Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 798/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 138/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten – auch der Berufungsinstanz – sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Anschluss an die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) auch für die anschließenden Zeiten der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) – mit Unterbre-chungen – vom 14.04.1999 bis 31.12.2004 höhere Alhi, insbesondere auf der Grundlage eines auf Grund der Berücksichtigung von Einmalzahlungen um 10 % erhöhten Bemes-sungsentgeltes (BE).
Der am ...1941 geborene Kläger steht – mit Unterbrechungen – seit dem Jahr 1991 im Leistungsbezug der Beklagten. Vor dem streitigen Zeitraum hatte er bis zum 28.02.1997 ein beitragspflichtiges Beschäfti-gungsverhältnis. Hieraus ergab sich letztlich ein neues Stammrecht auf Alg. Anschließend bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 13.03.1997 Alg ab dem 01.03.1997 auf der Grundlage eines BE von 660 DM für die Dauer von 360 Kalendertagen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.1997 Widerspruch ein. Darauf hob die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 31.07.1997 das BE auf 710 DM an. Dabei nahm sie eine fiktive Eingruppierung des Klägers entsprechend dem Tarifvertrag des Industrieverbandes Hei-zungs-, Klima- und Sanitärtechnik vom 01.01.1992 vor. Am 13.04.1999 war der Anspruch des Klägers auf Alg erschöpft. Zuletzt erhielt er mit Einbeziehung der jeweiligen Leis-tungsverordnungen und Dynamisierungen ein Alg auf der Grundlage eines BE von 750 DM. Wegen der Höhe des BE ab dem 01.03.1997 führte der Kläger einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Dresden (SG), in dem er die Heranziehung seines BE vor dem Erwerb des neuen Stammrechts begehrte (Az.: S 3 AL 905/97). Mit Urteil des SG vom 15.11.1999 wurde diese Klage abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Sächsischen Lan-dessozialgericht ein (Az.: L 3 AL 13/00).
Durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1971) wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 § 434c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) neu in das Gesetz eingefügt. Danach war wegen des Gebotes zur Berücksichtigung von sozialversi-cherungspflichtigen Einmalzahlungen für noch nicht bestandskräftige Entscheidungen eine pauschalierte 10%ige Erhöhung des BE vorzunehmen (§ 434c Abs. 1 SGB III). In Ausfüh-rung dieser Gesetzesänderung erließ die Beklagte die Änderungsbescheide vom 11.03.2003 (Bl. 125 bis 233 der Leistungsakte), indem sie das der Bewilligung von Alg des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis einschließlich 13.04.1999 zugrunde liegende BE jeweils um 10 % erhöhte. Durch den Bewilligungsbescheid auf Alg vom 05.03.1999 hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes vom 02.03.1999 bis zur Anspruchserschöpfung am 13.04.1999 auf der Basis eines BE von bisher 750 DM ergab sich in dem Bescheid vom 11.03.2003 durch die Berücksichtigung der pauschalierten Einmalzahlung von 10 % eine Erhöhung des BE auf 820 DM. Mit Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 15.11.1999 zurückgewiesen. Damit wurde die von der Beklagten vorgenommene fiktive Eingruppierung des Klägers rechtskräftig und somit auch die Höhe des BE für den letzten Bewilligungsabschnitt für Alg in Höhe von 750 DM ohne die Einmalzahlung und in Höhe von 820 DM mit der Einmalzahlung.
Mit Bescheid vom 06.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für den Zeitraum vom 14.04.1999 bis 13.04.2000 auf der Grundlage eines wöchentlich gerundeten BE von 150 DM (ohne pauschalierte Erhöhung wegen Einmalzahlungen). Auch in dem Änderungsbescheid vom 04.11.1999 mit Wirkung zum 31.10.1999 verblieb es bei dem BE von 750 DM. Mit Bescheid vom 05.04.2000 erfolgte die Bewilligung von Alhi durch die Beklagte für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 14.04.2000 bis 13.04.2001 auf der Grundlage eines BE von 740 DM wöchentlich (378,36 EUR). Die Reduzierung des BE ergab sich aus der An-wendung von § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Ab dem 24.08.2000 nahm der Kläger an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bis zum 18.03.2001 teil. Für die Dauer dieser Weiterbildungsmaßnahme bewilligte die Be-klagte durch Bescheide vom 06.09.2000, 04.01.2001, 22.02.2001 und 19.03.2001 Unter-haltsgeld (Uhg) auf der Basis des gerundeten wöchentlichen BE von 820 DM. Am 19.03.2001 nahm der Kläger eine Arbeit bei der Firma S ... GmbH bis zum 31.10.2001 auf. Im Anschluss an die Tätigkeit bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 06.12.2001 Anschluss-Uhg für die Zeit vom 01.11.2001 bis 18.11.2001 auf der Basis ei-nes wöchentlichen BE von 820 DM. Vom 19.11.2001 bis 11.02.2002 hatte der Kläger ein beitragspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis bei der Firma Ö ... GmbH.
Ab dem 12.02.2002 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos. Durch Bescheid vom 19.04.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 12.02.2002 für die Dauer von 180 Kalen-dertagen mit einem wöchentlich gerundeten BE von 380 EUR. Bei seiner Tätigkeit in der Fir-ma S ... GmbH erzielte der Kläger ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt von 662 DM (138,49 EUR) und bei der Firma Ö ... GmbH ein durch-schnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt von 314,78 EUR. In beiden Unternehmen wurden dann keine Einmalzahlungen geleistet. Abgezogen wurde daher das BE von der zuletzt bewilligten Alhi, da dieses mit 742,55 DM (ungerundet) höher lag.
Nach Ablauf des Alg-Anspruchs am 10.08.2002 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 03.09.2002 dem Kläger für den Zeitraum vom 11.08.2002 bis zum 10.08.2003 Alhi auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen BE von 380 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 17.01.2003 berücksichtigte die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2003 die Leistungsverordnung des Jahres 2003. Eine Veränderung des BE erfolgte hieraus nicht.
Mit weiterem Bescheid vom 09.09.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den fol-genden Bewilligungsabschnitt vom 11.08.2003 bis 10.08.2004 wiederum Alhi und senkte das wöchentliche BE auf 370 EUR (aufgerundet) ab.
Mit Schreiben vom 15.09.2003, eingegangen am 16.09.2003, legte der Kläger gegen den letzten Bewilligungsbescheid vom 09.09.2003 und gegen die Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 Widerspruch ein. Dieser richtete sich gegen die Höhe der bewilligten Leistung, insbesondere die des wöchentlichen BE. Er habe Anspruch auf ein wöchentliches BE in Höhe von 419 EUR (820 DM) gemäß den Änderungsbescheiden vom 11.03.2003. Das stütze er auf § 133 SGB III.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.11.2003 wegen Versäumnis als unzulässig zurück. Der Kläger habe auch keinen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Urteil des Sächsischen Landessozialge-richts vom 05.06.2003 hinsichtlich der Höhe des BE für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis 13.04.1999 führe nicht zur Verlängerung der jeweiligen Widerspruchsfrist. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.09.2003 als unbegründet zurück, weil die Höhe der Alhi ab dem 11.08.2003 auf der Grundlage eines gerundeten BE von 370 EUR zutreffend festgesetzt worden sei.
Vom 25.09.2003 bis 30.11.2003 hatte der Kläger erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma V ... GmbH.
Mit Bescheid vom 16.12.2003 bewilligte die Beklagte wiederum Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsbescheides am 10.08.2004 auf der Grundlage eines wöchentlichen BE von 370 EUR.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2003 ebenfalls Widerspruch ein. Hier-zu beanstandete er die Höhe des wöchentlichen BE. Es sei ihm das wöchentliche BE aus dem Änderungsbescheid vom 11.03.2003 in Höhe von 419 EUR zu gewähren. Das ergäbe sich aus § 133 SGB III.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Die Höhe der Alhi ab dem 01.12.2003 auf der Grundlage eines gerundeten BE von 370 EUR sei zutreffend festgesetzt worden.
Dagegen hat sich insgesamt der Kläger am 14.04.2004 an das SG gewandt. Er vertritt die Auffassung, die Widerspruchsfrist zu den Bescheiden vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 habe geruht, weil der Änderungsbescheid vom 11.03.2003, auf den sich sein Anspruch stütze, Bestandteil des beim Landessozialgericht anhängigen Verfahrens zum Az.: L 3 AL 13/00 gewesen sei. Die Bescheide hätten sich somit in einem schwebenden Verfahren befunden. Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 habe er erst am 01.09.2003 erhal-ten. Ohne dieses Urteil habe er die Widersprüche unter Berufung auf den Änderungsbe-scheid vom 11.03.2003 und § 133 Abs. 1 SGB III nicht einlegen können. Damit seien die Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, erkennbar gemacht. Einen Anspruch auf das höhere BE stütze er auf § 133 Abs. 1 SGB III.
Im Übrigen ergingen hierzu folgende weitere Bescheide, welche gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens wurden: - Anpassungsbescheid vom Januar 2004: wöchentlicher Zahlbetrag 133,14 EUR, ausge-hend von einem BE von 370 EUR, der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leis-tungssatz sowie einem Anrechnungsbetrag von 0,28 EUR. - Bescheid vom 17.03.2004: Endgültige Festsetzung der entsprechenden Leistung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 10.08.2004, gleiche Beträge wie der Bescheid von Januar 2004. - Änderungsbescheid vom 01.06.2004: Weiterbewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 11.06. bis 31.12.2004, gleiche Leistungsbeträge wie Bescheid vom 17.03.2004. - Änderungsbescheid vom 26.08.2004: Absenkung gemäß § 200 Abs. 3 SGB III ab dem 11.08.2004 bis zum 31.12.2004: wöchentlicher Zahlbetrag 129,50 EUR, ausge-hend von einem BE von 355 EUR, der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leis-tungssatz sowie einem Anrechnungsbetrag von wöchentlich 0,28 DM.
Durch Urteil vom 26.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beschei-de vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 sei die Klage bereits deshalb unbegründet, weil die Verwaltungsakte gemäß § 77 SGG bin-dend geworden seien. Der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden. Im Übrigen sei die Höhe der Alhi zutreffend berechnet worden. Für die Festsetzung des BE bei der Alhi sei die 10%ige pauschalierte Erhöhung gemäß § 434c Abs. 1 SGB III nicht anzusetzen. Daher hätte sich ab dem 14.04.1999 tatsächlich rechnerisch ein BE von 740 DM ergeben müssen. Dieses habe die Beklagte mit 750 DM bereits zu hoch angesetzt. Auch in der Folgezeit sei die Höhe der Alhi – insbesondere unter Berücksichtigung von § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III – sowie des Alg zutreffend berechnet worden.
Gegen dieses am 03.05.2005 zugegangene Urteil hat der Kläger am 31.05.2005 Berufung eingelegt. Entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 11.03.2003 sei ein BE von 419 EUR zugrunde zu legen gewesen. Das folge aus der Anwendung von § 133 Abs. 1 SGB III. Zudem seien auch bei dem Bezug von Alhi Einmalzahlungen als Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Unterschiede in der Finanzierung von Alg und Alhi seien hierfür uner-heblich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2005 aufzuheben sowie die Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002, 17.01.2003, 09.09.2003 und 16.12.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.03.2003 (W 4481/03 und W 8257/03) und die Bescheide vom Januar 2004, 17.03.2004, 01.06.2004 und 26.08.2004 abzu- ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom 14.04.1999 bis 23.08.2000 Arbeitslosenhilfe, vom 12.02.2002 bis 10.08.2002 Arbeitslosengeld, vom 11.08.2002 bis 24.09.2003 Arbeitslosenhilfe sowie vom 01.12.2003 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe ausgehend von einem anfänglichen (ab dem 14.04.1999) wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 419,00 EUR (820,00 DM) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Beklagten (Band I und II) sowie die Akte des Sächsischen Lan-dessozialgericht zu Az.: L 3 AL 13/00 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 155 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat sowohl die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) als auch des Arbeitslosen-geldes (Alg) in den streitigen Zeiträumen zutreffend festgesetzt.
Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Berufung hinsichtlich der Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.199, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 bereits deshalb begründet ist, weil diese mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs gemäß § 77 SGG in der Sache bindend wurden.
Das Sozialgericht Dresden (SG) geht hierzu davon aus, dass die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingreife, somit Bescheide jeweils am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben werden könnten. Gemäß § 84 Abs. 1 SGG sei ein fristgerechter Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungs-akt bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzurei-chen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Anwendung von § 37 Abs. 2 SGB X ist hier allerdings insofern problematisch, als sich weder auf den in Ablichtung zugesandten Bescheiden noch in der Verwaltungsakte Ver-merke über die Tage der Aufgabe zur Post finden. Eine Zugangsfiktion tritt dann grund-sätzlich nicht ein.
Dennoch kann dahingestellt bleiben, ob dann etwas anderes gilt, wenn – wie hier – der Kläger einen zeitnahen Zugang gar nicht bestreitet sondern lediglich die unzutreffende Rechtsauffassung vertritt, die Widerspruchsfrist hinsichtlich der streitigen Bescheide sei wegen des vorausgegangen LSG-Verfahrens ruhend geblieben. Denn die genannten Bescheide sind hinsichtlich der Höhe der bewilligten Alhi sowie des Alg auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Höhe der bewilligten Alhi waren für die streitigen Zeiträume ab dem 14.09.1999 – mit Unterbrechungen – bis zum 31.12.2004 (pauschalierte) Einmalzahlungen nicht zu be-rücksichtigen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) vom 25.05.2000 hinsichtlich der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Höhe von Lohnersatzleistungen betrifft nicht die Alhi, denn das BVerfG hat nur für Alg, Unterhaltsgeld (Uhg) und Krankengeld entschieden, dass § 23a Viertes Buch Sozialgesetz-buch - SGB IV -, § 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz und § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 1 Abs. 1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenver-sicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl dieses bei der Berechnung jener kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt blieb. Es gibt auch keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III (je-weils i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz – vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass für Ansprüche auf Alhi bei der Bemessung dieser Leistung Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die einmalig gezahlt werden. Die unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gegen die Bemessung der Alhi unter Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geäußerten Bedenken können sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2000 stützen. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11.01.1995, beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I, S. 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten. Zur Begründung hatte das BVerfG ausgeführt, dass Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen belastet würden, je höher der Anteil ihres beitrags-pflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Für die Ungleichbehandlung seien hinreichende sachliche Gründe nicht ersichtlich. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle Ar-beitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen seien, einen grundsätzlichen gleichen Erfolgswert haben. Dieser Beschluss des BVerfG enthält lediglich Ausführungen zur Berechnung beitragsfi-nanzierter Lohnersatzleistungen, so dass ihm Aussagen zur steuerfinanzierten Alhi nicht entnommen werden können (BT-Drs. 10/4371 S. 13). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG, bei der Feststellung der ungleichen Behandlung von Leistungsempfängern sei auf den Erfolgswert von geleisteten Beiträgen und Leistungshöhe abzustellen. Da die Alhi nicht beitrags- sondern steuerfinanziert ist (§ 363 SGB III), trifft schon der Ansatz des BVerfG auf die Alhi nicht zu. Der fehlende Zusammenhang von vorheriger Beitragsleistung und Leistungshöhe wird im Übrigen da-durch verdeutlicht, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die die Bedürf-tigkeit des Leistungsempfängers voraussetzt und nicht gewährt wird, wenn der Lebensun-terhalt auf andere Weise gesichert ist. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steu-ermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl. BSGE 73, 10, 17 ff.; BSGE 85, 123, 130; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2). Dem letztgenannten Umstand kommt auch Bedeutung für den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe für die Ungleichheit zu. Da mit der Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Alhi nicht in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, unterliegt der Gestal-tungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Ungleichbehandlungen nicht den engen Bindungen, die etwa bei dem Schutzbereich des Artikel 14 GG unterfallenden Alg zu be-achten sind (vgl. BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Es bestehen danach keine grundsätzli-chen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber sich bei der Alhi von der beitragsbezogenen Betrachtungsweise löst und lediglich die laufenden Arbeitsentgelte zum Maßstab der Leis-tungsgewährung macht. Da der Erfolgswert der gezahlten Beiträge kein geeigneter Maß-stab für eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung der Bezieher von Alhi ist, könnte der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur gel-tend macht, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, den früheren Lebensstandard, der auch durch Einmalzahlungen geprägt wird, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit aufrecht zu erhalten. Das BVerfG lehnt jedoch die Geltung des Lebensstandardprinzips als Verfassungsgebot in seiner Rechtsprechung ausdrücklich ab (zuletzt BVerfGE 90, 226, 240). Der Gesetzgeber ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Alhi einfach gesetzlich von diesem Prinzip abzuwei-chen (s. hierzu insgesamt Urt. d. BSG vom 05.06.2003, Az.: B 11 AL 67/02 R, JURIS, S. 3, 4 und 5). Demnach war hier nicht von dem BE der Bewilligungsbescheide vom 11.03.2003 i. H. von 820 DM auszugehen. Vielmehr konnte das zugrunde liegende ungerundete Bemessungs-entgelt von 821,71 DM um die Höhe der pauschalierten Einmalzahlungen reduziert wer-den.
In der Folgezeit hat die Beklagte sodann das BE – jeweils nach Ablauf eines Bewilligungs-zeitraumes – zutreffend mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst, § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Das Begehren des Klägers kann hinsichtlich der Höhe der Alhi auch nicht auf § 133 Abs. 1 SGB III gestützt werden. Zwar könnte man nach dem reinen Wortlaut dieser Norm durchaus an eine Anwendung denken. § 133 Abs. 1 greift jedoch nach Sinn und Zweck nicht ein. Diese Norm stellt eine Privilegierung derjenigen Arbeitslosen dar, die eine vorübergehende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Alg oder Alhi dadurch beendet haben, dass sie eine Beschäftigung aufnahmen, in der sie ein geringeres Entgelt als das dem Alg/Alhi zugrunde gelegte Entgelt verdienten und anschließend erneut arbeitslos geworden sind. Um Arbeitslose vor diesen Nachteilen bei Aufnahme einer ge-ringer entlohnten Beschäftigung zu schützen und ihre Bereitschaft zu erhöhen, ihre Ar-beitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu beenden, schreibt Abs. 1 Satz 1 vor, dass bei erneuter Arbeitslosigkeit dem Alg nicht das BE der zwischenzeitlich aufgenommenen geringer entlohnten Beschäftigung zugrunde zu legen ist, sondern das (höhere) Entgelt, dass dem früheren Alg bzw. der Alhi zugrunde lag (Brands: Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 133 Rdnr. 2). Wesentliche Voraussetzung für § 133 Abs. 1 SGB III ist demnach die vorausgegangene Zwischenbeschäftigung. Eine solche war hier jedoch nicht gegeben. Die Höhe des BE orientierte sich daher hier nach § 200 Abs. 1 SGB III. Dieses war im Falle des Klägers bei der Bewilligung von Anschluss-Alhi um den Betrag zu mindern, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhte.
Auch die Höhe des Alg für den Zeitraum vom 12.02.2002 bis zum 10.08.2002 wurde von der Beklagten zutreffend berechnet. Hierbei hat die Beklagte bei der Höhe des BE richti-gerweise § 133 Abs. 1 SGB III angewandt, denn nach den beiden vorausgegangenen bei-tragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen hätte das maßgebende Arbeitsentgelt niedri-ger gelegen. Daher war von dem BE der zuvor bezogenen Alhi auszugehen.
Auch hinsichtlich der weiteren Bescheide vom 03.09.2002, 17.01.2003, 09.09.2003, 16.12.2003 sowie 23.12.2003 ist keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen.
Zu dem wurden folgende weitere Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens: Anpas-sungsbescheid vom Januar 2004, Bescheid vom 17.03.2004, Erweiterung des Bewilli-gungszeitraumes durch Bescheid vom 01.06.2004 sowie der Änderungsbescheid vom 26.08.2004 (Absenkung nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Auch insoweit ist die Höhe der bewilligten Alhi jeweils zutreffend. Insbesondere ergab sich weder aus § 133 Abs. 1 SGB III noch aus etwaigen Einmalzahlungen ein anderes Er-gebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten – auch der Berufungsinstanz – sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Anschluss an die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) auch für die anschließenden Zeiten der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) – mit Unterbre-chungen – vom 14.04.1999 bis 31.12.2004 höhere Alhi, insbesondere auf der Grundlage eines auf Grund der Berücksichtigung von Einmalzahlungen um 10 % erhöhten Bemes-sungsentgeltes (BE).
Der am ...1941 geborene Kläger steht – mit Unterbrechungen – seit dem Jahr 1991 im Leistungsbezug der Beklagten. Vor dem streitigen Zeitraum hatte er bis zum 28.02.1997 ein beitragspflichtiges Beschäfti-gungsverhältnis. Hieraus ergab sich letztlich ein neues Stammrecht auf Alg. Anschließend bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 13.03.1997 Alg ab dem 01.03.1997 auf der Grundlage eines BE von 660 DM für die Dauer von 360 Kalendertagen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.1997 Widerspruch ein. Darauf hob die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 31.07.1997 das BE auf 710 DM an. Dabei nahm sie eine fiktive Eingruppierung des Klägers entsprechend dem Tarifvertrag des Industrieverbandes Hei-zungs-, Klima- und Sanitärtechnik vom 01.01.1992 vor. Am 13.04.1999 war der Anspruch des Klägers auf Alg erschöpft. Zuletzt erhielt er mit Einbeziehung der jeweiligen Leis-tungsverordnungen und Dynamisierungen ein Alg auf der Grundlage eines BE von 750 DM. Wegen der Höhe des BE ab dem 01.03.1997 führte der Kläger einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Dresden (SG), in dem er die Heranziehung seines BE vor dem Erwerb des neuen Stammrechts begehrte (Az.: S 3 AL 905/97). Mit Urteil des SG vom 15.11.1999 wurde diese Klage abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Sächsischen Lan-dessozialgericht ein (Az.: L 3 AL 13/00).
Durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1971) wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 § 434c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) neu in das Gesetz eingefügt. Danach war wegen des Gebotes zur Berücksichtigung von sozialversi-cherungspflichtigen Einmalzahlungen für noch nicht bestandskräftige Entscheidungen eine pauschalierte 10%ige Erhöhung des BE vorzunehmen (§ 434c Abs. 1 SGB III). In Ausfüh-rung dieser Gesetzesänderung erließ die Beklagte die Änderungsbescheide vom 11.03.2003 (Bl. 125 bis 233 der Leistungsakte), indem sie das der Bewilligung von Alg des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis einschließlich 13.04.1999 zugrunde liegende BE jeweils um 10 % erhöhte. Durch den Bewilligungsbescheid auf Alg vom 05.03.1999 hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes vom 02.03.1999 bis zur Anspruchserschöpfung am 13.04.1999 auf der Basis eines BE von bisher 750 DM ergab sich in dem Bescheid vom 11.03.2003 durch die Berücksichtigung der pauschalierten Einmalzahlung von 10 % eine Erhöhung des BE auf 820 DM. Mit Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 15.11.1999 zurückgewiesen. Damit wurde die von der Beklagten vorgenommene fiktive Eingruppierung des Klägers rechtskräftig und somit auch die Höhe des BE für den letzten Bewilligungsabschnitt für Alg in Höhe von 750 DM ohne die Einmalzahlung und in Höhe von 820 DM mit der Einmalzahlung.
Mit Bescheid vom 06.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für den Zeitraum vom 14.04.1999 bis 13.04.2000 auf der Grundlage eines wöchentlich gerundeten BE von 150 DM (ohne pauschalierte Erhöhung wegen Einmalzahlungen). Auch in dem Änderungsbescheid vom 04.11.1999 mit Wirkung zum 31.10.1999 verblieb es bei dem BE von 750 DM. Mit Bescheid vom 05.04.2000 erfolgte die Bewilligung von Alhi durch die Beklagte für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 14.04.2000 bis 13.04.2001 auf der Grundlage eines BE von 740 DM wöchentlich (378,36 EUR). Die Reduzierung des BE ergab sich aus der An-wendung von § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Ab dem 24.08.2000 nahm der Kläger an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bis zum 18.03.2001 teil. Für die Dauer dieser Weiterbildungsmaßnahme bewilligte die Be-klagte durch Bescheide vom 06.09.2000, 04.01.2001, 22.02.2001 und 19.03.2001 Unter-haltsgeld (Uhg) auf der Basis des gerundeten wöchentlichen BE von 820 DM. Am 19.03.2001 nahm der Kläger eine Arbeit bei der Firma S ... GmbH bis zum 31.10.2001 auf. Im Anschluss an die Tätigkeit bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 06.12.2001 Anschluss-Uhg für die Zeit vom 01.11.2001 bis 18.11.2001 auf der Basis ei-nes wöchentlichen BE von 820 DM. Vom 19.11.2001 bis 11.02.2002 hatte der Kläger ein beitragspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis bei der Firma Ö ... GmbH.
Ab dem 12.02.2002 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos. Durch Bescheid vom 19.04.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 12.02.2002 für die Dauer von 180 Kalen-dertagen mit einem wöchentlich gerundeten BE von 380 EUR. Bei seiner Tätigkeit in der Fir-ma S ... GmbH erzielte der Kläger ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt von 662 DM (138,49 EUR) und bei der Firma Ö ... GmbH ein durch-schnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt von 314,78 EUR. In beiden Unternehmen wurden dann keine Einmalzahlungen geleistet. Abgezogen wurde daher das BE von der zuletzt bewilligten Alhi, da dieses mit 742,55 DM (ungerundet) höher lag.
Nach Ablauf des Alg-Anspruchs am 10.08.2002 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 03.09.2002 dem Kläger für den Zeitraum vom 11.08.2002 bis zum 10.08.2003 Alhi auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen BE von 380 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 17.01.2003 berücksichtigte die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2003 die Leistungsverordnung des Jahres 2003. Eine Veränderung des BE erfolgte hieraus nicht.
Mit weiterem Bescheid vom 09.09.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den fol-genden Bewilligungsabschnitt vom 11.08.2003 bis 10.08.2004 wiederum Alhi und senkte das wöchentliche BE auf 370 EUR (aufgerundet) ab.
Mit Schreiben vom 15.09.2003, eingegangen am 16.09.2003, legte der Kläger gegen den letzten Bewilligungsbescheid vom 09.09.2003 und gegen die Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 Widerspruch ein. Dieser richtete sich gegen die Höhe der bewilligten Leistung, insbesondere die des wöchentlichen BE. Er habe Anspruch auf ein wöchentliches BE in Höhe von 419 EUR (820 DM) gemäß den Änderungsbescheiden vom 11.03.2003. Das stütze er auf § 133 SGB III.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.11.2003 wegen Versäumnis als unzulässig zurück. Der Kläger habe auch keinen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Urteil des Sächsischen Landessozialge-richts vom 05.06.2003 hinsichtlich der Höhe des BE für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis 13.04.1999 führe nicht zur Verlängerung der jeweiligen Widerspruchsfrist. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.09.2003 als unbegründet zurück, weil die Höhe der Alhi ab dem 11.08.2003 auf der Grundlage eines gerundeten BE von 370 EUR zutreffend festgesetzt worden sei.
Vom 25.09.2003 bis 30.11.2003 hatte der Kläger erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma V ... GmbH.
Mit Bescheid vom 16.12.2003 bewilligte die Beklagte wiederum Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsbescheides am 10.08.2004 auf der Grundlage eines wöchentlichen BE von 370 EUR.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2003 ebenfalls Widerspruch ein. Hier-zu beanstandete er die Höhe des wöchentlichen BE. Es sei ihm das wöchentliche BE aus dem Änderungsbescheid vom 11.03.2003 in Höhe von 419 EUR zu gewähren. Das ergäbe sich aus § 133 SGB III.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Die Höhe der Alhi ab dem 01.12.2003 auf der Grundlage eines gerundeten BE von 370 EUR sei zutreffend festgesetzt worden.
Dagegen hat sich insgesamt der Kläger am 14.04.2004 an das SG gewandt. Er vertritt die Auffassung, die Widerspruchsfrist zu den Bescheiden vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 habe geruht, weil der Änderungsbescheid vom 11.03.2003, auf den sich sein Anspruch stütze, Bestandteil des beim Landessozialgericht anhängigen Verfahrens zum Az.: L 3 AL 13/00 gewesen sei. Die Bescheide hätten sich somit in einem schwebenden Verfahren befunden. Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 habe er erst am 01.09.2003 erhal-ten. Ohne dieses Urteil habe er die Widersprüche unter Berufung auf den Änderungsbe-scheid vom 11.03.2003 und § 133 Abs. 1 SGB III nicht einlegen können. Damit seien die Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, erkennbar gemacht. Einen Anspruch auf das höhere BE stütze er auf § 133 Abs. 1 SGB III.
Im Übrigen ergingen hierzu folgende weitere Bescheide, welche gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens wurden: - Anpassungsbescheid vom Januar 2004: wöchentlicher Zahlbetrag 133,14 EUR, ausge-hend von einem BE von 370 EUR, der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leis-tungssatz sowie einem Anrechnungsbetrag von 0,28 EUR. - Bescheid vom 17.03.2004: Endgültige Festsetzung der entsprechenden Leistung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 10.08.2004, gleiche Beträge wie der Bescheid von Januar 2004. - Änderungsbescheid vom 01.06.2004: Weiterbewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 11.06. bis 31.12.2004, gleiche Leistungsbeträge wie Bescheid vom 17.03.2004. - Änderungsbescheid vom 26.08.2004: Absenkung gemäß § 200 Abs. 3 SGB III ab dem 11.08.2004 bis zum 31.12.2004: wöchentlicher Zahlbetrag 129,50 EUR, ausge-hend von einem BE von 355 EUR, der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leis-tungssatz sowie einem Anrechnungsbetrag von wöchentlich 0,28 DM.
Durch Urteil vom 26.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beschei-de vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 sei die Klage bereits deshalb unbegründet, weil die Verwaltungsakte gemäß § 77 SGG bin-dend geworden seien. Der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden. Im Übrigen sei die Höhe der Alhi zutreffend berechnet worden. Für die Festsetzung des BE bei der Alhi sei die 10%ige pauschalierte Erhöhung gemäß § 434c Abs. 1 SGB III nicht anzusetzen. Daher hätte sich ab dem 14.04.1999 tatsächlich rechnerisch ein BE von 740 DM ergeben müssen. Dieses habe die Beklagte mit 750 DM bereits zu hoch angesetzt. Auch in der Folgezeit sei die Höhe der Alhi – insbesondere unter Berücksichtigung von § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III – sowie des Alg zutreffend berechnet worden.
Gegen dieses am 03.05.2005 zugegangene Urteil hat der Kläger am 31.05.2005 Berufung eingelegt. Entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 11.03.2003 sei ein BE von 419 EUR zugrunde zu legen gewesen. Das folge aus der Anwendung von § 133 Abs. 1 SGB III. Zudem seien auch bei dem Bezug von Alhi Einmalzahlungen als Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Unterschiede in der Finanzierung von Alg und Alhi seien hierfür uner-heblich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2005 aufzuheben sowie die Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.1999, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002, 17.01.2003, 09.09.2003 und 16.12.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.03.2003 (W 4481/03 und W 8257/03) und die Bescheide vom Januar 2004, 17.03.2004, 01.06.2004 und 26.08.2004 abzu- ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom 14.04.1999 bis 23.08.2000 Arbeitslosenhilfe, vom 12.02.2002 bis 10.08.2002 Arbeitslosengeld, vom 11.08.2002 bis 24.09.2003 Arbeitslosenhilfe sowie vom 01.12.2003 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe ausgehend von einem anfänglichen (ab dem 14.04.1999) wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 419,00 EUR (820,00 DM) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Beklagten (Band I und II) sowie die Akte des Sächsischen Lan-dessozialgericht zu Az.: L 3 AL 13/00 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 155 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat sowohl die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) als auch des Arbeitslosen-geldes (Alg) in den streitigen Zeiträumen zutreffend festgesetzt.
Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Berufung hinsichtlich der Bescheide vom 06.05.1999, 04.11.199, 05.04.2000, 19.04.2002, 03.09.2002 und 17.01.2003 bereits deshalb begründet ist, weil diese mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs gemäß § 77 SGG in der Sache bindend wurden.
Das Sozialgericht Dresden (SG) geht hierzu davon aus, dass die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingreife, somit Bescheide jeweils am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben werden könnten. Gemäß § 84 Abs. 1 SGG sei ein fristgerechter Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungs-akt bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzurei-chen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Anwendung von § 37 Abs. 2 SGB X ist hier allerdings insofern problematisch, als sich weder auf den in Ablichtung zugesandten Bescheiden noch in der Verwaltungsakte Ver-merke über die Tage der Aufgabe zur Post finden. Eine Zugangsfiktion tritt dann grund-sätzlich nicht ein.
Dennoch kann dahingestellt bleiben, ob dann etwas anderes gilt, wenn – wie hier – der Kläger einen zeitnahen Zugang gar nicht bestreitet sondern lediglich die unzutreffende Rechtsauffassung vertritt, die Widerspruchsfrist hinsichtlich der streitigen Bescheide sei wegen des vorausgegangen LSG-Verfahrens ruhend geblieben. Denn die genannten Bescheide sind hinsichtlich der Höhe der bewilligten Alhi sowie des Alg auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Höhe der bewilligten Alhi waren für die streitigen Zeiträume ab dem 14.09.1999 – mit Unterbrechungen – bis zum 31.12.2004 (pauschalierte) Einmalzahlungen nicht zu be-rücksichtigen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) vom 25.05.2000 hinsichtlich der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Höhe von Lohnersatzleistungen betrifft nicht die Alhi, denn das BVerfG hat nur für Alg, Unterhaltsgeld (Uhg) und Krankengeld entschieden, dass § 23a Viertes Buch Sozialgesetz-buch - SGB IV -, § 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz und § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 1 Abs. 1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenver-sicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl dieses bei der Berechnung jener kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt blieb. Es gibt auch keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III (je-weils i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz – vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass für Ansprüche auf Alhi bei der Bemessung dieser Leistung Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die einmalig gezahlt werden. Die unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gegen die Bemessung der Alhi unter Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geäußerten Bedenken können sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2000 stützen. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11.01.1995, beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I, S. 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten. Zur Begründung hatte das BVerfG ausgeführt, dass Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen belastet würden, je höher der Anteil ihres beitrags-pflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Für die Ungleichbehandlung seien hinreichende sachliche Gründe nicht ersichtlich. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle Ar-beitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen seien, einen grundsätzlichen gleichen Erfolgswert haben. Dieser Beschluss des BVerfG enthält lediglich Ausführungen zur Berechnung beitragsfi-nanzierter Lohnersatzleistungen, so dass ihm Aussagen zur steuerfinanzierten Alhi nicht entnommen werden können (BT-Drs. 10/4371 S. 13). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG, bei der Feststellung der ungleichen Behandlung von Leistungsempfängern sei auf den Erfolgswert von geleisteten Beiträgen und Leistungshöhe abzustellen. Da die Alhi nicht beitrags- sondern steuerfinanziert ist (§ 363 SGB III), trifft schon der Ansatz des BVerfG auf die Alhi nicht zu. Der fehlende Zusammenhang von vorheriger Beitragsleistung und Leistungshöhe wird im Übrigen da-durch verdeutlicht, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die die Bedürf-tigkeit des Leistungsempfängers voraussetzt und nicht gewährt wird, wenn der Lebensun-terhalt auf andere Weise gesichert ist. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steu-ermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl. BSGE 73, 10, 17 ff.; BSGE 85, 123, 130; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2). Dem letztgenannten Umstand kommt auch Bedeutung für den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe für die Ungleichheit zu. Da mit der Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Alhi nicht in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, unterliegt der Gestal-tungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Ungleichbehandlungen nicht den engen Bindungen, die etwa bei dem Schutzbereich des Artikel 14 GG unterfallenden Alg zu be-achten sind (vgl. BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Es bestehen danach keine grundsätzli-chen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber sich bei der Alhi von der beitragsbezogenen Betrachtungsweise löst und lediglich die laufenden Arbeitsentgelte zum Maßstab der Leis-tungsgewährung macht. Da der Erfolgswert der gezahlten Beiträge kein geeigneter Maß-stab für eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung der Bezieher von Alhi ist, könnte der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur gel-tend macht, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, den früheren Lebensstandard, der auch durch Einmalzahlungen geprägt wird, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit aufrecht zu erhalten. Das BVerfG lehnt jedoch die Geltung des Lebensstandardprinzips als Verfassungsgebot in seiner Rechtsprechung ausdrücklich ab (zuletzt BVerfGE 90, 226, 240). Der Gesetzgeber ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Alhi einfach gesetzlich von diesem Prinzip abzuwei-chen (s. hierzu insgesamt Urt. d. BSG vom 05.06.2003, Az.: B 11 AL 67/02 R, JURIS, S. 3, 4 und 5). Demnach war hier nicht von dem BE der Bewilligungsbescheide vom 11.03.2003 i. H. von 820 DM auszugehen. Vielmehr konnte das zugrunde liegende ungerundete Bemessungs-entgelt von 821,71 DM um die Höhe der pauschalierten Einmalzahlungen reduziert wer-den.
In der Folgezeit hat die Beklagte sodann das BE – jeweils nach Ablauf eines Bewilligungs-zeitraumes – zutreffend mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst, § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Das Begehren des Klägers kann hinsichtlich der Höhe der Alhi auch nicht auf § 133 Abs. 1 SGB III gestützt werden. Zwar könnte man nach dem reinen Wortlaut dieser Norm durchaus an eine Anwendung denken. § 133 Abs. 1 greift jedoch nach Sinn und Zweck nicht ein. Diese Norm stellt eine Privilegierung derjenigen Arbeitslosen dar, die eine vorübergehende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Alg oder Alhi dadurch beendet haben, dass sie eine Beschäftigung aufnahmen, in der sie ein geringeres Entgelt als das dem Alg/Alhi zugrunde gelegte Entgelt verdienten und anschließend erneut arbeitslos geworden sind. Um Arbeitslose vor diesen Nachteilen bei Aufnahme einer ge-ringer entlohnten Beschäftigung zu schützen und ihre Bereitschaft zu erhöhen, ihre Ar-beitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu beenden, schreibt Abs. 1 Satz 1 vor, dass bei erneuter Arbeitslosigkeit dem Alg nicht das BE der zwischenzeitlich aufgenommenen geringer entlohnten Beschäftigung zugrunde zu legen ist, sondern das (höhere) Entgelt, dass dem früheren Alg bzw. der Alhi zugrunde lag (Brands: Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 133 Rdnr. 2). Wesentliche Voraussetzung für § 133 Abs. 1 SGB III ist demnach die vorausgegangene Zwischenbeschäftigung. Eine solche war hier jedoch nicht gegeben. Die Höhe des BE orientierte sich daher hier nach § 200 Abs. 1 SGB III. Dieses war im Falle des Klägers bei der Bewilligung von Anschluss-Alhi um den Betrag zu mindern, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhte.
Auch die Höhe des Alg für den Zeitraum vom 12.02.2002 bis zum 10.08.2002 wurde von der Beklagten zutreffend berechnet. Hierbei hat die Beklagte bei der Höhe des BE richti-gerweise § 133 Abs. 1 SGB III angewandt, denn nach den beiden vorausgegangenen bei-tragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen hätte das maßgebende Arbeitsentgelt niedri-ger gelegen. Daher war von dem BE der zuvor bezogenen Alhi auszugehen.
Auch hinsichtlich der weiteren Bescheide vom 03.09.2002, 17.01.2003, 09.09.2003, 16.12.2003 sowie 23.12.2003 ist keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen.
Zu dem wurden folgende weitere Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens: Anpas-sungsbescheid vom Januar 2004, Bescheid vom 17.03.2004, Erweiterung des Bewilli-gungszeitraumes durch Bescheid vom 01.06.2004 sowie der Änderungsbescheid vom 26.08.2004 (Absenkung nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Auch insoweit ist die Höhe der bewilligten Alhi jeweils zutreffend. Insbesondere ergab sich weder aus § 133 Abs. 1 SGB III noch aus etwaigen Einmalzahlungen ein anderes Er-gebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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FSS
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