L 6 RA 166/02

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 12 RA 141/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 166/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der juristisch und ökonomisch selbständige VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung Leipzig ist kein VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zuzuordnen ist und dessen Hauptzweck auf die industirelle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat ...

Der 1942 geborene Kläger erlernte den Beruf des KFZ-Schlossers und war unterbrochen durch den Dienst in der NVA bis zum 31. Dezember 1965 in seinem erlernten Beruf, danach als Fahrmeister beim VEB Kraftverkehr A. und vom 1. April bis 13. September 1966 als FDJ-Jugendsekretär tätig. Am 24. Februar 1966 erwarb er auf Grund einer Fachschulausbildung den Titel "Meister der volkseigenen Industrie". Vom 14. September 1966 bis 31. Juli 1967 studierte er an der Bezirksparteischule L. und wurde bis 31. August 1968 als Instrukteur der SED-Kreisleitung A. eingesetzt. Er arbeitete vom 1. September 1968 bis zum 31. August 1983 beim VEB Kraftverkehr L. als Hauptsachgebietsleiter für Erwachsenenbildung, Hauptabteilungsleiter Kader und Sozialwesen, Hauptabteilungsleiter Kader und Bildung Direktor für Kader und Bildung sowie ab 1. Oktober 1981 als Betriebsdirektor des VEB Kraftverkehr A. Auf Grund eines Abendstudiums vom 1. September 1968 bis 25. Juni 1970 hatte er am 25. Juni 1970 die Technikerabschlussprüfung der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus mit der Berechtigung, den Titel "Ingenieur" zu führen, abgelegt und nach einem pädagogischen Zusatzstudium am 19. April 1975 den Titel des Ingenieurpädagogen der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus erworben. Am 1. September 1983 trat er in den VEB Autoreparaturwerk (Arewa) A. ein und wurde dort als Sekretär der Erzeugnisgruppe. Vom 1. September 1985 an arbeitete er als Betriebsteilleiter im VEB Kraftfahrtzeuginstandhaltung L., Betriebsteil A. (Arbeitsvertrag vom 23. Juli 1985), der aus fünf Betriebsstellen (Nr. 6810: A., M.straße, Nr. 6820: A., T.straße, Nr. 6830: A., Z.straße, Nr. 6840: G. und Nr. 6850, G.) bestand. Seit dem 1. Juli 1990 war er als Geschäftsführer der Autohaus A. GmbH (ehemals Betriebsstelle E.straße) tätig.

Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. Januar 1972 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. gehörte ausweislich des Statuts des Verkehrskombinats L. vom 31. Dezember 1981 (nachfolgend: Statut) zu dessen Kombinatsbetrieben (§ 2 Abs. 1), war aber juristisch und ökonomisch selbstständig sowie rechtsfähig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2). Der Betriebsteil A. war dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. als juristisch und ökonomisch unselbstständige Einheit zugeordnet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Statut). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Statuts oblagen den VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. insbesondere die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen und die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug-Hilfedienstes und der Kraftfahrzeug-Verwertung.

Mit Erklärung vom 18. Juni 1990 (im Folgenden: Umwandlungserklärung) wurde der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. auf Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Umwandlungsverordnung, Gbl. I Nr. 14, S. 107) in eine GmbH umgewandelt. Ausweislich der Umwandlungserklärung (S. 3 Nr. 2) ist "mit Stichtag vom 1.05.1990" das Vermögen des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L., das sich in Verwaltung der Treuhandanstalt befand, auf die mit Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag) gleichen Datums errichtete Kfz-Instandhaltung GmbH L. als Rechtsnachfolger übertragen und am 19. Juni 1990 unter Eingangs-Nr. 597/90 dem Handelsregister(-gericht) zur Eintragung angemeldet worden. Gemäß § 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages wurden die Betriebsteile des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. als ökonomisch eigenständige Zweigniederlassungen der Kfz-Instandhaltung GmbH L. weitergeführt. Diese wurde mit Beschluss der Gesellschafter vom 12. September 1990 per 1. Juli 1990 aufgelöst und in eigenständige Betriebsteile, u.a. die Autohaus A. GmbH (ehemals Betriebsstelle E.straße), als deren Geschäftsführer der Kläger ab dem 1. Juli 1990 fungierte, aufgeteilt.

Ausweislich der Eintragung im Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Leipzig (Reg.-Nr. 110-13-637) war die Rechtsfähigkeit des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. mit Wirkung vom 15. August 1990 erloschen und von Amt wegen nach § 7 Umwandlungsverordnung gelöscht worden. Als Rechtsnachfolger wurde die Kfz-Instandhaltung. GmbH, deren Eintragung ins Handelsregister B Nr. 755 erfolgte am 16. August 1990, eingetragen.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1994 stellte das Sächsische Staatsministerium die Berechtigung des Klägers zum Führen des Titels Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) fest.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Juni 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. August 2001).

Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2002 abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB, GBl. Nr. 62, S. 487) erfülle. Er habe die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und entsprechende Tätigkeiten zum 30. Juni 1990 ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch beim VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L., Betriebsteil A., also in einem VEB der industriellen Produktion beschäftigt gewesen. Dort seien vorrangig verschlissene Busse und Fahrerhäuser demontiert und im Rahmen einer so genannten industriellen Nestfertigung im hohen Maße unter Verwendung von teils selbst hergestellten Karosserieneuteilen instand gesetzt worden. Daneben seien mit ca. 5 v.H. der Kapazität Konsumgüterprodukte hergestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Juni 1970 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. laut Statut (§ 6 Abs. 1 Punkt 2) auf den Gebieten der Kraftfahrzeuginstandhaltung, des Kraftfahrzeughilfsdienstes und der Kraftfahrzeugverwertung und damit nicht als VEB der industriellen Produktion tätig gewesen sei.

Der Senat hat Ablichtungen der beim Registergericht L. u.a. über den VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. geführten Akte des volkseigenen Registers (Reg.-Nr. 110-13-637) und des Statuts des Volkseigenen Verkehrskombinates Leipzig vom 31. Dezember 1981 (Statut), des Protokolls der Gesellschafterversammlung zur Gründung der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH vom 18. Juni 1990, der Umwandlungserklärung des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung in die Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH vom 18. Juni 1990 und des Gesellschaftsvertrages der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH gleichen Datums, der Anmeldung der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH zum Handelsregister vom 18. Juni 1990, des Protokolls zur Aufsichtsratssitzung vom 7. September 1990 der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH und des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH vom 12. September 1990 beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 1. Juni 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.

Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris).

Vorliegend hat der Kläger mit Erwerb des Ingenieurstitels am 25. Juni 1970 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Leiter des Betriebsteils oder ggf. der Zweigniederlassung (vgl. § 2 Nr. 2 des GmbH-Vertrages der Firma Kraftfahrzeuginstandhaltung GmbH L.) A. die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Denn es liegt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht vor.

Es kann unterschieden bleiben, ob der Kläger bis einschließlich 30. Juni 1990 gemäß seinen Arbeitsverträgen vom 23. Juli bzw. 13. August 1985 weiterhin Beschäftigter des VEB Kraftfahrtzeuginstandhaltung L. war oder ob nunmehr ein Arbeitsrechtsverhältnis mit der - mit Vertrag vom 18. Juni 1990 gegründeten und bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister als Kapital-Vorgesellschaft teilrechtsfähigen und nach außen, also auch arbeitsrechtlich unbeschränkt handlungsfähigen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris) - Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH, die laut Umwandlungserklärung das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17. Juni 1990 (Treuhandgesetz), Gbl. I, S. 300) des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. übernommen hatte, bestand.

Für den Fall, dass bereits vor dem 30. Juni 1990 ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit der Kapital-Vorgesellschaft der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. GmbH ("in Gründung") vor dem 30. Juni 1990 entstanden wäre, wofür es aber weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch nach Lage der Akten einen Anhalt gibt, unterläge die Kapital-Vorgesellschaft nicht der Anwendung des AAÜG (vgl. BSG, a.a.O.).

Bei dem juristisch und ökonomisch selbstständigen und somit rechtsfähigen VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Statut) handelt es sich jedenfalls nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet ist und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).

Das ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Statuts, wonach diesem insbesondere die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen und die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeughilfsdienstes und Kraftfahrzeugverwertung obliegen. Es handelte sich somit um einen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb, der allerdings in größerem Maßstab und somit im Wesentlichen (als Hauptzweck) Dienstleistungen des Kraftfahrzeughandwerks ausführte (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris).

Dem widersprechen auch nicht die Darlegungen des Klägers, demnach in den fünf Betriebsstellen des Betriebsteils A. verschlissene und/oder unfallbeschädigte PKW, LKW und Busse instand gesetzt worden und zu ca. 5 v.H. der Kapazität Konsumgüterprodukte hergestellt worden sind. Die Tatsache, dass der Zustand der eingelieferten Fahrzeuge, insbesondere der LKW und Busse, einen Neuaufbau der Karosserie unter Einsatz von je nach Anforderung des Reparaturauftrags eigens hergestellten Reparaturblechen bzw. -teilen. Erforderte, ist für die Feststellung einer industriellen Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG unerheblich und lässt eher auf den Zustand einer Mangelwirtschaft schließen. Wenn auch nach der Schilderung des Klägers die Aufbereitung der Busse und LKW im Rahmen einer sog. Nestfertigung, d.h. in Arbeitsgruppen größeren Maßstabs unter einer gewissen Arbeitsteilung bzw. Spezialisierung erfolgte, so geht der Charakter eines Dienstleistungsbetriebes dadurch nicht verloren, zumal es sich bei dem Betriebsteil A. mit seinen fünf Betriebsstellen wie aus dem GmbH-Vertrag der Kraftfahrzeuginstandhaltung L. und der Existenz von weiteren Zweigniederlassungen (vgl. § 2 Nr. 3) abzuleiten ist, nur um einen Teilbereich des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. handelte. Es ist weder anhand der Gerichtsakten noch der Darlegungen des Klägers ersichtlich, dass der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. in nennenswertem Umfang eine industrielle Produktion durchführte.

Darüber hinaus war der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. jedenfalls am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapitals wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen. Denn er bestand nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden gleichsam nur aus einer "leeren Hülle", weil ausweislich der Umwandlungserklärung vom 18. Juni 1990 das Vermögen des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung L. auf die mit Gesellschaftsvertrag gleichen Datums errichtete Kfz-Instandhaltung GmbH L. übertragen wurde.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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