S 60 AL 5863/04*54

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
60
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5863/04*54
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Arbeitslosenhilfe vom 17. September 2004 bis 31. Dezember 2004 und hierbei um die Rechtmäßigkeit der turnusmäßigen Absenkung des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe nach vorangegangener Verlängerung des Bewilligungsabschnittes bis zum 31. Dezember 2004.

Der am 19. Januar 1943 geborene Kläger bezog nach einer Beschäftigung vom 18. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 als Referent ab 1. Januar 1997 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung der Anspruchsdauer ab 17. September 1999 Arbeitslosenhilfe, wobei turnusgemäß das der Berechnung der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegte Bemessungsentgelt jeweils nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung des Anspruchs um 3 vom Hundert gemindert wurde. Schließlich bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 7. September 2003 bis 16. September 2004 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 600,- EUR, ungerundet von 601,69 EUR, statt nach dem früheren Bemessungsentgelt von 620,- EUR (Bescheid vom 28. August 2003).

Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe ab 1. Juni 2004 über das ursprüngliche Ende des Bewilligungsabschnittes hinaus bis zum 31. Dezember 2004 nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 600,- EUR weiter. In dem Bescheid führte sie aus, dass die Weiterbewilligung von Amts wegen erfolge und die Leistung in unveränderter Höhe weiter gezahlt werde. Dabei werde unterstellt, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert haben. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung bestehe, jede Änderung, die für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erheblich sei, unverzüglich mitzuteilen. Erläuternd wird in den Hinweisen zum Bescheid ausgeführt, dass die Leistung Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt wird, so dass die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 erfolge. Weiterhin wird u.a. darauf hingewiesen, dass das der Berechnung der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegte Bemessungsentgelt jeweils nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung des Anspruchs um 3 vom Hundert gemindert wird.

Mit Änderungsbescheid vom 27. September 2004 senkte die Beklagte unter Hinweis auf § 203 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung – SGB III – das wöchentliche Bemessungsentgelt ab 17. September 2004 von 600,- EUR auf 585,- EUR herab. Den Widerspruch des Klägers gegen die Absenkung ab 17. September 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2004 zurück.

Mit der am 23. November 2004 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Absenkung der Arbeitslosenhilfe ab 17. September 2004. Er trägt vor, die Beklagte sei an ihren Bescheid vom 1. Juni 2004 gebunden, in welchem sie den Bewilligungszeitraum über den 16. September 2004 hinaus bis zum 31. Dezember 2004 verlängert und darauf hingewiesen habe, dass die Leistung in unveränderter Höhe weitergezahlt werde. Für eine Absenkung des Bemessungsentgelts ab 17. September 2004 gemäß § 200 Abs. 3 SGB X sei daher kein Raum. Insoweit liege auch Vertrauensschutz vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 27. September 2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 17. November 2004 zu verurteilen, ihm die Arbeitslosenhilfe vom 17. September 2004 bis 31. Dezember 2004 nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 600,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung bezieht sich der Bescheid vom 1. Juni 2004 nur auf die Verlängerung des Bewilligungsabschnittes zum 31. Dezember 2004, um eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ab 1. Juni 2004 zu vermeiden. Die turnusmäßige Absenkung des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs um 3 vom Hundert werde hier durch die Befristung des Anspruchs bis zum 31. Dezember 2004 nicht berührt.

Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten – KuNr.: – hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Arbeitsagentur vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2004 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Absenkung des wöchentlichen Bemessungsentgelts von 600,- EUR auf 585,- EUR ab 17. September 2004 ist § 200 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung – SGB III -. Nach dieser Vorschrift wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 % abgesenkt. Diese Praxis ist dem Kläger auch bekannt und ist zu Recht wie in den Vorjahren ab 17. September eines jeden Jahres erfolgt.

Nach Auffassung des Gerichts hindert der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 nicht die turnusmäßige Absenkung des wöchentlichen Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 3 SGB III. Die Kammer entnimmt dies aus Sinn und Zweck der Änderung im Bescheid vom 1. Juni 2004 sowie den darin enthaltenen Hinweisen. Danach verlängert der Bescheid vom 1. Juni 2004 lediglich den Bewilligungsabschnitt bis zum 31. Dezember 2004 um kurz vor dem Entfallen der Leistung Arbeitslosenhilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitslosen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu vermeiden. Sind jedoch tatsächlich Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten, wird der Arbeitslose in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass diese Änderungen, wenn sie für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erheblich sind, Berücksichtigung finden. Wenn in dem Bescheid daher aufgeführt wird, dass die Leistung in unveränderter Höhe weiter gezahlt wird, bedeutet dies lediglich, dass über den 1. Juni 2004 hinaus davon ausgegangen wird, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitslosen sich nicht geändert haben und daher eine Anpassung insoweit nicht vorzunehmen ist. Ein Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Absenkung des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe jeweils nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung des Anspruchs um 3 vom Hundert wird hierdurch nicht vorgenommen. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass in dem Bescheid vom 1. Juni 2004 dieser Hinweis auf die turnusmäßige Absenkung nach § 200 Abs. 3 SGB III auch weiterhin aufgenommen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die an sich gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG ausgeschlossene Berufung, da der Rechtsstreit eine Geldleistung von unter 500,- EUR für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr betrifft, wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 144 Abs. 2 SGG zugelassen, da eine Vielzahl von Parallelfällen insoweit noch anhängig ist.
Rechtskraft
Aus
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