Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 763/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 179/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7. April 2003 bis einschließlich 3. Juni 2003. Insoweit hatte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 12. März 2003 bis zum 3. Juni 2003 abgelehnt. Damit verbunden war die Anordnung des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum sowie die Minderung des Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer um 103 Tage.
Der 1951 geborene Kläger ist geschieden und hat das Sorgerecht für seinen im Jahre 1984 geborenen Sohn. Er war ab dem 11. September 2001 bei der Firma J und P GmbH (nachfolgend Fa. J) in P als Industriereiniger beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 7. Mai 2003 erhielt der Kläger vom 1. März 2002 bis 11. März 2003 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 14.148,36 EUR bei einer 40-Stunden Arbeitswoche sowie Einmalzahlungen in Höhe von 1.045,60 EUR (Prämie, Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Im Arbeitsvertrag war nach Angaben der Fa. J als Einsatzort des Klägers P und Umgebung vereinbart worden, der Kläger war nach eigenen Angaben bei der Firma N in F eingesetzt. Um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, kaufte sich der Kläger einen PKW zu einem Anschaffungspreis von 750,- EUR. Der Kaufpreis wurde dem Kläger von seiner Arbeitgeberin darlehensweise zur Verfügung gestellt und vom Kläger in Raten abbezahlt. Außerdem bediente die Arbeitgeberin mehrer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Der Kläger erhielt auf sein Bitten von seiner Arbeitgeberin mehrfach vorfristig Abschläge auf seinen Arbeitslohn. Am 3. März 2003 bat er seine Arbeitgeberin erneut um eine Abschlagszahlung in Höhe von 100,- EUR. Zur Begründung gab er an, er müsse Benzin kaufen, andernfalls könne er weder nach Hause noch in den Folgetagen zu seinem Arbeitsort gelangen. Nachdem die Mitarbeiterin der Fa. J dies abgelehnt hatte, erschien der Kläger an den folgenden drei Tagen nicht zur Arbeit. Am 11. März 2003 suchte der Kläger unter Verwendung seines PKW das Büro der Fa. J auf und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 11. März 2003.
Am 7. April 2003 meldete sich der Kläger bei der Dienststelle der Beklagten in P arbeitslos und beantragte mit von ihm am 9. März 2003 (Eingang bei der Beklagten am 10. April 2003) unterschriebenen Formblatt die Gewährung von Arbeitslosengeld. In einem diesem Antrag beigefügten Schreiben gab der Kläger an, es sei ihm wegen Geldmangels nicht mehr möglich gewesen, Benzin für seinen PKW zu kaufen, um zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb des PKW entstandenen Kosten wie Steuern, Reparaturen sowie die Benzinkosten und auch seine allgemeinen Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Wasser u. s. w. hätten dazu geführt, dass ihm und seinem Sohn nicht einmal der Sozialhilfesatz zum Leben verblieben sei. Da seine Arbeitgeberin es bei einem Gespräch in der Firma am 3. März 2003 abgelehnt habe, ihm einen weiteren Vorschuss auf seinen Arbeitslohn zum Kauf von Benzin zu gewähren, sei er in den folgenden Tagen nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe das Arbeitsverhältnis gekündigt. Dabei sei er davon ausgegangen, kurzfristig eine neue Arbeitsstelle zu finden. Außerdem sei ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. J auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil seine Arbeitgeberin ihre Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern unkorrekt abgerechnet habe.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19. Mai 2003 wies die Fa. J den Vorwurf unkorrekter Abrechnungen zurück. Da der Kläger weder Einsicht in die Abrechnungen noch in die vertraglichen Gestaltungen der einzelnen Geschäftsbeziehungen gehabt habe, fehle ihm der zur Beurteilung notwendige Sachverstand.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 12. März 2003 bis zum 3. Juni 2003 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger erhalte Leistungen erst nach Ablauf der Sperrzeit, die Anspruchsdauer mindere sich um 103 Tage. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 11. März 2003 ohne wichtigen Grund gelöst. Er könne nicht geltend machen, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz seien zu hoch gewesen, denn es sei bereits im Arbeitsvertrag als Einsatzort des Klägers P und Umgebung vereinbart worden. Es sei für den Kläger auch vorhersehbar gewesen, dass mit der Anschaffung eines PKW Folgekosten verbunden seien. Außerdem hätte sich der Kläger bei anderen Einrichtungen um die mögliche Finanzierung der Fahrtkosten bemühen müssen.
Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte, denn persönliche und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit müssten unberücksichtigt bleiben.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 4. Juni 2003 mit einem erhöhten Leistungssatz von 131,60 EUR wöchentlich (gerundetes Bemessungsentgelt 265 EUR/Leistungsgruppe A, Anspruchsdauer 312 Kalendertage).
Am 3. Juli 2003 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Juni 2003 Widerspruch ein und trug vor, hauptsächlicher Grund für die Kündigung sei die Abrechnungspraxis der Fa. J gewesen. Außerdem habe sein Verdienst nicht ausgereicht, die Folgekosten für den PKW abzudecken. Soweit man ihm vorwerfe, er hätte sich über diese Kosten im Klaren sein müssen, könne das für ihn nur bedeuten, dass er dann die Arbeitsstelle von vornherein nicht hätte antreten dürfen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 als unbegründet mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – lägen vor. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit durch die Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt, weil er zum Zeitpunkt der Kündigung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Ein wichtiger Grund für seine Kündigung habe nicht vorgelegen, denn es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis so lange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. Im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeute die zwölfwöchige Sperrzeit auch keine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich um ein Viertel der Anspruchsdauer, vorliegend um 103 Tage. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. Oktober 2003 abgesandt.
Am 3. November 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er halte die Abrechnungspraxis der Fa. J für unredlich, deshalb sei ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Außerdem habe er seinen Arbeitsplatz aus finanziellen Gründen nicht mehr erreichen können. Sowohl der Anfahrtsweg zwischen seinem Wohnort und seinem Einsatzort bei der Firma N als auch der Anfahrtsweg vom Wohnort zur Fa. J hätten jeweils 18 km. betragen. Das für die Fahrt mit seinem PKW notwendige Benzingeld habe er aber nicht mehr aufbringen können, weil er den PKW bei der Fa. J habe abzahlen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf dessen Begründung für zutreffend gehalten.
Durch Urteil vom 7. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Klägers sei nicht festzustellen, da keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB- vorlägen. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei ihren Lohnzahlungsverpflichtungen unstreitig stets pünktlich nachgekommen. Der Kläger könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, ihm hätten die für den Anfahrtsweg zu seiner Arbeitsstelle notwendigen finanziellen Mittel gefehlt, denn es falle in den Risikobereich des Arbeitnehmers, sich rechtszeitig am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber einzufinden. Die Einlassung des Klägers sei auch nicht glaubhaft, da die Beklagte ihm den Ankauf eines PKW vorfinanziert habe und der Kläger sich beim Ankauf des PKW über die Folgekosten hätte informieren müssen. Auch hätte sich der Kläger angesichts der kurzen Wegstrecke um ein anderes günstigeres Transportmittel bemühen müssen. Außerdem habe der Kläger noch am 11. März 2003 finanzielle Mittel gehabt, um seine Arbeitgeberin aufzusuchen und ihr die fristlose Kündigung mitzuteilen. Es sei nach alledem deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei einem ortsüblichen Verdienst nicht in der Lage gewesen sein soll, sein Fahrzeug für den Arbeitsweg zu betanken. Schließlich sei auch die Behauptung des Klägers, die Fa. J habe unrechtmäßige Abrechnungen erstellt, zu unsubstantiiert und könne deshalb ebenfalls nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Offensichtlich versuche der Kläger mit dieser Behauptung lediglich, von seinen finanziellen Problemen abzulenken.
Gegen das dem Kläger am 12. August 2004 zugestellte Urteil hat er mit Schreiben vom 3. September 2004, eingegangen bei Gericht am 6. September 2004, Berufung eingelegt, diese jedoch trotz zweimaliger Fristsetzung nicht begründet. Mit Schreiben des Gerichts vom 11. Mai 2005 und vom 28. Juni 2005 ist sowohl der Kläger als auch die Beklagte auf § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Dem Akteninhalt ist der Antrag des Klägers zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben, den Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 7. April 2003 bis zum 3. Juni 2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Dem Akteninhalt ist der Antrag der Beklagten zu entnehmen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich im Berufungsverfahren ebenfalls nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer ), die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel ist daher durch Beschluss zurückzuweisen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das angefochtene Urteil trifft zu. Die Beklagte hat zu Recht eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Fa. J fristlos gekündigt hat, ohne dass ihm hierfür ein wichtiger Grund zur Seite stand. Deshalb ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden im Jahre 2003 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger für die Zeit ab dem 7. April 2003 vor, denn er war seit Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. J zumindest seit dem 12. März 2003 arbeitslos (§§ 118, 119 SGB III), er hat sich am 7. April 2003 arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt (§ 119 SGB III). Er erfüllte auch die Anwartschaftszeit gem. § 123 SGB III.
Der Leistungsanspruch des Klägers ruhte jedoch infolge des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das Sozialgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend festgestellt.
Der Arbeitslose hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst, wenn er, wie im Falle des Klägers geschehen, selbst gekündigt hat. Durch die Lösung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ab dem 12. März 2003 arbeitslos.
Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel – wenn nicht vorsätzlich – so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes, jedoch ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und er auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz nicht rechnen konnte (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2). Der Kläger hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, weder hatte er bereits konkrete Gespräche geführt noch eine verbindliche Zusage erhalten. Die Arbeitslosigkeit war daher für ihn vernünftigerweise auch vorhersehbar. Dass er möglicherweise angenommen hatte, einen Anschlussarbeitsplatz zu finden, führt zu keiner anderen Bewertung, denn diese Annahme basierte nicht auf hinreichend konkreten Tatsachen. Auch ein möglicher Irrtum über die Rechtsfolgen des Eintritts einer Sperrzeit ist hier als reiner Motivirrtum unbeachtlich und kann allenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen sein (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeitregelung soll nämlich die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, wenn sich der Arbeitslose auf seine subjektive Vorstellung berufen könnte, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind (vgl. BSG DBlR 4759 a, SGB III/144 m. w. N.; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 m. w. N.).
Der Kläger kann sich für sein Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die fehlenden finanziellen Mittel für die Fahrt zum Arbeitsplatz rechtfertigten seine Kündigung. Hierin ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III zu sehen.
Was als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vielzahl der Lebensverhältnisse, welche die Ablehnung eines Arbeitsangebotes und einer Arbeitsaufgabe rechtfertigen können, durch eine Aufzählung nicht vollständig erfassbar ist. Zweck der Sperrzeitregelung ist es, die Gemeinschaft der Beitragszahler davor zu schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko ihrer Arbeitslosigkeit manipulieren; andererseits gibt es Lebenssachverhalte, welche die Aufgabe der Arbeit als gerechtfertigt erscheinen lassen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997, Az.: 7 RAr 22/96 in SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 m. w. N.). Der wichtige Grund muss außerdem auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, das heißt, der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst.
Wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sind in jedem Falle Gründe, die nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen. Da eine Sperrzeit nicht nur bei fristlosen, sondern auch bei ordentlichen Kündigungen eintreten kann, ist der wichtige Grund mit dem des § 626 Abs. 1 BGB nicht identisch. Es kommen also auch solche Umstände als wichtiger Grund in Betracht, die arbeitsrechtlich eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht rechtfertigen würden. Zwar können deshalb auch Gründe im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers wichtige Gründe im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III sein, allerdings sind Umstände, die allein persönlichen Bedürfnissen und Wünschen entspringen, in der Regel nicht von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen.
Das vom Kläger behauptete persönliche Unvermögen des Klägers, den Anfahrtsweg zu seiner Arbeitsstätte zu finanzieren, rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn dem Arbeitnehmer obliegt aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis im Sinne des § 611 BGB die Verpflichtung, seine Arbeitsleistung am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen. Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB für die Dienstleistung des Klägers war F, denn es war vereinbart, dass der Kläger bei der Firma N in Falkenhagen tätig sein sollte. Es fiel deshalb allein in den Risikobereich des Klägers dafür Sorge zu tragen, dass er diesen Arbeitsort pünktlich erreichen konnte. Seine Arbeitgeberin war ihm – ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein - bereits bei der Beschaffung eines KFZ behilflich gewesen. Das von der Beklagten vorfinanzierte KFZ hat der Kläger dann auch über ein Jahr lang genutzt, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen - offenbar hatte der Kläger während dieser Zeit die zum Betrieb des KFZ notwendigen Mittel. Dass ihm im Zeitpunkt seiner Kündigung diese Mittel gefehlt haben sollen geht allein zu seinen Lasten, denn die ehemalige Arbeitgeberin traf keinerlei Verpflichtung, ihm weitere Vorschussleistungen auf seinen Lohn zu gewähren um so sicherzustellen, dass der Kläger auch weiterhin zu seinem Einsatzort gelangen konnte.
Hinsichtlich der Frage, ob die zu große Entfernung des Arbeitsplatzes von der Wohnung des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Kosten einen wichtigen Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses darstellen, sind im übrigen die Maßstäbe des § 121 Abs. 4 SGB III zu berücksichtigen. Auch hier gilt, dass sich auf einen wichtigen Grund nicht berufen kann, wer nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden. Insoweit trifft den Arbeitnehmer aus dem Versicherungsverhältnis eine Obliegenheit (BSG, Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11AL 49/97 R). Die Entfernung von 18 km zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort können auch in einem Flächenland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger, wenn es ihm tatsächlich unmöglich gewesen sein sollte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Fahrtstrecke zu bewältigen, nicht verpflichtet gewesen wäre, gegebenenfalls auch durch die – nach seinem Vortrag jedenfalls mögliche ergänzende Sozialhilfegewährung - Abhilfe zu schaffen.
Die Behauptung des Klägers, die Arbeitgeberin habe gegenüber ihren Kunden unkorrekt abgerechnet, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung, da der Kläger keine konkreten Anknüpfungstatsachen genannt hat. Die ehemalige Arbeitgeberin hat hierzu erklärt, dass der Kläger keine Einsicht in die Vertrags- und Abrechnungsunterlagen gehabt habe. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert.
Die Sperrzeit beginnt gem. § 144 Abs. 2 SGB III grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, soweit nicht bereits eine Sperrzeit läuft. Bei Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist das die Sperrzeit begründende Ereignis das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob und wann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird und ob Leistungen bezogen werden. Die Sperrzeit beginnt daher am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, hier dem 12. März 2003. Die Beklagte hat damit die Sperrzeit richtig festgestellt.
Eine besondere Härte gem. § 144 Abs. 3 SGG III konnte der Senat nicht feststellen. Eine solche liegt nur vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Grundsätzlich sind persönliche und wirtschaftliche Umstände wie z. B. die finanzielle Situation des Arbeitslosen unbeachtlich; eine besondere Härte liegt deshalb nicht vor, wenn außer Arbeitslosengeld keine Einnahmen vorhanden sind, weil das in der Regel so ist. Mag der Kläger seine Situation auch subjektiv als wichtigen Grund empfunden haben, genügt dies nicht, vielmehr muss es sich objektiv um eine besondere Härte handeln. Auch begründet der Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen keine besondere Härte, weil er durch konkrete Auskunft bei der Beklagten hätte vermieden werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7. April 2003 bis einschließlich 3. Juni 2003. Insoweit hatte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 12. März 2003 bis zum 3. Juni 2003 abgelehnt. Damit verbunden war die Anordnung des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum sowie die Minderung des Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer um 103 Tage.
Der 1951 geborene Kläger ist geschieden und hat das Sorgerecht für seinen im Jahre 1984 geborenen Sohn. Er war ab dem 11. September 2001 bei der Firma J und P GmbH (nachfolgend Fa. J) in P als Industriereiniger beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 7. Mai 2003 erhielt der Kläger vom 1. März 2002 bis 11. März 2003 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 14.148,36 EUR bei einer 40-Stunden Arbeitswoche sowie Einmalzahlungen in Höhe von 1.045,60 EUR (Prämie, Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Im Arbeitsvertrag war nach Angaben der Fa. J als Einsatzort des Klägers P und Umgebung vereinbart worden, der Kläger war nach eigenen Angaben bei der Firma N in F eingesetzt. Um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, kaufte sich der Kläger einen PKW zu einem Anschaffungspreis von 750,- EUR. Der Kaufpreis wurde dem Kläger von seiner Arbeitgeberin darlehensweise zur Verfügung gestellt und vom Kläger in Raten abbezahlt. Außerdem bediente die Arbeitgeberin mehrer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Der Kläger erhielt auf sein Bitten von seiner Arbeitgeberin mehrfach vorfristig Abschläge auf seinen Arbeitslohn. Am 3. März 2003 bat er seine Arbeitgeberin erneut um eine Abschlagszahlung in Höhe von 100,- EUR. Zur Begründung gab er an, er müsse Benzin kaufen, andernfalls könne er weder nach Hause noch in den Folgetagen zu seinem Arbeitsort gelangen. Nachdem die Mitarbeiterin der Fa. J dies abgelehnt hatte, erschien der Kläger an den folgenden drei Tagen nicht zur Arbeit. Am 11. März 2003 suchte der Kläger unter Verwendung seines PKW das Büro der Fa. J auf und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 11. März 2003.
Am 7. April 2003 meldete sich der Kläger bei der Dienststelle der Beklagten in P arbeitslos und beantragte mit von ihm am 9. März 2003 (Eingang bei der Beklagten am 10. April 2003) unterschriebenen Formblatt die Gewährung von Arbeitslosengeld. In einem diesem Antrag beigefügten Schreiben gab der Kläger an, es sei ihm wegen Geldmangels nicht mehr möglich gewesen, Benzin für seinen PKW zu kaufen, um zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb des PKW entstandenen Kosten wie Steuern, Reparaturen sowie die Benzinkosten und auch seine allgemeinen Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Wasser u. s. w. hätten dazu geführt, dass ihm und seinem Sohn nicht einmal der Sozialhilfesatz zum Leben verblieben sei. Da seine Arbeitgeberin es bei einem Gespräch in der Firma am 3. März 2003 abgelehnt habe, ihm einen weiteren Vorschuss auf seinen Arbeitslohn zum Kauf von Benzin zu gewähren, sei er in den folgenden Tagen nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe das Arbeitsverhältnis gekündigt. Dabei sei er davon ausgegangen, kurzfristig eine neue Arbeitsstelle zu finden. Außerdem sei ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. J auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil seine Arbeitgeberin ihre Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern unkorrekt abgerechnet habe.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19. Mai 2003 wies die Fa. J den Vorwurf unkorrekter Abrechnungen zurück. Da der Kläger weder Einsicht in die Abrechnungen noch in die vertraglichen Gestaltungen der einzelnen Geschäftsbeziehungen gehabt habe, fehle ihm der zur Beurteilung notwendige Sachverstand.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 12. März 2003 bis zum 3. Juni 2003 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger erhalte Leistungen erst nach Ablauf der Sperrzeit, die Anspruchsdauer mindere sich um 103 Tage. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 11. März 2003 ohne wichtigen Grund gelöst. Er könne nicht geltend machen, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz seien zu hoch gewesen, denn es sei bereits im Arbeitsvertrag als Einsatzort des Klägers P und Umgebung vereinbart worden. Es sei für den Kläger auch vorhersehbar gewesen, dass mit der Anschaffung eines PKW Folgekosten verbunden seien. Außerdem hätte sich der Kläger bei anderen Einrichtungen um die mögliche Finanzierung der Fahrtkosten bemühen müssen.
Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte, denn persönliche und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit müssten unberücksichtigt bleiben.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 4. Juni 2003 mit einem erhöhten Leistungssatz von 131,60 EUR wöchentlich (gerundetes Bemessungsentgelt 265 EUR/Leistungsgruppe A, Anspruchsdauer 312 Kalendertage).
Am 3. Juli 2003 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Juni 2003 Widerspruch ein und trug vor, hauptsächlicher Grund für die Kündigung sei die Abrechnungspraxis der Fa. J gewesen. Außerdem habe sein Verdienst nicht ausgereicht, die Folgekosten für den PKW abzudecken. Soweit man ihm vorwerfe, er hätte sich über diese Kosten im Klaren sein müssen, könne das für ihn nur bedeuten, dass er dann die Arbeitsstelle von vornherein nicht hätte antreten dürfen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 als unbegründet mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – lägen vor. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit durch die Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt, weil er zum Zeitpunkt der Kündigung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Ein wichtiger Grund für seine Kündigung habe nicht vorgelegen, denn es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis so lange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. Im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeute die zwölfwöchige Sperrzeit auch keine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich um ein Viertel der Anspruchsdauer, vorliegend um 103 Tage. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. Oktober 2003 abgesandt.
Am 3. November 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er halte die Abrechnungspraxis der Fa. J für unredlich, deshalb sei ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Außerdem habe er seinen Arbeitsplatz aus finanziellen Gründen nicht mehr erreichen können. Sowohl der Anfahrtsweg zwischen seinem Wohnort und seinem Einsatzort bei der Firma N als auch der Anfahrtsweg vom Wohnort zur Fa. J hätten jeweils 18 km. betragen. Das für die Fahrt mit seinem PKW notwendige Benzingeld habe er aber nicht mehr aufbringen können, weil er den PKW bei der Fa. J habe abzahlen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf dessen Begründung für zutreffend gehalten.
Durch Urteil vom 7. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Klägers sei nicht festzustellen, da keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB- vorlägen. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei ihren Lohnzahlungsverpflichtungen unstreitig stets pünktlich nachgekommen. Der Kläger könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, ihm hätten die für den Anfahrtsweg zu seiner Arbeitsstelle notwendigen finanziellen Mittel gefehlt, denn es falle in den Risikobereich des Arbeitnehmers, sich rechtszeitig am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber einzufinden. Die Einlassung des Klägers sei auch nicht glaubhaft, da die Beklagte ihm den Ankauf eines PKW vorfinanziert habe und der Kläger sich beim Ankauf des PKW über die Folgekosten hätte informieren müssen. Auch hätte sich der Kläger angesichts der kurzen Wegstrecke um ein anderes günstigeres Transportmittel bemühen müssen. Außerdem habe der Kläger noch am 11. März 2003 finanzielle Mittel gehabt, um seine Arbeitgeberin aufzusuchen und ihr die fristlose Kündigung mitzuteilen. Es sei nach alledem deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei einem ortsüblichen Verdienst nicht in der Lage gewesen sein soll, sein Fahrzeug für den Arbeitsweg zu betanken. Schließlich sei auch die Behauptung des Klägers, die Fa. J habe unrechtmäßige Abrechnungen erstellt, zu unsubstantiiert und könne deshalb ebenfalls nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Offensichtlich versuche der Kläger mit dieser Behauptung lediglich, von seinen finanziellen Problemen abzulenken.
Gegen das dem Kläger am 12. August 2004 zugestellte Urteil hat er mit Schreiben vom 3. September 2004, eingegangen bei Gericht am 6. September 2004, Berufung eingelegt, diese jedoch trotz zweimaliger Fristsetzung nicht begründet. Mit Schreiben des Gerichts vom 11. Mai 2005 und vom 28. Juni 2005 ist sowohl der Kläger als auch die Beklagte auf § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Dem Akteninhalt ist der Antrag des Klägers zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben, den Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 7. April 2003 bis zum 3. Juni 2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Dem Akteninhalt ist der Antrag der Beklagten zu entnehmen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich im Berufungsverfahren ebenfalls nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer ), die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel ist daher durch Beschluss zurückzuweisen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das angefochtene Urteil trifft zu. Die Beklagte hat zu Recht eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Fa. J fristlos gekündigt hat, ohne dass ihm hierfür ein wichtiger Grund zur Seite stand. Deshalb ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden im Jahre 2003 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger für die Zeit ab dem 7. April 2003 vor, denn er war seit Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. J zumindest seit dem 12. März 2003 arbeitslos (§§ 118, 119 SGB III), er hat sich am 7. April 2003 arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt (§ 119 SGB III). Er erfüllte auch die Anwartschaftszeit gem. § 123 SGB III.
Der Leistungsanspruch des Klägers ruhte jedoch infolge des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das Sozialgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend festgestellt.
Der Arbeitslose hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst, wenn er, wie im Falle des Klägers geschehen, selbst gekündigt hat. Durch die Lösung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ab dem 12. März 2003 arbeitslos.
Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel – wenn nicht vorsätzlich – so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes, jedoch ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und er auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz nicht rechnen konnte (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2). Der Kläger hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, weder hatte er bereits konkrete Gespräche geführt noch eine verbindliche Zusage erhalten. Die Arbeitslosigkeit war daher für ihn vernünftigerweise auch vorhersehbar. Dass er möglicherweise angenommen hatte, einen Anschlussarbeitsplatz zu finden, führt zu keiner anderen Bewertung, denn diese Annahme basierte nicht auf hinreichend konkreten Tatsachen. Auch ein möglicher Irrtum über die Rechtsfolgen des Eintritts einer Sperrzeit ist hier als reiner Motivirrtum unbeachtlich und kann allenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen sein (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeitregelung soll nämlich die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, wenn sich der Arbeitslose auf seine subjektive Vorstellung berufen könnte, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind (vgl. BSG DBlR 4759 a, SGB III/144 m. w. N.; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 m. w. N.).
Der Kläger kann sich für sein Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die fehlenden finanziellen Mittel für die Fahrt zum Arbeitsplatz rechtfertigten seine Kündigung. Hierin ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III zu sehen.
Was als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vielzahl der Lebensverhältnisse, welche die Ablehnung eines Arbeitsangebotes und einer Arbeitsaufgabe rechtfertigen können, durch eine Aufzählung nicht vollständig erfassbar ist. Zweck der Sperrzeitregelung ist es, die Gemeinschaft der Beitragszahler davor zu schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko ihrer Arbeitslosigkeit manipulieren; andererseits gibt es Lebenssachverhalte, welche die Aufgabe der Arbeit als gerechtfertigt erscheinen lassen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997, Az.: 7 RAr 22/96 in SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 m. w. N.). Der wichtige Grund muss außerdem auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, das heißt, der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst.
Wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sind in jedem Falle Gründe, die nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen. Da eine Sperrzeit nicht nur bei fristlosen, sondern auch bei ordentlichen Kündigungen eintreten kann, ist der wichtige Grund mit dem des § 626 Abs. 1 BGB nicht identisch. Es kommen also auch solche Umstände als wichtiger Grund in Betracht, die arbeitsrechtlich eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht rechtfertigen würden. Zwar können deshalb auch Gründe im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers wichtige Gründe im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III sein, allerdings sind Umstände, die allein persönlichen Bedürfnissen und Wünschen entspringen, in der Regel nicht von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen.
Das vom Kläger behauptete persönliche Unvermögen des Klägers, den Anfahrtsweg zu seiner Arbeitsstätte zu finanzieren, rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn dem Arbeitnehmer obliegt aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis im Sinne des § 611 BGB die Verpflichtung, seine Arbeitsleistung am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen. Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB für die Dienstleistung des Klägers war F, denn es war vereinbart, dass der Kläger bei der Firma N in Falkenhagen tätig sein sollte. Es fiel deshalb allein in den Risikobereich des Klägers dafür Sorge zu tragen, dass er diesen Arbeitsort pünktlich erreichen konnte. Seine Arbeitgeberin war ihm – ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein - bereits bei der Beschaffung eines KFZ behilflich gewesen. Das von der Beklagten vorfinanzierte KFZ hat der Kläger dann auch über ein Jahr lang genutzt, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen - offenbar hatte der Kläger während dieser Zeit die zum Betrieb des KFZ notwendigen Mittel. Dass ihm im Zeitpunkt seiner Kündigung diese Mittel gefehlt haben sollen geht allein zu seinen Lasten, denn die ehemalige Arbeitgeberin traf keinerlei Verpflichtung, ihm weitere Vorschussleistungen auf seinen Lohn zu gewähren um so sicherzustellen, dass der Kläger auch weiterhin zu seinem Einsatzort gelangen konnte.
Hinsichtlich der Frage, ob die zu große Entfernung des Arbeitsplatzes von der Wohnung des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Kosten einen wichtigen Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses darstellen, sind im übrigen die Maßstäbe des § 121 Abs. 4 SGB III zu berücksichtigen. Auch hier gilt, dass sich auf einen wichtigen Grund nicht berufen kann, wer nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden. Insoweit trifft den Arbeitnehmer aus dem Versicherungsverhältnis eine Obliegenheit (BSG, Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11AL 49/97 R). Die Entfernung von 18 km zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort können auch in einem Flächenland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger, wenn es ihm tatsächlich unmöglich gewesen sein sollte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Fahrtstrecke zu bewältigen, nicht verpflichtet gewesen wäre, gegebenenfalls auch durch die – nach seinem Vortrag jedenfalls mögliche ergänzende Sozialhilfegewährung - Abhilfe zu schaffen.
Die Behauptung des Klägers, die Arbeitgeberin habe gegenüber ihren Kunden unkorrekt abgerechnet, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung, da der Kläger keine konkreten Anknüpfungstatsachen genannt hat. Die ehemalige Arbeitgeberin hat hierzu erklärt, dass der Kläger keine Einsicht in die Vertrags- und Abrechnungsunterlagen gehabt habe. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert.
Die Sperrzeit beginnt gem. § 144 Abs. 2 SGB III grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, soweit nicht bereits eine Sperrzeit läuft. Bei Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist das die Sperrzeit begründende Ereignis das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob und wann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird und ob Leistungen bezogen werden. Die Sperrzeit beginnt daher am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, hier dem 12. März 2003. Die Beklagte hat damit die Sperrzeit richtig festgestellt.
Eine besondere Härte gem. § 144 Abs. 3 SGG III konnte der Senat nicht feststellen. Eine solche liegt nur vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Grundsätzlich sind persönliche und wirtschaftliche Umstände wie z. B. die finanzielle Situation des Arbeitslosen unbeachtlich; eine besondere Härte liegt deshalb nicht vor, wenn außer Arbeitslosengeld keine Einnahmen vorhanden sind, weil das in der Regel so ist. Mag der Kläger seine Situation auch subjektiv als wichtigen Grund empfunden haben, genügt dies nicht, vielmehr muss es sich objektiv um eine besondere Härte handeln. Auch begründet der Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen keine besondere Härte, weil er durch konkrete Auskunft bei der Beklagten hätte vermieden werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
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