Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 1640/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 29/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialerichts Berlin vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist hier die Rechtmäßigkeit der Aufforderung der Beklagten zur Vorlage von schriftlichen Nachweisen über Arbeitsplatzbewerbungen sowie zur Wahrnehmung von Meldeterminen.
Der geborene Kläger, der 1998 das Studium der Philosophie mit dem Magister abgeschlossen und vom 29. Juni 2000 bis zum 28. Juni 2001 als Bürokraft beim I B f S e. V. in B gearbeitet hatte, bezog vom 29. Juni 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Dezember 2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 26. November 2001). Anlässlich persönlicher Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten vermerkte diese im Bewerberangebot (BewA) am 11. Februar 2003
" keine Veränderung konnte keine Eigenbemühungen Nachweisen RFB zu § 119 SGB III erteilt möcht Gleichstellungsantrag stellen an Reha ",
"pers. Vorsprache zwecks Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX, Voraussetzungen für Gleichstellung zwecks ERLANGUNG eines geeigneten Arb.platzes aufgezeigt."
und am 03. April 2003
" schriftliche Bewerbungen bei AG wurden nicht vorgelegt, lediglich eine Aufstellung von AG bei denen er sich tel. bemüht hat, schrift. Aufforderung gemäß § 119 SGB III mit RFB zur Vorlage von mind. 10 schriftl. Bewerbungen beim Vermittler ausgehändigt, Termin: 230403. Kopie auf WV. Info zur Beantragung v. Bew.kosten erteilt. Antrag+Hinweisblatt ausgehändigt ...".
Mit Schreiben vom 03. April 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, Eigenbemühungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unter Vorlage von mindestens zehn schriftlichen Bewerbungen bei Arbeitgebern nachzuweisen. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistung weiterhin vorlägen, forderte sie ihn zudem auf, "bis zum 23.04.2003 entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen". Aufwendungen für die Eigenbemühungen und für die geforderten Nachweise könnten nicht erstattet werden. Hiergegen legte der Kläger entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - ohne Begründung - Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2003 zurückwies: Der Arbeitslose habe seine Eigenbemühungen auf Verlangen der Beklagten nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden sei.
Nachdem der Kläger beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben hatte, hat er am 24. April 2003 die geforderten Nachweise über schriftliche Bewerbungen bei der Beklagten vorgelegt und in der Folgezeit von ihr 52,25 Euro für die aufgewandten Bewerbungskosten erstattet bekommen.
Vor dem SG hat der Kläger dann nur noch die Feststellung begehrt, dass die im Bescheid der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2003 enthaltene Aufforderung, zehn schriftliche Bewerbungen bei Arbeitgebern nachzuweisen, rechtswidrig war, und die Beklagte zu verurteilen, dauerhaft auf Bewerbungsnachweise zu verzichten sowie ihm gegenüber zukünftig keine Meldetermine mehr zu bestimmen, hilfsweise, nur noch im fünfmonatigen Abstand zueinander. Die Beklagte hat unter Vorlage diverser interner Vermerke (u. a. BewA vom 19. Dezember 2002, 29. Januar 2003 und 11. Februar 2003) vorgetragen, sie habe den Kläger laufend auf die gesetzlich verlangten Nachweise der Eigenbemühungen aufmerksam gemacht.
Das SG hat durch Urteil vom 26. Januar 2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die angegriffenen Verwaltungsakte der Beklagten seien im Hinblick auf die in §§ 119 Abs. 1 und 5 SGB III geregelte Verpflichtung zu Eigenbemühungen und zur Nachweisung derselben rechtlich nicht zu beanstanden. Das auf Unterlassen der Anforderung von Bewerbungsnachweisen gerichtete Begehren des Klägers widerspreche der Gesetzeslage. Die Meldepflicht des Arbeitslosen und damit die Berechtigung der Beklagten, den Kläger zur persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt aufzufordern, ergebe sich aus § 309 SGB III. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, Meldetermine nicht bzw. nur noch in Fünf-Monats-Abständen wahrnehmen zu müssen, finde sich daher keine gesetzliche Grundlage. Des Weiteren hat das SG durch rechtskräftigen Beschluss vom 25. März 2004 (S 57 AL 1640/03 ER I) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter: Das SG sei seiner verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht zur substanziellen Überprüfung des Verwaltungshandelns nicht nachgekommen. So habe es nicht aufgeklärt, ob und wie die Beklagte mündliche Bewerbungsnachweise dokumentiere. Zudem habe das SG nicht gewürdigt, dass die Beklagte ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass er sich nur auf zumutbare Beschäftigungen bewerben müsse. Die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zum Nachweis von schriftlichen Bewerbungen ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vermittlung in geeignete offene Stellen selbst nicht nachkomme. Es sei Beweis zu erheben darüber, wann die Beklagte – entsprechend ihrer Angaben – mit der Zusendung von Vermittlungsvorschlägen begonnen habe und welche Vermittlungsvorschläge sie insbesondere im Zeitraum von Februar 2003 bis April 2003 unterbreitet habe. Von ihr sei an anderer Stelle zugegeben worden, dass der Arbeitsmarkt für Philosophen sehr angespannt bzw. gar nicht vorhanden sei. Auch sei bereits in dem Verfahren S 80 AL 1417/02 - nachfolgend L 8 AL 189/05 - im Protokoll des Erörterungstermins vom 26. November 2002 seine besondere Förderungswürdigkeit festgestellt worden. Mittlerweile habe das Versorgungsamt mit Bescheid vom 7. Juni 2005 rückwirkend ab dem 25. November 2002 (Antragstellung) das Vorliegen von Schwerbehinderung festgestellt. Entgegen der vom SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung sei er durch die Kosten für die schriftlichen Bewerbungsnachweise auch zeitweilig unter das gesetzlich fixierte Existenzminimum gedrückt worden. Die Arbeitslosenhilfe diene anderen Zwecken als der Deckung von Bewerbungskosten. Sein Feststellungsinteresse resultiere daher aus den mit der Aufforderung zum Nachweis von schriftlichen Bewerbungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen und der Wiederholungsgefahr; zumal die Beklagte schon früher einmal rechtswidrig gehandelt habe, wie sich aus dem Verfahren S 66 AL 3345/01 ER ergebe. Die in Drei-Monats-Abständen ergehenden Meldeaufforderungen der Beklagten seien diskriminierend, da sie nur für Arbeitslose gedacht seien, die keinerlei Leistungen nach dem SGB III, sondern Sozialhilfe beziehen würden. Sie seien Teil der in der Tagespresse beschriebenen "kundenfeindlichen Aktionen".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 festzustellen sowie die Beklagte zu verurteilen, in Zukunft die Anforderung von Nachweisen über schriftliche Arbeitsplatzbewerbungen sowie die Aufforderung zur persönlichen Meldung in kürzeren als Fünf-Monats-Abständen zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Der Teil der Verwaltungsakte der Beklagten, der den hier streitbefangenen Sachverhalt betrifft (Bl. 234 bis 341), ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war und er sein Nichterscheinen mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 angekündigt hatte.
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) ist das bereits vor dem SG im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zum Nachweis von 10 schriftlichen Arbeitsplatzbewerbungen in dem Bescheid vom 03. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2003 und zur persönlichen Meldung am 23. April 2003 (dazu unter 1.) sowie das mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (sogenannte vorbeugende Unterlassungsklage) verfolgte, gegen die Beklagte gerichtete Begehren auf Unterlassung zukünftiger Aufforderungen zur Erbringung von Nachweisen über schriftliche Bewerbungen sowie zur persönlichen Meldung in kürzeren als Fünf-Monats-Abständen (dazu unter 2.).
1. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Zwar hatte die Beklagte ihre Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen im Sinne von § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III einschließlich zur persönlichen Meldung am 23. April 2003 im Schreiben vom 03. April 2003 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass die Beteiligten und das SG von einem Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgegangen sind. Nach dem der Kläger der im Schreiben vom 03. April 2003 enthaltenen Aufforderung der Beklagten am 24. April 2003 durch persönliche Vorsprache und Vorlage der angeforderten Nachweise über schriftliche Bewerbungen nachgekommen war und die Beklagte ihm anschließend die entstandenen Bewerbungskosten in Höhe von 52,25 Euro erstattet hatte, gingen von der Aufforderung für den Kläger keine belastende Wirkungen mehr aus, sie hat sich erledigt. Sollte es sich bei der Aufforderung im Schreiben vom 03. April 2003 um einen Verwaltungsakt gehandelt haben, hätte dieser nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage nunmehr an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hätte. Letztlich kann dahin stehen, ob es sich bei der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen und zur persönlichen Vorsprache (Meldung) um einen Verwaltungsakt im Rechtssinne gehandelt hatte (str.; vgl. ausführlich zum Meinungsstand: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R -, Landessozialgericht Berlin Urteil vom 13. Februar 2004 – L 4 AL 54/02-, veröffentlicht in juris). Denn für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG fehlt es ebenso wie für die alternativ in Betracht kommende allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 116 Nr. 4) an einem Feststellungsinteresse, was auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in NVwZ 1990, 360, 361) verstößt, da Rechtsschutz nicht als Selbstzweck gewährt wird, sondern immer ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung verlangt.
Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Weder ist dem Vortrag des Klägers ein solches berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen und zur persönlichen Meldung zu entnehmen noch ist für den Senat ein solches ersichtlich, weshalb unerörtert bleiben kann, ob überhaupt nur die Erwägungen, die der Kläger selbst geltend macht, ein berechtigtes Interesse zu begründen vermögen.
Allein die Ausführungen des Klägers zur "Rechtswidrigkeit" der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über schriftliche Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz in Bezug auf die gesetzte Frist von drei Wochen, den seiner Ansicht nach unzureichenden Vermittlungsbemühungen und Belehrungen der Beklagten über ihm im Hinblick auf seine Vorbildung und – nicht näher dargelegte – Behinderung zumutbare Tätigkeiten reichen hierzu nicht aus. Die Rechtswidrigkeit, sofern man dies hier bejahen wollte, des Verwaltungshandelns an sich kann nicht zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses herangezogen werden. Daher bestand für den Senat auch kein Anlass, den diesbezüglich vom Kläger gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit schon deswegen nicht erkennbar, weil die Beklagte hier, wie auch bei späteren Nachweisungen von Eigenbemühungen, ihm die entstandenen notwendigen Bewerbungskosten erstattet hat. Eben so wenig kann ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Zwar ist die Beklagte in keiner ihrer Äußerungen davon abgerückt, dass sie dazu berechtigt war, den Kläger zu der hier umstrittenen Nachweisung von schriftlichen Bewerbungen und persönlichen Meldung aufzufordern, so dass es zumindest noch im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Urteils nahe gelegen haben mag, dass der Kläger damit rechnen musste, dass es in einer zukünftigen vergleichbaren Situation wieder zu vergleichbaren Aufforderungen durch die Beklagte kommen würde. Dies ist indes mit Blick auf den bereits dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des berechtigten Interesses nunmehr ohne Belang. Denn derzeit bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund eines Bewilligungsbescheides einer Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin. Der Fall, dass die Beklagte ihn noch einmal zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III bzw. zu einer Meldung nach § 309 SGB III auffordert, kann nicht mehr eintreten, wenngleich die Vorschrift über die Meldeaufforderung nach § 59 SGB II entsprechend anwendbar ist.
Der Kläger hat auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil er durch die Meldeaufforderung - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - in einer nur durch diese gerichtliche Feststellung ausgleichbaren Weise diskriminiert worden wäre. Zwar weist sein pauschales Vorbringen, die unterschiedliche Handhabung der dreimonatigen Meldepflicht durch die verschiedenen Regionalagenturen der Beklagten sei willkürlich, in die Richtung, dass er selbst meint mit diesem Vorbringen ein berechtigtes Interesse begründen zu können. Indessen ist nicht ansatzweise zu erkennen, warum der Kläger durch die im Gesetz unterschiedslos für alle Arbeitslose vorgesehene Meldeaufforderung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein könnte bzw. die konkrete Handhabung durch die Beklagte im Falle des Klägers eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz) darstellen könnte.
Schließlich hat der Kläger auch kein berechtigtes Interesse an der verlangten Feststellung, weil er in tief greifender Weise in seinen Grundrechten verletzt wäre. Zwar gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tief greifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich - so wie hier - nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerwG in NVwZ 1999, 991 m.w.N.). Für eine Grundrechtsverletzung, gar eine tief greifende ist hier jedoch nichts ersichtlich.
2. Wie das SG in dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2004 bereits zutreffend ausgeführt hat, findet der vom Kläger mit der sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgte Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anforderung von Nachweisen über schriftliche Bewerbungen und der Aufforderung zur persönlichen Meldung in kürzeren als Fünf-Monats-Abständen keine Grundlage im Gesetz, vielmehr steht er im Widerspruch zu den in §§ 118, 119 Abs. 5 SGB III und § 309 SGB III getroffenen Regelungen. Auch hat sich dieses Begehren durch Zeitablauf erledigt, da der Kläger bei der Beklagten nicht mehr im Leistungsbezug steht. Übrigen vermag der Senat die vom Kläger genannten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist hier die Rechtmäßigkeit der Aufforderung der Beklagten zur Vorlage von schriftlichen Nachweisen über Arbeitsplatzbewerbungen sowie zur Wahrnehmung von Meldeterminen.
Der geborene Kläger, der 1998 das Studium der Philosophie mit dem Magister abgeschlossen und vom 29. Juni 2000 bis zum 28. Juni 2001 als Bürokraft beim I B f S e. V. in B gearbeitet hatte, bezog vom 29. Juni 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Dezember 2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 26. November 2001). Anlässlich persönlicher Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten vermerkte diese im Bewerberangebot (BewA) am 11. Februar 2003
" keine Veränderung konnte keine Eigenbemühungen Nachweisen RFB zu § 119 SGB III erteilt möcht Gleichstellungsantrag stellen an Reha ",
"pers. Vorsprache zwecks Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX, Voraussetzungen für Gleichstellung zwecks ERLANGUNG eines geeigneten Arb.platzes aufgezeigt."
und am 03. April 2003
" schriftliche Bewerbungen bei AG wurden nicht vorgelegt, lediglich eine Aufstellung von AG bei denen er sich tel. bemüht hat, schrift. Aufforderung gemäß § 119 SGB III mit RFB zur Vorlage von mind. 10 schriftl. Bewerbungen beim Vermittler ausgehändigt, Termin: 230403. Kopie auf WV. Info zur Beantragung v. Bew.kosten erteilt. Antrag+Hinweisblatt ausgehändigt ...".
Mit Schreiben vom 03. April 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, Eigenbemühungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unter Vorlage von mindestens zehn schriftlichen Bewerbungen bei Arbeitgebern nachzuweisen. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistung weiterhin vorlägen, forderte sie ihn zudem auf, "bis zum 23.04.2003 entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen". Aufwendungen für die Eigenbemühungen und für die geforderten Nachweise könnten nicht erstattet werden. Hiergegen legte der Kläger entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - ohne Begründung - Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2003 zurückwies: Der Arbeitslose habe seine Eigenbemühungen auf Verlangen der Beklagten nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden sei.
Nachdem der Kläger beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben hatte, hat er am 24. April 2003 die geforderten Nachweise über schriftliche Bewerbungen bei der Beklagten vorgelegt und in der Folgezeit von ihr 52,25 Euro für die aufgewandten Bewerbungskosten erstattet bekommen.
Vor dem SG hat der Kläger dann nur noch die Feststellung begehrt, dass die im Bescheid der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2003 enthaltene Aufforderung, zehn schriftliche Bewerbungen bei Arbeitgebern nachzuweisen, rechtswidrig war, und die Beklagte zu verurteilen, dauerhaft auf Bewerbungsnachweise zu verzichten sowie ihm gegenüber zukünftig keine Meldetermine mehr zu bestimmen, hilfsweise, nur noch im fünfmonatigen Abstand zueinander. Die Beklagte hat unter Vorlage diverser interner Vermerke (u. a. BewA vom 19. Dezember 2002, 29. Januar 2003 und 11. Februar 2003) vorgetragen, sie habe den Kläger laufend auf die gesetzlich verlangten Nachweise der Eigenbemühungen aufmerksam gemacht.
Das SG hat durch Urteil vom 26. Januar 2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die angegriffenen Verwaltungsakte der Beklagten seien im Hinblick auf die in §§ 119 Abs. 1 und 5 SGB III geregelte Verpflichtung zu Eigenbemühungen und zur Nachweisung derselben rechtlich nicht zu beanstanden. Das auf Unterlassen der Anforderung von Bewerbungsnachweisen gerichtete Begehren des Klägers widerspreche der Gesetzeslage. Die Meldepflicht des Arbeitslosen und damit die Berechtigung der Beklagten, den Kläger zur persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt aufzufordern, ergebe sich aus § 309 SGB III. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, Meldetermine nicht bzw. nur noch in Fünf-Monats-Abständen wahrnehmen zu müssen, finde sich daher keine gesetzliche Grundlage. Des Weiteren hat das SG durch rechtskräftigen Beschluss vom 25. März 2004 (S 57 AL 1640/03 ER I) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter: Das SG sei seiner verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht zur substanziellen Überprüfung des Verwaltungshandelns nicht nachgekommen. So habe es nicht aufgeklärt, ob und wie die Beklagte mündliche Bewerbungsnachweise dokumentiere. Zudem habe das SG nicht gewürdigt, dass die Beklagte ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass er sich nur auf zumutbare Beschäftigungen bewerben müsse. Die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zum Nachweis von schriftlichen Bewerbungen ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vermittlung in geeignete offene Stellen selbst nicht nachkomme. Es sei Beweis zu erheben darüber, wann die Beklagte – entsprechend ihrer Angaben – mit der Zusendung von Vermittlungsvorschlägen begonnen habe und welche Vermittlungsvorschläge sie insbesondere im Zeitraum von Februar 2003 bis April 2003 unterbreitet habe. Von ihr sei an anderer Stelle zugegeben worden, dass der Arbeitsmarkt für Philosophen sehr angespannt bzw. gar nicht vorhanden sei. Auch sei bereits in dem Verfahren S 80 AL 1417/02 - nachfolgend L 8 AL 189/05 - im Protokoll des Erörterungstermins vom 26. November 2002 seine besondere Förderungswürdigkeit festgestellt worden. Mittlerweile habe das Versorgungsamt mit Bescheid vom 7. Juni 2005 rückwirkend ab dem 25. November 2002 (Antragstellung) das Vorliegen von Schwerbehinderung festgestellt. Entgegen der vom SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung sei er durch die Kosten für die schriftlichen Bewerbungsnachweise auch zeitweilig unter das gesetzlich fixierte Existenzminimum gedrückt worden. Die Arbeitslosenhilfe diene anderen Zwecken als der Deckung von Bewerbungskosten. Sein Feststellungsinteresse resultiere daher aus den mit der Aufforderung zum Nachweis von schriftlichen Bewerbungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen und der Wiederholungsgefahr; zumal die Beklagte schon früher einmal rechtswidrig gehandelt habe, wie sich aus dem Verfahren S 66 AL 3345/01 ER ergebe. Die in Drei-Monats-Abständen ergehenden Meldeaufforderungen der Beklagten seien diskriminierend, da sie nur für Arbeitslose gedacht seien, die keinerlei Leistungen nach dem SGB III, sondern Sozialhilfe beziehen würden. Sie seien Teil der in der Tagespresse beschriebenen "kundenfeindlichen Aktionen".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 festzustellen sowie die Beklagte zu verurteilen, in Zukunft die Anforderung von Nachweisen über schriftliche Arbeitsplatzbewerbungen sowie die Aufforderung zur persönlichen Meldung in kürzeren als Fünf-Monats-Abständen zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Der Teil der Verwaltungsakte der Beklagten, der den hier streitbefangenen Sachverhalt betrifft (Bl. 234 bis 341), ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war und er sein Nichterscheinen mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 angekündigt hatte.
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) ist das bereits vor dem SG im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zum Nachweis von 10 schriftlichen Arbeitsplatzbewerbungen in dem Bescheid vom 03. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2003 und zur persönlichen Meldung am 23. April 2003 (dazu unter 1.) sowie das mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (sogenannte vorbeugende Unterlassungsklage) verfolgte, gegen die Beklagte gerichtete Begehren auf Unterlassung zukünftiger Aufforderungen zur Erbringung von Nachweisen über schriftliche Bewerbungen sowie zur persönlichen Meldung in kürzeren als Fünf-Monats-Abständen (dazu unter 2.).
1. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Zwar hatte die Beklagte ihre Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen im Sinne von § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III einschließlich zur persönlichen Meldung am 23. April 2003 im Schreiben vom 03. April 2003 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass die Beteiligten und das SG von einem Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgegangen sind. Nach dem der Kläger der im Schreiben vom 03. April 2003 enthaltenen Aufforderung der Beklagten am 24. April 2003 durch persönliche Vorsprache und Vorlage der angeforderten Nachweise über schriftliche Bewerbungen nachgekommen war und die Beklagte ihm anschließend die entstandenen Bewerbungskosten in Höhe von 52,25 Euro erstattet hatte, gingen von der Aufforderung für den Kläger keine belastende Wirkungen mehr aus, sie hat sich erledigt. Sollte es sich bei der Aufforderung im Schreiben vom 03. April 2003 um einen Verwaltungsakt gehandelt haben, hätte dieser nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage nunmehr an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hätte. Letztlich kann dahin stehen, ob es sich bei der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen und zur persönlichen Vorsprache (Meldung) um einen Verwaltungsakt im Rechtssinne gehandelt hatte (str.; vgl. ausführlich zum Meinungsstand: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R -, Landessozialgericht Berlin Urteil vom 13. Februar 2004 – L 4 AL 54/02-, veröffentlicht in juris). Denn für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG fehlt es ebenso wie für die alternativ in Betracht kommende allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 116 Nr. 4) an einem Feststellungsinteresse, was auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in NVwZ 1990, 360, 361) verstößt, da Rechtsschutz nicht als Selbstzweck gewährt wird, sondern immer ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung verlangt.
Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Weder ist dem Vortrag des Klägers ein solches berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen und zur persönlichen Meldung zu entnehmen noch ist für den Senat ein solches ersichtlich, weshalb unerörtert bleiben kann, ob überhaupt nur die Erwägungen, die der Kläger selbst geltend macht, ein berechtigtes Interesse zu begründen vermögen.
Allein die Ausführungen des Klägers zur "Rechtswidrigkeit" der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über schriftliche Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz in Bezug auf die gesetzte Frist von drei Wochen, den seiner Ansicht nach unzureichenden Vermittlungsbemühungen und Belehrungen der Beklagten über ihm im Hinblick auf seine Vorbildung und – nicht näher dargelegte – Behinderung zumutbare Tätigkeiten reichen hierzu nicht aus. Die Rechtswidrigkeit, sofern man dies hier bejahen wollte, des Verwaltungshandelns an sich kann nicht zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses herangezogen werden. Daher bestand für den Senat auch kein Anlass, den diesbezüglich vom Kläger gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit schon deswegen nicht erkennbar, weil die Beklagte hier, wie auch bei späteren Nachweisungen von Eigenbemühungen, ihm die entstandenen notwendigen Bewerbungskosten erstattet hat. Eben so wenig kann ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Zwar ist die Beklagte in keiner ihrer Äußerungen davon abgerückt, dass sie dazu berechtigt war, den Kläger zu der hier umstrittenen Nachweisung von schriftlichen Bewerbungen und persönlichen Meldung aufzufordern, so dass es zumindest noch im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Urteils nahe gelegen haben mag, dass der Kläger damit rechnen musste, dass es in einer zukünftigen vergleichbaren Situation wieder zu vergleichbaren Aufforderungen durch die Beklagte kommen würde. Dies ist indes mit Blick auf den bereits dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des berechtigten Interesses nunmehr ohne Belang. Denn derzeit bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund eines Bewilligungsbescheides einer Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin. Der Fall, dass die Beklagte ihn noch einmal zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III bzw. zu einer Meldung nach § 309 SGB III auffordert, kann nicht mehr eintreten, wenngleich die Vorschrift über die Meldeaufforderung nach § 59 SGB II entsprechend anwendbar ist.
Der Kläger hat auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil er durch die Meldeaufforderung - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - in einer nur durch diese gerichtliche Feststellung ausgleichbaren Weise diskriminiert worden wäre. Zwar weist sein pauschales Vorbringen, die unterschiedliche Handhabung der dreimonatigen Meldepflicht durch die verschiedenen Regionalagenturen der Beklagten sei willkürlich, in die Richtung, dass er selbst meint mit diesem Vorbringen ein berechtigtes Interesse begründen zu können. Indessen ist nicht ansatzweise zu erkennen, warum der Kläger durch die im Gesetz unterschiedslos für alle Arbeitslose vorgesehene Meldeaufforderung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein könnte bzw. die konkrete Handhabung durch die Beklagte im Falle des Klägers eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz) darstellen könnte.
Schließlich hat der Kläger auch kein berechtigtes Interesse an der verlangten Feststellung, weil er in tief greifender Weise in seinen Grundrechten verletzt wäre. Zwar gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tief greifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich - so wie hier - nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerwG in NVwZ 1999, 991 m.w.N.). Für eine Grundrechtsverletzung, gar eine tief greifende ist hier jedoch nichts ersichtlich.
2. Wie das SG in dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2004 bereits zutreffend ausgeführt hat, findet der vom Kläger mit der sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgte Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anforderung von Nachweisen über schriftliche Bewerbungen und der Aufforderung zur persönlichen Meldung in kürzeren als Fünf-Monats-Abständen keine Grundlage im Gesetz, vielmehr steht er im Widerspruch zu den in §§ 118, 119 Abs. 5 SGB III und § 309 SGB III getroffenen Regelungen. Auch hat sich dieses Begehren durch Zeitablauf erledigt, da der Kläger bei der Beklagten nicht mehr im Leistungsbezug steht. Übrigen vermag der Senat die vom Kläger genannten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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