L 2 B 207/05 U-LW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 74/05 LW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 207/05 U-LW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdegegner (Bg.) als Versicherter im Sinne des § 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG - am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war und deshalb das Verfahren für ihn gerichtskostenfrei ist.

Der Bg. ist nach den Ermittlungen der Beschwerdeführerin (Bf.) Eigentümer einer Land-schaftspflegefläche von 1 ha.

Die Bf. erklärte sich mit Bescheid vom 26.03.1997 als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Eigentum des Bg. stehende landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,76 ha und die Gartenbaufläche von 0,25 ha. Sie forderte für das Jahr 1992 Beiträge in Höhe von 110,92 DM, für 1993 in Höhe von 117,12 DM, für 1994 in Höhe von 125,28 DM, für 1995 in Höhe von 129,70 DM und für 1996 in Höhe von 130,72 DM.

Sie erhob mit Bescheid vom 05.03.2004 Beiträge für das Jahr 2003 für die genannten Flä-chen sowie 0,11 ha Hoffläche in Höhe von insgesamt 175,98 EUR. Nach einer Inaugen-scheinnahme der Fläche erließ sie am 20.09.2004 einen berichtigten Beitragsbescheid, in dem sie für 1 ha Landschaftspflegefläche für 2001 Beiträge in Höhe von 29,87 EUR, für 2002 in Höhe von 28,89 EUR und für 2003 in Höhe von 32,89 EUR forderte. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Bg. Am 28.01.2005 erließ die Bf. einen Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland. Der Bg. betreibe seit 01.01.1992 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), für das die Bf. zuständig sei. Auch diesen Bescheid focht der Bg. mit Widerspruch an. Mit Beitragsbe-scheid vom 18.02.2005 forderte die Bf. einen Beitrag für 2004 in Höhe von 33,85 EUR. Sie wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.09.2004 und 28.01.2005 mit Wi-derspruchsbescheid vom 23.02.2005 zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 zurück.

Sein Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2004 und des Bescheides vom 28.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 hat der Bg. mit der am 15.03.2005 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage (Az.: S 5 U 74/05 LW) weiter verfolgt. Gegen den Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 23.03.2005 hat er am 25.04.2005 Klage zum SG erhoben (Az.: S 5 U 124/05 LW). Das SG hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 29.04.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 5 U 74/05 LW fortgeführt. Nach richterlichem Hinweis des SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Bg. die Klage zurückgenommen.

Am 18.07.2005 hat die Bf. eine Kostengrundentscheidung und die Festsetzung des Streit-wertes begehrt.

Das SG hat mit Beschluss vom 30.08.2005 den Antrag der Bf. auf Festsetzung des Streit-wertes zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Bf. schulde für das Klageverfahren eine Pauschgebühr nach den §§ 184, 186 SGG, da streitwertabhän-gige Gerichtskosten nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zu erheben seien. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG seien für alle Verfahren, in denen weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehörten, streit-wertabhängige Gerichtskosten zu erheben, während die Pauschgebührenregelung nicht anwendbar sei. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII schulde in der gesetzlichen Unfallversi-cherung grundsätzlich der Unternehmer die Beiträge für die in seinem Unternehmen täti-gen Versicherten. Die prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und Un-ternehmern (Mitgliedern) andererseits mache gerade die strukturelle Besonderheit der ge-setzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus. Lediglich in der besonderen Konstellation, dass ausnahmsweise der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter sei, fielen die Rechtsbeziehungen in einer Person zu-sammen. Für diese Fallgestaltung ordne daher § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ausdrücklich an, dass diese Versicherten ausnahmsweise selbst Beitragsschuldner seien. Sie müssten Beiträge nicht auf der Grundlage der gezahlten Arbeitsentgelte, sondern - ähnlich wie in der privaten Unfallversicherung - nach dem Kraft Satzung bestehenden Jahresabschluss-verdienst entrichten. Im Klageverfahren sei es ausschließlich um die eigene Unternehmer-versicherung des Bg. gegangen, d.h. alle Rechtsbeziehungen (Mitgliedsverhältnis, Versi-cherungsverhältnis) mit der Bf. seien in der Person des Unternehmers untrennbar zusam-mengefallen. Dies bedeute nichts Anderes als dass der Bg. auch Versicherter im Sinne des § 183 SGG sei und die Klage auch in dieser Eigenschaft eingelegt habe. Selbst wenn man aber für die Prüfung, ob § 183 SGG Anwendung finde, das Rechtsverhältnis der Unter-nehmer nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in ein Versicherungs- und ein Beitragsverhält-nis aufspalten wollte, würde es der soziale Schutzzweck, den auch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht beseitigen wollte, gebieten, in Fällen wie dem vor-liegenden, den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG gleichzustellen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers habe die Anwendung des Gerichtskostengeset-zes (GKG) und bestimmter Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Ausnahmeregelung zu der in § 183 SGG vorgesehenen Gebührenfreiheit nur in Verfahren erfolgen sollen, an denen Personen beteiligt seien, die nicht eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürften. Derartige Verfahren sollten z.B. Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander, Streitigkeiten zwischen Sozi-alleistungsträgern und Arbeitgebern sowie Vertragsärzten sein (vgl. BT-Drucks. 14/5943, Seite 28, 29). Bei dem Bg. handele es sich nicht um einen Arbeitgeber in dem Sinne, da ihm nicht die Verfügungsmacht über die Arbeitskraft eines oder mehrerer Arbeitnehmer zustehe. Wie ein Versicherter im Sinne des § 183 SGG bedürfe der Bg. eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes. Wenn schon Eigentümer bzw. Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jegliche Bewirtschaftungsmaßnahme aufgrund einer Fiktion zu Beitragszahlungen herangezogen werden könnten, müssten sich jedenfalls die selbst versicherten Unterneh-mer ohne Arbeitnehmer gegen Veranlagungen ohne erhöhtes Kostenrisiko wehren können. Bezüglich der sozialen Schutzbedürftigkeit stünden diese Unternehmer einem Rentenan-tragsteller oder Schwerbehinderten nicht nach (u.a. Sächsisches Landessozialgericht, Be-schluss vom 02.05.2005, Az.: L 2 B 236/04 U/LW/ER). Nach alledem scheidet die An-wendung des § 197a SGG vorliegend aus, so dass die Beklagte zur Zahlung von Pauschge-bühren verpflichtet bleibe.

Gegen den der Bf. am 07.09.2005 zugestellten Beschluss hat sie am 14.09.2005 Beschwer-de beim SG eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Entscheidung des SG sei in-soweit fehlerhaft, als es die Anwendung der §§ 183, 184 SGG damit begründe, der Bg. gehöre zum Kreis der Versicherten. Hierauf komme es jedoch ausweislich der Entschei-dung des BSG vom 22.09.2004, Az.: B 11 AL 33/03 R, nicht an. Überdies hat sie auf die Rechtsprechung des Hessischen und Brandenburgischen LSG verwiesen. Zudem normiere § 183 SGG lediglich die Kostenfreiheit für Leistungsempfänger in Streitigkeiten um die Gewährung von Leistungen. Es komme folglich darauf an, in welcher Eigenschaft der Un-ternehmer am Rechtsstreit beteiligt sei. Vorliegend habe er lediglich seine Beitragsver-pflichtung angefochten.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Bf. vor.

II.

Die gem. § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: L 3 B 138/05 R) ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 30.08.2005 entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Ein Streitwert war folglich gleichfalls nicht festzusetzen.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht nach billigem Ermessen durch Be-schluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung - ZPO -) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht orientiert sich dabei vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Kla-geerhebung und zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rn. 13 zu § 193).

Da die Klage angesichts der zutreffenden Ausführungen der Bf. in den angegriffenen Be-scheiden keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Bg. auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts die Klage zurückgenommen hat, ist es angemessen, wenn der Bg. seine außerge-richtlichen Kosten selbst trägt.

Gerichtskosten sind dagegen nicht zu erheben, so dass insgesamt auch kein Anlass für die Festsetzung eines Streit- und Gegenstandswertes besteht (vgl. § 3 Abs. 1 GKG). Der Bg. gehört zu den in § 183 SGG genannten Personen mit der Folge, dass das Verfahren für ihn gerichtskostenfrei ist. Für diesen Fall werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG keine Gerichtskosten erhoben. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten nach dem Ge-richtskostengesetz – GKG – nur erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. In diesem Fall finden die §§ 184 bis 195 SGG gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG keine Anwendung. Vielmehr gelten die §§ 154 bis 162 der VwGO entsprechend (§ 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG).

Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Be-hinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das trifft für den Bg. zu. Er war im Verfahren u. a. in seiner Eigenschaft als Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG beteiligt. Seine Zugehörigkeit zur Versicherung folgt aus der zwingenden Regelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, versichert. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere land- und forstwirtschaft-liche Unternehmen einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutz dienenden Landschaftspflege.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versicherte Bg. zugleich Beitragsschuldner gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist. Hierin liegt eine Ausnahme gegenüber dem Normalfall. Üblicherweise sind gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unternehmer für die in ihrem Unternehmen beschäftigten Versi-cherten beitragspflichtig. Die prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und Unternehmern (Mitgliedern) andererseits macht - wie vom SG zutreffend ausgeführt - gerade die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus und rechtfertigt es, die Unternehmer in den Beitragsstreitigkeiten grundsätzlich nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG anzuse-hen, weil nicht sie selbst, sondern ihre Arbeitnehmer die Versicherten sind. Lediglich in der besonderen Konstellation, dass ausnahmsweise der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter ist, fallen die Rechtsbeziehungen in einer Person zusammen (so bereits Urteil des Senats vom 02.05.2005, Az.: L 2 B 236/04 U/LW/ER, unveröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 2 U 5059/04 ER-B, zitiert nach JURIS; SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004, Az.: S 5 U 114/04 LW, zitiert nach JURIS).

Daraus wird deutlich, dass in der besonderen Konstellation, dass der Unternehmer selbst gleichzeitig Versicherter ist, die ansonsten im Unfallversicherungsrecht grundsätzlich be-stehende Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und den beitragspflichtigen Un-ternehmern andererseits und damit auch die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Un-fallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aufgehoben ist. Denn die Unternehmer zahlen dann die Beiträge ausschließlich für ihre eigene Versiche-rung und unterscheiden sich deshalb in ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Sozialversi-cherungsträger nicht von der Rechtstellung anderer Unternehmer in den übrigen Sozialver-sicherungszweigen (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: L 3 B 138/05 R, zi-tiert nach JURIS). Auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten selbstständigen Handwerker (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) haben ihre Beiträge ebenfalls für ihre eigene Rentenversicherung zu entrichten. Bei diesen Handwerkern würde niemand annehmen, dass sie bei sozialgerichtlichen Streitigkeiten über Grund und Höhe der zu ent-richtenden Beiträge für ihre Rentenversicherung nicht zu den Versicherten im Sinne des § 183 SGG gehören, weil sie in ihrer Eigenschaft als "Beitragszahler" und nicht als "Versi-cherter" auftreten. Vielmehr ist auch bei ihnen nach allgemeiner Meinung die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und als Versicherter untrennbar miteinander verbunden. Daher besteht kein struktureller Unterschied zu den versicherten Unternehmern in der ge-setzlichen Unfallversicherung, jedenfalls soweit es ausschließlich um deren Unternehmer-unfallversicherung und die daraus resultierenden Beiträge geht. Es ist gleichgültig, ob die Beitragspflicht bzw. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach streitig sind, in jedem Fall wird dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene Versicherung entrichtet werden sollen (LSG Hamburg, a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 25.08.2005, Az.: S 7 U 126/04, unveröffentlicht).

Soweit die Bf. mehrere Entscheidungen anderer Landessozial- und Sozialgerichte vorge-legt hat, welche Verfahren wie das vorliegende als gerichtskostenpflichtig ansehen, so sind die meisten dieser Entscheidungen bezüglich der dort angenommenen Gerichtskosten-pflichtigkeit nicht begründet worden, so dass sich eine Auseinandersetzung schon deshalb erübrigt. Den Beschlüssen des SG Altenburg vom 08.04.2004 (Az.: S 18 U 1240/02) und vom 24.05.2005 (Az.: S 18 U 474/03), SG Halle vom 27.07.2005 (Az.: S 11 U 174/04) und dem Urteil des SG Cottbus vom 30.03.2005 (Az.: S 7 U 108/03) folgt der Senat aus o.g. Gründen nicht.

Auch das von der Bf. zitierte Urteil des BSG vom 22.09.2004 (Az.: B 11 AL 33/03 R) stützt ihre Auffassung nicht. Im Unterschied zu der dieser Entscheidung zugrunde liegen-den Fallkonstellation fallen vorliegend Unternehmer- und Versichertenstatus untrennbar zusammen. Zudem betrifft die Entscheidung des BSG nicht das Tatbestandsmerkmal des "Versicherten", sondern des "Leistungsempfängers" in § 183 Satz 1 SGG. Auch übersieht die Bf., dass das für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommene Urteil am Ende der Entscheidungsgründe gerade den Passus enthielt "ist nicht zweifelhaft, dass ein Arbeit-geber, der in seiner Eigenschaft als Versicherter (z. B. nach § 2 Sechstes Buch Sozialge-setzbuch) klagt, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört". Aus diesem fällt er entgegen der Ansicht der Bf. auch nicht deshalb heraus, weil er sich – wie hier – gegen seine Heranziehung als Versicherter wendet. Ungeachtet dieses Klagezieles wird er gerade als Versicherter herangezogen. Nur aus dieser Zuordnung ergibt sich das Prozessverhältnis zur Bf. Deshalb ist er auch in seiner streitgegenständlichen Eigenschaft als Versicherter und Kläger am Verfahren beteiligt (vgl. § 183 Satz 1 SGG). Nichts ande-res ergibt sich aus § 183 Satz 3 SGG. Wenn dort der Fall ausdrücklich einbezogen wird, dass der Betreffende – erst – bei Obsiegen zu den in Satz 1 (oder 2) genannten Personen gehören würde, kann aus dieser Ausnahmeregelung nicht der (Umkehr-) Schluss gezogen werden, wer bei Obsiegen nicht zu dem genannten Personenkreis gehören würde, könne die Privilegierung des § 183 Satz 1 SGG nicht beanspruchen. Eine solche Auffassung ü-bersieht, dass die Privilegierung gerade aus der den Rechtsstreit begründenden Behandlung als Versicherter folgt, gleichgültig ob dies materiell zu Recht oder Unrecht geschieht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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