 in Höhe von 604,24 EUR an. Die Überzahlung sei entstanden, weil der Kläger seine Lohnsteuerklasse gewechselt habe, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. In dem Schreiben heißt es, vor einer abschließenden Entscheidung werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt bis zum 2. Juni 2003 zu äußern. Mit bei der Beklagten am 15. Mai 2003 eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger, er habe beim Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg um Forderungserlass bzw. Stundung des Betrages in Höhe von 368,72 EUR gebeten, er sei auch nicht in der Lage, den Betrag in Höhe von 604,24 EUR zurückzuzahlen. Deshalb lege er gegen "den Bescheid" Widerspruch ein. Mit den ihm und seiner Ehefrau verbleibenden Einnahmen könne er seine monatlichen Verbindlichkeiten nicht decken.
Mit Änderungsbescheid vom 27. Mai 2003 zum Bescheid vom 8. Mai 2003 passte die Beklagte aufgrund zwischenzeitlich vom Kläger eingereichter Unterlagen den monatlichen Aufrechnungsbetrag ab dem 1. Juni 2003 auf täglich 14,32 EUR an und überwies dem Kläger für den Monat Juni 2003 Alhi in Höhe von 755,52 EUR. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2005 Widerspruch ein und verlangte die Nachzahlung des einbehaltenen Betrages. In einem weiteren Schreiben vom 31. Mai 2003 bestritt er die Überzahlung von Alhi im Jahre 2002.
Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 bezüglich seiner Anhörung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, bei dem angefochtenen Schreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Anhörungsschreiben. Hiergegen sei ein Widerspruch gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X- in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz –SGG- nicht statthaft
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 als unbegründet zurück. Ausgehend von einem Gesamteinkommens des Klägers in Höhe von 1.772,05 EUR monatlich sei gem. § 51 SGB I eine Aufrechnung in Höhe von 14,32 EUR kalendertäglich zulässig, die Aufrechnung mithin nicht zu beanstanden.
Am 21. Juli 2003 legte der Kläger bei der Beklagten "gegen die beiden Schreiben vom 15. Juli 2003 Widerspruch" ein, mit welchem er geltend machte, aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 22. Januar 2003 habe er bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf Alhi in Höhe von täglich 28,85 EUR, weshalb er die unverzügliche Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen erwarte. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2003, dieser "Widerspruch" solle als Klage gewertet werden, woraufhin die Beklagte das Schreiben an das Sozialgericht Cottbus übersandte (Eingang am 1. September 2003).
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. September 2003 hat die Beklagte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 604,24 EUR wegen im Jahre 2002 überzahlter Alhi gefordert. Nach Anhörung des Klägers hat sie mit Bescheid vom 30. Januar 2004 den Erstattungsbetrag ab dem 30. Dezember 2003 in Höhe von 13,01 EUR täglich gegen den Alhi-Anspruch des Klägers aufgerechnet. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach Auskunft der Beklagten beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, der Rechtsstreit (Az. S 9 AL 146/04) ruhe bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im vorliegenden Rechtsstreit erneut vorgetragen, aufgrund des bindenden Bewilligungsbescheides vom 22. Januar 2003 habe er Anspruch auf die ihm hierdurch für das Jahr 2003 bewilligten Leistungen, die ihm deshalb unverzüglich auszuzahlen seien.
Das Sozialgericht hat dem Akteninhalt den Antrag des Klägers entnommen,
die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2003, des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 sowie der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2003 zu verurteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Ansicht verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der gegen die mit Schreiben vom 8. Mai 2003 erfolgten Anhörung erhobene Widerspruch sei unzulässig, weil es sich bei der Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gehandelt habe Hierdurch seien Rechte des Klägers weder begründet, geändert, entzogen noch festgestellt worden. Es sei dem Kläger lediglich Gelegenheit gegeben worden, sich vor einer Entscheidung zu äußern. Auch der Bescheid vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 sei nicht zu beanstanden, weil die Beklagte zu der Aufrechnung gem. § 51 SGB I berechtigt gewesen sei. Ausgehend von dem monatlichen Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von "1.773,05 EUR" sei der Kläger durch die Aufrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes geworden.
Gegen den ihm am 22. Oktober 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, er habe Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg eingereicht und nicht gegen die Agentur in Cottbus. Auch sei die Berechnung im Urteil fehlerhaft und dem Urteil liege zudem eine falsche Kundennummer zu Grunde.
Das Gericht hat dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 sowie den "Bescheid" der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag in Höhe von 368,72 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 126 und § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin insgesamt zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall auch der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003, mit welchem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihr Schreiben vom 8. Mai 2003 als unzulässig zurückgewiesen hat. Dieser Streitgegenstand betrifft keine Sach- oder Geldleistung, denn es wird insoweit nicht um die Bewilligung, Ablehnung oder Entziehung einer Leistung gestritten. Deshalb ist es unschädlich, dass der mit dem zweiten Klagebegehren angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 eine Aufrechnungssumme in Höhe von lediglich 368,72 EUR betrifft und hierdurch die Berufungssumme nicht erreicht wird.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Durch den Eingang des Schreibens des Klägers vom 17. Juli 2003 bei der Beklagten am 21. Juli 2003 wurde die Klagefrist des § 87 SGG gewahrt (vgl. § 91 SGG).
I. Die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 als unzulässig zurückzuweisen, ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage deshalb zu Recht abgewiesen. Mit rechtlich zutreffendem Ansatz und unter sorgfältiger, in Ergebnis und Begründung gleichermaßen nicht zu beanstandender Würdigung des Sachverhaltes hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich bei dem Schreiben vom 8. Mai 2003 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
II. Das vom Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG verfolgte, auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 gerichtete Begehren konnte keinen Erfolg haben. Denn die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, weil die Beklagte zur Aufrechnung mit der Erstattungsforderung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. März 2001 in Höhe von 368,72 EUR gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi in den Monaten Mai und Juni 2003 berechtigt war. Das Sozialgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung auch insoweit zurückzuweisen ist.
Rechtsgrundlage für die Aufrechnung ist § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I- in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung -a.F.-. Danach kann der zuständige Leitungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
Zu Recht hat die Beklagte hinsichtlich der Aufrechung mit Verwaltungsakten entschieden. Die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I a.F. stellt einen Verwaltungsakt gem. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X- dar (BSG SozR 1200 § 52 Nr. 6; Urteil des BSG vom 27. März 1996, Az.: 14 REg 10/95 = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 51 SGB I Rn. 13). Es handelt sich nicht lediglich um die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechtes (so aber Urteil des 4. Senates des Bundessozialgerichts –BSG- vom 24. Juli 2003, Az.: B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; offengelassen im Urteil des BSG vom 10. Dezember 2003, Az: B 5 RJ 18/03 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2). Mit der zitierten Rechtsprechung des 14. Senates des BSG ist davon auszugehen, dass die Beklagte zur Regelung durch Verwaltungsakt befugt war. Die Behörde darf in derartigen Fällen die Aufrechnung rechtsgestaltend im Verfügungssatz des Leistungsbescheides zu erklären (BSG, Urteil vom 27. März 1996, Az. 14 REg 10/95), denn wenn die Behörde über die Auszahlung einer Sozialleistung durch Verwaltungsakt entscheiden darf, umschließt diese Entscheidungsbefugnis auch das Recht, auf gleichem Wege das Erlöschen des Anspruchs auf diese Sozialleistung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu bewirken. Außerdem ermächtigt § 51 SGB I den Leistungsträger in eigener Verantwortung zu einem Eingriff in einen laufenden, aus einem Stammrecht geschuldeten Sozialleistungsbezug. Er handelt damit hoheitlich zur Regelung der Höhe der Leistung auf der Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-), weshalb die Entscheidung der richterlichen Nachprüfung unterliegt.
Gegen die von der Beklagten mit Bescheiden vom 8. Mai 2003 und 27. Mai 2003 erklärten Aufrechnung bestehen auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen lagen vor.
Die Aufrechnung gem. § 51 Abs. 2 SGB I a. F. setzt sowohl eine Aufrechnungslage als auch eine wirksame Aufrechnungserklärung voraus. Diese Aufrechnungslage besteht gem. § 387 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB- , wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des aufrechnenden Leistungsträgers muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der aufgerechnet werden soll (Hauptforderung), zwar nicht fällig aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss. Schuldtilgende Wirkung hat die Aufrechnung jedoch erst mit Abgabe der Verrechnungserklärung, nicht ausreichend ist insoweit, dass sich die beiden Forderungen verrechnungsfähig gegenüberstanden.
Eine Aufrechnungslage lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 8. Mai 2003 und vom 27. Mai 2003 vor. Die Hauptforderung, hier der Anspruch des Klägers auf Alhi, war entstanden und erfüllbar, denn dem Kläger war mit Bescheid vom 22. Januar 2001 Alhi gewährt worden. Auch die zu verrechnende Forderung war fällig: die Erstattungsforderung in Höhe von 368,72 EUR hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2001 geltend gemacht. Auch sind die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden abgegebenen Aufrechungserklärungen nicht zu beanstanden, denn diese waren hinreichend bestimmt, insbesondere nach Art und Umfang der Forderung in der Erklärung eindeutig bezeichnet worden. Schließlich war der Wille der Beklagten zu Aufrechnung klar erkennbar.
Der von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Umfang der Aufrechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat zutreffend die in § 51 Abs. 2 SGB I a. F. bestimmte Aufrechnungsgrenze beachtet. Hiernach können Beitragsansprüche mit laufenden Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes –BSHG- wird. Diese Grenzen sind hier eingehalten worden.
Weder die Aufrechnung im Mai 2003 in Höhe von 264,76 EUR noch im Juni 2003 in Höhe von 103,98 EUR erreichte die Hälfte des monatlichen Anspruchs des Klägers auf Alhi. Denn in diesen Monaten betrug der Anspruch des Klägers auf Alhi 888,15 EUR bzw. 859,50 EUR.
Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Einkommens des Klägers und der von ihm behaupteten monatlichen Aufwendungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Aufrechnung sozialhilfebedürftig geworden ist:
Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit ist zunächst zu ermitteln, welcher Bedarf dem Kläger nach dem hier noch anzuwendenden BSHG zustand. Der Umfang der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist in den §§ 11 ff. BSHG geregelt. Nach § 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung (Stand: 19. September 2002) hatte der in Brandenburg lebende Kläger in den Monaten Mai und Juni 2003 als Haushaltsvorsteher einen monatlichen Regelbedarf von 280,00 EUR und seine Ehefrau und sein Sohn als Haushaltsangehörige einen solchen in Höhe von jeweils 224,00 EUR. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen ferner die Kosten für die Unterkunft. Da der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei im eigenen Haus wohnt, werden nur die Nebenkosten erfasst. Nach Angaben des Klägers betrugen diese Kosten für die Unterkunft insgesamt 204,- EUR. Anhaltspunkte für weiteren Bedarf, insbesondere für einen Mehrbedarf im Sinne des § 23 BSHG sind nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 932,00 EUR.
Diesem Betrag ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das monatliche Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau gegenüberzustellen. Hierzu zählen die nach Verrechnung im Mai 2003 verbleibende Alhi in Höhe von 623,42 EUR und das monatliche Nettoarbeitsentgelt seiner Ehefrau in Höhe von 779,04 EUR. Hinzuzurechnen war außerdem noch das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Dies ergibt den Gesamtbetrag in Höhe von 1.556,46 EUR.
Welche Belastungen von diesem Einkommen abzugsfähig sind, ist abschließend in § 76 Abs. 2 BSHG geregelt. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach dieser Maßgabe sind die Hausrat-, Gebäude-, Unfall- und Private Haftpflichtversicherung mit Beiträgen nach Angaben des Klägers in Höhe von insgesamt 51,60 EUR monatlich abzugsfähig.
Die vom Kläger geltend gemachten Telefongebühren können hingegen nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil es sich bei diesen Ausgaben offensichtlich nicht um Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen handelt. Schließlich sind auch die monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen des Klägers für die Tilgung des Kredites für den Erwerb des Grundstückes nicht abzugsfähig, denn sie werden ebenfalls vom Katalog des § 76 Abs. 2 BSHG, der abschließend die absetzbaren Aufwendungen beschreibt, nicht erfasst. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Hat der Hilfsbedürftige Einkommen, so muss er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er dadurch außerstande gesetzt wird, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
Es verblieb dem Kläger damit nach Abzug der monatlichen Beiträge zu Versicherungen im Mai 2003 ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.504,86 EUR. Durch die Aufrechung ist der Kläger nach alldem im Monat Mai 2003 nicht sozialhilfebedürftig geworden, denn dieser Betrag übersteigt den monatlichen Bedarf des Klägers in Höhe von 932,00 EUR erheblich.
Dies gilt auch für den Monat Juni 2003, in welchem der Anspruch des Klägers auf Alhi 859,50 EUR betrug. Abzüglich des von der Beklagten aufgerechneten Betrages in Höhe von 103,98 EUR verblieb ein gem. § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.688,56 EUR.
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch von dem ihr durch § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Denn mit den jeweiligen Aufrechnungsbeträgen in den Monaten Mai und Juni 2003 ist sie weit unter dem ihr möglichen Verrechnungsumfang geblieben. Überdies hat sie die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt.
Nach alledem kann auch die mit der allgemeinen Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG begehrte Zahlung der restlichen 368,72 EUR keinen Erfolg haben, denn der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2003 ergebende Anspruch des Klägers auf Alhi ist in dieser Höhe durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen (§ 51 SGG in Verbindung mit §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-). Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung das Erlöschen der sich gegenüberstehenden aufrechenbaren Forderungen, soweit sie sich betragsmäßig decken und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Einen Anspruch auf Auszahlung der Alhi kann der Kläger damit nicht mehr geltend machen.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites und folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen. Denn mit seiner Entscheidung weicht der Senat von der Rechtsprechung des 4. Senates des BSG vom 24. Juli 2003, Az.: B 4 RA 60/02 R, ab. Mit diesem Urteil hat das BSG festgestellt, dass sowohl die Verrechnung nach § 52 SGB I als auch die Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht durch Verwaltungsakt erfolgen darf, andernfalls der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage der Behörde für seinen Erlass aufzuheben ist. Die vorliegende Entscheidung beruht deshalb auch auf der Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
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