L 2 SF 1028/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 1028/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Erinnerung gegen die Gebührenberechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 29. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

In dem Verfahren L auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war die Verpflichtung des Erinnerungsführers streitig, als Träger der Grundsicherung für Arbeits-suchende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu erbringen. Es endete durch den die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts N zurückweisenden Beschluss vom 2005. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 29. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg setzte nunmehr durch Gebührenberechnung vom 19. Juli 2005 eine von dem Erinnerungsführer zu entrichtende Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR fest.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer geltend macht, er sei als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach § 184 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sowie § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB X von der Entrichtung der Pauschgebühr befreit.

Die nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Urkunds-beamtin hat zu Recht eine von dem Erinnerungsführer zu entrichtende Gebühr in Höhe von 112,50 EUR festgesetzt.

Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten, die gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Satz 1 SGG bei Verfahren, die – wie hier – bei dem Landes-sozialgericht nicht durch Urteil enden, 112,50 EUR beträgt.

Der Erinnerungsführer ist von der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X befreit. Die Regelung gilt nach ihrem Wortlaut nur für "Träger der Sozialhilfe", die von den Gerichtskosten – dazu gehört auch die Gebühr nach § 184 SGG – befreit sind. Dazu gehört der Erinnerungsführer als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende jedoch nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten u. a. Urkunden befreit, die im "Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende benötigt werden". Der Gesetzgeber hat insoweit bei der Neufassung der Regelung durch Artikel 10 des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I, S. 2954, 2981) ausdrücklich zwischen beiden Leistungsbereichen differenziert, die Bestimmung über die Befreiung von Gerichtskosten in Abs. 3 jedoch nicht entsprechend geändert. Dies ist auch nicht bei der Einfügung des letzten Halbsatzes von Abs. 3 ("§197 a des SGG bleibt unberührt") durch Artikel O des 7. SGG ÄndG vom 09. Dezember 2004 (BGBl I, S 3302) geschehen. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Regelungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann nur der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nicht von der Entrichtung der Pausch-gebühr zu befreien. Dies gilt vielmehr nur für Verfahren um Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – L 12 B 2 / 05 AS ER).

Eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 GKG scheidet schließlich ebenfalls aus, weil der Erinnerungs-führer nicht zu dem dort genannten Kreis gehört.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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