L 20 R 271/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 RJ 860/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 271/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.03.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der 1953 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis zu seiner Erkrankung im Oktober 2000 als Baggerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt; der Stundenlohn betrug zuletzt 23,00 DM, der Betrieb des Klägers war nicht tarifgebunden.

Den Rentenantrag vom 15.11.2001 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid vom 09.01.2002 ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nach Beinahme einer Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der Firma B. , G. , in der eine Facharbeitertätigkeit nicht bestätigt wurde, verneinte die Beklagte einen Berufsschutz des Klägers und wies dessen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.11.2002).

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat nach Beinahme zweier ärztlicher Befundberichte und der Unterlagen der AOK Mittelfranken die Nervenärztin Dr.O. (Gutachten vom 31.03.2003) und auf Antrag des Klägers den Neurologen und Psychiater Prof.Dr.G. (Gutachten vom 25.11.2003) gehört. Die ärztlichen Sachverständigen haben übereinstimmend eine vollschichtige Einsatzfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten angenommen. Nach ihren Feststellungen leidet der Kläger an Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule mit nackenbedingten Kopfschmerzen und vor allem in den linken Arm ausstrahlenden Beschwerden mit Sensibilitätsstörungen, Missempfindungen und Schmerzen. Außerdem leidet er an einer sehr leichten organischen psychischen Störung nach frontaler Schädel-Hirn-Verletzung im jungen Erwachsenenalter und an überlagernden reaktiven psychischen Störungen. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, den Beruf eines Baggerfahrers auszuüben. Zumutbar sind ihm noch körperlich leichte (und nur selten mittelschwere) Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen.

Das SG hat die Klage - gerichtet auf Rente wegen voller hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - mit Urteil vom 03.03.2004 abgewiesen: Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch mindestens drei Stunden erwerbstätig sein könne. Bezüglich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar nach Auskunft seines früheren Arbeitgebers vom September 2002 als Facharbeiter entlohnt worden sei. Die Frage, ob es sich bei der vom Kläger verrichteten Arbeit um eine Tätigkeit eines qualifizierten Facharbeiters handle, habe der Arbeitgeber aber verneint. Nach einer von ihm selbst verfassten Tätigkeitsbeschreibung habe der Kläger auch nicht nur Bagger gesteuert, sondern sei mit einer Vielzahl von weiteren Tätigkeiten betraut gewesen. Zumindestens 50 % seiner Arbeitszeit sei er mit Abbrucharbeiten von Häusern beschäftigt gewesen. Dabei habe er gerade nicht nur Baumaschinen wie Bagger oder Raupen gesteuert, sondern habe auch die abzureißenden Häuser eigenhändig ausräumen und anschließend den Bauschutt mit LKW s wegfahren müssen. Er habe das Berufsbild des Baugeräteführers nicht in vollem Umfang wettbewerbsfähig ausgeübt. Insbesondere könne er keine Hochkräne steuern. Dies sei aber Gegenstand der dreijährigen Ausbildung zum Baugeräteführer. Zu Gunsten des Klägers könne damit allenfalls der Leitberuf des angelernten Arbeiters - oberer Bereich - angenommen werden. Als solcher sei er zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle in Behörden oder Firmen verweisbar. Diese Tätigkeit könne er mit seiner noch bestehenden Leistungsfähigkeit verrichten.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU geltend. Dazu trägt er vor, er sei auch ohne den vorgesehenen Ausbildungsweg als Facharbeiter anzusehen, nämlich als Baumaschinen- bzw Baugeräteführer. Sein Arbeitgeber habe auch bestätigt, dass er als Facharbeiter eingesetzt und entlohnt wurde. Es komme daher nur eine Verweisung auf die Leitberufe eines angelernten Arbeiters in Betracht; andere Tätigkeiten seien ihm sozial nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 03.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auf den Antrag vom 15.11.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass im Fall des Klägers Berufsschutz nicht angenommen werden kann, da der Kläger nicht als Facharbeiter zu betrachten sei.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen der Beklagten, der Agentur für Arbeit N. , der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Bezirksverwaltung H. (die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr 2108, 2109 wurde mit bindendem Bescheid vom 18.06.2001 abgelehnt) und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des SG Nürnberg vom 03.03.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.

Die vom Kläger begehrte Rente richtet sich nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dessen Abs 1 haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind. Nach Abs 2 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger nicht erfüllt. Das zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar eingeschränkt. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne unübliche Pausen) kann er aber noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Diese Tätigkeiten soll der Kläger in wechselnder Körperhaltung verrichten. Er soll dabei häufiges Arbeiten im Stehen und Gehen und mit häufigen statischen Belastungen des Achsenorgans, etwa durch Arbeit über der Horizontalen vermeiden. Er sollte nicht häufig Treppen steigen oder Gegenstände tragen oder heben müssen. Es sollte sich nur um Tätigkeiten ohne stresshafte Bedingungen insgesamt handeln und ohne besondere Anforderungen an die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie an die Verantwortung. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr 10). Eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit ist von den ärztlichen Sachverständigen nicht beschrieben. Diese Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ergibt sich aus den Ausführungen der vom SG gehörten Sachverständigen Dr.O. und Prof.Dr.G ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Im Übrigen ist dieses Restleistungsvermögen des Klägers zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt bei der Firma B. ausgeübt hat. Danach war er, wie die Arbeitgeberin mitgeteilt hat, durchgehend von 1979 bis 2000 als Baggerfahrer beschäftigt. Diese Tätigkeit kann der Kläger aber, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Für die Annahme von BU reicht es aber noch nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (st. Rspr. des BSG, vgl ua SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, wobei es auf das Gesamtbild ankommt. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, wie schon das SG im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des oberen Bereichs, zuzuordnen.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger nicht der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist. Bei dieser Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und seiner letzten Arbeitgeberin nicht vorgelegt wurde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nach Tarif bezahlt wurde. Bei Beachtung aller für den vorliegenden Fall maßgeblichen Gesichtspunkte ist bezüglich der Qualität der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit bei der Firma B. zur Überzeugung auch des Senats nicht von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen. Insoweit hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass überwiegend facharbeiterfremde Tätigkeiten verrichtet wurden, die somit überwiegend bestimmend und charakteristisch für die Tätigkeit des Klägers bei der Firma B. waren. Auszugehen ist weiter davon, dass der Kläger zunächst keine Berufsausbildung aufzuweisen hat. Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufs sind zwar die tariflichen Regelungen bedeutsam. Vorliegend kann der Kläger aber nicht geltend machen, er sei als Facharbeiter entlohnt worden und sei deshalb als Facharbeiter zu behandeln. Zwar tritt in der Arbeitswelt immer häufiger der Fall auf, dass befähigte Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung zum Facharbeiter aufsteigen. Das sind Versicherte, die sich in jahrelanger praktischer Arbeit zunächst als Hilfsarbeiter, dann als Helfer oder angelernter Arbeiter die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters aneignen und dann von ihrem Betrieb als Facharbeiter eingesetzt werden. Diese Versicherten sind den gelernten Facharbeitern gleichzustellen, wenn sie längere Zeit als Facharbeiter beschäftigt, aber auch entlohnt werden (SozR 2200 § 1246 Nr 149). Voraussetzung ist aber weiter, dass die berufliche Tätigkeit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet wird. Denn eine berufliche Tätigkeit wird nur dann dem Leitbild des Facharbeiters zugeordnet, wenn sie ihrer Qualität nach dem Berufsbild des Facharbeiters entsprochen hat. Außerdem ist erforderlich, dass die abweichend vom normalen Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des Facharbeiters entsprochen hat. Neben gleicher tariflicher Einstufung und Entlohnung verlangt das BSG, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbracht hat, sondern auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügt hat, die von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden.

Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger einmal von der Qualität her nicht überwiegend eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat, worauf schon das SG hingewiesen hat. Insoweit verweist der Senat auf die Auskunft der Firma B. aus dem Jahr 2002, die vor der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens erteilt wurde. Danach hat die Arbeitgeberin einmal mitgeteilt, dass es sich nicht um die Arbeit eines qualifizierten Facharbeiters gehandelt habe und zum anderen dass der Kläger eine bestimmte Ausbildung und Prüfung nicht nachgewiesen habe. Es kann zur Überzeugung des Senats auch dahinstehen, ob der Kläger wie er behauptet, als Facharbeiter entlohnt wurde. Denn die Entlohnung eines Arbeitnehmers als Facharbeiter ist grundsätzlich nur ein Indiz für die Annahme der Facharbeitereigenschaft, das aber widerlegt werden kann. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass der Kläger nur in einem Teilbereich des Berufsbildes des Baugeräteführers tätig war. Denn Baugeräteführer/Baumaschinenführer arbeiten mit Kränen, Baggern, Radladern, Planierraupen und Walzen. Der Kläger war jedoch, schon nach der Berufsbezeichnung durch die Arbeitgeberin insbesondere auch gegenüber der Agentur für Arbeit N. , immer nur als Baggerfahrer bezeichnet, so dass die Auskunft der Arbeitgeberin, der Kläger sei mit allen Arbeiten seines Fachbereichs betraut gewesen, nicht nachvollziehbar ist. Aus den Unterlagen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Bezirksverwaltung H. ergibt sich außerdem, das der Kläger in den Jahren von 1979 bis zu seiner Arbeitsaufgabe im Jahre 2000 lediglich mit Baggern, einem Radlader und einer Planierraupe gearbeitet hat.

Nach alledem geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger bei der Firma B. ausgeübte Tätigkeit nicht in voller Breite der eines Baugeräteführers bzw Baumaschinenfrühers entsprach und dass weiter der Kläger somit nicht über sämtliche praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse eines Facharbeiters verfügt hat. Im Übrigen hat die Firma B. mitgeteilt, dass die Entlohnung des Klägers aus qualitätsfremden Gründen (lange Betriebszugehörigkeit, Bewährungsaufstieg) erfolgte. Schließlich weist der Senat noch darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers von der Firma B. mit der Schlüsselzahl "11" bezeichnet wurde, wobei die Ziffer 1 der ersten Stelle bedeutet "Arbeiter der nicht als Facharbeiter tätig ist" (vgl Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit).

Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners objektiv und subjektiv zumutbar. Denn für diese Tätigkeit ist der Kläger nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen geeignet. Diese Tätigkeit ist auch einem angelernten Arbeiter - oberer Bereich - zumutbar (vgl hierzu Urteil des BayLSG vom 13.12.2001 - L 6 RJ 664/97 -). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 03.03.2004 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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