L 16 R 300/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 526/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 300/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.

Der 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und dort wohnhaft. Über die kroatische Verbindungsstelle stellte er am 22.01.2002 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Ausweislich des Formblattes HR-D 205 bestätigte der kroatische Versicherungsträger Versicherungszeiten vom 20.09.1967 bis zum 23.02.1970. In Deutschland hat er in der Zeit vom 03.04.1970 bis zum 18.08.1978 101 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt. In der Zeit vom 01.12.1978 bis zum 23.08.1990 legte er erneut Versicherungszeiten nach kroatischem Recht zurück. Der Versicherungsverlauf weist erhebliche Lücken auf (z.B. April 1989 bis April 1990, Oktober 1988, Dezember 1986, Januar bis Juni 1984).

Seit dem 05.02.2002 erhält er kroatische Invalidenrente.

Nach dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Formblatt 207) ist er seit dem 05.02.2002 berufsunfähig aufgrund einer Lungen-Tbc, einer chronischen Alkoholkrankheit, einer alkoholbedingten Neuropathie und einem chronischen psychoorganischen Syndrom. Die Lungenerkrankung wurde im Jahr 2000 entdeckt. Ärztliche Befunde, die die Zeit vor dem Jahr 2000 betreffen, finden sich in der Rentenakte nicht.

Mit Bescheid vom 03.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 wurde der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Die Bescheide stützen sich auf das Nichtvorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Bei Unterstellung eines Leistungsfalles am 22.01.2002 fehle es am Erfordernis der sog. 3/5-Belegung. Der Zeitraum von fünf Jahren werde um kroatische Versicherungszeiten und vergleichbare Tatbestände verlängert. Ein vergleichbarer Tatbestand liege vor, wenn Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gezahlt worden seien. Auch sei nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum 31.12.2002 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Eine vollständige Nachentrichtung sei nicht mehr möglich.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Er brachte eine Bescheinigung der kroatischen Anstalt für Arbeit, Gebietsdienststelle Z. vom 23.05.2002, in Vorlage. Darin wird bestätigt, dass der Kläger in dem Register arbeitloser Personen seit dem 24.08.1990 geführt werde und immer noch arbeitslos gemeldet sei. Die Person habe keine Leistungen in den letzten 24 Monaten bezogen. Auf einem Fragebogen des Sozialgerichts gab er als Beruf Maschinenschlosser/Maschinenarbeiter an.

Mit Schreiben vom 29.08.2003 wies das Sozialgericht darauf hin, dass eine Rentenzahlung nur möglich wäre, wenn ein Leistungsfall im Februar 1990 (wohl Schreibfehler: 1992) eingetreten sei. Hierfür lägen jedoch keinerlei Unterlagen vor. Der Kläger verwies auf die heute bestehende Lungen-Tbc sowie darauf, acht Jahre in Deutschland Beiträge entrichtet zu haben. Ihm müsse daher jetzt eine Rente zustehen. Er übersandte den kroatischen Invalidenrentenbescheid und ein Krankenblatt der Poliklinik für Atemwegserkrankungen vom 21.08.2003.

Mit Urteil vom 30. März 2004 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger im Zeitraum 22.01.1997 bis 21.01.2002 keinerlei relevante Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigung der kroatischen Anstalt für Arbeit vom 23.05.2002. Zwar sei der Kläger dort seit August 1990 arbeitslos gemeldet worden, wobei jedoch Leistungen nicht bezogen worden seien. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängere sich nur dann, wenn neben der Arbeitslosigkeit ein Leistungsbezug aufgrund Arbeitslosigkeit erfolge. Auch bei Zugrundelegung eines Leistungsfalles im April 2000 könne der Kläger unter keinem Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der kroatische Träger habe im Übrigen den Eintritt des Leistungsfalls erst im Februar 2002 angenommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der Unterlagen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland sowie ein Zeugnis der Metallverarbeitungsschule für Lehrlinge im Gewerbe Z. vom 23. Juni 1967 vorlegt. Ferner übersendet er medizinische Unterlagen das Jahr 2000 und später betreffend.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Erwerbsminderungsrente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Durch Schreiben des Senates vom 22.11.2004 wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass der Leistungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits vor Februar 1992 eingetreten sein müsse.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der beigezogenen Streitakte des Sozialgerichts Landshut sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Völlig zutreffend hat das Sozialgericht entschieden und begründet, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht, weil selbst bei Unterstellung eines Leistungsfalles im Januar 2002 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch bei Zugrundelegung eines im Januar 2000 eingetretenen Leistungsfalls, dem Zeitpunkt der Entdeckung der Lungenerkrankung, ergibt sich ein Rentenanspruch aufgrund Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Nach § 43 Abs.1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. vollständiger Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. vollständig erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen lässt sich ein früherer Leistungsfall als der 8. Januar 2000 nicht belegen. Zu diesem Zeitpunkt datiert nach der Krankengeschichte des Spezialkrankenhauses für chronische Krankheiten in Z. der erste relevante Befund, der eine offene Lungen-Tbc beschreibt. Auch im Rentengutachten des kroatischen Rentenversicherungsträgers ist davon die Rede, dass die Erkrankung erst im Jahre 2000 aufgetreten sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er wegen Erkältungssymptomen einen Arzt aufgesucht, der ihn dann in das Spezialkrankenhaus überwiesen habe. Zeitlich früher datierende medizinische Befunde hat der Kläger trotz Hinweis des Sozialgerichts und des Senats weder benannt noch vorgelegt. Auch im Hinblick auf die chronische Alkoholkrankheit und etwaige Folgeerscheinungen kann daher nicht mit der erforderlichen Beweisdichte ein früherer Leistungsfall als Januar 2000 angenommen werden.

Bezogen auf die Annahme des Eintritts des Leistungsfalles im Januar 2000 ist festzustellen, dass in den vorangegangenen letzten fünf Jahren keinerlei Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden waren. Die letzte kroatische Versicherungszeit datiert im August 1990. Der Kläger war seither ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung der kroatischen Anstalt, Gebietsdienststelle Z. , vom 23.05.2002 als arbeitslos gemeldet. Ein Leistungsbezug wird darin nicht bestätigt. Trotz Hinweises im Bescheid der Beklagten vom 03.01.2003 und im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger nicht behauptet, Leistungen aufgrund Arbeitslosigkeit oder Krankheit erhalten zu haben. Auch ist der Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld o.ä. nicht erkennbar. Der Versicherungsverlauf des kroatischen Sozialversicherungsträgers enthält ebenfalls keine Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankengeldbezug. Ferner erscheint die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht aufgrund der Erfüllung von Voraussetzungen des § 241 SGB VI als entbehrlich. Insbesondere ist eine rückwirkende Beitragszahlung nicht mehr zulässig.

Mit anderen Worten hätte der Kläger nur dann einen Erwerbsminderungsrentenanspruch, wenn es gelänge, den Fünfjahreszeitraum vor dem Leistungsfall (07.01.2000 bis 08.01.1995) dergestalt zu verlängern, dass er sich bis in den Monat April 1986 erstreckt (dann wären 36 Pflichtbeitragsmonate durch kroatische Versicherungszeiten erfüllt). Dies kann durch Zeiten ab dem 24.08.1990 bis zum 07.01.2000 geschehen, in denen der Kläger nicht nur als arbeitslos gemeldet war, sondern deshalb auch Leistungen bezogen hätte (Art.26 Abs.2 Satz 2 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens). Hierfür bedürfte es jedoch eines nahezu neunjährigen Leistungsbezugs wegen Arbeitslosigkeit. Hierfür ist jedoch weder Vortrag noch Nachweis vorhanden, so dass insoweit auch kein Ermittlungsbedarf bestand.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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