Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1222/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 573/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und dort wohnhaft. Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland hat sie zwischen 1973 und Oktober 1980 zurückgelegt. Der jugoslawische Versicherungsträger bestätigt Versicherungszeiten von Januar 1985 bis April 2001. Seit Juni 2001 besteht Anspruch auf serbische Invalidenrente. Im vor diesem Zeitpunkt ausgefüllten Antragsformular wird das Arbeitsverhältnis noch als bestehend bezeichnet. Nach Rückkehr in die Heimat hat sie eine Ausbildung zur Stenotypistin absolviert. Eine Berufsausbildung in Deutschland wurde nicht durchlaufen. In einem Fragebogen des Sozialgerichts hat sie angegeben, von August 1974 bis Mai 1975 in Deutschland als Küchenhilfe beschäftigt gewesen zu sein. Von April 1979 bis Juli 1980 habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Die dazwischen liegende Zeit wurde von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung gewertet.
Am 16.03.2001 stellte sie über den jugoslawischen Versicherungsträger Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Ein erster Antrag auf EU-Rentengewährung vom Dezember 1996 war mit Bescheid vom 15.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.1997 abgelehnt worden.
Den hier streitgegenständlichen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 ab.
Die Entscheidung stützt sich auf ein Gutachten des Chirurgen Dr.M. vom 30.01.2002 aufgrund persönlicher Untersuchung. Danach bestünden zwar Restbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 sowie Halswirbelsäulenbeschwerden, Abnutzungen und Bandscheibenschäden C5/C6. Gleichwohl sei die Klägerin sowohl in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Sekretärin als auch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten über sechs Stunden einsetzbar, sofern Zwangshaltungen und Bücken vermieden werde. Psychovegetative Beschwerden seien ohne Krankheitswert.
In der Verwaltungsakte enthalten ist auch das Gutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers (JU 207) vom 11.06.2001.
Gegen die Ablehnung des Rentenantrags hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.
Dieses beauftragte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung. Nachdem die Klägerin jedoch mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und fehlender finanzieller Mittel nicht zur Untersuchung erscheinen werde, änderte die Kammer den Gutachtensauftrag in die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage ab. Der Sachverständige weicht in seinem Gutachten vom 12.05.2003 hinsichtlich der Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsstörungen sowie den vorhandenen Leistungseinschränkungen von der Beurteilung des Vorgutachters Dr.M. nur insoweit ab, als das Leistungsvermögen mit acht Stunden und mehr angegeben wird. Die Wirbelsäulenveränderungen hätten nur einen leichten bis mittleren Ausprägungsgrad.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab, wobei es sich auf die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr.Z. stützte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält sich aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen für zu keiner Arbeit in der Lage. Sie brachte umfangreiches Befundmaterial der sie behandelnden serbischen Ärzte und Krankenanstalten in Vorlage, die allesamt übersetzt wurden und die vorwiegend die Behandlung der Wirbelsäulenerkrankung betreffen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat veranlasste die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch den Gebietsarzt für Orthopädie Dr. med. B. K. sowie ein weiteres Sachverständigengutachten durch den Gebietsarzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T. M. , die jeweils nach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstellt wurden.
Dr.K. führt in seinem Gutachten vom 10.07.2005 aus, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen bestünden: 1. HWS-Verschleiß mit Gefügestörung (Osteochondrose C5/C6). 2. Chronifizierte LWS-Beschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen (Postnucleotomiesyndrom II. Grades nach Krämer, Osteochon- drose L4 bis S1, Spondylarthrose L5/S1) mit Nervenwurzelreizerscheinungen. 3. Beginnender Hüftverschleiß beidseits (Coxarthrose I. bis II. Grades nach Mose). 4. Senk-Spreizfuß beidseits. Aus orthopädischer Sicht bestünde eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Die Rückenstreckermuskulatur der Lendenwirbelsäule sei deutlich verspannt und am lumbosakralen Übergang links stärker als rechts druckschmerzhaft. Die Nervendehnungstests würden positiv demonstriert. Es werde eine Gefühlsstörung im gesamten linken Bein, insbesondere an der linken Großzehe geltend gemacht. Die Kraftentfaltung des linken Beines werde wechselnd, letztlich gemindert demonstriert. Die bildgebende Diagnostik belege fortgeschrittene Aufbraucherscheinungen der Bandscheibenfächer L4 bis S1. Diese seien um mehr als 3/4 höhengemindert. Kernspintomographisch seien erneut leichte Bandscheibenvorwölbungen in den operierten Bewegungssegmenten nachzuweisen. Eine Tangierung des Myelons bestehe nicht. Allerdings liege eine deutliche Narbenbildung vor, die die Nervenwurzel L4 links tangieren könne. Insgesamt sei eine deutliche Funktionsminderung der LWS zu berücksichtigen. Dies gehe über die Einschätzung des Dr.Z. hinaus. Das Ausmaß der hier vorliegenden Gesundheitsstörungen sei weitreichender als es in der Einstufung als leichter bis mittelgradiger Ausprägungsgrad zum Ausdruck komme. Sie hätten weiterreichende Einschränkungen der beruflichen Leistungsbreite zur Folge. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei reflektorisch eingeschränkt. Radikulär neurologische Ausfälle der oberen Extremitäten seien im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht zu belegen. Röntgenologisch zu belegen sei eine Steilstellung des Wirbelsäulenabschnitts mit leichter kyphotischer Knickbildung sowie einem beginnenden Höhenverlust des Bandscheibenfachs C5/C6. Leichte Aufbraucherscheinungen ließen sich auch an den Facettengelenken der unteren zwei HWS-Drittel nachweisen. Eine Minderbelastbarkeit des Wirbelsäulenabschnittes sei demnach festzuhalten. Bezüglich des beginnenden Hüftgelenksverschleißes sei die Klägerin subjektiv beschwerdefrei bei schmerzhaft eingeschränkter Drehbeweglichkeit beider Hüftgelenke und radiologisch nachweisbaren beginnenden Aufbraucherscheinungen. Zusätzliche Beeinträchtigungen der Geh- und Stehleistungen, die über die LWS-Erkrankung hinausgingen, seien nicht abzuleiten. Der Senk-Spreizfuß beidseits schränke die Leistungsbreite nicht zusätzlich ein.
Aufgrund dessen könne die Klägerin seit März 2001 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten. Aufgrund der erheblichen Aufbraucherscheinungen an der Lendenwirbelsäule seien lediglich leichte Arbeiten abzuverlangen. Diese sollten aus überwiegend sitzender Ausgangslage bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung (neigungs- und höhenverstellbare Sitz- und Arbeitsfläche) erfolgen. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit zum selbstbestimmten Positionswechsel bestehen. Arbeiten in Zwangshaltungen und Haltungskonstanz seien zu vermeiden. Nicht mehr möglich seien das Hantieren mit Lasten über 5 kg sowie das Arbeiten in Rumpfbeugehaltung. Wegen der Gesundheitsstörungen der HWS verböten sich Arbeiten in Zwangshaltungen des Kopfes und Überkopfarbeiten. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Der Beschwielungszustand der Fußsohlen lege Rückschlüsse über die augenblickliche Belastbarkeit und Gehleistung nahe.
Der Sachverständige Dr.M. führt in seinem Gutachten vom 14.07.2005 aus, dass bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronischer Lumboischalgie und Lumbago bei Zustand nach zweifacher Bandscheibenoperation Höhe LWK 4/5/SWK 1 bestehe. Daneben bestehe auch ein Tinnitus aurium links. Neurologisch stehe die diffuse Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Betonung im Bereich der LWS im Vordergrund. Hier komme es zu einer erheblichen Verspannung der paravertebralen Muskulatur mit einer Funktionseinschränkung der Beweglichkeit insbesondere in den unteren Abschnitten der Wirbelsäule. Schmerzbedingt seien Minderinnervationen festzustellen. Objektivbare radikuläre Defizite im Bereich der oberen Extremitäten bestünden nicht. Hingegen zeigten sich bei Zustand nach zweifacher Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich Reflexdefizite im Bereich der unteren Extremitäten. Hier imponiere eine Schmerzsymptomatik, welche den Segmenten L4 bis L5 linksseitig zuzuordnen sei. Schmerzbedingt komme es zu einer Minderinnervation im Bereich der Hüftbeugemuskulatur links, der Fußheber und Zehenstrecker links. Es bestünden auch Zeichen einer leichten Inaktivitätsatrophie im Bereich des gesamten linken Beines, bedingt durch eine Schonhaltung. Der angegebene linksseitige Tinnitus in Form eines leichten Surrens habe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Psychisch bestehe ein regelrechter Status. Insbesondere bestehe kein Hinweis für eine depressive Störung von tiefergehender Dynamik. Nachvollziehbar sei eine leichte depressive Symptomatik im Rahmen der vorgebrachten Schmerzsymptomatik und hierdurch erlebte Einschränkungen im Bereich der Lebensführung im Sinne einer Anpassungsstörung, wobei die subjektiven Beschwerden und die Schmerzsymptomatik die von neurologischer Seite objektivierbaren Befunde deutlich im Sinne einer chronifizierten Schmerzstörung bzw. anhaltenden somatoformen Schmerzstörung überstiegen.
Insbesondere bezüglich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei eine erhebliche Leistungseinschränkung aus nervenärztlicher Sicht festzustellen. Die Klägerin könne zwar noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten. Sie sei aber nur noch in der Lage, leichte Arbeiten vorwiegend in sitzender Ausgangslage bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung durchzuführen. Das Arbeiten in Zwangshaltung unter psychischer Anspannung (Akkord und Fließbandarbeiten) sei zu vermeiden, ebenso das Heben von Lasten über 5 kg. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Die Klägerin könne sich unter Berücksichtigung der genannten Leistungseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht noch auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der Streitakte des Sozialgerichts Landshut sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung nicht besteht.
Weder gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) noch gemäß §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 anwendbaren Fassung besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Erwerbsminderungsrente, weil in medizinischer Hinsicht weder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit noch eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung, da sie ihren Rentenantrag vor dem 03.04.2001 gestellt hat und Rente auch für Zeiten vor dem 31.12.2000 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -). Soweit erstmals ein Anspruch der Versicherten für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Fassung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erscheinen bis Juni 2003 als erfüllt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung noch im Mai 2001 ausgeübt worden war.
Nach den genannten Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter anderem dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, wenn sie in medizinischer Hinsicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder -einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste Beschäftigung im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140).
Die Einordnung eines Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen in der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33).
Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht - vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. BSG SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr.3) weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl.II 1975 S.390) enthält hierzu keine Regelungen.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einschränkung der sozialen Zumutbarkeit hinsichtlich einer Verweisbarkeit. Vielmehr ist die Klägerin nicht höher als in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzustufen. Der Beweis einer höherwertigen Tätigkeit fehlt, da die Klägerin in Deutschland,unterbrochen durch Zeiten der Kindererziehung, als Küchenhilfe und als Verkäuferin tätig war. Die Absolvierung einer Ausbildung wurde verneint.
Unter Zugrundelegung eines Bezugsmaßstabes der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Nachweis einer Einschränkung des Leistungsvermögens unter ein vollschichtiges Niveau nicht erbracht.
Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen der medizinischen Sachverständigen Dr.K. und Dr.M. , wie sie diese in ihren Gutachten vom 10.07. bzw. 14.07.2005 niedergelegt haben. Danach stehen bei der Klägerin die Lendenwirbelsäulenbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation und fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen im Sinne eines Postnucleotomiesyndroms im Vordergrund, das durch eine somatoforme Schmerzstörung verstärkt wird. Daneben besteht ein leistungseinschränkender HWS-Verschleiß mit Gefügestörung. Diese Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen der Klägerin in qualitativer Hinsicht erheblich ein und beschränken sie auf leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbständigen Positionswechsel unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltungen für Wirbelsäule und des Kopfes und unter Vermeidung von Haltungskonstanz. Daneben bedarf sie einer neigungs- und höhenverstellbaren Sitz- und Arbeitsfläche. Zu vermeiden sind auch Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und das Arbeiten in Rumpfbeugehaltung.
Die Klägerin ist auch nicht deshalb berufsunfähig, weil zu besetzende Arbeitsplätze in einer nicht betriebsüblichen Art besonders ausgestaltet sind. Wie ausgeführt, bedarf die Klägerin für entsprechende Tätigkeiten einer neigungs- und höhenverstellbaren Arbeitsfläche. Zumindest eine neigungs- und höhenverstellbare Arbeitsfläche ist als nicht betriebsüblich anzusehen. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass ein Versicherter nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden darf, die er nur dann zu verrichten vermag, wenn die entsprechenden Arbeitsplätze in einer nicht betriebsüblichen Art besonders ausgestaltet werden (BSG, Urteil vom 29.05.1980 5 RJ 88/79; Urteil vom 21.09.1977 4 RJ 131/76, SozR 2200 § 1246 Nr.22). Da die Klägerin jedoch auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden darf, führt die Erforderlichkeit einer besonderen Arbeitsplatzausstattung nur dann zur Annahme einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn angesichts der Einschränkungen keinerlei Tätigkeiten verbleiben, die auszuüben die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist.
Zur Prüfung der Frage, ob entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden sind, zieht der Senat die Grundsätze der Prüfung des Bestehens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen entsprechend heran. Nach der vom Großen Senat des BSG (Beschluss vom 19.12.1996, Gs 2/95) bestätigten ständigen Rechtsprechung des BSG ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisbarkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn der Versicherte vollschichtig noch zu leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In diesem Fall kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Ein Festhalten an einer abstrakten Betrachtung kann dann nicht mehr erfolgen, wenn es Einschränkungen gibt, die über den Bereich leichter Tätigkeiten hinaus das Arbeitsfeld als verschlossen darstellen und daher Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch in einem Betrieb einsatzfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 13 RJ 49/97; Urteil vom 24.02.1999 B 5 RJ 30/98 R).
Indes liegt eine weiterreichende Einschränkung, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zwingt, nicht vor. Denn die Frage, ob eine Pflicht zur konkreten Bezeichnung besteht, stellt sich erst dann, wenn sich keine Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen noch ausfüllen kann, mithin dann, wenn ein deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen gegeben ist (vgl. Urteil vom 25.03.1998 B 5 RJ 46/97 R). Angesichts der Leistungseinschränkungen, die die Notwendigkeit höhen- und neigungsverstellbarer Sitz- und Arbeitspositionen beinhalten, kommen jedoch für die Klägerin noch einfache Pförtner- und Aufsichtstätigkeiten in Betracht, die gewöhnlich in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbständigen Positionswechsel verrichtet werden. Auch ist eine Aufsichtstätigkeit in einer Museums- oder Kunstsammlung für die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht noch als geeignet.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bedarf es einer Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht. Der Senat darf es daher für die Verneinung des Bestehens einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei der Feststellung belassen, dass unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig ausführbar sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und dort wohnhaft. Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland hat sie zwischen 1973 und Oktober 1980 zurückgelegt. Der jugoslawische Versicherungsträger bestätigt Versicherungszeiten von Januar 1985 bis April 2001. Seit Juni 2001 besteht Anspruch auf serbische Invalidenrente. Im vor diesem Zeitpunkt ausgefüllten Antragsformular wird das Arbeitsverhältnis noch als bestehend bezeichnet. Nach Rückkehr in die Heimat hat sie eine Ausbildung zur Stenotypistin absolviert. Eine Berufsausbildung in Deutschland wurde nicht durchlaufen. In einem Fragebogen des Sozialgerichts hat sie angegeben, von August 1974 bis Mai 1975 in Deutschland als Küchenhilfe beschäftigt gewesen zu sein. Von April 1979 bis Juli 1980 habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Die dazwischen liegende Zeit wurde von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung gewertet.
Am 16.03.2001 stellte sie über den jugoslawischen Versicherungsträger Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Ein erster Antrag auf EU-Rentengewährung vom Dezember 1996 war mit Bescheid vom 15.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.1997 abgelehnt worden.
Den hier streitgegenständlichen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 ab.
Die Entscheidung stützt sich auf ein Gutachten des Chirurgen Dr.M. vom 30.01.2002 aufgrund persönlicher Untersuchung. Danach bestünden zwar Restbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 sowie Halswirbelsäulenbeschwerden, Abnutzungen und Bandscheibenschäden C5/C6. Gleichwohl sei die Klägerin sowohl in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Sekretärin als auch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten über sechs Stunden einsetzbar, sofern Zwangshaltungen und Bücken vermieden werde. Psychovegetative Beschwerden seien ohne Krankheitswert.
In der Verwaltungsakte enthalten ist auch das Gutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers (JU 207) vom 11.06.2001.
Gegen die Ablehnung des Rentenantrags hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.
Dieses beauftragte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung. Nachdem die Klägerin jedoch mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und fehlender finanzieller Mittel nicht zur Untersuchung erscheinen werde, änderte die Kammer den Gutachtensauftrag in die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage ab. Der Sachverständige weicht in seinem Gutachten vom 12.05.2003 hinsichtlich der Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsstörungen sowie den vorhandenen Leistungseinschränkungen von der Beurteilung des Vorgutachters Dr.M. nur insoweit ab, als das Leistungsvermögen mit acht Stunden und mehr angegeben wird. Die Wirbelsäulenveränderungen hätten nur einen leichten bis mittleren Ausprägungsgrad.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab, wobei es sich auf die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr.Z. stützte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält sich aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen für zu keiner Arbeit in der Lage. Sie brachte umfangreiches Befundmaterial der sie behandelnden serbischen Ärzte und Krankenanstalten in Vorlage, die allesamt übersetzt wurden und die vorwiegend die Behandlung der Wirbelsäulenerkrankung betreffen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat veranlasste die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch den Gebietsarzt für Orthopädie Dr. med. B. K. sowie ein weiteres Sachverständigengutachten durch den Gebietsarzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T. M. , die jeweils nach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstellt wurden.
Dr.K. führt in seinem Gutachten vom 10.07.2005 aus, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen bestünden: 1. HWS-Verschleiß mit Gefügestörung (Osteochondrose C5/C6). 2. Chronifizierte LWS-Beschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen (Postnucleotomiesyndrom II. Grades nach Krämer, Osteochon- drose L4 bis S1, Spondylarthrose L5/S1) mit Nervenwurzelreizerscheinungen. 3. Beginnender Hüftverschleiß beidseits (Coxarthrose I. bis II. Grades nach Mose). 4. Senk-Spreizfuß beidseits. Aus orthopädischer Sicht bestünde eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Die Rückenstreckermuskulatur der Lendenwirbelsäule sei deutlich verspannt und am lumbosakralen Übergang links stärker als rechts druckschmerzhaft. Die Nervendehnungstests würden positiv demonstriert. Es werde eine Gefühlsstörung im gesamten linken Bein, insbesondere an der linken Großzehe geltend gemacht. Die Kraftentfaltung des linken Beines werde wechselnd, letztlich gemindert demonstriert. Die bildgebende Diagnostik belege fortgeschrittene Aufbraucherscheinungen der Bandscheibenfächer L4 bis S1. Diese seien um mehr als 3/4 höhengemindert. Kernspintomographisch seien erneut leichte Bandscheibenvorwölbungen in den operierten Bewegungssegmenten nachzuweisen. Eine Tangierung des Myelons bestehe nicht. Allerdings liege eine deutliche Narbenbildung vor, die die Nervenwurzel L4 links tangieren könne. Insgesamt sei eine deutliche Funktionsminderung der LWS zu berücksichtigen. Dies gehe über die Einschätzung des Dr.Z. hinaus. Das Ausmaß der hier vorliegenden Gesundheitsstörungen sei weitreichender als es in der Einstufung als leichter bis mittelgradiger Ausprägungsgrad zum Ausdruck komme. Sie hätten weiterreichende Einschränkungen der beruflichen Leistungsbreite zur Folge. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei reflektorisch eingeschränkt. Radikulär neurologische Ausfälle der oberen Extremitäten seien im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht zu belegen. Röntgenologisch zu belegen sei eine Steilstellung des Wirbelsäulenabschnitts mit leichter kyphotischer Knickbildung sowie einem beginnenden Höhenverlust des Bandscheibenfachs C5/C6. Leichte Aufbraucherscheinungen ließen sich auch an den Facettengelenken der unteren zwei HWS-Drittel nachweisen. Eine Minderbelastbarkeit des Wirbelsäulenabschnittes sei demnach festzuhalten. Bezüglich des beginnenden Hüftgelenksverschleißes sei die Klägerin subjektiv beschwerdefrei bei schmerzhaft eingeschränkter Drehbeweglichkeit beider Hüftgelenke und radiologisch nachweisbaren beginnenden Aufbraucherscheinungen. Zusätzliche Beeinträchtigungen der Geh- und Stehleistungen, die über die LWS-Erkrankung hinausgingen, seien nicht abzuleiten. Der Senk-Spreizfuß beidseits schränke die Leistungsbreite nicht zusätzlich ein.
Aufgrund dessen könne die Klägerin seit März 2001 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten. Aufgrund der erheblichen Aufbraucherscheinungen an der Lendenwirbelsäule seien lediglich leichte Arbeiten abzuverlangen. Diese sollten aus überwiegend sitzender Ausgangslage bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung (neigungs- und höhenverstellbare Sitz- und Arbeitsfläche) erfolgen. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit zum selbstbestimmten Positionswechsel bestehen. Arbeiten in Zwangshaltungen und Haltungskonstanz seien zu vermeiden. Nicht mehr möglich seien das Hantieren mit Lasten über 5 kg sowie das Arbeiten in Rumpfbeugehaltung. Wegen der Gesundheitsstörungen der HWS verböten sich Arbeiten in Zwangshaltungen des Kopfes und Überkopfarbeiten. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Der Beschwielungszustand der Fußsohlen lege Rückschlüsse über die augenblickliche Belastbarkeit und Gehleistung nahe.
Der Sachverständige Dr.M. führt in seinem Gutachten vom 14.07.2005 aus, dass bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronischer Lumboischalgie und Lumbago bei Zustand nach zweifacher Bandscheibenoperation Höhe LWK 4/5/SWK 1 bestehe. Daneben bestehe auch ein Tinnitus aurium links. Neurologisch stehe die diffuse Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Betonung im Bereich der LWS im Vordergrund. Hier komme es zu einer erheblichen Verspannung der paravertebralen Muskulatur mit einer Funktionseinschränkung der Beweglichkeit insbesondere in den unteren Abschnitten der Wirbelsäule. Schmerzbedingt seien Minderinnervationen festzustellen. Objektivbare radikuläre Defizite im Bereich der oberen Extremitäten bestünden nicht. Hingegen zeigten sich bei Zustand nach zweifacher Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich Reflexdefizite im Bereich der unteren Extremitäten. Hier imponiere eine Schmerzsymptomatik, welche den Segmenten L4 bis L5 linksseitig zuzuordnen sei. Schmerzbedingt komme es zu einer Minderinnervation im Bereich der Hüftbeugemuskulatur links, der Fußheber und Zehenstrecker links. Es bestünden auch Zeichen einer leichten Inaktivitätsatrophie im Bereich des gesamten linken Beines, bedingt durch eine Schonhaltung. Der angegebene linksseitige Tinnitus in Form eines leichten Surrens habe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Psychisch bestehe ein regelrechter Status. Insbesondere bestehe kein Hinweis für eine depressive Störung von tiefergehender Dynamik. Nachvollziehbar sei eine leichte depressive Symptomatik im Rahmen der vorgebrachten Schmerzsymptomatik und hierdurch erlebte Einschränkungen im Bereich der Lebensführung im Sinne einer Anpassungsstörung, wobei die subjektiven Beschwerden und die Schmerzsymptomatik die von neurologischer Seite objektivierbaren Befunde deutlich im Sinne einer chronifizierten Schmerzstörung bzw. anhaltenden somatoformen Schmerzstörung überstiegen.
Insbesondere bezüglich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei eine erhebliche Leistungseinschränkung aus nervenärztlicher Sicht festzustellen. Die Klägerin könne zwar noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten. Sie sei aber nur noch in der Lage, leichte Arbeiten vorwiegend in sitzender Ausgangslage bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung durchzuführen. Das Arbeiten in Zwangshaltung unter psychischer Anspannung (Akkord und Fließbandarbeiten) sei zu vermeiden, ebenso das Heben von Lasten über 5 kg. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Die Klägerin könne sich unter Berücksichtigung der genannten Leistungseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht noch auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der Streitakte des Sozialgerichts Landshut sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung nicht besteht.
Weder gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) noch gemäß §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 anwendbaren Fassung besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Erwerbsminderungsrente, weil in medizinischer Hinsicht weder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit noch eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung, da sie ihren Rentenantrag vor dem 03.04.2001 gestellt hat und Rente auch für Zeiten vor dem 31.12.2000 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -). Soweit erstmals ein Anspruch der Versicherten für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Fassung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erscheinen bis Juni 2003 als erfüllt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung noch im Mai 2001 ausgeübt worden war.
Nach den genannten Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter anderem dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, wenn sie in medizinischer Hinsicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder -einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste Beschäftigung im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140).
Die Einordnung eines Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen in der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33).
Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht - vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. BSG SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr.3) weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl.II 1975 S.390) enthält hierzu keine Regelungen.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einschränkung der sozialen Zumutbarkeit hinsichtlich einer Verweisbarkeit. Vielmehr ist die Klägerin nicht höher als in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzustufen. Der Beweis einer höherwertigen Tätigkeit fehlt, da die Klägerin in Deutschland,unterbrochen durch Zeiten der Kindererziehung, als Küchenhilfe und als Verkäuferin tätig war. Die Absolvierung einer Ausbildung wurde verneint.
Unter Zugrundelegung eines Bezugsmaßstabes der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Nachweis einer Einschränkung des Leistungsvermögens unter ein vollschichtiges Niveau nicht erbracht.
Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen der medizinischen Sachverständigen Dr.K. und Dr.M. , wie sie diese in ihren Gutachten vom 10.07. bzw. 14.07.2005 niedergelegt haben. Danach stehen bei der Klägerin die Lendenwirbelsäulenbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation und fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen im Sinne eines Postnucleotomiesyndroms im Vordergrund, das durch eine somatoforme Schmerzstörung verstärkt wird. Daneben besteht ein leistungseinschränkender HWS-Verschleiß mit Gefügestörung. Diese Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen der Klägerin in qualitativer Hinsicht erheblich ein und beschränken sie auf leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbständigen Positionswechsel unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltungen für Wirbelsäule und des Kopfes und unter Vermeidung von Haltungskonstanz. Daneben bedarf sie einer neigungs- und höhenverstellbaren Sitz- und Arbeitsfläche. Zu vermeiden sind auch Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und das Arbeiten in Rumpfbeugehaltung.
Die Klägerin ist auch nicht deshalb berufsunfähig, weil zu besetzende Arbeitsplätze in einer nicht betriebsüblichen Art besonders ausgestaltet sind. Wie ausgeführt, bedarf die Klägerin für entsprechende Tätigkeiten einer neigungs- und höhenverstellbaren Arbeitsfläche. Zumindest eine neigungs- und höhenverstellbare Arbeitsfläche ist als nicht betriebsüblich anzusehen. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass ein Versicherter nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden darf, die er nur dann zu verrichten vermag, wenn die entsprechenden Arbeitsplätze in einer nicht betriebsüblichen Art besonders ausgestaltet werden (BSG, Urteil vom 29.05.1980 5 RJ 88/79; Urteil vom 21.09.1977 4 RJ 131/76, SozR 2200 § 1246 Nr.22). Da die Klägerin jedoch auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden darf, führt die Erforderlichkeit einer besonderen Arbeitsplatzausstattung nur dann zur Annahme einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn angesichts der Einschränkungen keinerlei Tätigkeiten verbleiben, die auszuüben die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist.
Zur Prüfung der Frage, ob entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden sind, zieht der Senat die Grundsätze der Prüfung des Bestehens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen entsprechend heran. Nach der vom Großen Senat des BSG (Beschluss vom 19.12.1996, Gs 2/95) bestätigten ständigen Rechtsprechung des BSG ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisbarkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn der Versicherte vollschichtig noch zu leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In diesem Fall kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Ein Festhalten an einer abstrakten Betrachtung kann dann nicht mehr erfolgen, wenn es Einschränkungen gibt, die über den Bereich leichter Tätigkeiten hinaus das Arbeitsfeld als verschlossen darstellen und daher Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch in einem Betrieb einsatzfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 13 RJ 49/97; Urteil vom 24.02.1999 B 5 RJ 30/98 R).
Indes liegt eine weiterreichende Einschränkung, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zwingt, nicht vor. Denn die Frage, ob eine Pflicht zur konkreten Bezeichnung besteht, stellt sich erst dann, wenn sich keine Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen noch ausfüllen kann, mithin dann, wenn ein deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen gegeben ist (vgl. Urteil vom 25.03.1998 B 5 RJ 46/97 R). Angesichts der Leistungseinschränkungen, die die Notwendigkeit höhen- und neigungsverstellbarer Sitz- und Arbeitspositionen beinhalten, kommen jedoch für die Klägerin noch einfache Pförtner- und Aufsichtstätigkeiten in Betracht, die gewöhnlich in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbständigen Positionswechsel verrichtet werden. Auch ist eine Aufsichtstätigkeit in einer Museums- oder Kunstsammlung für die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht noch als geeignet.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bedarf es einer Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht. Der Senat darf es daher für die Verneinung des Bestehens einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei der Feststellung belassen, dass unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig ausführbar sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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