Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RA 421/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 22/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 2. Februar 2005 abgeändert.
Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin ein Viertel zu erstatten; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozial-gerichtes Leipzig war abzuändern und die Kostenentscheidung wie aus dem Tenor ersicht-lich neu zu fassen.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den erstat-tungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten des Vorverfahrens (vgl. BSG, Beschluss vom 24. August 1976 - 12/1 RA 105/75 - SozR 1500 § 193 Nr. 3 S. 2; Meyer-Ladewig/Leithe-rer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl.], § 193 RdNr. 5a m.w.N.). Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Es ist hierbei nicht an den Aus-gang des Rechtsstreites gebunden. Jedoch hat das Gericht neben möglichen anderen Ge-sichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreites und den Sach- und Streitstand zu be-rücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 193 RdNr. 12).
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für erstattungsfähig zu erklären, weil sie nur in Bezug auf den Be-scheid des Beklagten vom 21. Mai 2002 Anlass hatte, Widerspruch einzulegen. Im Übri-gen bestand entweder keine Veranlassung, Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben, oder ein Teil der Klage wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen.
1. In Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2001 bestand für die Kläge-rin nach Aktenlage keine Veranlassung, Widerspruch einzulegen.
Die Klägerin hatte am 6. März 2001 einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 27. September 2001, in dem sie Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände vormerkte, zwei Zeiträume nicht als Anrechnungszeiten anerkannte und in Bezug auf die Tochter der Klägerin zwei sich zum Teil deckende Zeit-räume als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit anerkannte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001, mithin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Bescheid und etwa eineinhalb Wochen vor dem Widerspruchsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 12. Oktober 2001, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im Kontenklä-rungsverfahren zu klären sei, ob eine Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- und Son-derversorgung nach Anlage 1 und 2 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) bestand. Sodann erläuterte sie das Ver-fahren nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die unterschied-lichen Zuständigkeiten des Rentenversicherungsträgers und Versorgungsträgers und wies darauf hin, dass der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte eingeschaltet worden sei. Sie teilte mit, dass ihr die vom Versorgungsträger zu erstellende Bescheinigung noch nicht vorliege. Sie habe des-halb das Kontenklärungsverfahren vorläufig abgeschlossen. Der beiliegende Versiche-rungsverlauf enthalte die außerhalb des für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten festgestellten rentenrechtlichen Zeiten. Sie weise darauf hin, dass die Bescheinigung des Versorgungsträgers sich unter Umständen auch auf Zeiten erstrecken könne, die in diesem Versicherungsverlauf bereits enthalten seien. In diesem Fall seien die vom Versorgungs-träger mitgeteilten Daten zu berücksichtigen. Abschließend hieß es in dem Schreiben: "So-bald der Versorgungsträger uns die rechtserheblichen Tatsachen nach §§ 5 bis 8 AAÜG mitgeteilt hat, werden wir das Verfahren von Amts wegen wieder aufnehmen. Wir bitten Sie, sich bis dahin zu gedulden."
Nach dem Empfängerhorizont eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90 [100] = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 13; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 33 RdNr. 4 m.w.N.; Wa-schull, in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, § 33 RdNr. 3 m.w.N.) war zwei-felsfrei zu erkennen, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. September 2001 nur eine vorläufige Regelung in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden renten-rechtlichen Aspekte des Kontenklärungsverfahrens erlassen wollte. Die abschließende Ent-scheidung über den Kontenklärungsantrag sollte erst erlassen werden, wenn der den Ren-tenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bindende Bescheid des Versor-gungsträgers vorlag. Dass ein vorläufiger Verwaltungsakt ergehen darf, ist in der Recht-sprechung des Bundessozialgerichtes seit langem anerkannt (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 103 [111 ff.] = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S. 14 ff. = JURIS-Dokument RdNr. 38 ff.; Engelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 28 m.w.N.; Waschull, a.a.O., § 31 RdNr. 5 m.w.N.). Dass die Absicht der Beklagten, keinen abschließenden Verwaltungsakt über den Kontenklärungsantrag erlassen zu wollen, nicht unmittelbar im Wortlaut des Be-scheides vom 27. September 2001 zum Ausdruck kam, ist für die Frage nach der hinrei-chenden inhaltlichen Bestimmtheit des Bescheides unerheblich. Für die Auslegung eines Verfügungssatzes kann auch auf außerhalb des Verwaltungsaktes gelegene Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. Engelmann, a.a.O., § 33 RdNr. 3 m.w.N.).
Der anwaltlich vertretenen Klägerin war somit sowohl der vorläufige Charakter des Be-scheides vom 27. September 2001 als auch die diese Vorläufigkeit begründende Rechtsla-ge erkennbar. Ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 12. Oktober 2001 war den Klägerbevollmächtigten auch bewusst, "daß das Kontenklärungsverfahren vorläufig abge-schlossen wurde". Da sich die Einwande in diesem Widerspruchsschreiben nicht auf die anerkannten oder abgelehnten rentenrechtlichen Zeiten, sondern nur auf die noch nicht erfolgte - und zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht mögliche - Berücksichtigung der vom Versorgungsträger mitzuteilenden Daten bezog, bestand kein Anlass für die Klägerin, Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. September 2001 einzulegen.
2. Der Teil der Klage, der gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2001 ge-richtet war, wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn der Bescheid vom 27. Sep-tember 2001 ist in Bestandskraft erwachsen.
Auf das Widerspruchsschreiben vom 12. Oktober 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 mit, dass gegen den Versicherungsverlauf vom 27. Sep-tember 2001 Widerspruch erhoben worden sei. Der Versicherungsverlauf stelle lediglich dann, wenn er nach § 149 Abs. 5 SGB VI für verbindlich erklärt werde, einen Verwal-tungsakt dar. Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, müsse der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden. Es werde deshalb von der Durchführung des Wi-derspruchsverfahrens abgesehen. Ferner wurde die Klägerin gebeten, eine Vollmacht ihres Bevollmächtigten vorzulegen. Bezug nehmend auf dieses Schreiben übersandte der Klä-gerbevollmächtigte mit Schreiben vom 23. November 2001 eine Vollmacht, ohne jedoch auf die verfahrensrechtliche Äußerung der Beklagten einzugehen oder in der Sache Stel-lung zu nehmen. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin mit der formlosen Einstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden war. Es ist anerkannt, dass ein Verwaltungsverfahren nichtförmlich eingestellt werden kann, auch wenn dies in den Verfahrensgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. von Wulffen, in: von Wulf-fen, SGB X, § 18 RdNr. 9).
3. Im Gegensatz zu den beiden beschriebenen Verfahrenshandlungen war die Klägerin veranlasst, gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2002 Widerspruch einzulegen.
Die Beklagte erließ, nachdem der Bescheid des Versorgungsträgers vorlag, unter dem 21. Mai 2002 den Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI. Dieser Bescheid sollte das Kontenklärungsverfahren abschließend beenden; der Erlass eines vorläufigen Verwal-tungsaktes war diesmal nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Beklagten vom 24. Februar 2003 im Verfahren vor dem Sozialgericht. Dort führte sie unter anderem aus, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin Widerspruch gegen den Abhilfebescheid des Versorgungsträgers vom 8. Mai 2003 eingelegt habe. Solange aber der den Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bindende Bescheid des Versorgungsträgers nicht in Bestandskraft erwachsen war, durfte die Beklagte als Renten-versicherungsträger wegen des Verbotes des vorzeitigen Verfahrensabschlusses keinen verfahrensabschließenden Verwaltungsakt erlassen (BSG, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 RA 95/94 – JURIS-Dokument RdNr. 64; Engelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 28 m.w.N.). Ob der Beklagten die fehlende Bestandskraft des Bescheides des Versorgungsträgers bekannt war, ist unerheblich, weil es nicht auf Vorsatz oder ein Verschulden des Beklagten ankommt.
4. Dass die Beklagte dann aber vermeidbarer Weise den fehlerhaften Widerspruchsbe-scheid vom 10. Dezember 2002 erließ, der sodann die Klägerin zur Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht nötigte, liegt ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Klä-gerin.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 legten die Klägerbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2002 ein. Die in dem Schriftsatz in Aussicht ge-stellte Widerspruchsbegründung erfolgte trotz der Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 17. Juni 2002 und 5. August 2002 und ihrer Mitteilung vom 30. September 2002, dass die Überprüfung des eingelegten Widerspruches abgeschlossen und der Widerspruch an die Widerspruchsstelle der Beklagten abgegeben worden sei, nicht. Vielmehr trugen die Klägerbevollmächtigten erstmals im Klageschriftsatz vom 13. Januar 2003 vor, dass das Verfahren vor dem Versorgungsträger noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei.
Der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 hätte nicht erlassen werden, die Klage nicht erhoben werden und die damit jeweils verbundenen Kosten nicht entstehen müssen, wenn die Klägerbevollmächtigten rechtzeitig auf das vor dem Versorgungsträger noch lau-fende Verfahren hingewiesen hätten. Dass die weiteren Verfahrensschritte und die damit verbundenen Kosten auch hätten vermieden, wenn der Informationsfluss zwischen dem Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger besser funktioniert hätte, tritt dem-gegenüber im vorliegenden Zusammenhang in den Hintergrund. Denn ein Verfahrensbetei-ligter ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X gehalten, die ihm bekannten, entscheidungserheblichen Tatsachen der zuständigen Behörde mitzuteilen und damit dazu beizutragen, dass keine unnötigen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden und keine unnötige Kosten entstehen. Kommt er dieser Obliegenheit wie im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig nach, kann er auch nicht mit Erfolg die Erstattung der ihm entstandenen Kosten begehren (so zum Schadensersatzanspruch wegen Amts-pflichtverletzung: von Wulffen, a.a.O., § 21 RdNr. 11).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin ein Viertel zu erstatten; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozial-gerichtes Leipzig war abzuändern und die Kostenentscheidung wie aus dem Tenor ersicht-lich neu zu fassen.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den erstat-tungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten des Vorverfahrens (vgl. BSG, Beschluss vom 24. August 1976 - 12/1 RA 105/75 - SozR 1500 § 193 Nr. 3 S. 2; Meyer-Ladewig/Leithe-rer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl.], § 193 RdNr. 5a m.w.N.). Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Es ist hierbei nicht an den Aus-gang des Rechtsstreites gebunden. Jedoch hat das Gericht neben möglichen anderen Ge-sichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreites und den Sach- und Streitstand zu be-rücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 193 RdNr. 12).
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für erstattungsfähig zu erklären, weil sie nur in Bezug auf den Be-scheid des Beklagten vom 21. Mai 2002 Anlass hatte, Widerspruch einzulegen. Im Übri-gen bestand entweder keine Veranlassung, Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben, oder ein Teil der Klage wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen.
1. In Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2001 bestand für die Kläge-rin nach Aktenlage keine Veranlassung, Widerspruch einzulegen.
Die Klägerin hatte am 6. März 2001 einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 27. September 2001, in dem sie Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände vormerkte, zwei Zeiträume nicht als Anrechnungszeiten anerkannte und in Bezug auf die Tochter der Klägerin zwei sich zum Teil deckende Zeit-räume als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit anerkannte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001, mithin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Bescheid und etwa eineinhalb Wochen vor dem Widerspruchsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 12. Oktober 2001, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im Kontenklä-rungsverfahren zu klären sei, ob eine Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- und Son-derversorgung nach Anlage 1 und 2 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) bestand. Sodann erläuterte sie das Ver-fahren nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die unterschied-lichen Zuständigkeiten des Rentenversicherungsträgers und Versorgungsträgers und wies darauf hin, dass der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte eingeschaltet worden sei. Sie teilte mit, dass ihr die vom Versorgungsträger zu erstellende Bescheinigung noch nicht vorliege. Sie habe des-halb das Kontenklärungsverfahren vorläufig abgeschlossen. Der beiliegende Versiche-rungsverlauf enthalte die außerhalb des für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten festgestellten rentenrechtlichen Zeiten. Sie weise darauf hin, dass die Bescheinigung des Versorgungsträgers sich unter Umständen auch auf Zeiten erstrecken könne, die in diesem Versicherungsverlauf bereits enthalten seien. In diesem Fall seien die vom Versorgungs-träger mitgeteilten Daten zu berücksichtigen. Abschließend hieß es in dem Schreiben: "So-bald der Versorgungsträger uns die rechtserheblichen Tatsachen nach §§ 5 bis 8 AAÜG mitgeteilt hat, werden wir das Verfahren von Amts wegen wieder aufnehmen. Wir bitten Sie, sich bis dahin zu gedulden."
Nach dem Empfängerhorizont eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90 [100] = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 13; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 33 RdNr. 4 m.w.N.; Wa-schull, in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, § 33 RdNr. 3 m.w.N.) war zwei-felsfrei zu erkennen, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. September 2001 nur eine vorläufige Regelung in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden renten-rechtlichen Aspekte des Kontenklärungsverfahrens erlassen wollte. Die abschließende Ent-scheidung über den Kontenklärungsantrag sollte erst erlassen werden, wenn der den Ren-tenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bindende Bescheid des Versor-gungsträgers vorlag. Dass ein vorläufiger Verwaltungsakt ergehen darf, ist in der Recht-sprechung des Bundessozialgerichtes seit langem anerkannt (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 103 [111 ff.] = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S. 14 ff. = JURIS-Dokument RdNr. 38 ff.; Engelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 28 m.w.N.; Waschull, a.a.O., § 31 RdNr. 5 m.w.N.). Dass die Absicht der Beklagten, keinen abschließenden Verwaltungsakt über den Kontenklärungsantrag erlassen zu wollen, nicht unmittelbar im Wortlaut des Be-scheides vom 27. September 2001 zum Ausdruck kam, ist für die Frage nach der hinrei-chenden inhaltlichen Bestimmtheit des Bescheides unerheblich. Für die Auslegung eines Verfügungssatzes kann auch auf außerhalb des Verwaltungsaktes gelegene Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. Engelmann, a.a.O., § 33 RdNr. 3 m.w.N.).
Der anwaltlich vertretenen Klägerin war somit sowohl der vorläufige Charakter des Be-scheides vom 27. September 2001 als auch die diese Vorläufigkeit begründende Rechtsla-ge erkennbar. Ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 12. Oktober 2001 war den Klägerbevollmächtigten auch bewusst, "daß das Kontenklärungsverfahren vorläufig abge-schlossen wurde". Da sich die Einwande in diesem Widerspruchsschreiben nicht auf die anerkannten oder abgelehnten rentenrechtlichen Zeiten, sondern nur auf die noch nicht erfolgte - und zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht mögliche - Berücksichtigung der vom Versorgungsträger mitzuteilenden Daten bezog, bestand kein Anlass für die Klägerin, Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. September 2001 einzulegen.
2. Der Teil der Klage, der gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2001 ge-richtet war, wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn der Bescheid vom 27. Sep-tember 2001 ist in Bestandskraft erwachsen.
Auf das Widerspruchsschreiben vom 12. Oktober 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 mit, dass gegen den Versicherungsverlauf vom 27. Sep-tember 2001 Widerspruch erhoben worden sei. Der Versicherungsverlauf stelle lediglich dann, wenn er nach § 149 Abs. 5 SGB VI für verbindlich erklärt werde, einen Verwal-tungsakt dar. Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, müsse der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden. Es werde deshalb von der Durchführung des Wi-derspruchsverfahrens abgesehen. Ferner wurde die Klägerin gebeten, eine Vollmacht ihres Bevollmächtigten vorzulegen. Bezug nehmend auf dieses Schreiben übersandte der Klä-gerbevollmächtigte mit Schreiben vom 23. November 2001 eine Vollmacht, ohne jedoch auf die verfahrensrechtliche Äußerung der Beklagten einzugehen oder in der Sache Stel-lung zu nehmen. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin mit der formlosen Einstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden war. Es ist anerkannt, dass ein Verwaltungsverfahren nichtförmlich eingestellt werden kann, auch wenn dies in den Verfahrensgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. von Wulffen, in: von Wulf-fen, SGB X, § 18 RdNr. 9).
3. Im Gegensatz zu den beiden beschriebenen Verfahrenshandlungen war die Klägerin veranlasst, gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2002 Widerspruch einzulegen.
Die Beklagte erließ, nachdem der Bescheid des Versorgungsträgers vorlag, unter dem 21. Mai 2002 den Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI. Dieser Bescheid sollte das Kontenklärungsverfahren abschließend beenden; der Erlass eines vorläufigen Verwal-tungsaktes war diesmal nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Beklagten vom 24. Februar 2003 im Verfahren vor dem Sozialgericht. Dort führte sie unter anderem aus, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin Widerspruch gegen den Abhilfebescheid des Versorgungsträgers vom 8. Mai 2003 eingelegt habe. Solange aber der den Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bindende Bescheid des Versorgungsträgers nicht in Bestandskraft erwachsen war, durfte die Beklagte als Renten-versicherungsträger wegen des Verbotes des vorzeitigen Verfahrensabschlusses keinen verfahrensabschließenden Verwaltungsakt erlassen (BSG, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 RA 95/94 – JURIS-Dokument RdNr. 64; Engelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 28 m.w.N.). Ob der Beklagten die fehlende Bestandskraft des Bescheides des Versorgungsträgers bekannt war, ist unerheblich, weil es nicht auf Vorsatz oder ein Verschulden des Beklagten ankommt.
4. Dass die Beklagte dann aber vermeidbarer Weise den fehlerhaften Widerspruchsbe-scheid vom 10. Dezember 2002 erließ, der sodann die Klägerin zur Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht nötigte, liegt ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Klä-gerin.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 legten die Klägerbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2002 ein. Die in dem Schriftsatz in Aussicht ge-stellte Widerspruchsbegründung erfolgte trotz der Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 17. Juni 2002 und 5. August 2002 und ihrer Mitteilung vom 30. September 2002, dass die Überprüfung des eingelegten Widerspruches abgeschlossen und der Widerspruch an die Widerspruchsstelle der Beklagten abgegeben worden sei, nicht. Vielmehr trugen die Klägerbevollmächtigten erstmals im Klageschriftsatz vom 13. Januar 2003 vor, dass das Verfahren vor dem Versorgungsträger noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei.
Der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 hätte nicht erlassen werden, die Klage nicht erhoben werden und die damit jeweils verbundenen Kosten nicht entstehen müssen, wenn die Klägerbevollmächtigten rechtzeitig auf das vor dem Versorgungsträger noch lau-fende Verfahren hingewiesen hätten. Dass die weiteren Verfahrensschritte und die damit verbundenen Kosten auch hätten vermieden, wenn der Informationsfluss zwischen dem Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger besser funktioniert hätte, tritt dem-gegenüber im vorliegenden Zusammenhang in den Hintergrund. Denn ein Verfahrensbetei-ligter ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X gehalten, die ihm bekannten, entscheidungserheblichen Tatsachen der zuständigen Behörde mitzuteilen und damit dazu beizutragen, dass keine unnötigen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden und keine unnötige Kosten entstehen. Kommt er dieser Obliegenheit wie im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig nach, kann er auch nicht mit Erfolg die Erstattung der ihm entstandenen Kosten begehren (so zum Schadensersatzanspruch wegen Amts-pflichtverletzung: von Wulffen, a.a.O., § 21 RdNr. 11).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
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