Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 482/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 741/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.11.2005 aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten samt Nebenkosten in Höhe von 262,40 EUR zu erbringen.
III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Antragsgegnerin (Ag) zu tragenden Unterkunftskosten samt Nebenkosten im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Nicht streitig ist die Übernahme der Kosten für Umzug und Kaution.
Die Antragstellerin (Ast) wohnte in einem Übergangswohnheim. Sie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Mitteilung, dass dieses Übergangswohnheim zum 31.05.2006 geschlossen würde, erbat die Ast die Zustimmung der Ag zur Anmietung einer 42,61 qm großen Zweizimmerwohnung (Miete 202,40 EUR, Nebenkosten 60,- EUR, Heizkostenpauschale 40,- EUR) in der F.straße in B ...
Die Anmietung einer ebenfalls angemessenen, allerdings günstigeren, vom Wohnungsamt B. angebotenen Wohnung lehnte die Ast ab (Mietkosten incl. Nebenkosten: 188,40 EUR ohne Heizung).
Mit Schreiben vom 25.10.2005 teilte die Ag der Ast mit, die Mietkosten der Wohnung in der F.straße würden nicht übernommen werden. Hiergegen legte die Ast Widerspruch ein, den die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2005 zurückwies. Die Ast habe ihren Lebensunterhalt nach Möglichkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten und die Aufwendungen der öffentlichen Hand zu minimieren. Die vom Wohnungsamt angebotene Wohnung habe sie ohne ausreichenden Grund abgelehnt. Die Kosten für die Unterkunft in der F.straße würden nur bis zur Höhe der Kosten der vom Wohnungsamt angebotenen Wohnung übernommen werden. Hiergegen hat die Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) - S 14 AS 627/05 - erhoben.
Nachdem die Ast die Wohnung in der F.straße ab 01.12.2005 angemietet hatte und auf die Übernahme der Kaution und der Umzugskosten gegenüber der Ag verzichtet hatte, bewilligte ihr die Ag mit - evtl. zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem - Bescheid vom 24.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.12.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 566,73 EUR, wobei für die Unterkunft lediglich 188,40 EUR incl. Nebenkosten ohne Heizung berücksichtigt wurden.
Am 27.10.2005 hat die Ast beim SG einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Mit Beschluss vom 04.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Kosten für die Wohnung in der F.straße seien lt. Auskunft der Ag zwar angemessen und ein Umzug sei bei Schließung des Übergangswohnheimes erforderlich gewesen. Nicht erforderlich sei jedoch ein Umzug in die Wohnung in die F.straße. Die Ast habe keine ausreichenden Gründe für die Ablehnung der ihr vom Wohnungsamt angebotenen günstigeren Wohnung vorbringen können.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Ast vorgetragen, innerhalb der Angemessenheitsgrenze habe sie ein Wahlrecht. Die Ag sei verpflichtet, die Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Die Ag hat ausgeführt, die Ast müsse alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB II). Dies umfasse auch das Gebot, Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln möglichst zu minimieren. Ein Wahlrecht zwischen mehreren unter der Angemessenheitsgrenze liegenden Wohnungen zu wählen, bestehe nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die beim SG eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). So ist es hier. Die Ast begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen durch die Ag.
Eine Regelungsanordnung iS des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung die Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen der Ast einerseits sowie der öffentlichen Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es der Ast zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. hierzu: BayLSG, Beschluss vom 31.01.2003 - L 10 B 157/02 AL - PKH mwN). Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 4 Satz 2 SGB, §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist bei Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE NVwZ 2005, 927) vorgegebenen Umfang festzustellen, dass hier ein Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
Rechtsgrundlage für das eigentliche Begehren der Ast nach höheren Leistungen für die Unterkunft stellt § 22 Abs 1 SGB II dar. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfsbedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs 2 Satz 1 SGB II). Diese Zusicherung ist der Ast zu Unrecht verweigert worden.
Bei der von der Klägerin ab 01.12.2005 tatsächlich angemieteten Wohnung in der F.straße handelt es sich um - wie unstreitig feststeht - eine auch von den Mietkosten her angemessene Wohnung. Die Ag hat damit die Aufwendung für diese Unterkunft samt Nebenkosten zu tragen. Hinsichtlich der Kosten für die Heizung besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Streit.
Dabei ist ein Wahlrecht der Ast bei der wegen Schließung des Wohnheims erforderlichen Suche nach einer neuen Wohnung nicht ausgeschlossen. Innerhalb der Angemessenheitsgrenze steht der Ast ein Wahlrecht zu, für welche Wohnung sie sich entscheidet. Dieses Recht wird durch die Angebote des Wohnungsamtes B. nicht beeinträchtigt. Eine Einschränkung des Wahlrechts ergibt sich nicht aus § 2 SGB II. Nach dieser Regelung wird der Leistungsempfänger zwar aufgefordert, aktiv an seiner Eingliederung mitzuwirken, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht auf die sonstige Lebensgestaltung des Leistungsempfängers. Eine Pflicht, den Aufwand an öffentlichen Mitteln unterhalb der Angemessenheitsgrenze noch weiter zu minimieren, ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Die Frage, welche Unterkunftskosten von der Ag zu übernehmen sind, wird allein durch den Begriff der Angemessenheit bestimmt. Eine weitere Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Als angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II aber ist die hier angemietete Wohnung in der F.straße anzusehen. Es finden sich auch keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern, die bereits seit 01.01.2005 in einer noch angemessenen, aber teureren Wohnung wohnen, gegenüber Leistungsempfängern, die wegen der Erforderlichkeit eines Umzuges sich eine neue Wohnung suchen müssen. Diese aber wären gegenüber den erstgenannten Leistungsempfängern benachteiligt, wenn sie sich auf günstigeren Wohnraum verweisen lassen müssten. Die Entscheidungsfreiheit des Leistungsempfängers wird allein durch den Begriff der Angemessenheit eingeschränkt. Eine Minimierung der Kosten der Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln ist bereits durch die Berücksichtigung des Begriffes der Angemessenheit erfolgt.
Nach alledem ist ein Obsiegen der Ast in der Hauptsache sehr wahrscheinlich, so dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hier weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Entscheidung in der Hauptsache wird das SG allerdings zu prüfen haben, ob in der Zusicherung ein Verwaltungsakt zu sehen ist, ob dieser sich evtl. durch die nachfolgenden Leistungsbescheide erledigt hat oder ob diese Leistungsbescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Bis zur Hauptsacheentscheidung hat die Ag jedenfalls die 188,40 EUR übersteigenden Mietkosten bis zur Höhe von 262,40 EUR zu tragen. Hinzu kommen noch die Kosten für die Heizung, die hier nicht in Streit stehen. Der Beschluss des SG war somit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten samt Nebenkosten in Höhe von 262,40 EUR zu erbringen.
III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Antragsgegnerin (Ag) zu tragenden Unterkunftskosten samt Nebenkosten im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Nicht streitig ist die Übernahme der Kosten für Umzug und Kaution.
Die Antragstellerin (Ast) wohnte in einem Übergangswohnheim. Sie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Mitteilung, dass dieses Übergangswohnheim zum 31.05.2006 geschlossen würde, erbat die Ast die Zustimmung der Ag zur Anmietung einer 42,61 qm großen Zweizimmerwohnung (Miete 202,40 EUR, Nebenkosten 60,- EUR, Heizkostenpauschale 40,- EUR) in der F.straße in B ...
Die Anmietung einer ebenfalls angemessenen, allerdings günstigeren, vom Wohnungsamt B. angebotenen Wohnung lehnte die Ast ab (Mietkosten incl. Nebenkosten: 188,40 EUR ohne Heizung).
Mit Schreiben vom 25.10.2005 teilte die Ag der Ast mit, die Mietkosten der Wohnung in der F.straße würden nicht übernommen werden. Hiergegen legte die Ast Widerspruch ein, den die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2005 zurückwies. Die Ast habe ihren Lebensunterhalt nach Möglichkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten und die Aufwendungen der öffentlichen Hand zu minimieren. Die vom Wohnungsamt angebotene Wohnung habe sie ohne ausreichenden Grund abgelehnt. Die Kosten für die Unterkunft in der F.straße würden nur bis zur Höhe der Kosten der vom Wohnungsamt angebotenen Wohnung übernommen werden. Hiergegen hat die Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) - S 14 AS 627/05 - erhoben.
Nachdem die Ast die Wohnung in der F.straße ab 01.12.2005 angemietet hatte und auf die Übernahme der Kaution und der Umzugskosten gegenüber der Ag verzichtet hatte, bewilligte ihr die Ag mit - evtl. zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem - Bescheid vom 24.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.12.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 566,73 EUR, wobei für die Unterkunft lediglich 188,40 EUR incl. Nebenkosten ohne Heizung berücksichtigt wurden.
Am 27.10.2005 hat die Ast beim SG einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Mit Beschluss vom 04.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Kosten für die Wohnung in der F.straße seien lt. Auskunft der Ag zwar angemessen und ein Umzug sei bei Schließung des Übergangswohnheimes erforderlich gewesen. Nicht erforderlich sei jedoch ein Umzug in die Wohnung in die F.straße. Die Ast habe keine ausreichenden Gründe für die Ablehnung der ihr vom Wohnungsamt angebotenen günstigeren Wohnung vorbringen können.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Ast vorgetragen, innerhalb der Angemessenheitsgrenze habe sie ein Wahlrecht. Die Ag sei verpflichtet, die Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Die Ag hat ausgeführt, die Ast müsse alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB II). Dies umfasse auch das Gebot, Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln möglichst zu minimieren. Ein Wahlrecht zwischen mehreren unter der Angemessenheitsgrenze liegenden Wohnungen zu wählen, bestehe nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die beim SG eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). So ist es hier. Die Ast begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen durch die Ag.
Eine Regelungsanordnung iS des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung die Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen der Ast einerseits sowie der öffentlichen Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es der Ast zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. hierzu: BayLSG, Beschluss vom 31.01.2003 - L 10 B 157/02 AL - PKH mwN). Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 4 Satz 2 SGB, §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist bei Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE NVwZ 2005, 927) vorgegebenen Umfang festzustellen, dass hier ein Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
Rechtsgrundlage für das eigentliche Begehren der Ast nach höheren Leistungen für die Unterkunft stellt § 22 Abs 1 SGB II dar. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfsbedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs 2 Satz 1 SGB II). Diese Zusicherung ist der Ast zu Unrecht verweigert worden.
Bei der von der Klägerin ab 01.12.2005 tatsächlich angemieteten Wohnung in der F.straße handelt es sich um - wie unstreitig feststeht - eine auch von den Mietkosten her angemessene Wohnung. Die Ag hat damit die Aufwendung für diese Unterkunft samt Nebenkosten zu tragen. Hinsichtlich der Kosten für die Heizung besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Streit.
Dabei ist ein Wahlrecht der Ast bei der wegen Schließung des Wohnheims erforderlichen Suche nach einer neuen Wohnung nicht ausgeschlossen. Innerhalb der Angemessenheitsgrenze steht der Ast ein Wahlrecht zu, für welche Wohnung sie sich entscheidet. Dieses Recht wird durch die Angebote des Wohnungsamtes B. nicht beeinträchtigt. Eine Einschränkung des Wahlrechts ergibt sich nicht aus § 2 SGB II. Nach dieser Regelung wird der Leistungsempfänger zwar aufgefordert, aktiv an seiner Eingliederung mitzuwirken, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht auf die sonstige Lebensgestaltung des Leistungsempfängers. Eine Pflicht, den Aufwand an öffentlichen Mitteln unterhalb der Angemessenheitsgrenze noch weiter zu minimieren, ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Die Frage, welche Unterkunftskosten von der Ag zu übernehmen sind, wird allein durch den Begriff der Angemessenheit bestimmt. Eine weitere Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Als angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II aber ist die hier angemietete Wohnung in der F.straße anzusehen. Es finden sich auch keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern, die bereits seit 01.01.2005 in einer noch angemessenen, aber teureren Wohnung wohnen, gegenüber Leistungsempfängern, die wegen der Erforderlichkeit eines Umzuges sich eine neue Wohnung suchen müssen. Diese aber wären gegenüber den erstgenannten Leistungsempfängern benachteiligt, wenn sie sich auf günstigeren Wohnraum verweisen lassen müssten. Die Entscheidungsfreiheit des Leistungsempfängers wird allein durch den Begriff der Angemessenheit eingeschränkt. Eine Minimierung der Kosten der Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln ist bereits durch die Berücksichtigung des Begriffes der Angemessenheit erfolgt.
Nach alledem ist ein Obsiegen der Ast in der Hauptsache sehr wahrscheinlich, so dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hier weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Entscheidung in der Hauptsache wird das SG allerdings zu prüfen haben, ob in der Zusicherung ein Verwaltungsakt zu sehen ist, ob dieser sich evtl. durch die nachfolgenden Leistungsbescheide erledigt hat oder ob diese Leistungsbescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Bis zur Hauptsacheentscheidung hat die Ag jedenfalls die 188,40 EUR übersteigenden Mietkosten bis zur Höhe von 262,40 EUR zu tragen. Hinzu kommen noch die Kosten für die Heizung, die hier nicht in Streit stehen. Der Beschluss des SG war somit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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